Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.10.2016, Az. 7 W (pat) 25/15

7. Senat | REWIS RS 2016, 4412

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – Umschreibung im Register - "Linearer Generator mit schwingendem Kolben" – Umschreibung bei Ausübung eines Vorkaufsrechts


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 502 14 738 ( = EP 1 451 919)

hier: Umschreibung im Register

hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des [X.] am 6. Oktober 2016 durch [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich als Zwischenerwerber des europäischen Patents 1 451 919 mit der Bezeichnung „Linearer Generator mit schwingendem [X.]olben“ gegen die Zurückweisung seines [X.] durch [X.]uss der [X.] 32.EP des [X.] ([X.]) vom 22. April2015.

2

Die Anmeldung dieses Schutzrechts war am 6. Dezember 2002 von einer aus der [X.] in [X.], und dem Miterfinder [X.] in, [X.] ([X.]), bestehenden Anmeldergemeinschaft eingereicht worden. Am 30. September 2010 wurde der Anteil des [X.] auf die [X.] (nachfolgend: [X.]) in [X.] ([X.]), umgeschrieben. Als Geschäftsführer der [X.] fungierte damals [X.]. Der Hinweis auf die Erteilung des Patents wurde am 27. Oktober 2010 veröffentlicht. Beim [X.] ([X.]) wird der [X.] Anteil des europäischen Patents 1 451 919 unter dem Aktenzeichen 502 14 738.5 (im Folgenden: Streitpatent) geführt.

3

Nachdem über das Vermögen der [X.] mit Gerichtsbeschluss vom 16. Februar 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, beantragte die hiesige Antragsgegnerin am 26. Juni 2014 die Umschreibung des Streitpatents auf sich. Zum Nachweis des [X.]echtsübergangs legte sie - in leserlicher Form - mehrere Dokumente vor, darunter einen notariellen [X.]aufvertrag vom 15. März 2012, der u. a. die Übertragung des Anteils der [X.] GmbH & Co. [X.]G durch deren Insolvenzverwalter auf den Antragsteller betrifft. Ein weiterer, zur Akte gereichter, nicht notariell beurkundeter Vertrag vom selben Tag betrifft die Veräußerung des Anteils durch den Antragsteller an die [X.]. Als drittes Dokument reichte die Antragsgegnerin einen Vertrag vom 27. Mai 2014 zur Akte, mit dem der Insolvenzverwalter der zwischenzeitlich ebenfalls insolvent gewordenen [X.] das Schutzrecht auf die Antragsgegnerin übertrug.

4

Nachdem die aus der [X.] und der [X.] bestehende [X.] keine Einwände gegen die Umschreibung erhoben hatte, wurde die Umschreibung am 9. Dezember 2014 im [X.]egister vorgenommen, wobei die Umschreibung hierbei unmittelbar von jener bis dahin eingetragenen [X.] auf die Antragsgegnerin erfolgte. Der hiesige Antragsteller war zu keinem Zeitpunkt eingetragen.

5

Mit Schreiben vom 19. Dezember 2014 beantragte sodann der Antragsteller die Umschreibung des Streitpatents auf sich. Zur Begründung machte er geltend, dass ihm aus § 6 Nr. 3 des nicht notariell beurkundeten [X.]aufvertrags, den er am 15. März 2012 mit der [X.] abgeschlossen hatte, ein Vorkaufsrecht zu- stehe. Danach könne er das Schutzrecht zum Preis von einem Euro erwerben, falls über das Vermögen der [X.] als Patentinhaberin das Insolvenz- verfahren eröffnet werde. Zu diesem Preis habe er mehrere Schutzrechte, die er zuvor mit notariellem [X.]aufvertrag vom 15. März 2012 zum Preis von insgesamt … € von der [X.] erworben habe, gemäß § 3 Nr. 1 des nicht notariell beurkundeten Vertrages vom selben Tag an die [X.] ver- kauft. Von seinem Vorkaufsrecht mache er nunmehr Gebrauch, weshalb die Antragsgegnerin wieder aus dem [X.]egister zu löschen sei. Des Weiteren werde beantragt, sowohl der Antragsgegnerin als auch deren Vertreter (Patentanwälte M…) die Verfügungsgewalt über das Streitpatent mit sofortiger Wirkung zu entziehen.

