Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2016, Az. 3 StR 331/16

3. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1513

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:011216U3STR331.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
3 [X.]/16

vom
1. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der
Sitzung vom 1.
Dezember 2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Becker,

[X.] am [X.]
Dr. [X.],
[X.],
[X.],
Hoch

als beisitzende Richter,

St[X.]tsanwalt

als Vertreter der [X.],

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
Auf die Revision der St[X.]tsanwaltschaft und, soweit es diesen Angeklagten betrifft, auf die Revision des Ange-klagten [X.]

wird das Urteil des [X.]s
Aurich vom 14.
März 2016 mit den Feststellungen aufge-hoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere [X.] des [X.]s zurückverwiesen
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
-
den Angeklagten [X.]

unter Freispruch im Übrigen wegen [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 37
Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von sechs Jahren und einem Monat,
-
den Angeklagten [X.]

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.]n in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und zehn Monaten, deren Vollstreckung es zur [X.] ausgesetzt hat,

1
2
3
-
4
-
-
den Angeklagten S.

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.]n in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in zwei Fällen unter Einbeziehung der [X.] aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten,
-
die Angeklagte B.

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit [X.]n in nicht geringer Menge in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit [X.] von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und sechs Monaten.
Zudem hat die
[X.] die Unterbringung der Angeklagten B.

in einer Entziehungsanstalt angeordnet, sichergestellte Betäubungsmittel und Substanzen sowie zwei Kraftfahrzeuge des Angeklagten [X.]

eingezo-gen und betreffend die Angeklagten [X.]

und S.

Verfallsanord-nungen getroffen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die St[X.]tsanwaltschaft mit ihrer zu [X.] aller Angeklagten und zu Gunsten der Angeklagten [X.]

und B.

eingelegten, auf die [X.] der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Der Angeklagte [X.]

erhebt eine Verfah-rensbeanstandung sowie die näher ausgeführte Sachrüge.
Das Rechtsmittel der St[X.]tsanwaltschaft führt -
teilweise auch zu Guns-ten der Angeklagten [X.]

, S.

und B.


301 [X.])
-
zur Auf-hebung des angefochtenen Urteils, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind; soweit der Angeklagte [X.]

freigesprochen worden ist, hat die 4
5
6
7
8
-
5
-
St[X.]tsanwaltschaft dies von ihrem Revisionsangriff, der ausdrücklich nur die Verurteilungen der Angeklagten umfasst, ausgenommen. Die Revision des [X.] [X.]

hat ebenfalls Erfolg, soweit er verurteilt worden ist.
A.
Das [X.] hat -
soweit für das Revisionsverfahren von Bedeu-tung
-
folgende Feststellungen getroffen:
Der vielfach vorbestrafte Angeklagte [X.]

lernte nach seiner [X.] aus der Sicherungsverwahrung im Jahr 2011 in einem Tagesaufenthalt für Wohnungslose in A.

die Mitangeklagten kennen; die Angeklagte B.

wurde seine Lebensgefährtin. In der [X.] von Juli 2013 bis November 2013 ver-kaufte er an nicht mehr genau bestimmbaren Tagen in 37
Fällen an die erst 16
Jahre alte

[X.]

jeweils zwei Gramm Marihuana zum Preis von 10

Gramm; das [X.] hat nicht feststellen können, dass der Angeklagte das Alter seiner Abnehmerin kannte (Fälle
fünf
bis 41 der Urteilsgründe). Vom [X.], im gleichen [X.]raum 13 weitere Verkäufe an

[X.]

getätigt zu haben, hat das [X.] den Angeklagten [X.]

freigesprochen, weil es sich von einer höheren Tatfrequenz nicht hat überzeugen können.
Ab Ende des Jahres 2013 bis April des Jahres 2015 verfügte der An-geklagte [X.]

über erhebliche Geldsummen unklarer Herkunft und er-warb davon -
obwohl er nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte
-
unter anderem mehrere Kraftfahrzeuge. Spätestens Anfang des Jahres 2015 beschloss er, durch den Handel mit Marihuana in A.

und Umgebung seinen Lebensstan-dard zu
verbessern. Als Fahrer gewann er den Angeklagten [X.]

, der ihn zu seinen Lieferanten fuhr, bei den eigentlichen [X.] indes nicht zugegen war. Um die angekauften Betäubungsmittel nicht allein vermark-ten zu müssen, vereinbarte der Angeklagte [X.]

mit dem Angeklagten 9
10
11
-
6
-
S.

, dass dieser wöchentlich 50
Gramm Marihuana aus seinem Bestand abnehme. Dazu befüllte der Angeklagte [X.]

ein Betäubungsmittelver-steck,
auf das der Angeklagte S.

zugreifen konnte. S.

hatte pro Gramm 7,50

mierte 25
Gramm selbst und verkaufte den Rest weiter, um seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Angeklagten [X.]

erfüllen zu können. Der Angeklagten B.

, die kokainabhängig war, schenkte der Angeklagte
[X.]

aus den von ihm erworbenen [X.] 50 bis 100
Gramm Marihuana im Monat, das sie bei einem Betäubungsmittelhändler in Kokain umtauschte. Um ihrerseits ihren Lebens-gefährten bei seinen Absatzgeschäften zu unterstützen, nahm die
Angeklagte B.

Bestellungen von ihr bekannten Betäubungsmittelkonsumenten entge-gen und leitete sie an den Angeklagten [X.]

weiter, der diese Personen belieferte.
Im Einzelnen kam es am 27.
Februar und am 19.
März 2015 unter [X.] des Angeklagten [X.]

als Fahrer zu zwei Beschaffungsfahrten des Angeklagten [X.]

