Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2009, Az. V ZR 15/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3261

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 29. Mai 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 909, 1004; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 Die auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung gerichtete Klage erfordert nicht die Angabe der [X.]odenfestigkeit des bedrohten Grundstücks (Abgrenzung zu Senat, Urt. v. 24. Februar 1978, [X.], NJW 1978, 1584 u. Urt. v. 27. November 1981, [X.], [X.], 68). [X.], Urteil vom 29. Mai 2009 - [X.] - [X.] in [X.] [X.] - 2 - Der [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 2009 durch [X.] [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger zu 1, 6 und 7 wird das Urteil des 9. Zivilsenats in [X.] des [X.] vom 19. Dezember 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die gegen die Abweisung des Unterlassungsanspruchs gerichtete [X.]erufung der Kläger zu 1, 6 und 7 zurückgewiesen worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.]erufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kläger zu 1, 6 und 7 (nachfolgend: Kläger) und die [X.] zu 1, de-ren Geschäftsführer der [X.] zu 2 ist, sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die [X.] zu 1 errichtet auf ihrem bislang unbebauten [X.] zwei Wohnhäuser nebst Tiefgarage. 1 - 3 - Mit der [X.]ehauptung, infolge der [X.]auarbeiten drohe der [X.]oden ihrer Grundstücke die erforderliche Stütze zu verlieren, nehmen die Kläger die [X.] auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung in Anspruch. Ihr Klage-antrag lautet: 2 Die [X.]n werden als Gesamtschuldner verurteilt, es zu unterlassen, das Grundstück der [X.]n Nr. 1– so zu vertiefen, dass die Nach-bargrundstücke der Klägerin Nr. 1– und der Kläger Nr. 6 und 7–. die er-forderliche Stütze verlieren, sofern zur Abwendung der Gefahr keine ge-nügende anderweitige [X.]efestigung vorgenommen wird. Das [X.] hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die [X.]erufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen [X.], deren Zurückweisung die [X.]n beantragen, verfolgen die Kläger ihren Unterlassungsantrag weiter. 3 Entscheidungsgründe: [X.] Das [X.]erufungsgericht meint, der Unterlassungsantrag genüge den An-forderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht und sei daher unzulässig. Die Kläger müssten die frühere Festigkeit des [X.]odens ihrer Grundstücke genau angeben. Andernfalls stünde nicht fest, welchen Erfolg die [X.]n durch die von ihnen zu ergreifenden [X.]efestigungs- oder Sicherungsmaßnahmen schulde-ten. 4 - 4 - I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Der Unterlassungsantrag der Kläger ist ausreichend bestimmt. 5 1. Allerdings hat der Senat für einen auf [X.]eseitigung der Folgen einer unzulässigen Vertiefung (§§ 1004 Abs. 1, 909 [X.]) gerichteten Antrag ent-schieden, dass der Kläger die frühere Festigkeit seines Grundstücks genau angeben muss. Der durch eine Vertiefung im Sinne des § 909 [X.] in seinem Eigentum beeinträchtigte Kläger kann verlangen, dass der [X.]oden seines Grundstücks durch eine genügende anderweitige [X.]efestigung wieder so belast-bar wird, wie es vor der Störung der Fall war. Durch welche Maßnahmen dies erreicht wird, ist dem [X.]n überlassen. Maßgeblich ist, dass er die frühere Festigkeit des beeinträchtigten Grundstücks wiederherstellt; sie muss daher genau bezeichnet werden (vgl. Senat, Urt. v. 24. Februar 1978, [X.], NJW 1978, 1584 sowie Urt. v. 27. November 1981, [X.], [X.], 68). 6 2. a) Das gilt indessen nicht, wenn von dem [X.]n verlangt wird, eine unzulässige Vertiefung zu unterlassen. Die Klage ist dann nicht auf die Herbei-führung eines bestimmten - und daher genau zu bezeichnenden - Erfolgs ge-richtet, sondern auf die Vermeidung einer drohenden [X.]eeinträchtigung. Sie ist ausreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn die zu unter-lassende [X.]eeinträchtigung so deutlich bezeichnet ist, dass der [X.] klar umrissen ist, sich der [X.] erschöpfend verteidigen kann und nicht dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung überlassen bleibt, was dem [X.] verboten ist (vgl. [X.] 156, 1, 8 f. m.w.N.). [X.]ei einer (erstmals) dro-henden Vertiefung genügt hierzu grundsätzlich die Wiedergabe des in § 909 [X.] enthaltenen Verbots, ein Grundstück in der Weise zu vertiefen, dass der [X.]oden eines benachbarten Grundstücks die erforderliche Stütze verliert, wenn nicht für eine genügende anderweitige [X.]efestigung gesorgt ist (zutreffend: 7 - 5 - [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 909 Rdn. 39; wohl auch MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 909 Rdn. 18 f.). Die Angabe der Festigkeit des bedrohten Grundstücks ist dagegen nicht erforderlich (a.[X.]/[X.], [X.], 68. Aufl., § 909 Rdn. 7; [X.]/[X.], [X.] [2002], § 909 Rdn. 38; [X.]/[X.], 12. Aufl., § 909 Rdn. 4; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 909 Rdn. 31; [X.]