Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. 1 StR 432/07

1. Strafsenat | REWIS RS 2007, 1810

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[X.] vom 25. September 2007 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. September 2007 be-schlossen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung wei-terer Verfahrensrügen wird zurückgewiesen (§ 46 StPO). 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2007 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betruges zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich die Re-vision des Angeklagten, die der Verteidiger, Rechtsanwalt [X.]- dem das Urteil rechtswirksam zugestellt worden ist - innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO mit Verfahrensrügen und der Sachrüge begründet hat. Nach Ab-lauf der [X.] hat der Angeklagte persönlich beim Rechtspfleger des [X.] die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Anbringung weiterer Verfahrensrügen mit der 1 - 3 - Begründung beantragt, er wolle umfangreiche [X.], die zwei Leitz-Ordner füllten, erheben. 1. Eine Wiedereinsetzung zur Anbringung von Verfahrensrügen kommt nicht in Betracht, da die Revision des Angeklagten frist- und formgerecht mit Verfahrensrügen und der - auch vom Angeklagten selbst erhobenen - Sachrü-ge begründet worden ist (BGHSt 1, 44). Nur bei besonderen Verfahrenslagen, in denen dies zur Wahrung des Anspruchs des Angeklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) unerlässlich erscheint, kommen Ausnahmen von diesem Grundsatz in Betracht. Ein solcher Fall liegt bei dem von zwei [X.] vertretenen Angeklagten nicht vor. Der Angeklagte hat selbst vorgetragen, dass ihn die Rechtspfleger über die richtige Art der Revisionsbegründung be-lehrt und ihn darauf hingewiesen hätten, dass die Verfahrensrügen wohl nicht wirksam seien. Erst danach hätten sie es abgelehnt, die zahlreichen [X.] des Angeklagten zu protokollieren. Dies war sachgerecht, denn nach der Recht-sprechung des [X.] sollen die Revisionsgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäßes Vorbringen [X.] be-wahrt werden. Auch soll vermieden werden, dass Revisionen rechtsunkundiger Angeklagter schon von vornherein an Formfehlern oder sonstigen Mängeln scheitern ([X.] 64, 135, 152). 2 2. Die vom Verteidiger, Rechtsanwalt [X.], erhobenen Verfah-rensrügen sind teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet. Zu den zwei Be-fangenheitsrügen und dem Vorwurf, die Vorsitzende der [X.] habe vor der Vernehmung des Zeugen C. eigene Ermittlungen angestellt und die Verteidigung nicht über die Ergebnisse informiert und ihr als Organ der Rechtspflege Vernehmungsprotokolle und [X.] vorenthalten, ist den Urteilsgründen folgendes zu entnehmen: 3 - 4 - —Von seiner Aussage und der Übergabe der Unterlagen ließ er sich letztlich auch durch Aktionen des Verteidigers des Angeklagten, Rechtsanwalt [X.], der sein Erscheinen zu verhindern ver-suchte, nicht abhalten. Der Zeuge berichtete, dass Rechtsanwalt [X.]ihn telefonisch kontaktiert habe und ihn aufgefordert ha-be, nicht nach [X.] zu kommen oder sich zunächst mit [X.] zu treffen. Daraufhin habe er sich bemüht, Kontakt mit der Zeugin D. zu bekommen. Dies sei ihm über den Zivilanwalt [X.]der Zeugin [X.]gelungen. Der daraufhin geladene Zeuge [X.] bestätigte diesen Kontakt. Er berichtete, dass [X.]gefragt habe, wo Frau [X.]sei. Auf die Mitteilung, dass sich Frau [X.]in der [X.] befinde, habe [X.]zum Aus-druck gebracht, dass er sich wegen der Anrufe des Rechtsanwalts [X.] bedroht fühle. Rechtsanwalt [X.] wirkte nach der Aussage des Zeugen [X.]auch auf ihn ein. Bei drei Telefonaten - am 23.05., 24.05. und 02.06.2006 - habe [X.] sich als Rechtsanwalt des [X.] ausgegeben und größte Schwierigkeiten für die Zeugin D. angedroht, falls [X.]gegen den Angeklagten aussage. Es werde —zappendusterfi, wenn [X.]erst einmal [X.]. Auch gäbe es keine Unterlagen in der [X.], die den Ange-klagten belasten würden. Dieses Vorgehen des Verteidigers [X.]steht aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen [X.], [X.]und [X.] festfi. Das befremdliche Verhalten des Verteidigers, Rechtsanwalt [X.], das auf eine unlautere Beeinflussung von Zeugen gerichtet war, machte die Vorgehensweise der Vorsitzenden unumgänglich. 4 - 5 - 3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben. 5 [X.]Wahl Boetticher Kolz Elf

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1 StR 432/07

25.09.2007

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2007, Az. 1 StR 432/07 (REWIS RS 2007, 1810)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1810

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