, bei denen er jeweils 500
Gramm Marihuana erwarb. In beiden Fällen entnahm der Angeklagte S.

dem beschriebenen Drogen-versteck jeweils ca. 50
Gramm "pro Woche"; darüber hinaus gab der Angeklag-te [X.]

der Angeklagten B.

jeweils 50 bis
100
Gramm "pro Monat", die sie in Kokain umtauschte (Fälle eins
und zwei
der Urteilsgründe). Am 17.
April 2015 erwarb der Angeklagte [X.]

an seiner Wohnanschrift 250
Gramm Marihuana guter Qualität; die Abnehmer hatten bereits länger ge-wartet und erschienen kurze [X.] nachdem der Angeklagte [X.]

mitge-teilt hatte, dass er wieder Betäubungsmittel vorrätig habe. Wenige Tage später fuhr der Angeklagte [X.]

den Angeklagten [X.]

nach E.

, wo die-ser einen Teil der Lieferung vom 17.
April 2015 veräußerte. Der Angeklagte S.

entnahm wiederum dem Betäubungsmittelversteck "ca. 50
Gramm
pro 12
-
7
-
Woche" (Fall
drei
der Urteilsgründe). Am 28.
April 2015 fuhren die Angeklagten [X.]

und [X.]

erneut nach W.

und [X.]

erwarb von seinem bevorzugten Drogenhändler 500
Gramm Marihuana. Der Angeklag-te S.

hatte wiederum zugesagt, 50
Gramm pro Woche abzunehmen; die Angeklagte B.

hatte schon am Vorabend der Tat Abnehmer für die neue Drogenlieferung gefunden. Zu einem Absatz dieser Betäubungsmittel kam es nicht mehr, weil die Angeklagten [X.]

und [X.]

auf der Rückfahrt aus W.

von Einsatzkräften der Polizei angehalten und festgenommen wurden (Fall
vier
der Urteilsgründe). Am nächsten
Tag wurde die Wohnung des Angeklagten S.

durchsucht, in der sich neben fast 1.400

mehr als 36
Gramm Marihuana auch andere Betäubungsmittel (Haschisch und Amphetamin) sowie Feinw[X.]gen und Verpackungsmaterial zum Portionieren von Betäubungsmitteln befanden (Fall
42 der Urteilsgründe). Bereits am 11.
März 2015 waren bei einer Wohnungsdurchsuchung bei dem Angeklagten S.

fast 800

über 130
Gramm Marihuana, mehr als 25
Gramm Haschisch und über 80
[X.] gefunden und sichergestellt worden (Fall
43 der Urteils-gründe).
B.
Die Revision der St[X.]tsanwaltschaft hat nur mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Die von der St[X.]tsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen versagen hingegen aus den in der Antragsschrift des [X.] genannten Gründen. Die Revisionsbegründung der St[X.]tsanwaltschaft gibt darüber hinaus Anlass zu folgenden ergänzenden Bemerkungen:
1.
Die "Rüge der Verletzung von §
257c Abs.
1 bis 3, (Abs.
4) [X.] (we-gen unwirksamer bzw. gescheiterter Verständigung)" ist jedenfalls unbegründet, soweit die St[X.]tsanwaltschaft geltend macht, das [X.] habe sich durch 13
14
15
-
8
-
die Abfassung des [X.] und die anschließenden [X.] im Hinblick auf den Schuldspruch "vorfestgelegt"; deshalb hätten die Verfahrensbeteiligten -
unter Beteiligung der St[X.]tsanwaltschaft, die dann aller-dings entgegen RiStBV Nr.
127 Abs.
1 Satz
1 nicht auf die Einhaltung des Rechts hingewirkt hätte
-
sich in rechtswidriger Weise über den Schuldspruch verständigt.
Zu einer nach §
257c Abs.
2 Satz
3 [X.] unzulässigen Verfahrensab-sprache ist es nicht gekommen. Zu Recht hat der [X.] darauf hingewiesen, dass das [X.], das bereits an zwölf Tagen verhandelt und Beweise erhoben hatte, mit Blick auf die nach §
257c Abs.
1 Satz
2 [X.] un-berührt bleibende Aufklärungspflicht und das Gebot der umfassenden Wahr-heitsermittlung (vgl. [X.],
Beschluss vom 5.
Dezember 2008 -
2
StR
495/08, [X.], 147) den Angeklagten keine geständigen Einlassungen abver-langen durfte, die einen Sachverhalt beinhalteten, den das Gericht als widerlegt oder jedenfalls nicht als beweisbar ansah. So verhielt es sich hier hinsichtlich des Angeklagten S.

, den die [X.] nach vorläufiger Würdigung der erhobenen Beweise nicht als Mitglied einer aus den vier Angeklagten beste-henden Bande ansah.
Ohnehin könnte diese Rüge nur den Schuldspruch gegen den Angeklag-ten S.

betreffen; dass auch der Schuldspruch gegen die anderen Ange-klagten im Wege einer rechtswidrigen Absprache festgelegt oder durch eine solche auch nur beeinflusst worden sei, lässt sich dem [X.]
der St[X.]tsanwaltschaft nicht entnehmen. Im Gegenteil hat das [X.] seinem [X.] geständige Einlassungen der Angeklagten [X.]

, [X.]

und B.

