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PDF anzeigen[X.]/02vom13. Dezember 2002in der [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.], zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, [X.] Dezember 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2002 im Ausspruch über die Ge-samtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in siebenFällen zu Einzelstrafen von jeweils drei Jahren und sechs Monaten und zu [X.] verurteilt. Die Taten zum [X.] 1961 geborenen Tochter [X.] und seiner 1969 geborenen Tochter [X.]geschahen zwischen Dezember 1976 und 1984. Gegen dieses Urteil richtetsich die Revision des Angeklagten mit Verfahrensrügen und mit der [X.] derVerletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur hinsichtlich des [X.] über die Gesamtstrafe Erfolg.1. Die [X.] des Verstoßes gegen § 261 StPO ist unbegründet. Der be-hauptete [X.] wird durch das Protokoll nicht bewiesen. Aus der- 3 -Niederschrift für den 30. November 2001 ergibt sich, daß das Tagebuch [X.] 5 auszugsweise verlesen worden ist. Somit kann auch die [X.] vom 23.10.1988 verlesen worden sein.2. [X.] sind unzulässig, zumindest aber unbegründet.Insoweit nimmt der [X.] auf die Ausführungen in der Antragsschrift des [X.] vom 29. Oktober 2002 Bezug.3. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld-spruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen durchgreifenden Rechts-fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der [X.] schließt [X.] aus, daß die [X.] bei dem nach § 2 Abs. 3 StGB notwendigen Ge-samtvergleich unter Zugrundelegung der im Urteil wiedergegebenen [X.] ([X.] f.) und der Ablehnung eines minder schweren [X.] Vorliegens der Regelbeispiele nach § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB in [X.] des [X.] oder des § 177 Abs. 2 Satz 2Nr. 1 StGB in der geltenden Fassung besonders schwere Fälle verneint hätte.4. Dagegen hält der [X.] der rechtlichen Nachprü-fung nicht stand. Zwar hat das [X.] nicht verkannt, daß die [X.] von drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe Ausgangspunkt [X.] der Gesamtstrafe ist. Diese Einsatzstrafe ist nach § 54 Abs. 1StGB unter Berücksichtigung der Person des [X.] und seiner Taten ange-messen zu erhöhen. Demgegenüber läßt hier die Begründung der an sich nichtunvertretbar hohen Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren mit der weiterenErwägung, —wobei zugunsten des Angeklagten auch aufgrund seiner besonde-ren Strafempfindlichkeit und der Tatsache, dass die Taten bereits sehr langezurückliegen, die mittlere Strafschärfung weit (Hervorhebung durch den [X.])unterschritten [X.], nicht erkennen, was die [X.] mit der —mittleren- 4 -Strafschärfungfi gemeint hat und inwiefern sie die Strafe zu Gunsten des [X.] hat. Damit ist die Gesamtstrafenbildung nicht nachzuvollzie-hen. Der [X.] kann deshalb nicht überprüfen, ob das [X.] die [X.] rechtlichen Maßstäbe angewandt hat.[X.] Detter [X.] Roggenbuck
Meta
13.12.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2002, Az. 2 StR 340/02 (REWIS RS 2002, 194)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 194
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