6

Die Antragsgegnerin widersprach diesem Umschreibungsantrag mit Schreiben vom 26. Februar 2015 und berief sich darauf, dass der Insolvenzverwalter der [X.] gegenüber dem Antragsteller in einer E-Mail vom 14. März 2014 zum Ausdruck gebracht habe, dass das Verlangen auf [X.]ückübertragung des Schutzrechts für einen Euro in rechts- und sittenwidriger Weise in sein Verwertungsrecht als Insolvenzverwalter eingreifen würde. Maßgeblich für diese Einschätzung sei [X.] [X.]echt.

7

Dagegen vertrat der Antragsteller in einer weiteren Eingabe vom 31. März 2015 die Auffassung, dass in dem Vertrag zwischen ihm und der [X.] die Geltung [X.]n [X.]echts und ein [X.]r Gerichtsstand vereinbart worden seien. Mittlerweile habe er mit einem an den Insolvenzverwalter der [X.] gerichteten Schreiben vom 2. März 2015 sein Vorkaufsrecht ausgeübt und den [X.]aufpreis in Höhe von einem Euro in Form von Briefmarken bezahlt. Der Einwand der Sittenwidrigkeit könne keinen Bestand haben, denn sofern er zuträfe, fiele das Eigentum an dem Streitpatent - bedingt durch die Wirkung einer in § 7 Nr. 5 des nicht notariell beurkundeten Vertrages enthaltenen salvatorische [X.]lausel - wieder an den Antragsteller zurück. Zumindest müsse die zwischenzeitlich erfolgte Eintragung der Antragsgegnerin wieder rückgängig gemacht werden.

8

Der Umschreibungsantrag wurde durch [X.]uss der [X.] 32.EP des [X.] vom 22. April 2015 mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine einvernehmliche [X.]ückübertragungserklärung fehle. Der [X.]echtsübergang sei nicht zweifelsfrei nachgewiesen. Die [X.]lärung schwieriger Tat- und [X.]echtsfragen habe das Patentamt den ordentlichen Gerichten zu überlassen.

9

Gegen diesen [X.]uss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Nachdem ihm ein ausführlicher Hinweis des Senats vom 23. Juni 2016 auf die voraussichtlich fehlenden Erfolgsaussichten seiner Beschwerde übersandt worden war, hat der zuletzt nicht mehr anwaltlich vertretene Antragsteller ausgeführt, es gehe um das gesamte Patent EP 1 451 919, nicht nur um dessen [X.]n Teil. Die Übersendung eines offensichtlich unleserlichen Vertragstextes durch die Antragsgegnerin an das Patentamt stelle einen Täuschungsversuch dar. Die [X.] sei anzuweisen, die Umschreibung rückgängig zu machen.

Der Antragsteller begehrt sinngemäß,

den angefochtenen [X.]uss der [X.] 32.EP des [X.] vom 22. April 2015 aufzuheben und die Umschreibung des [X.]n Teils des europäischen Patents 1 451 919 auf ihn anzuordnen.

Ergänzend wird auf die Verfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Patentamt hat den Umschreibungsantrag des Antragstellers vom 19. Dezember 2014 im angefochtenen [X.]uss vom 22. April 2015 zu [X.]echt zurückgewiesen.

1. Die mit der Beschwerde begehrte Umschreibung des [X.]n Teils des europäischen Patents 1 451 919 ([X.] 502 14 738.5) auf den Antragsteller richtet sich nach § 30 Abs. 3 Satz 1 [X.]. Nur die Umschreibung des [X.]n Teils des europäischen Patents fällt - nach dem Übergang in die nationale Phase - in die Zuständigkeit des [X.] (vgl. näher Busse/[X.]eukenschrijver, [X.], 8. Aufl., § 30 [X.]n. 84). Nach § 30 Abs. 3 Satz 1 [X.] vermerkt das Patentamt im [X.] eine Änderung in der Person des Patentinhabers, wenn sie ihm nachgewiesen wird. Bei rechtsgeschäftlichen Übertragungen ist hierfür regelmäßig die Zustimmung des im [X.]egister Eingetragenen zur Umschreibung auf einen [X.]echtsnachfolger erforderlich. Ein solcher Nachweis liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr hat die Antragsgegnerin dem Umschreibungsantrag mit Schreiben vom 26. Februar 2015 ausdrücklich widersprochen.

