Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. 2 StR 419/12

2. Strafsenat | REWIS RS 2012, 1065

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 [X.]/12
vom
22.
November 2012
in der Strafsache
gegen

wegen

unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 22. November 2012
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10.
Februar 2012, soweit es ihn betrifft,
a) in [X.], 16, 23 bis 27 und 32 der Urteilsgründe so-wie
b) in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen
mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.]s zu-rückverwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in 27
Fällen (Fälle II.
1 bis 27 der Urteilsgründe), in vier Fällen da-von wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge (Fälle II.
15, 16, 18 und 22) 1
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3
-
unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden
vom 19.
April 2010 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen (Fälle II.
28 bis 32 der Urteilsgründe) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von ei-nem Jahr und drei Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten frei-gesprochen. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus dem [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln hält in den Fällen II.
15, 16, 23 bis 27 und 32 der Urteilsgründe sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand.
a) Nach den Feststellungen des [X.]s konsumierte der Angeklag-te im Tatzeitraum täglich etwa 5 g Marihuana und zusätzlich Kokain. Er bot [X.] dem
gesondert Verfolgten S.

, der selbst Drogen konsumierte und damit handelte, an, Betäubungsmittel für ihn zu besorgen;
denn er sah darin auch eine Möglichkeit, seinen eigenen Betäubungsmittelbedarf an Marihuana jeden-falls teilweise zu decken. In der Folgezeit kaufte der Angeklagte in 31 Fällen nach vorheriger Bestellung durch S.

jeweils größere Mengen an Marihuana und/oder Haschisch bei seinem Mitangeklagten F.

ein. Sofern es sich um Marihuana handelte, zweigte er sich rund 10% für seinen Eigenbedarf ab, streckte die verbleibende Menge und übergab sie sodann S.

bzw. dessen Fahrer, dem gesondert Verfolgten [X.]

, zur Weiterleitung. In einem Fall kaufte der Angeklagte bei F.

Marihuana für [X.]

selbst ein.
b) In den vorgenannten Fällen ist die für das täterschaftliche Handeltrei-ben erforderliche [X.] nicht belegt. [X.] liegt nur dann vor, wenn das Handeln des Angeklagten zumindest auch vom Streben nach 2
3
4
-
4
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Gewinn geleitet war oder er sich einen anderen persönlichen Vorteil versprach, durch den er materiell oder immateriell besser gestellt wurde (vgl. [X.], [X.] vom 16. November 2001 -
3 [X.], [X.], 254).
Gegenstand der Geschäfte in den vorgenannten Fällen war (zumindest nicht ausschließbar) ausschließlich Haschisch, von dem der Angeklagte im Ge-gensatz zu den Geschäften mit Marihuana nichts für sich selbst abzweigte. Das
[X.] hat auch nicht festgestellt, dass der Angeklagte in anderer Weise unmittelbar von diesen Geschäften profitierte; ebenso wenig, dass die Mitwir-kung des Angeklagten an der Beschaffung von Haschisch mittelbar dazu [X.], die Geschäftsbeziehung insgesamt aufrechtzuerhalten. Auch dem [X.] ist nicht zu entnehmen, dass künftige weitere Bestellungen von Marihuana nur dann gewährleistet waren, wenn der Ange-klagte auch die Lieferungen von Haschisch übernahm.
2. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entschei-dung. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen zu einem eigennützigen Handeln des Angeklagten getroffen werden können. Durch die
Aufhebung der mit den Verurteilungen in den Fällen II.
15, 16, 23 bis 27 ver-bundenen Einzelstrafen wird auch den [X.] die [X.] entzogen.

Für die neue Verhandlung weist der [X.] darauf hin, dass dem Urteil des [X.]s Wiesbaden vom 19.
April 2010 keine Zäsurwirkung zukom-men kann. Die dieser Verurteilung zugrunde liegende Tat hatte der Angeklagte bereits am 5.
Februar 2009 begangen, weshalb eine Gesamtstrafe mit der im Urteil des [X.] vom 8.
Juni 2009 verhängten Strafe zu bilden war. In einer solchen Fallgestaltung hat die spätere der beiden Vorverurteilun-gen keine Zäsurwirkung (vgl. [X.] Beschluss vom 7.
Dezember 1983 5
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7
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5
-
-
1
StR
148/83, [X.]St 32, 190, 193f.; [X.], [X.], 12. Aufl. 2006, §
55 Rn. 15 mwN).

Becker

Ri[X.] Dr. Appl befindet sich

Berger

im Urlaub und ist daher gehindert

zu unterschreiben.

Becker

Eschelbach

Ott

Meta

2 StR 419/12

22.11.2012

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2012, Az. 2 StR 419/12 (REWIS RS 2012, 1065)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 1065

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