Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2012, Az. VI ZB 50/11

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7266

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI [X.]/11

vom

17. April 2012

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 233 ([X.])
[X.] hat in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass die den offiziellen Seiten der Gerichte
im [X.] entnommenen Faxnummern verschiedener Gerichte dem richtigen Vorgang zugeordnet und Rechtsmittelbegründungen an die richtigen Gerichte übermittelt werden.

[X.], Beschluss vom 17. April 2012 -
VI [X.]/11 -
OLG [X.]

LG Magdeburg

-
2
-
Der VI.
Zivilsenat des [X.] hat am 17. April
2012
durch den [X.],
den
Richter Zoll,
die Richterin [X.],
den Rich-ter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Die
Rechtsbeschwerde
gegen den
Beschluss des
4. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.]
vom 14. Juni
2011 wird auf Kosten der
Klägerin
als unzulässig verworfen.
[X.]: 155.000

Gründe:
I.
Die Klägerin, ein Unfallversicherungsträger, nimmt den Beklagten nach §
110 Abs.
1 SGB
VII auf Erstattung der Aufwendungen in Anspruch, die ihr durch den Arbeitsunfall einer bei ihr versicherten Person entstanden sind. Das [X.] hat die Klage abgewiesen.
Gegen das ihr am 4. November 2010 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 form-
und fristgerecht Berufung einge-legt. Die Berufungsbegründung vom 2. Februar 2011 ging nicht innerhalb der bis zum 4.
Februar 2011 verlängerten Begründungsfrist, sondern erst am 8.
Februar 2011 beim Berufungsgericht ([X.]) ein, weil 1
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sie am letzten Tag der verlängerten Frist um 22:30 Uhr per [X.] an das [X.], [X.], übermittelt und dann von dort an das Berufungsgericht weitergeleitet worden war.
Das Berufungsgericht hat die Berufung unter Zurückweisung des
Wie-dereinsetzungsantrags
als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der
Klägerin.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft

574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1, §
238 Abs.
2 Satz
1, §
522 Abs.
1 Satz 4
ZPO).
Sie ist aber im Übrigen unzulässig.
Weder der [X.] der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache noch der der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§
574 Abs.
2 Nr.
2 ZPO) liegen vor.
1. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der Wiedereinsetzung wie folgt begründet:
Die Klägerin sei nicht, wie für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §
233 ZPO nötig, ohne ihr Verschulden verhindert gewesen, die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Die Versäumung der Frist be-ruhe vielmehr auf einem Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das sie sich nach §
85 Abs.
2 ZPO zurechnen lassen müsse.
Ein Rechtsanwalt müsse bei der Versendung fristwahrender Schriftsätze an ein Gericht für eine notwendige und hinreichende [X.] Sorge tragen. Solle ein fristgebundener Schriftsatz durch Telefax übermittelt werden, so sei in der Regel zum Ausschluss
eines sonst den Vorwurf der Fahrlässigkeit 3
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rechtfertigenden Verwechslungsrisikos ein Sendebericht zu erstellen und auf etwaige Übermittlungsfehler, insbesondere die Richtigkeit der verwendeten [X.], zu überprüfen. Dabei könne
die Überprüfung der Richtig-keit der [X.], da es sich um eine Hilfstätigkeit handele, dem ge-schulten [X.] eigenverantwortlich überlassen werden.