"im Sinne der Anklageschrift", die den Vorwurf der bandenmäßigen Begehung enthielt, zugrunde gelegt.
16
17
-
9
-
2.
Mit der Stoßrichtung, die [X.] habe verkannt, dass sich die i-gung gelöst" habe, hat die Rüge einer Verletzung von §
257c Abs.
3 Satz
4, Abs.
4 [X.] ebenfalls keinen Erfolg. Insoweit gilt:
a)
Nach Zustandekommen einer Verständigung durch Zustimmung des Angeklagten und der St[X.]tsanwaltschaft zu dem Vorschlag des Gerichts (§
257c Abs.
3 Satz
4 [X.]) kann die St[X.]tsanwaltschaft diese nachträglich nicht wieder einseitig zu Fall bringen, auch dann nicht, wenn sie die Vorausset-zungen von §
257c Abs.
4 Satz
1 oder 2 [X.] als gegeben ansieht ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2012 -
4
StR
623/11, [X.]St 57, 273, 278 [X.]; [X.], [X.], 406, 409; [X.]/[X.], [X.], 59.
Aufl.,
§
257c Rn.
25; zwei-felnd [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
257c Rn.
34). Aus der von der St[X.]tsanwaltschaft zitierten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ([X.], Beschluss vom 21.
April 2016 -
2
BvR
1422/15, NStZ
2016, 422) ergibt sich nichts anderes. In der zitierten Entscheidung hat das [X.] zwar ausgeführt, dem gesetzlichen Regelungskonzept der Verständigung sei die Annahme des Erfordernisses eines Rechtsbindungswillens in dem Sinne, dass sich die Beteiligten unwiderruflich und endgültig zu einer Handlung oder Entscheidung verpflichten müssten, jedenfalls fremd ([X.]
[X.]O,
S.
424). [X.] hat es sich indes nur mit der Frage befasst, ob auch solche Prozesshand-lungen, die ihrerseits wieder rückgängig gemacht werden können, wie etwa die Erklärung der St[X.]tsanwaltschaft, Anträge auf Einstellung des Verfahrens ge-mäß §
154 Abs.
2 [X.] zu stellen, oder der Verzicht auf oder die Rücknahme von bereits gestellten Beweisanträgen Gegenstand einer [X.] im Sinne von §
257c Abs.
2 Satz
1 [X.] sein können, und dies bejaht ([X.] [X.]O,
S.
423
f.). Eine Aussage dazu, dass die St[X.]tsanwaltschaft -
wie
hier
-
etwa durch den Widerruf ihrer Zustimmung zu der Verständigung deren Wir-18
19
-
10
-
kungen zu Fall bringen bzw. das Gericht dazu zwingen kann, von der [X.] Abstand zu nehmen, lässt sich der Entscheidung hingegen nicht entneh-men.
Vielmehr hat auch das [X.] hervorgehoben, dass das Gesetz in §
257c Abs.
4 [X.] (nur) für das Gericht grundsätzlich eine [X.] Bindungswirkung vorsieht ([X.] [X.]O,
S.
424). Die durch eine zu-stande gekommene Verständigung eingetretene Bindungswirkung entfällt we-der durch den "Widerruf" der St[X.]tsanwaltschaft noch kraft Gesetzes, vielmehr bedarf es dazu einer Entscheidung durch das Tatgericht, wenn und soweit es die Voraussetzungen des §
257c Abs.
4 Satz
1 oder 2 [X.] bejaht ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2012 -
4
StR
623/11, [X.]St 57, 273, 278
f. [X.]).
Danach trat durch den "Widerruf" der St[X.]tsanwaltschaft bzw. durch ihre Erklärung am letzten Tag der Hauptverhandlung, dass der Verständigungsvor-schlag betreffend die Angeklagten [X.]

, [X.]

und B.