Das Schreiben vom 2. März 2015 mit der gegenüber dem Insolvenzverwalter der [X.] erklärten Ausübung des Vorkaufsrechts stellt keinen Nachweis i. S. d. § 30 Abs. 3 Satz 1 [X.] dar. Selbst wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts wirksam gewesen sein sollte, hätte sie nicht unmittelbar zum Übergang des Schutzrechts geführt. Auf den diesbezüglichen Hinweis des Senats vom 23. Juni 2016 hat der Antragsteller auch keine weiteren, den behaupteten [X.]echtsübergang glaubhaft machenden Dokumente wie beispielsweise eine wirksame Abtretungserklärung seitens des Insolvenzverwalters vorgelegt.

Der behauptete [X.]echtsübergang ergibt sich aus den vorgelegten Unterlagen somit nicht eindeutig. In diesem Fall sind strittige [X.]echtsfragen zu klären, die mit der Wirksamkeit des dem behaupteten [X.]echtsübergang zugrundeliegenden Geschäfts in Zusammenhang stehen, einen Auslandsbezug aufweisen und zusätzlich Auswirkungen einer Insolvenz auf Vertragsbeziehungen zwischen Verfahrensbeteiligten betreffen. Solchen Fragen nachzugehen ist im [X.] nicht geboten. Dem Wesen des [X.]egisterverfahrens vor der Verwaltungsbehörde Patentamt entspricht es, den [X.]ahmen der rechtlichen Nachprüfung nicht allzu weit zu ziehen, sondern schwierige Tat- und [X.]echtsfragen der [X.]lärung durch die ordentlichen Gerichte im [X.]ahmen einer [X.]lage auf die streitige Umschreibungsbewilligung zu überlassen (vgl. BGH G[X.]U[X.]1969, 43, 45 f. - [X.]; B[X.], [X.]. v. 7. März 2002 - 5 W (pat) 17/01, B[X.]E 46, 42; B[X.], [X.]. v. 25. Juni 2015 - 7 W (pat) 87/14, veröffentlicht in juris; [X.]/[X.]udloff-Schäffer, [X.], 9. Aufl., § 30 [X.]n. 33).

2. Die [X.]ückumschreibung des Streitpatents, also die [X.]ückgängigmachung der dem jetzigen [X.]egisterstand zu Grunde liegenden Umschreibung von der [X.] und der [X.] auf die Antragsgegnerin, vermag der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg zu erreichen. Im Gesetz ist zur [X.]ückgängigmachung einer Umschreibung nichts geregelt. Nach ständiger [X.]echtsprechung kann eine auf Antrag im [X.] vorgenommene Umschreibung durch das Patentamt bzw. im [X.] durch das [X.] nicht allein deshalb aufgehoben oder rückgängig gemacht werden, weil sich die Eintragung später als unrichtig erweist (vgl. BGH G[X.]U[X.] 1969, 43, 45 f. - [X.]).

Eine [X.]ückgängigmachung der Umschreibung kommt hier auch nicht ausnahmsweise deshalb in Betracht, weil die Voraussetzungen vorlägen, unter denen die [X.]echtskraft einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der Wiederaufnahme beseitigt werden könnte oder weil das rechtliche Gehör im [X.]ahmen des [X.]s nicht in ausreichender Weise gewährt worden wäre und die Umschreibung auf diesem Verfahrensmangel beruhte (vgl. BGH G[X.]U[X.] 1969, 43, 45 f. - [X.]; B[X.] BlPMZ 1999, 370, 371 - Umschreibung/rechtliches Gehör I; B[X.] BlPMZ 2006, 67 - Umschreibung/rechtliches Gehör II). An dem [X.], das zur Eintragung der Antragsgegnerin geführt hat, war der Antragsteller nicht formell beteiligt. Angesichts der Tatsache, dass er zu keinem Zeitpunkt im [X.]egister voreingetragen war und selbst also keine formelle [X.]echtsposition erlangt hatte (vgl. Busse/[X.]eukenschrijver, [X.], a. a. O., § 30 [X.]n. 41), war das Patentamt nicht gehalten, ihm etwa als [X.] vor Eintragung der Antragsgegnerin rechtliches Gehör zu gewähren.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

7 W (pat) 25/15

06.10.2016

Bundespatentgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 06.10.2016, Az. 7 W (pat) 25/15 (REWIS RS 2016, 4412)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 4412

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