Diesen Anforderungen würden die Handlungen und Vorkehrungen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im konkreten Fall nicht gerecht.
Bereits die Unterzeichnung der Berufungsbegründung, ohne dass diese Name und Adresse des zuständigen [X.]s nebst notwendiger Angabe der Telefaxnummer enthalten habe, stelle ein fahrlässiges Verhalten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dar, auch wenn sie den Schriftsatz ihrem sonst zuverlässigen, schriftlich eingewiesenen und mit der Erledigung derartiger Dinge seit Langem vertrauten und erfahrenen Ehemann zur Komplet-tierung des [X.] und Überprüfung
der Faxnummer anhand einer amtli-chen elektronischen Quelle übergeben habe. Der Sachverhalt veranschauliche nachdrücklich die damit generell verbundenen Risiken, wobei die Gefahr einer Verwechslung der richtigen Telefaxnummer des Adressaten mit einer anderen noch zusätzlich in besonderer Weise dadurch erhöht worden sei, dass der [X.] als Bürokraft betraute Ehemann der Klägervertreterin neben der Ermittlung der zutreffenden Telefaxnummer auch noch, was von vornherein in Anbetracht der bereits zuvor eingelegten Berufung entbehrlich gewesen sei, das [X.] [X.] selbständig zu ermitteln oder
dessen Anschrift und [X.] in den Briefkopf einzutragen und überdies zugleich weitere gleichartige Recherchen zu erledigen gehabt habe.
Unbeschadet dessen liege ein schuldhaft fahrlässiges Organisationsver-schulden der Prozessbevollmächtigten der Klägerin darin begründet, dass sie 8
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ganz allgemein in ihrer entsprechenden Büroanweisung wie auch noch zusätz-lich mündlich im konkreten Fall die Überprüfung
der Faxnummer im Sendebe-richt mit der amtlichen Quelle, aus der sie ermittelt wurde, angeordnet habe. Dies habe im vorliegenden Fall dazu geführt, dass der mit der Übermittlung der Berufungsbegründung betraute Ehemann der Klägervertreterin ausweislich [X.] eidesstattlichen Versicherung im [X.] die Homepage verschiedener [X.] Oberlandesgerichte aufgerufen habe und dabei offensichtlich die Faxnummer des Berufungsgerichts mit der des [X.], Außenstelle [X.], verwechselt habe. Für eine Suche nach der [X.] Faxnummer im [X.] habe hier bereits deswegen keine Veranlassung mehr bestanden, weil bereits die Berufungsschrift vom 3. Dezember 2010 in dieser Sache mit korrekter Adresse und Faxnummer am 4. Dezember 2010 an das Berufungsgericht erfolgreich übermittelt worden sei und überdies die schrift-liche Bestätigung des Eingangs der Berufung beim [X.] mit Angabe der Faxnummer der Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen gewesen sei. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bei Ausübung der [X.] hätte es daher entsprochen, wenn sie ihrem [X.] eine allgemeine Anweisung gegeben hätte, in erster Linie eine bereits in der Akte befindliche Faxnummer des [X.]s, die bereits erfolgreich verwandt oder von diesem amtlich bestätigt war, zu verwenden und diese auf ihre Korrektheit bei der Übermittlung zu überprüfen.
Nur so hätte das besondere Risiko, das generell bei der Auswahl elektronisch ermittelter Daten im [X.] und erst recht bei mehreren parallelen Recherchen wie im vorliegenden Fall bestehe, vermieden werden können.
Dementsprechend verlange der [X.] für eine effektive [X.], dass die Übernahme einer Faxnummer in einen fristgebun-denen Schriftsatz auf jeden Fall anhand der Handakte des Rechtsanwalts da-hingehend erfolgen müsse, ob sie mit den Angaben in einem Schreiben des
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Empfangsgerichts übereinstimme. Ob ein bei einer derartigen Aktenkontrolle dem Büropersonal unterlaufender Fehler,
weil etwa versehentlich die [X.] des erstinstanzlichen statt des zweitinstanzlichen Gerichts verwandt [X.] sei, die an den Rechtsanwalt bei sonst zuverlässigem Personal zu stellen-den Sorgfaltsanforderungen abzumildern vermöge, bedürfe hier keiner Ent-scheidung. Denn unstreitig habe die Prozessbevollmächtigte der Klägerin keine Anweisung erteilt, die Faxnummer des [X.]s, soweit möglich, der Akte zu entnehmen oder wenigstens anhand einer
dort vorhandenen Nummer zu kontrollieren, sondern sich stattdessen mit der unzulänglichen Anordnung begnügt, die Faxnummer im Sendebericht mit der amtlichen (elektronischen) Quelle, aus der sie ermittelt wurde, abzugleichen. Demgemäß habe sich die Recherche und [X.] ihres Ehemannes auf die Ergebnisse der besonders risikoträchtigen [X.]recherche beschränkt, die angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entsprochen habe.
2. Gegen die Verweigerung der Wiedereinsetzung wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg.
a) Die Rechtsbeschwerde meint, der vorliegende Fall werfe die Frage auf, "ob eine amtliche elektronische Quelle -
insbesondere: die [X.]seite des Gerichts
-
eine geeignete Quelle zur Ermittlung und Überprüfung der [X.] des Gerichts im Rahmen der [X.] fristgebundener [X.] ist".