"hinfällig" sei, für sich genommen keine Rechtswirkung ein, die ein Festhalten des [X.] an der Verständigung ausschloss oder in sonstiger Weise aus sich [X.] zu einer Verfahrensfehlerhaftigkeit der Absprache führte.
b)
Ungeachtet dessen konnte die St[X.]tsanwaltschaft -
wie geschehen
-
ihre Auffassung zu Gehör bringen, die von den
Angeklagten abgegebenen [X.] hätten nicht dem bei dem [X.] prognostizierten Prozessverhalten entsprochen. Die Prüfung und Entscheidung darüber, ob des-halb die Bindungswirkung der Verständigung zu entfallen hatte, oblag indes allein dem [X.] (vgl. [X.] [X.]O), das jedoch zu der Annahme gelangt war, das Einlassungsverhalten der Angeklagten entspräche seiner Prognose im [X.]punkt des [X.], weil es sich jeweils um eine "noch -
geständige Einlassung im Sinne der
Verständigung" gehandelt habe.
20
21
22
-
11
-
Ein Entfallen der Bindungswirkung der [X.] setzt zudem weiter voraus, dass das Gericht wegen der veränderten Beurteilungsgrundlage bzw. wegen des Abweichens des Angeklagten von dem erwarteten Prozess-verhalten zu der Überzeugung gelangt, dass die in Aussicht gestellte Strafober-
oder Strafuntergrenze (§
257c Abs.
3 Satz
2 [X.]) nicht mehr tat-
oder [X.] ist. Eine Lösung von der Verständigung kann deshalb nur gerecht-fertigt sein, wenn das später gezeigte tatsächliche Prozessverhalten des Ange-klagten aus der Sicht des Gerichts der Strafrahmenzusage die Grundlage ent-zieht ([X.], Beschluss vom 21.
Februar 2013 -
1
StR 633/12, [X.], 417, 419). Bei der Prüfung dieser Frage kommt dem Tatgericht -
wie auch sonst bei Wertungsakten
im Bereich der Strafzumessung
-
ein weiter Beurteilungsspiel-raum zu, der erst überschritten ist, wenn der zugesagte Strafrahmen nicht mehr mit den Vorgaben des materiellen Rechts in Einklang zu bringen ist, etwa weil die Strafrahmenzusage sich unter Berücksichtigung des tatsächlichen Prozess-verhaltens des Angeklagten so weit von dem Gedanken eines gerechten Schuldausgleichs entfernt, dass sie als unvertretbar erschiene ([X.], Urteil vom 21.
Juni 2012 -
4
StR
623/11, [X.]St 57, 273, 279
f.). Umstände von solchem Gewicht zeigt die Revision -
wie der [X.] zutreffend dargelegt hat
-
nicht auf, sie sind auch sonst nicht ersichtlich; insbesondere genügt eine bloße abweichende rechtliche Einstufung der Tatbeiträge eines Angeklagten insoweit nicht (vgl. [X.], Beschluss vom 25.
Oktober 2012 -
1
StR
421/12, [X.], 184). Nichts anderes stellt aber die Annahme der [X.] dar, die Angeklagten hätten die ihnen nachgewiesenen Betäubungsmitteldelikte nicht bandenmäßig begangen.
3.
Die Rüge, das [X.] habe gegen §
260 Abs.
3 [X.] verstoßen, weil
es das Verfahren in den Fällen fünf
bis 41 der Urteilsgründe nicht einge-stellt habe, bedarf keiner Entscheidung. Ein Verfahrenshindernis wegen der von 23
24
-
12
-
der St[X.]tsanwaltschaft -
entgegen der zustande gekommenen Verständigung
-
unterlassenen Anträge auf Einstellung des Verfahrens nach §
154 Abs.
2 [X.] käme insoweit nach der Rechtsprechung des [X.]s, die zu einer Verständi-gung vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung ergangen ist, allenfalls in [X.], wenn die [X.] bei Ausnutzung der rechtlichen Gestaltungsspiel-räume insbesondere im Rahmen der Strafzumessung zu keinem Ergebnis ge-langt wäre, das das Verfahren insgesamt noch als fair erscheinen ließe ([X.], Urteil vom 12.
März 2008 -
3
StR
433/07, [X.]St 52, 165, 173
f.). Ob dies hier der Fall war, kann offen bleiben, weil die Verurteilung auch in diesen Fällen be-reits auf die Sachrüge insgesamt der Aufhebung unterliegt (dazu unten, II.2.a)).
II.
Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit die Angeklagten verurteilt worden sind.
1.
Dies gilt zunächst, soweit die Revision der St[X.]tsanwaltschaft zu [X.] der Angeklagten eingelegt worden ist.
a)
Die Beweiswürdigung "zur Frage des Vorliegens einer Bandenstruk-tur" in den Fällen eins bis vier der Urteilsgründe, in denen alle vier Angeklagten verurteilt worden sind, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Die [X.] hat hierzu ausgeführt, die Einlassung der Angeklagten, dass es eine Bandenabrede oder eine "auch nur stillschweigende bandenmäßige Zusammenarbeit" nicht gegeben habe, sei nicht zu widerlegen.
Die Beweiswürdigung ist allerdings Sache des Tatgerichts (§
261 [X.]). Allein ihm obliegt es, sich ein Urteil über die Schuld oder Unschuld der Ange-klagten zu bilden. Dabei brauchen seine Schlussfolgerungen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das Revisionsgericht hat sich auf die Prüfung zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das 25
26
27
28
-
13
-
ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung wider-sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Er-fahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung der Schuld der Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. etwa [X.], Beschluss vom 31.
Mai 2016 -
3
StR
86/16, juris Rn.
11 [X.]). Nach diesen Maßstäben revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler ergeben sich hier aus Folgendem:
Als ein wesentliches Argument ihrer Begründung hat die [X.] den Umstand angesehen, dass der Angeklagte S.

letztlich selbständig und auf eigenes wirtschaftliches Risiko seine Interessen als Betäubungsmittel-händler verfolgt und das dazu benötigte Marihuana lediglich von dem Angeklag-ten [X.]

erworben habe; insofern liege nur ein eingespieltes Bezugs-
und Absatzsystem im Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung vor, das nach der Rechtsprechung des [X.] kein bandenmäßiges Zu-sammenwirken darstelle. Diese Annahme basiert auf den Einlassungen der [X.] [X.]

und S.

, die übereinstimmend die Vereinbarung
zur Abnahme von wöchentlich 50
Gramm Marihuana zum Preis von 7,50

Gramm und die Entnahme der Betäubungsmittel aus dem gemeinsamen [X.] geschildert haben. Jedenfalls soweit das [X.] die [X.] S.

als glaubhaft angesehen hat, erweist sich seine Beweiswürdigung indes als lückenhaft und widersprüchlich:
Die [X.] hat nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte S.

-
seine Einlassung als richtig unterstellt, er habe von den erhaltenen 50
Gramm Marihuana stets die Hälfte selbst konsumiert und den Rest verkauft, um seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Angeklagten [X.]

erfül-len zu können
-
nach den Feststellungen die von ihm veräußerten [X.] für das Doppelte des von ihm bezahlten Einkaufspreises von 7,50

29
30
-
14
-
pro Gramm, mithin für 15

kostendeckend zu arbeiten. Nach den Feststellungen des [X.]s zu den Verkäufen des Angeklagten [X.]

betrug der im Straßenverkauf erzielte [X.] -
wenn auch zeitlich früher
-
indes lediglich 10

i-huana; unter Zugrundelegung dieses Verkaufspreises
hätte der Angeklagte S.

-
worauf die St[X.]tsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat
-
einen wö-chentlichen Verlust von 125

-
monatlich 500

-
erwirtschaftet, den er nach seinen festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen -
er war lediglich "auf 450

Basis" geringfügig beschäftigt
-
nicht anderweitig hätte ausgleichen können. Mit der Einlassung des Angeklagten S.

