Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 25 W (pat) 518/17

25. Senat | REWIS RS 2017, 15056

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Kehlstein Praline" - Freihaltungsbedürfnis


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 014 469.1

hat der 25. Senat ([X.]) des [X.] am 23. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.], der Richterin [X.] und des Richters Dr. Nielsen

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Bezeichnung

2

[X.] Praline

3

ist am 14. Februar 2012 zur Eintragung als Wortmarke in das beim [X.] geführte Markenregister für die nachfolgenden Waren der [X.] angemeldet worden:

4

Pralinen, Konfekte, Schokoladen, Zuckerwaren, Torten, Törtchen, Kuchen, feine Backwaren, Gebäck.

5

Die Markenstelle für [X.] des [X.]s hat diese unter der Nummer 30 2012 014 469.1 geführte Anmeldung bzw. die Erinnerung mit den Beschlüssen vom 25. Juli 2013 und vom 23. Januar 2015 wegen des Bestehens eines Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, dass sich die angemeldete Wortkombination „[X.] Praline" aus dem Namen eines Berges in den [X.] ([X.]) und einer Warenbezeichnung (Praline) zusammensetze. Auf dem Sektor der Schokoladenwaren spiele motiv- und formorientiertes Design eine wichtige Rolle. So habe sich in der Branche der Fachbegriff „Motivschokolade" bzw. „[X.]" für diese Art der Süßwaren eingebürgert. Als ohne weiteres verständliche Motiv- bzw. Formbezeichnung sei das angemeldete Zeichen „[X.] Praline" geeignet, darauf hinzuweisen, dass es sich bei den beanspruchten Schokoladenwaren um mit entsprechenden Motiven ausgestaltete oder in entsprechende Form gegossene Produkte handle. Ob derartige Produkte - neben denen des Anmelders - im Handel bereits erhältlich seien, sei nicht entscheidungserheblich, da das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] grundsätzlich danach zu beurteilen sei, ob neben den aktuellen Gegebenheiten eine entsprechende beschreibende Verwendbarkeit der fraglichen Angabe vernünftigerweise in der Zukunft zu erwarten sei. Da bereits unzählige Motive und Formen für Schokoladenwaren gebräuchlich seien, könne vernünftigerweise davon ausgegangen werden, dass auch das Motiv oder die Form des Berges „[X.]" für Schokoladenwaren Verwendung finden werden. Ein markenrechtlicher Schutz eines derartigen Begriffs würde in der Praxis letzten Endes auf einen weitgehenden Schutz des Motivs an sich hinauslaufen, wie ihn das Markenrecht nicht vorsehe. Darüber hinaus würden die angesprochenen Verkehrskreise die Anmeldemarke mit ihrem oben dargestellten Bedeutungsgehalt nur als produktbeschreibende Sachangabe und nicht als betriebliches Herkunftszeichen auffassen, so dass der Eintragung auch das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegenstehe.

6

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Anmelders, die der Anmelder nicht begründet hat.

7

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

8

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 30 des [X.]s vom 25. Juli 2013 und vom 23. Januar 2015 aufzuheben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der Markenstelle und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Der Eintragung der angemeldeten Wortkombination als Marke steht ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat (§ 37 Abs. 1 [X.]).

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] dürfen Zeichen nicht eingetragen werden, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der geografischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. Nach der Rechtsprechung des [X.] verfolgt die mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrichtlinie übereinstimmende Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass sämtliche Zeichen oder Angaben, die Merkmale der beanspruchten Waren beschreiben, von [X.] frei verwendet werden können. Sie erlaubt es daher nicht, dass solche Zeichen oder Angaben aufgrund ihrer Eintragung nur einem Unternehmen vorbehalten werden (st. Rspr., vgl. z. B. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 25 - [X.]; [X.], 146 Rn. 31 - [X.]; [X.], 272 Rn. 9 - [X.]). Entscheidendes Kriterium für den Ausschluss der Eintragung ist allein die Eignung einer Bezeichnung zur beschreibenden Verwendung. Dabei ist auf das Verständnis des Handels und/oder des normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers als maßgebliche Verkehrskreise abzustellen (vgl. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 29 - [X.]), deren [X.] nicht zu gering veranschlagt werden darf. Ist die Eignung für die Beschreibung von Merkmalen der beanspruchten Produkte festgestellt, setzt das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] keinen weiteren Nachweis voraus, ob und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (st. Rspr., vgl. z. B. [X.] GRUR 1999, 723 Rn. 30 - [X.]; [X.], 146 Rn. 32 - [X.]; [X.], 900 Rn. 12 - [X.]; [X.], 276 Rn. 8 - Institut der Norddeutschen Wirtschaft e. V.).

