Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 50/16

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2016, 314

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:211216BANWZ.BRFG.50.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 50/16

vom

21. Dezember 2016

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie den Rechtsanwalt Dr.
Kau und die Rechtsanwältin Merk
am 21. Dezember 2016
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das am 4.
August 2016 an [X.] statt zugestellte Urteil des I.
Senats des [X.] [X.] wird [X.].
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000

Gründe:
I.
Die Beklagte widerrief mit [X.] vom 17.
August 2015 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft wegen [X.]. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Die Beklagte wies den Widerspruch mit [X.] vom 12.
November 2015 zurück. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Der Kläger begehrt nunmehr die Zulassung der Berufung.
1
-
3
-
II.
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung ist nach §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch
ohne Erfolg. Der von dem Kläger geltend gemachte [X.] liegt nicht vor.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO) bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssi-gen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 4.
April 2012 -
AnwZ
([X.]) 1/12, juris Rn.
3 und vom 14.
November 2013 -
AnwZ
([X.]) 65/13, juris Rn.
2; jeweils mwN). Entsprechende Zweifel vermag der Kläger mit seiner Antragsbegründung nicht darzulegen.
1.
Nach §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall wird kraft Gesetzes vermutet, wenn ein Insolvenz-verfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechts-anwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§
26 Abs.
2 [X.]; §
882b ZPO) eingetragen ist. Hierbei ist nach der ständigen Senatsrecht-sprechung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1.
September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des [X.] des behördlichen Widerrufsverfahrens -
hier Widerspruchsbescheid vom 12.
November 2015
-
abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29.
Juni 2011 -
AnwZ
([X.])
11/10, [X.], 187 2
3
4
-
4
-
Rn.
9
ff.; vom 4.
April 2012, aaO Rn.
4; vom 14.
November 2013, aaO Rn.
5 und vom 6.
Februar 2014 -
AnwZ
([X.]) 83/13, [X.]. 2014, 164 Rn.
3).
Wie der [X.] in seinem Urteil zutreffend dargelegt hat, [X.] sich der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt im Vermögensverfall. Er war mit vier Haftbefehlen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuld-nerverzeichnis der Amtsgerichte B.

und F.

eingetragen. Die gesetz-
liche Vermutung des [X.] hat der Kläger nicht widerlegt. Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt der Senat auf die diesbezüglichen Feststellun-gen im Urteil des [X.], denen der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags nicht entgegentritt, Bezug.
2.
Nach der in §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] zum Ausdruck kommenden [X.] Wertung ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Aus-nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft. Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest
voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnah-men verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3.
Juni 2015 -
AnwZ
([X.])
11/15, juris Rn.
8 und vom 17.
März 2016 -
AnwZ
([X.])
6/16, juris Rn.
4, jeweils mwN).
Eine solche Ausnahmesituation ist hier nicht gegeben. Zum maßgeb-lichen Zeitpunkt des Erlasses des [X.] war der Kläger als Ein-zelanwalt tätig. Selbst unter Berücksichtigung der im Zulassungsantrag vorge-tragenen -
für den Widerruf nicht maßgeblichen
-
weiteren Entwicklung läge ein 5
6
7
-
5
-
Ausnahmefall nicht vor. Der Kläger ist danach für die Erwerberin seiner Kanzlei -
eine Einzelanwältin
-
tätig. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht einmal mehr darauf an, dass die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen -
hier nicht gegebenen
-
Voraussetzungen auch erfordert, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 3.
Juni 2015, aaO und vom 8.
Juni 2016 -
AnwZ
([X.])
18/16, juris Rn.
5). Dagegen spricht hier, dass Gegenstand der Forderungen Nr.
63 und 65 der Forderungsliste der Beklagten ist, dass der Kläger [X.] nicht weitergegeben haben soll.
3.
Einen Verfahrensfehler, auf dem das Urteil beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO), macht der Kläger nicht ausdrücklich geltend. Die vom Kläger als unrichtig gerügte Entscheidung über sein [X.] stellt auch keinen im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden
Verfahrensfehler dar, da solche Entscheidungen nach §
112c Abs.
1 [X.], §
146 Abs.
2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden können und folglich gemäß §
112c Abs.
1 [X.], §
173 Satz
1 VwGO, §
512 ZPO einer in-haltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen sind (st. Rspr.; u.a. [X.], Beschluss vom 8.
Dezember 2011 -
AnwZ
([X.])
46/11, juris Rn.
7; Beschluss vom 25.
August 2016 -
AnwZ
([X.])
30/16 Rn.
13 mwN).
Auch soweit der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Mitwirkung einer befangenen
Richterin ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des [X.] geltend macht, greift sein Vorbringen nicht durch. Da die
Voraussetzungen des §
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.] in der Sache ohne jeden Zweifel vorlagen und insoweit die Zulassung des [X.] nach Maßgabe der o.a.
Senatsrechtsprechung zwingend zu widerrufen war, hat die behauptete Befan-genheit der Richterin nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der Entscheidung geführt.
8
9
-
6
-
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Kayser
Roggenbuck
[X.]

Kau
Merk
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.08.2016 -
AGH 27/15 I -

10

Meta

AnwZ (Brfg) 50/16

21.12.2016

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2016, Az. AnwZ (Brfg) 50/16 (REWIS RS 2016, 314)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 314

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