, er habe wöchentlich 50
Gramm [X.] abgenommen und umgesetzt, ist im Übrigen auch nicht in Einklang zu bringen, dass anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung am 11.
März 2015 mehr als 130
Gramm Marihuana, die aus den Beständen des Angeklagten [X.]

stammen sollten, bei ihm gefunden und sichergestellt wurden. Zu den festgestellten An-
und Verkaufspreisen steht zudem in Widerspruch, dass der über nur geringe legale Einkünfte verfügende Angeklagte S.

bei bei-den Durchsuchungen im März und April 2015 größere Mengen
Bargeld in "sze-netypischer Stückelung" sowie weitere -
angeblich von einem anderen Lieferan-ten stammende
-
Betäubungsmittel
in Besitz hatte. All diese von der [X.] nicht beachteten Umstände sprachen gegen die Glaubhaftigkeit der [X.] S.

und für eine weitergehende, schwerer wiegende Tatbeteiligung. Da sich das [X.] damit nicht auseinandergesetzt hat, entbehrt seine Würdigung der Einlassung als glaubhaft mithin einer tragfähigen Grundlage.
Da die [X.] indes zur Frage der bandenmäßigen Begehung die von ihr als glaubhaft angesehenen Einlassungen für nicht widerlegbar gehalten hat, schlägt die rechtsfehlerhafte Würdigung der Einlassung des Angeklagten 31
-
15
-
S.

auf diese Bewertung durch, die somit insgesamt nicht tragfähig [X.] ist. Der [X.] kann auch mit Blick auf die Einlassungen der drei [X.] nicht ausschließen, dass das [X.] -
hätte es den Rechtsfehler vermieden und die genannten Umstände in seine Würdigung der Einlassung des Angeklagten S.

einbezogen
-
zu einer anderen Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Einlassungen und damit zur Frage der bandenmäßigen Be-gehung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Die Sache muss deshalb in den Fällen eins bis vier der Urteilsgründe betreffend alle Angeklagten umfas-send neu verhandelt und entschieden werden.
b)
Im Fall
43 der Urteilsgründe hat die Verurteilung des Angeklagten S.

schon deshalb keinen Bestand, weil sich die Urteilsgründe nicht dazu verhalten, welche Wirkstoffgehalte die sichergestellten Betäubungsmittel (Ha-schisch und [X.]) jeweils hatten und ob insoweit gegebenenfalls der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten wurde. Hinzu kommt, dass das [X.] das sichergestellte Marihuana für den Schuldspruch ins-gesamt unberücksichtigt gelassen hat, weil der Angeklagte S.

insoweit nicht (erneut) bestraft werden könne: Die Betäubungsmittel stammten aus den Beschaffungsfahrten des Angeklagten [X.]

, so dass eine Bewertungs-einheit vorliege; wegen dieser Taten sei der Angeklagte S.

bereits wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.
Abgesehen davon, dass die Annahme einer Bewertungseinheit betref-fend die Entnahmen des Angeklagten S.

aus dem Betäubungsmittelver-steck so, wie von der [X.] vorgenommen, ohnehin rechtlichen Beden-ken begegnet (siehe dazu unten, [X.])), war von den entnommenen [X.]n jeweils die Hälfte zum Eigenbedarf bestimmt, so dass insoweit eine Bewertungseinheit des Handeltreibens nicht in Betracht kommt. Mit Blick 32
33
-
16
-
auf die Menge des sichergestellten Marihuanas von 132,8
Gramm könnten demnach 66,4
Gramm für den Eigenbedarf bestimmt gewesen sein; bei dem in den übrigen Fällen angenommen Wirkstoffgehalt (12,9
% THC) kann der [X.] deshalb nicht ausschließen, dass der Angeklagte S.

wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu verurteilen gewesen wäre.
c)
Auch die Verurteilung des Angeklagten S.

im Fall
42 der Urteils-gründe war
aufzuheben, weil sich der im Fall
43 genannte Rechtsfehler insoweit fortsetzt. Selbst wenn sich
dies
hier
gegebenenfalls nur auf den Strafausspruch auswirken sollte, hat der [X.] die Verurteilung in diesem Fall insgesamt auf-gehoben, um dem neuen Tatgericht widerspruchsfreie Feststellungen zu er-möglichen.
2.
Die Sachrüge der St[X.]tsanwaltschaft greift in mehrfacher Hinsicht auch zu Gunsten der Angeklagten [X.]

, S.

und B.

durch. Im Einzelnen:
a)
Die Verurteilung des Angeklagten [X.]

in den Fällen fünf bis 41 der Urteilsgründe hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sich die Beweiswürdigung zu diesen Fällen ebenfalls als lückenhaft und wider-sprüchlich erweist: Der Angeklagte [X.]

hat zu
diesen Fällen ebenso geschwiegen
wie die Abnehmerin der Betäubungsmittel, die zur Tatzeit minder-jährige Zeugin [X.]

. Ihre Überzeugung von der Begehung von 37
Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Verkauf von jeweils zwei Gramm Marihuana hat die [X.] aus den Angaben des [X.].

, des damaligen Freundes der Zeugin [X.]

, gewonnen, sie habe im [X.]raum von Juli bis November 2013 alle drei bis vier Tage ein, manchmal auch zwei Gramm Marihuana bei dem Angeklagten [X.]

erworben. Dabei hat das [X.] außer [X.] gelassen, dass der Angeklagte [X.]

sich wäh-34
35
36
-
17
-
rend dieses fünf Monate dauernden Tatzeitraums bis zum 25.
September 2013 zwei Monate in anderer Sache in Strafhaft befand. Angesichts des Umstands, dass die [X.] die Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit des Zeugen ins-besondere mit Blick darauf überprüft hat, dass dieser ein Zeuge "aus der [X.]" sei, kann der [X.]
nicht ausschließen, dass sie -
wenn ihr diese Unstimmigkeit aufgefallen wäre
-
sich insgesamt nicht von der [X.] hätte überzeugen können und nicht nur eine geringere Anzahl von Taten angenommen hätte. Zudem lässt sich der Beweiswürdigung auch nicht entnehmen, wie das [X.] angesichts der wiedergegebenen Zeugenaussage zu der Feststellung gelangt ist, der Angeklagte habe in jedem der genannten Fälle jeweils zwei Gramm an die Zeugin [X.]

verkauft.
b)
Der Schuldspruch gegen den Angeklagten [X.]

in den Fällen eins bis vier der Urteilsgründe war auch deshalb rechtsfehlerhaft, weil er nicht tateinheitlich zu dem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge jeweils wegen Erwerbs von Betäubungsmitteln und in den Fällen eins und zwei der Urteilsgründe zugleich auch noch wegen Abgabe von [X.]n verurteilt worden ist: Auf der Grundlage der bisherigen Fest-stellungen hatte der Angeklagte [X.]

in allen Fällen von vornherein vor, eine Teilmenge von 50 bis 100
Gramm des erworben Marihuanas an seine Le-bensgefährtin, die Angeklagte B.

