Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. 1 StR 22/03

1. Strafsenat | REWIS RS 2003, 3021

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 22/03vom20. Mai 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 20. Mai 2003,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.] [X.] am [X.]. Wahl,[X.],[X.],[X.]in am [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.],Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -I. 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 20. August 2002, soweit dieses die An-geklagte [X.]betrifft, wird verworfen.2. Die Staatskasse hat die der Angeklagten [X.] durch das [X.] erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.[X.] 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichneteUrteil, soweit es den Angeklagten [X.] betrifft, im Ausspruchüber die drei Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben.2. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei-ne andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat die Angeklagte [X.] wegen unerlaubten Handel-treibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit uner-laubtem Erwerb von Betäubungsmitteln in 71 Fällen unter Einbeziehung einerFreiheitsstrafe aus dem Urteil des [X.] vom 4. April 2002 zurGesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und die inder Vorverurteilung ausgesprochene Sperre zur Wiedererteilung einer Fahrer-laubnis aufrechterhalten. Den Angeklagten [X.] hat es wegen unerlaub-ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem [X.] Betäubungsmitteln in 53 Fällen schuldig gesprochen und wegen beste-hender Vorverurteilungen, denen es Zäsurwirkung beigemessen hat, zu dreiGesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Im einzelnen hat es nach Auflösung der [X.] [X.] vom 6. September 2001unter Einbeziehung der Freiheitsstrafen aus dem Urteil des [X.] vom 9. Mai 2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei [X.] und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des [X.] vom 14. August 2000 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undsechs Monaten verhängt. Weiter hat es unter Auflösung einer Gesamtfreiheits-strafe aus dem Urteil des [X.] vom 30. April 2002 unter Ein-beziehung der dortigen 39 Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einemJahr und neun Monaten ausgesprochen.Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision [X.] rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie hält die [X.] 5 -strafenbildung wie auch die Zumessung der Einzelstrafen für rechtsfehlerhaftund meint, das [X.] habe zu Unrecht von der Anordnung des [X.] gegen diese beiden Angeklagten abgesehen. Das Rechtsmittelführt zur Aufhebung der drei gegen den Angeklagten [X.] ausgespro-chenen Gesamtfreiheitsstrafen; im übrigen ist es unbegründet. Die [X.] Aufklärungsrüge ist nicht den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt. [X.] Zumessung der Einzelstrafen gegen die Angeklagten [X.] und[X.] für die abgeurteilten Taten ist von Rechts wegen nicht zu [X.]. Darauf hat der [X.] in seiner Zuschrift vom 22. [X.] und auch in der Revisionshauptverhandlung zutreffend hingewiesen.[X.]Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin auch gegen die Nicht-anordnung des Verfalls von Wertersatz. Die [X.] hat davon [X.] (§ 73c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB) abgese-hen. Sie hat rechtlich zutreffend die Voraussetzungen bejaht, die es ihr ermög-lichen, nach [X.] von einer Verfallsanordnung Abstand zunehmen. Im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung hat sietragfähig darauf abgestellt, die Resozialisierung der Angeklagten solle nichtdurch zu hohe finanzielle Belastungen gefährdet werden. Dabei hat sie ersicht-lich auf die Urteilsfeststellungen zurückgegriffen, denen zufolge beide Ange-klagte über keine Vermögenswerte verfügen, vielmehr Schulden in [X.] haben und der Wert des durch die Straftaten [X.] darüber hinaus- 6 -bei beiden nicht mehr vorhanden ist. Auch die weiteren in diesem Zusammen-hang angestellten Erwägungen sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. I[X.]1. Die Bildung der Gesamtstrafe gegen die Angeklagte [X.] begegnetkeinen rechtlichen Bedenken.2. Die gegen den Angeklagten [X.]ausgesprochenen Gesamtfrei-heitsstrafen können hingegen von Rechts wegen keinen Bestand haben.a) Schon die Annahme der [X.], dem Urteil des [X.] vom 14. August 2000 komme eine - weitere - Zäsurwirkung zu, ist [X.] bisherigen Feststellungen nicht zutreffend. Die dort abgeurteilten Tatenwurden vor dem Urteil des [X.] vom 9. Mai 2000 begangen,waren deshalb mit der in diesem Urteil verhängten Strafe gesamtstrafenfähig(vgl. [X.]/[X.] StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 9 ff., 12; siehe auch [X.]St 32,190, 193). Zäsurwirkung für die hier abgeurteilten Taten konnte auf [X.] der bisherigen Feststellungen somit allein das Urteil des [X.] vom 9. Mai 2000 entfalten.b) Darüber hinaus ist die Bildung der dritten Gesamtstrafe revisionsge-richtlich nicht nachprüfbar. Die [X.] hat 39 Einzelstrafen aus dem Ur-teil des [X.] vom 30. April 2002 einbezogen, ohne deren [X.] Höhe in dem angefochtenen Urteil zu bezeichnen. Das ist rechtsfehlerhaft,weil die Straffindung damit in einem wesentlichen Punkt nicht nachvollziehbarist. Das gilt namentlich hinsichtlich der Frage, ob die Vorschrift des § 54 [X.] angewandt worden ist (vgl. zu alldem [X.] bei [X.] 1979, 280;[X.] NStZ 1987, 183; [X.], [X.]. vom 20. Februar 2002 - 3 StR 338/01).- 7 -c) Schließlich hat die [X.] nicht klargestellt, welche der Einzel-strafen gegen den Angeklagten [X.] für die abgeurteilten Taten sie in diejeweiligen Gesamtstrafen eingebracht hat. Dem Senat ist es auch nicht mög-lich, die Bestimmung der jeweils in die Gesamtstrafen einbezogenen Einzel-strafen dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen. [X.] auch die große Zahl der Einzelstrafen und die recht nahe beieinanderliegende Höhe der drei Gesamtstrafen entgegen. Hinzu kommt, daß die Bil-dung der dritten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten [X.] von einem Jahr und sechs Monaten und hinzutretendenweiteren zahlreichen Freiheitsstrafen - darunter allein eine Vielzahl Einzelfrei-heitsstrafen von je einem Jahr (vgl. [X.]) - schon für sich gesehen ohneweitere Begründung nicht nachvollziehbar ist.Nach allem erscheint ein Rechtsfehler, der den Angeklagten [X.]beschweren (vgl. § 301 StPO), ihn aber auch zu Unrecht begünstigen kann,nicht ausgeschlossen.3. Der neue Tatrichter wird die Grundsätze der Zäsurwirkung von [X.] zu beachten haben, namentlich mit zu prüfen haben, ob [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 14. Januar 2000 bereitserledigt ist oder ebenfalls für eine Gesamtstrafenbildung in Betracht kommt.[X.]Wahl [X.] Kolz Elf

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1 StR 22/03

20.05.2003

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2003, Az. 1 StR 22/03 (REWIS RS 2003, 3021)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3021

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