Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. 3 StR 278/02

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1408

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[X.]/02vom26. September 2002in der Strafsachegegenwegengewerbs- und bandenmäßigen Betrugs- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] - zu 2. auf dessen Antrag - am26. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15. März 2002 im Gesamtstrafenaus-spruch aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmä-ßigen Betruges in sieben Fällen unter Einbeziehung der Strafen aus dem [X.] [X.]s Hannover vom 18. Dezember 2000 und Auflösung der dortgebildeten Gesamtstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verur-teilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision [X.] hat hinsichtlich des Ausspruchs über die Gesamtstrafe Erfolg. [X.] ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Nach den Feststellungen beging der Angeklagte innerhalb von ca.fünf Monaten insgesamt 20 gleichgelagerte Fälle des gewerbs- und [X.] -mäßigen Betruges (§ 263 Abs. 5 StGB) zum Nachteil der [X.] dieser Fälle mit einem Gesamtschaden von ca. 607.000 [X.] des Urteils des [X.]s Hannover vom 18. Dezember 2000,durch das der Angeklagte zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (Einzel-freiheitsstrafen: zweimal zwei Jahre, einmal ein Jahr und elf Monate, [X.] und neun Monate, einmal ein Jahr und sechs Monate, einmal ein Jahrund fünf Monate, zweimal ein Jahr und vier Monate, einmal ein Jahr und dreiMonate, einmal ein Jahr und zwei Monate) verurteilt worden war. Bei der [X.] hatte die [X.] zugunsten des Angeklagten dessen Ge-ständnis, den kurzen Tatzeitraum von vier Monaten und die gleichartige Tatbe-gehung berücksichtigt.Dem angefochtenen Urteil liegen die weiteren sieben Fälle mit [X.] von ca. 394.000 DM zugrunde, für die [X.] einmal drei Jahren, einmal zwei Jahren und drei Monaten, zweimal einemJahr und elf Monaten, einmal einem Jahr und drei Monaten sowie zweimal ei-nem Jahr und zwei Monaten verhängt worden sind. Bei der Zumessung [X.] von sieben Jahren unter Einbeziehung der früher ver-hängten Einzelstrafen hat die [X.] zuungunsten des Angeklagten aufden hohen Gesamtschaden von über einer Million DM sowie die durch dieVielzahl der Fälle und die Art seiner Tatbeteiligung dokumentierte Hartnäckig-keit der Rechtsverletzung abgestellt.2. Der [X.] hält rechtlicher Überprüfung schondeswegen nicht stand, weil die ungewöhnlich starke Erhöhung der [X.] von drei Jahren um vier Jahre die Besorgnis begründet, die [X.]- 4 -habe sich bei der Zumessung der Gesamtstrafe in zu starkem Maße von [X.] der Einzelstrafen leiten lassen (vgl. [X.], 254 m. w. N.). [X.] kommt hinzu, daß die [X.] den sehr engen zeitlichen undsachlichen Zusammenhang zwischen den Straftaten nicht erkennbar berück-sichtigt hat, der im Regelfall ein enges Zusammenziehen der Gesamtstrafe na-helegt (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 2; [X.], Praxis der Strafzumes-sung, 3. Aufl. [X.]. 662 ff. m. w. N.). Alle 20 Straftaten des gewerbs- und ban-denmäßigen Betruges erfolgten nach demselben Schema innerhalb eines kur-zen Zeitraums von nur fünf Monaten und betrafen jeweils dieselbe Geschädig-te. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhältnis der Straftaten zueinan-der ein bestimmender Zumessungsgrund, mit dem sich das [X.] näherhätte befassen müssen, zumal das Urteil vom 18. Dezember 2000 ausdrücklichauf diesen Gesichtspunkt abgestellt hatte und durch die neu hinzugekomme-nen Taten der Tatzeitraum nur geringfügig ausgedehnt wurde. Die wiederholteBegehung gleichartiger Taten kann auch Ausdruck einer von Tat zu Tat gerin-ger werdenden Hemmschwelle sein (vgl. BGHR StGB § 54 I Bemessung 2, 8).Daß dies dem [X.] bei der Gesamtstrafenbildung bewußt war, läßt [X.] nicht erkennen. Die Erwägung, zum Nachteil des Angeklagten sei die"durch die Vielzahl der Fälle ... dokumentierte Hartnäckigkeit der Rechtsverlet-zung" zu werten, deutet auf das Gegenteil hin.Die Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, weil der Gesamt-strafenausspruch lediglich wegen fehlerhafter Wertung aufgehoben wurde. [X.] Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen,sind [X.] Da die Gesamtstrafe keinen Bestand haben kann, kommt es auf dievon der Revision aufgeworfene Frage nicht an, ob es einen Rechtsfehler dar-- 5 -stellt, daß die [X.] die - gemessen an der Zahl der hinzugetretenen[X.] und -strafen - deutlich überproportionale Verschärfung der Ge-samtstrafe nicht begründet hat. Der [X.] sieht aber - auch im Blick auf [X.] Verhandlung - Anlaß zu folgendem Hinweis:Grundsätzlich ist der [X.] bei der Bildung einer neuen Gesamtstrafeunter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einer aufzulösenden Gesamtstrafenur an die Feststellungen des früheren Urteils zu den Einzelstrafen gebunden.Er hat zwar auch deren Strafzumessungserwägungen zu berücksichtigen, da-gegen ist er in der eigentlichen Bemessung der Gesamtstrafe frei. [X.] besteht keine Bindung an die Gründe einer früheren Gesamtstrafenbildung.Die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe bestimmt sich nach der gemäߧ§ 54 Abs. 1 Satz 3, 55 Abs. 1 Satz 1 StGB vorgeschriebenen zusammenfas-senden Würdigung der Täterpersönlichkeit und der festgestellten [X.](vgl. BGHSt 7, 180, 182; [X.] in [X.]. § 55 [X.]. 27; [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 55 [X.]. 39).Der [X.] neigt aber zu der Auffassung, daß der Tatrichter, wenn er- wie hier - bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung zu einer Verschär-fung der aufgelösten Gesamtstrafe gelangt, die in der Zahl und Höhe der neuhinzutretenden Einzelstrafen sowie den sonstigen für die Bildung der Gesamt-strafe bestimmenden Faktoren keine ausreichende Erklärung findet, die Ände-rung des [X.] anzusprechen und hierfür nachvollziehbare- [X.] zu nennen hat. Durch eine entsprechende Begründung hätte die [X.] auch dem sich aufdrängenden Eindruck entgegenwirken können, dasfehlende Geständnis hinsichtlich der jetzt abgeurteilten sieben Taten sei für dieaußergewöhnliche Verschärfung der Gesamtfreiheitsstrafe mitbestimmend ge-wesen.[X.] RiBGH [X.] ist [X.] wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. [X.] von [X.]

Meta

3 StR 278/02

26.09.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2002, Az. 3 StR 278/02 (REWIS RS 2002, 1408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1408

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