, unentgeltlich weiterzugeben. Auf diese Teilmenge bezog sich sein Vorsatz zum Handeltreiben nicht; er hatte insoweit auch keine Gewinnerzielungsabsicht. Dementsprechend wäre jedenfalls im Rahmen der Strafzumessung von
einer geringeren [X.] auszugehen gewesen, was sich zu Gunsten des Angeklagten hätte auswirken können
(vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Oktober 2016 -
3
StR
329/16, juris Rn.
9). Insoweit gilt:
37
-
18
-

Ist nur ein Teil der vom Angeklagten erworbenen Betäubungsmittel zum gewinnbringenden Weiterverkauf, ein anderer zum Eigenverbrauch bestimmt, so richtet sich die rechtliche Einordnung nach den jeweiligen [X.]; nicht anders ist vorzugehen, wenn der Täter -
wie hier
-
die Betäubungsmittel nicht persönlich konsumieren, sondern einer ihm nahe stehenden
Person un-entgeltlich überlassen will. Liegt die [X.] über dem Grenzwert zur nicht geringen Menge und die restliche [X.] darunter -
dies gilt hier unter der nach den Feststellungen möglichen Prämisse, dass der An-geklagte [X.]

der Angeklagten
B.

nur jeweils bis zu 58
Gramm [X.] überließ, weil andernfalls bei der festgestellten Wirkstoffkonzentration auch die für die Angeklagte B.

bestimmte Menge über dem Grenzwert zur nicht geringen Menge gelegen hätte
-, so ist in diesen Fällen Tateinheit zwi-schen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG mit Erwerb von Betäubungsmitteln nach §
29 Abs.
1 Nr.
1 BtMG gegeben ([X.],
Beschluss vom 21.
April 2005 -
3
StR
112/05, [X.], 173, 174). In den Fällen eins und zwei der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte [X.]

das zum Zweck der Abgabe erworbene Marihuana nach den bisherigen Feststellungen auch tatsächlich an
die Angeklagte B.

weitergab, wäre tateinheitlich zu dem Erwerb das Delikt der Abgabe von [X.]n hinzugetreten ([X.], BtMG,
4.
Aufl., §
29 Rn.
1114).
c)
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen hält der Schuld-spruch gegen den Angeklagten S.

wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Der [X.] hat hierzu in seiner An-tragsschrift ausgeführt:
38
39
-
19
-
"Zwischen dem Verkäufer
und dem Erwerber von Betäubungsmitteln [X.] grundsätzlich weder Mittäterschaft noch ist Beihilfe gegeben. Beide stehen sich als Geschäftspartner gegenüber und verfolgen gegenteilige Interessen; ihr Zusammenwirken ist allein durch die Art der Deliktsver-wirklichung notwendig vorgegeben ([X.] NJW 2002, 3486, [X.]). So liegt der Fall auch hier. Der Beitrag des Angeklagten S.

zu den Rauschgiftgeschäften des Angeklagten [X.]

ging nicht über das zur eigenen Deliktsverwirklichung Notwendige hinaus. Etwas anderes folgt insbesondere nicht aus der Zusage, dem Angeklagten [X.]

'pro Woche um die 50
g Marihuana aus dessen Bestand' abzunehmen, wodurch dieser eine gewisse Planungssicherheit erlangte."
Dem schließt sich der [X.] an.
d)
Darüber hinaus hat das [X.] zu Unrecht angenommen, der Angeklagte S.

habe hinsichtlich des von ihm erworbenen Marihuanas in vier Fällen jeweils mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel ge-trieben. Die [X.] ist zu dieser Annahme gelangt, weil sie in [X.] die Gesamtmenge der über den [X.]raum von acht Wochen (pro Woche 25
Gramm) insgesamt zu Verkaufszwecken entnommenen Drogen zu-sammengerechnet hat. Richtigerweise hätte aber geprüft werden müssen, ob in den Fällen eins
bis drei der Urteilsgründe einzelne wöchentliche Entnahmen des Angeklagten S.

, die jeweils für sich nur eine unter dem Grenzwert zur nicht geringen Menge liegende Betäubungsmittelmenge betrafen, [X.] mit Blick darauf, dass sie aus einem einheitlichen Verkaufsvorrat stamm-ten, hätten zusammengerechnet werden dürfen (vgl. dazu [X.], BtMG, 4.
Aufl., vor §§
29
ff. Rn.
588
ff. [X.]). Sodann hätte nur in den Fällen, in denen die dann zulässigerweise zu addierenden Mengen den Grenzwert überschritten, ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgeurteilt werden können.
40
41
-
20
-

e)
Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen war die Verurteilung der Angeklagten B.

wegen Beihilfe zu dem Handeltreiben des Angeklagten [X.]

mit Betäubungsmitteln in vier Fällen nicht zu beanstanden. Dies galt entgegen dem [X.] der St[X.]tsanwaltschaft auch im Fall
vier der Urteilsgründe. Der [X.] hat hierzu in seiner [X.] ausgeführt, die
"Hilfeleistung muss sich auf die Begehung der Haupttat zwar nicht kausal auswirken; erforderlich ist aber, dass sie die Haupttat zu irgendeinem [X.]punkt zwischen [X.] und Beendigung in irgendeiner Wei-se erleichtert oder fördert ([X.] NStZ-RR 2015, 343,
344, [X.]). Diese Voraussetzungen sind auch im Fall
4 der Urteilsgründe erfüllt, da die An-geklagte, wie sie dem Angeklagten [X.]

