Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. 5 StR 132/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2016, 11463

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[X.]:[X.]:BGH:2016:120516B5STR132.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 132/16
vom
12. Mai
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Mai 2016 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Potsdam vom
22.
Dezember 2015 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als un-begründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die mit Schriftsatz der Verteidigung vom 21. April 2016 vorgetragenen neu eingetretenen Umstände Zweifel an der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Zeitpunkt der Tat begründen können, können diese im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden.

Sander
Schneider
Dölp

Bellay
Feilcke

Meta

5 StR 132/16

12.05.2016

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.05.2016, Az. 5 StR 132/16 (REWIS RS 2016, 11463)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 11463

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