Gemessen an diesen Grundsätzen besteht hinsichtlich der angemeldeten Wortfolge ein Freihaltebedürfnis. Wie das [X.] zutreffend dargelegt hat, besteht das Zeichen besteht aus den Wörtern „[X.]“ und „Praline“. Das Wort „Praline“ bezeichnet ein bissengroßes Erzeugnis aus Schokolade mit geschmacksbestimmenden Füllungen, wie z. B. Nougat, Likör oder Marzipan. Das Wort bzw. der Name „[X.]“ bezeichnet [X.] in den [X.], der wegen des sogenannten [X.]hauses besonders bekannt ist. Das Haus, das sich unterhalb des Gipfels des [X.]s befindet, ist nicht zuletzt wegen der Umstände seiner Erbauung in der [X.] eine bekannte Touristenattraktion. Ausgehend von diesen Feststellungen eignet sich die angemeldete Wortkombination ohne weiteres dafür, Konfekte, Pralinen und Schokoladen zu bezeichnen, welche die Form des [X.]s bzw. des [X.]hauses aufweisen. Damit wird die Art der Ware (Pralinen, Konfekt bzw. Schokoladenerzeugnisse) und deren bzw. dessen Form bzw. Beschaffenheit (in Form des [X.]s bzw. seiner Silhouette) i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] beschrieben. Bei Pralinen und Schokoladenerzeugnissen ist es üblich und weit verbreitet, bekannte Motive etwa von bekannten Bauwerken oder speziell auch von [X.] oder Bergmassiven, wie dem [X.] oder [X.] für die Form der Waren zu verwenden. Derartige Pralinen-Bezeichnungen dürfen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] grundsätzlich nicht markenmäßig monopolisiert werden, sondern müssen auch den Wettbewerbern zum Zwecke der Beschreibung entsprechender Produkte bzw. bei der Gestaltung entsprechender Pralinenprodukte zur freien Verfügung stehen.

Das Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] betrifft auch die weiteren, mit der Markenanmeldung beanspruchten Waren wie Zuckerwaren, Torten, Törtchen, Kuchen, feine Backwaren und Gebäck. Diese Waren können gleichfalls in der Form des [X.]s hergestellt werden und gleichen Pralinen, Konfekt und Schokoladen nicht nur hinsichtlich der Zutaten, der Herstellung, der Vertriebswege und der Zweckbestimmung, sondern können vor allem auch in  Pralinengröße hergestellt werden. Im Übrigen könnten diese Waren auch mit entsprechenden Pralinen versehen werden. Wegen der Ähnlichkeit der Waren würden die angesprochenen Verkehrskreise selbst bei einer in üblicher Größe gefertigten Torte in dem Zeichen „[X.] Praline“ lediglich die - möglicherweise scherzhaft gemeinte - Bezeichnung der Art und der Beschaffenheit der Waren erkennen.

Nachdem der Eintragung bereits ein Freihaltebedürfnis entgegensteht, können weitere Ausführungen zum Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.

Die Beschwerde der Anmelderin war nach alledem zurückzuweisen.

Die Durchführung der mündlichen Verhandlung war nicht gemäß § 69 Nr. 3 [X.] angezeigt. Der Anmelder hat seinen hilfsweise gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung mit Telefax vom 14. Februar 2017 im Übrigen zurückgenommen, so dass auch die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung nach § 69 Nr. 1 [X.] entf[X.] ist.

Meta

25 W (pat) 518/17

23.02.2017

Bundespatentgericht 25. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.02.2017, Az. 25 W (pat) 518/17 (REWIS RS 2017, 15056)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15056

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

25 W (pat) 522/11 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "Schokoladenpraline mit hell-dunkler Füllung (dreidimensionale Marke)" – Markenfähigkeit - kein betrieblicher Herkunftshinweis - …


25 W (pat) 522/13 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "kugelförmige Praline mit Streifen (Bildmarke)" – keine Unterscheidungskraft - Freihaltungsbedürfnis


25 W (pat) 54/21 (Bundespatentgericht)


25 W (pat) 18/22 (Bundespatentgericht)


24 W (pat) 565/16 (Bundespatentgericht)

Markenbeschwerdeverfahren – "EMOJIS" - Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft


Referenzen
Wird zitiert von

29 W (pat) 546/20

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.