am Vorabend der [X.] mitteilte, bereits Abnehmer für das Rauschgift gefunden hatte."
Dem schließt sich der [X.] an.
Allerdings konnte die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten B.

wegen Abgabe von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen aus mehreren Gründen keinen Bestand haben:
[X.])
Im Fall vier der Urteilsgründe wurde
der Angeklagte [X.]

mit den Betäubungsmitteln festgenommen, bevor er der Angeklagten B.

etwas davon geben konnte; sie konnte deshalb folgerichtig auch keine [X.] abgeben. Im Fall drei der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte [X.]

zwar 250
Gramm Marihuana; dass er auch in diesem Fall eine Teilmenge davon an die
Angeklagte B.

abgab, hat
das [X.] hingegen nicht ausdrücklich festgestellt.

42
43
44
45
-
21
-
bb)
Als rechtsfehlerhaft erweist sich weiter die Annahme, die Angeklagte B.

hätte beim Eintausch der Drogen jeweils eine nicht geringe Menge ab-gegeben. Angesichts der Feststellungen, der Angeklagte [X.]

habe ihr aus den von ihm beschafften Betäubungsmitteln jeweils 50
bis 100
Gramm ge-schenkt, die sie zum Eintausch gegen Kokain habe verwenden können, wäre nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" zu Gunsten der Angeklagten B.

davon auszugehen, dass er ihr jeweils nur 50
Gramm überließ. Da eine [X.] dieser Mengen hier schon deshalb nicht in Betracht kam, weil die Betäubungsmittel jeweils aus einer anderen Beschaffungsfahrt des [X.] [X.]

stammten, lag jeweils nur eine nicht den Grenzwert zur nicht geringen Menge überschreitende Betäubungsmittelmenge vor, die die An-geklagte B.

jeweils abgeben konnte. Darüber hinaus hätte sie auch das Delikt des Erwerbs von Betäubungsmitteln verwirklicht; auch die schenkweise Erlangung von Betäubungsmitteln stellt einen rechtsgeschäftlichen Erwerb im Sinne von §
29 Abs.
1 Satz
1 Nr.
1 BtMG dar
(Körner/[X.]/[X.], BtMG, 8.
Aufl., §
29 Teil
10 Rn.
7).
cc)
In den Fällen eins und zwei der Urteilsgründe standen die Taten des Erwerbs bzw. der Abgabe zu der ebenfalls gegebenen Beihilfe zum [X.] mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nicht in Tateinheit. Zwar stammte das Marihuana aus der jeweils durch den Angeklagten [X.]

beschafften Betäubungsmittelmenge; die Überlassung an die Angeklagte
B.

-
mithin ihr Erwerb
-
war indes in keiner Weise mit ihren [X.] verknüpft, insbesondere keine Entlohnung dafür. Erst Recht kein Zu-sammenhang bestand mit der zeitlich späteren Abgabe durch die Angeklagte B.