Die Frage stellt sich in dieser Form nicht. Es spricht nichts dagegen, die Faxnummer eines Gerichts aus einer als zuverlässig erscheinenden Quelle, wie etwa der
offiziellen
[X.]seite des Gerichts, zu ermitteln. Stellt die verantwort-liche Stelle
der Justiz eine falsche Faxnummer ins Netz, kann eine darauf beru-12
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hende Fristversäumung unverschuldet sein. Darum geht es hier aber nicht. Die Klägerin hat die Frist versäumt, weil aufgrund des Aufrufs der [X.]seiten mehrerer Gerichte während einer Recherche der Ehemann der Prozessbevoll-mächtigten der Klägerin
irrtümlich die Telefaxnummer eines anderen Gerichts als des Berufungsgerichts zur Übermittlung der [X.] ausgewählt hat.
Danach wirft der Fall nicht die Frage nach der Zuverlässigkeit amtlich veranlasster [X.]seiten auf, sondern die Frage, wie die Verwechslung der [X.]seiten mehrerer Gerichte durch eine anwaltliche Büroorganisation ver-hindert werden kann.
b) Die Rechtsbeschwerde meint, das Berufungsgericht überspanne die Sorgfaltsanforderungen an die Abfassung und Kontrolle fristgebundener Schriftsätze
durch den Anwalt, wenn es annehme, dass die Ergänzung von [X.] und Faxnummer des Gerichts im Briefkopf der Berufungsbegründung durch den Ehemann der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, ihren Büromit-arbeiter, sorgfaltswidrig gewesen sei.
Das Berufungsgericht stellt indes nicht in Frage, dass der Rechtsanwalt Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Faxversand fristgebundener [X.] grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen [X.] eigenver-antwortlich überlassen darf. Dies entspricht auch ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (etwa [X.], Beschlüsse vom 4.
April
2007 -
III
ZB 109/06, [X.], 511
Rn.
7; vom 25. Februar 2010 -
I
ZB 66/09, juris Rn.
12;
vom 12.
Mai 2010 -
IV
ZB 18/08, [X.], 2811 Rn.
9;
vom 26.
Mai 2011 -
III
ZB 80/10, juris Rn.
8; vom 14.
Oktober 2010 -
IX
ZB 34/10, NJW 2011, 312 Rn.
6).
Ob in diesem Zusammenhang der
Auffassung des Berufungsgerichts zu folgen ist, bereits die Unterzeichnung der Berufungsbegründung durch die Pro-15
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zessbevollmächtigte, ohne dass der Schriftsatz bereits Name und Adresse des zuständigen [X.]s nebst
notwendiger Angabe der [X.] enthielt, stelle ein schuldhaftes Verhalten der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dar, kann dahinstehen, da die angefochtene Entscheidung jedenfalls durch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur unzureichenden Büroorga-nisation getragen wird.
Offen bleiben kann ferner, ob die Kontrolle der [X.] Faxnummer stets
anhand der Handakte zu erfolgen
hat, wie das [X.] meint.
c) Entscheidend für die Bejahung eines Organisationsverschuldens ist im vorliegenden Fall Folgendes:
Die von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragene Büroor-ganisation trifft keine Vorsorge gegen die auf der Hand liegende Gefahr, dass bei parallelen [X.]recherchen die auf den verschiedenen Webseiten vor-handenen Daten den falschen Aktenvorgängen zugeordnet
werden
und diese Zuordnung in der Folge nicht mehr bemerkt wird. Da sich
bei einem solchen Verfahren
Irrtümer nicht vermeiden lassen, etwa weil die zu einem bestimmten Vorgang geöffneten Seiten ungewollt während der [X.] noch geöff-net sind, ist bei der Übernahme von Daten aus dem [X.] eine sorgfältige Überprüfung erforderlich, ob eine zutreffende Übernahme der Daten zum richti-gen Vorgang erfolgt ist. Das Büropersonal muss ohnehin stets angewiesen werden, die angegebene Faxnummer noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem vom Rechtsanwalt bezeichneten Empfangsgericht zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 14.
Oktober 2010 -
IX
ZB 34/10, aaO Rn.
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mwN). Dem ent-sprechend hat der Anwalt in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass die der zuverlässigen Quelle entnommene Faxnummer des Gerichts auch im Fall von [X.]recherchen dem richtigen Vorgang zugeordnet und der Schriftsatz an den richtigen Empfänger übermittelt wird.
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d) Da eine derartige Anweisung hier nicht bestand, war die [X.] der Klägerin im Hinblick auf die vorliegende Fallgestaltung unzureichend. Das Berufungsgericht hat deshalb ein der Klägerin gemäß §
85 Abs.
2 ZPO zuzurechnendes Verschulden der Pro-zessbevollmächtigten mit Recht bejaht, so dass die begehrte Wiedereinsetzung verweigert werden musste.
Galke
Zoll
[X.]

Pauge
von Pentz

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 28.10.2010 -
5 [X.]/10 -

OLG [X.], Entscheidung vom 14.06.2011 -
4 [X.] -

21

Meta

VI ZB 50/11

17.04.2012

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2012, Az. VI ZB 50/11 (REWIS RS 2012, 7266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7266

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VI ZB 50/11

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