Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.09.2018, Az. 3 StR 329/18

3. Strafsenat | REWIS RS 2018, 3717

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Gegenstand

(Vollstreckungsreihenfolge bei Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie einer Freiheitsstrafe)


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. April 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die [X.] rechtsfehlerfrei von der Anordnung abgesehen, einen Teil der Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken.

1. Gemäß der gesetzlichen Grundregel des § 67 Abs. 1 StGB ist die Maßregel der Besserung und Sicherung vor der Strafe zu vollziehen. Das Gericht bestimmt jedoch, dass die Strafe oder ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist, wenn deren Zweck dadurch leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 Satz 1 StGB). Ist - wie hier - die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verhängt worden, so "soll" das Gericht bestimmen, dass ein Teil der Strafe vorab zu vollstrecken ist (§ 67 Abs. 2 Satz 2 StGB). Der Gesetzgeber hat diese Regelung bewusst als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Sie dient insbesondere auch der Sicherung des [X.], der bei einer Rückverlegung in eine Justizvollzugsanstalt gefährdet sein kann (vgl. BT-Drucks. 16/1110, [X.]; [X.], Beschlüsse vom 22. September 2011 - 2 StR 322/11, [X.], 723; vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, NJW 2018, 714).

Das Tatgericht kann es indes beim [X.] der Maßregel nach § 67 Abs. 1 StGB belassen, wenn diese Vollstreckungsreihenfolge aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls eher die Erreichung des [X.] erwarten lässt (vgl. [X.], Beschlüsse vom 8. Januar 2008 - 1 [X.], [X.], 142; vom 16. Februar 2016 - 1 StR 624/15, [X.], 735). Als gewichtiger Grund kommt namentlich eine aktuelle dringende Therapiebedürftigkeit des Suchtkranken in Betracht (vgl. BT-Drucks. 16/1110, aaO; [X.], Beschlüsse vom 9. August 2007 - 4 [X.], [X.], 371, 372; vom 22. September 2011 - 2 StR 322/11, aaO; vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, aaO).

2. Diese rechtlichen Vorgaben hat die [X.] beachtet. Sie hat im Einzelnen beanstandungsfrei dargetan, dass der seit 30 Jahren heroin- bzw. substitutionsmittelsüchtige Angeklagte, der bereits dreimal mit jeweils nur vorübergehendem Erfolg nach § 64 StGB untergebracht war, zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung dringend therapiebedürftig war. Dabei hat sie darauf abstellen dürfen, dass bei einem zu erwartenden fortdauernden [X.] während eines zunächst vollstreckten Teils der Strafhaft "alsbald gravierende gesundheitliche Einbußen" zu besorgen wären, die einen Therapieerfolg voraussichtlich vereiteln würden, und damit allein im Fall des [X.]s der Maßregel die physischen Voraussetzungen für deren hinreichend konkrete Erfolgsaussicht vorlagen ([X.] f.).

Den Erwägungen der [X.] steht der Beschluss des 5. Strafsenats vom 22. Januar 2008 (5 [X.], juris Rn. 2) nicht entgegen. Aus dieser Entscheidung ergibt sich lediglich, dass die dringende Therapiebedürftigkeit in den Urteilsgründen eindeutig festgestellt sein muss und nicht ohne weiteres durch die Mitteilung belegt wird, aufgrund einer jahrelangen Drogenabhängigkeit seien bereits körperliche Folgen eingetreten (s. auch MüKoStGB/[X.], 3. Aufl., § 67 Rn. 87).

Anders als der Beschwerdeführer meint, argumentiert das Urteil nicht "geradezu zirkelschlüssig", indem es einerseits einen zu erwartenden fortdauernden [X.] während eines vorab vollstreckten Teils der Strafhaft als Umstand bewertet, der einem Therapieerfolg entgegenstünde, andererseits in der an eine gelungene Behandlung anschließenden Vollstreckung der Haftstrafe einen Faktor sieht, der es dem Angeklagten für eine Übergangszeit erleichtert, [X.] zu leben und nicht rückfällig zu werden ("stationäres Setting"). Denn die - sachverständig beratene - [X.] ist nachvollziehbar davon ausgegangen, dass sich die Wirkungen des Strafvollzugs auf den akut [X.] nicht mit denjenigen auf den jedenfalls einstweilen von seinem Hang Befreiten vergleichen lassen. Dies lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

[X.]     

      

Spaniol     

      

Berg   

      

Hoch     

      

Leplow     

      

Meta

3 StR 329/18

18.09.2018

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Osnabrück, 18. April 2018, Az: 15 KLs 3/18

§ 67 Abs 1 StGB, § 67 Abs 2 S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.09.2018, Az. 3 StR 329/18 (REWIS RS 2018, 3717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3717

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