an ihre Betäubungsmittelhändler in den Niederlanden.
46
47
-
22
-

C.
Die Revision des Angeklagten [X.]

hat mit der Verfahrensrüge aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] keinen Erfolg; diese ist nicht zulässig erhoben.
Auf die Sachrüge führt auch die Revision des Angeklagten zur Aufhe-bung des Urteils soweit es ihn betrifft, weil sich die Beweiswürdigung der [X.] in den Fällen
eins bis 41 der Urteilsgründe aus den oben genannten Gründen als rechtsfehlerhaft erweist und die Feststellungen damit insgesamt einer tragfähigen Grundlage entbehren. Im Übrigen beschwerte ihn auch die
rechtliche Würdigung der [X.] in den Fällen eins bis vier der Urteils-gründe (s. oben, B.II.2.b)).
D.
Für die neue Verhandlung weist der [X.] auf Folgendes hin:
I.
Nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache ist das neue Tatgericht an die Verständigung und die darin genannten Strafrahmen nicht gebunden; die Bindungswirkung des §
257c Abs.
4 Satz
1 [X.] gilt
nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks.
16/11736, S.
13; 16/12310, S.
15) nur für das ([X.], das die Verständigung vereinbart
hat ([X.], Urteile vom 28.
Februar 2013 -
4
StR
537/12, [X.], 373; vom 26.
Januar 2011 -
2
StR
446/10, [X.], 35, 36; LR/Stuckenberg,
[X.],
26.
Aufl., §
257c Rn.
57; MüKo[X.]/[X.]/[X.], §
257c Rn.
148;
KK-[X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
257c Rn.
37; [X.], StraFo 2014, 221, 222; [X.], [X.] 2015, 1, 2; Schlothauer/Weider, [X.], 600, 605; jeweils [X.]).
II.
Nicht abschließend geklärt ist bislang allerdings die Frage, ob in die-sen Fällen die im ersten Rechtsgang mit Blick auf die Verständigung abgege-48
49
50
51
52
-
23
-
benen Geständnisse verwertet werden dürfen, etwa durch Vernehmung der Tatrichter, die die Verständigung getroffen hatten.
1.
In einem Fall, in dem nur der Angeklagte Revision eingelegt hatte, hat der [X.] ausgeführt, dass ein Beweisverwertungsverbot gemäß §
257c Abs.
4 Satz
3 [X.] nicht anzunehmen sei, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht vorlägen. Denn bei Einhaltung der auch vom Angeklagten im Rahmen der Verständigung akzeptierten Strafobergrenze werde diese durch das Verschlechterungsverbot des §
358 Abs.
2 Satz
1 [X.] für das weitere Verfahren perpetuiert ([X.], Beschluss vom 24.
Februar 2010 -
5
StR
38/10, [X.], 470 mit ablehnender Anmerkung
Wattenberg, [X.], 471, 472
f.; zustimmend hingegen [X.]/[X.], [X.], 366, 377). Ein [X.] sehe §
257c Abs.
4 Satz
3 [X.] nur in Fällen vor, in denen "die Vertragsgrundlage" entfallen sei, weil sich das Gericht von der Verständigung lösen wolle bzw. wenn diese
gescheitert sei, nicht aber schon dann, wenn die Verständigung den Schuldspruch zum Gegenstand gehabt habe und deshalb unzulässig gewesen (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
März 2011 -
1
StR
52/11, NJW 2011, 1526, 1527) oder wenn die Belehrung nach §
257c Abs.
5
[X.] unterblieben sei ([X.], Beschluss vom 19.
August 2010 -
3
StR
226/10, [X.], 76, 77).
2.
Für den Fall, dass -
wie hier
-
die St[X.]tsanwaltschaft indes -
jedenfalls auch
-
zu Ungunsten des Angeklagten erfolgreich ein Rechtsmittel eingelegt hat, entspricht es der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und der Literatur, ein Verwertungsverbot anzunehmen ([X.], Beschluss vom 6.
Oktober 2010 -
III-4
RVs 60/10, [X.], 80, 81 mit [X.] Anmerkung [X.], [X.], 10; [X.], Beschluss vom 7.
März 2014 -
3
(6)
Ss
642/13, [X.], 294, 295 mit [X.] 53
54
-
24
-
Anmerkung [X.], [X.], 493; MüKo[X.]/[X.]/[X.], §
257c Rn.
177
f.; [X.], StraFo
2014, 221, 222; weitergehend -
stets ein Ver-wertungsverbot annehmend
-
LR/Stuckenberg [X.]O Rn.
68; SK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
257c Rn.
48; [X.]/v. [X.], 56.
EL, §
257c Rn.
53;
HK-[X.]-Temming, 5.
Aufl., §
257c Rn.
37; aA möglicherweise [X.], Urteil vom 28.
Februar 2013 -
4
StR
537/12, [X.], 373, das eine Beschrän-kung der st[X.]tsanwaltschaftlichen Revision auf den Strafausspruch nach
vorausgegangener Verständigung und Geständnis des Angeklagten für wirk-sam gehalten hat; offen gelassen von [X.], Beschluss vom 29.
Fe-bruar 2012 -
1
St
OLGSs 292/11, [X.], 255, 256). Dies soll jedenfalls dann gelten, wenn das neue Tatgericht über die vom ersten Tatgericht zuge-sagte Strafrahmenobergrenze hinausgehen wolle ([X.] [X.]O; [X.] [X.]O S.
4; [X.], [X.], 137, 141
f.; differenzierend [X.], [X.], 406, 413
f.). Auch der [X.] neigt der Auffassung zu, dass in diesen Fällen jedenfalls grundsätzlich ein Verwertungsverbot anzunehmen ist.
III.
Sollte das neue Tatgericht zu gleichartigen Feststellungen gelangen, wird es
Folgendes zu beachten haben:
1.
Lässt sich in den Fällen eins bis vier der Urteilsgründe erneut nicht eindeutig feststellen, wieviel Gramm Marihuana der Angeklagte [X.]

der Angeklagten B.

unentgeltlich überließ, wird gegebenenfalls unter Zugrun-delegung des [X.] zu entscheiden sein, von welcher [X.] und von welcher Abgabemenge jeweils auszugehen ist. Insoweit dürfte maß-geblich sein, dass grundsätzlich die Annahme einer möglichst geringen Han-delsmenge für den Angeklagten [X.]

günstig wäre, andererseits aber ab einer 58
Gramm übersteigenden Abgabemenge gegebenenfalls tateinheitlich zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln das Verbrechen der Abgabe von Be-55
56
-
25
-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §
29a Abs.
1 Nr.
2 BtMG hinzu-treten könnte.
2.
Sollte das neue Tatgericht in den Fällen fünf bis 41 der Urteilsgründe erneut zu einer Verurteilung des Angeklagten [X.]

wegen Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln gelangen, wird es mit Blick auf die Tatfrequenz [X.] seine Einkommens-
und Vermögensverhältnisse zu prüfen haben, ob er insoweit nicht gewerbsmäßig handelte und deshalb ein besonders schwerer Fall nach §
29 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 BtMG anzunehmen ist.

3.
Betreffend den Angeklagten S.

weist der [X.] weiter darauf hin, dass auch in der festen Zusage, eine bestimmte Menge von Betäubungsmitteln zum gewinnbringenden Verkauf abzunehmen, ein vollendetes Handeltreiben liegen kann ([X.], Beschluss vom 25.
Juli 2006 -
1
StR
297/06, juris Rn.
3). In den Fällen der Entnahme von jeweils 50
Gramm Marihuana aus dem [X.]versteck, wird der neue Tatrichter in den Blick zu nehmen haben,

57
58
-
26
-
dass der Angeklagte S.

hinsichtlich der zum Eigenkonsum entnommenen Teilmenge tateinheitlich das Delikt des Erwerbs von Betäubungsmitteln verwirk-licht haben könnte, und dass er hinsichtlich der zu Verkaufszwecken entnom-menen Teilmenge gewerbsmäßig gehandelt haben könnte (§
29 Abs.
3 Satz
2 Nr.
1 BtMG).
Becker
Ri[X.] Dr.
[X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.
Becker
[X.]
Tiemann
Hoch

Meta

3 StR 331/16

01.12.2016

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.12.2016, Az. 3 StR 331/16 (REWIS RS 2016, 1513)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1513

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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3 StR 331/16

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