/Jonas/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 253 Rdn. 35). Die beklagte Partei und das [X.] vermögen auch ohne sie zu erkennen, was verboten worden ist, nämlich dem [X.]oden des klägerischen Grundstücks die erforderliche Stütze zu entzie-hen. Welche Stütze im Sinne von § 909 [X.] erforderlich ist, beurteilt sich da-nach, welche [X.]efestigung das Grundstück nach seiner tatsächlichen [X.]eschaf-fenheit benötigt (Senat, [X.] 101, 290, 293). Auch für die Feststellung, ob gegen das Verbot verstoßen wurde, ist die Angabe der ursprünglichen Festig-keit des klägerischen Grundstücks im Urteil nicht erforderlich. Nicht selten, bei-spielsweise bei [X.]odenabrissen oder einem Gebäudeeinsturz, wird der Verstoß ohnehin offenkundig sein. Ist er es nicht, genügt die - wenn auch regelmäßig mit sachverständiger Hilfe zu treffende - Feststellung, dass der [X.]oden in der Senkrechten den Halt verliert oder die Festigkeit der unteren [X.]odenschichten in ihrem waagerechten Verlauf beeinträchtigt worden ist (vgl. Senat, [X.] 85, 375, 378). 8 b) Etwas anderes folgt nicht aus der Erwägung des [X.]erufungsgerichts, das von den Klägern verfolgte Unterlassungsbegehren decke sich mit einem [X.]eseitigungsanspruch (und erfordere deshalb einen gleichlautenden Antrag), weil die Nichtbeseitigung einer Störung mit einer Fortsetzung der [X.]eeinträchti-gungshandlung gleichzusetzen sei. Letzteres ist nur anzunehmen, wenn ein bestehender Störungszustand durch weitere Verletzungshandlungen fortlaufend —erneuertfi wird (vgl. [X.], Urt. v. 31. Mai 1957, [X.], [X.] § 1004 Nr. 32 für die [X.]eibehaltung eines unrichtigen Firmennamens). Das trifft auf [X.] - 6 - tigungen infolge unzulässiger Vertiefung nicht zu. Unterlassungs- und [X.]eseiti-gungsanspruch haben hier grundsätzlich unterschiedliche Inhalte. Mit einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage kann sich der betroffene Eigentümer ge-gen einen drohenden, aber noch nicht eingetretenen [X.] wenden. [X.]ei einem bereits eingetretenen [X.] ist der [X.]eseitigungsanspruch geltend zu machen, und zwar auch dann, wenn die [X.]eeinträchtigung infolge der Untä-tigkeit des Vertiefenden über einen längeren Zeitraum andauert (vgl. Senat, Urt. v. 15. Februar 2008, [X.], NJW-RR 2008, 969, 970 Rdn. 17). Die Nicht-beseitigung des [X.]s stellt keine fortgesetzte Erneuerung der Störung dar; ihr kann deshalb nicht mit einem Unterlassungsantrag begegnet werden. II[X.] Die Abweisung des auf Unterlassung einer unzulässigen Vertiefung ge-richteten Klageantrag als unzulässig kann daher keinen [X.]estand haben; das angefochtene Urteil ist insoweit aufzuheben (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 ZPO). 10 Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil das [X.]erufungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - nicht geprüft hat, ob der geltend gemachte Unterlassungsanspruch begründet ist (vgl. hierzu MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 909 Rdn. 18). Insbesondere fehlen Feststellungen, ob den Grundstücken der Kläger infolge der von der [X.]n zu 1 geplanten bzw. ausgeführten Vertiefung ihres Grundstücks ein [X.] droht. Die Klä-gerin zu 1 hat hierzu unter [X.]eweisantritt vorgetragen, es lasse sich bereits aus den [X.]auplänen ersehen, dass die Stützmauer ihres Grundstücks einstürzen werde. Die Kläger zu 6 und 7 haben unter [X.]ezugnahme auf ein von ihnen ein-geholtes Sachverständigengutachten behauptet, im Zusammenhang mit dem [X.]au der Tiefgarage bzw. der [X.] werde ihr Grundstück unterschnit-ten mit der Folge, dass der Einsturz von Carport und Schuppen mit an Sicher-11 - 7 - heit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei. Hiermit hat sich das [X.] bislang nicht befasst. Dies wird nachzuholen sein, sofern es im Zeitpunkt der neuen [X.]erufungsverhandlung noch darauf ankommt. Im Hinblick auf den Jägerzaun, der bereits einen [X.] erlitten ha-ben könnte, muss erforderlichenfalls geklärt werden, ob die Kläger insoweit die [X.]eseitigung einer bereits eingetretenen Störung verlangen, oder ob ihr diesbe-züglicher Vortrag, was näher liegt, lediglich die drohende Gefahr verdeutlichen soll, die sie mit der vorbeugenden Unterlassungsklage abwenden wollen. Sollte das Klageziel auch die [X.]eseitigung eines bereits eingetretenen [X.]s umfassen, ist auf eine sachdienliche Antragstellung hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das betrifft allerdings nicht die ausreichende [X.]estimmtheit des Klageantrags - der vorbeugende Unterlassungsantrag ist hinreichend be-stimmt -, sondern ggf. die Formulierung eines dem Klageziel entsprechenden (weiteren) Antrags (vgl. zum möglichen Nebeneinander von Unterlassungs- und 12 - 8 - [X.]eseitigungsanspruch: [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 909 Rdn. 24). [X.] Schmidt-Räntsch
Stresemann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2005 - 3 O 175/03 [X.] - [X.] in [X.], Entscheidung vom 19.12.2007 - 9 U 163/05 -

Meta

V ZR 15/08

29.05.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.05.2009, Az. V ZR 15/08 (REWIS RS 2009, 3261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3261

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