Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2012, Az. B 11 AL 22/11 R

11. Senat | REWIS RS 2012, 3600

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Berufsausbildungsbeihilfeanspruch - förderungsfähiger Personenkreis - Leistungsausschluss bei Unterbringung im elterlichen Haushalt - zeitweise auswärtige Unterbringung im Wohnheim während des Berufsschulunterrichts in Blockform und während außer- oder überbetrieblicher Ausbildung


Leitsatz

1. Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben auch Auszubildende, die zu ihrer Ausbildung zeitweise außerhalb des Haushalts der Eltern in einem Wohnheim untergebracht sind.

2. Der Ausschluss der Förderung "allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform" steht einem Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Zeiten nicht entgegen, in denen sowohl außer- oder überbetriebliche Ausbildungen als auch Berufsschulunterricht in Blockform stattfinden.

Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 17. Mai 2011 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Kläger dem Grunde nach Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ([X.]) hat.

2

Der 1990 geborene Kläger absolviert seit August 2010 eine bis voraussichtlich Februar 2014 fortdauernde Berufsausbildung zum Chemikanten bei der Firma [X.] GmbH in [X.] Die praktische Ausbildung wird im Betrieb der Firma in [X.] durchgeführt, der Berufsschulunterricht und die theoretische Ausbildung sowie die von der [X.] ([X.]) durchgeführten Schulungen finden in [X.] bzw in [X.] statt. Der Kläger wohnt noch bei seinen Eltern in [X.]; in Zeiten des Berufsschulunterrichts bzw der [X.]-Schulungen ist er in einem Wohnheim in [X.] untergebracht.

3

Den Antrag des [X.] auf Bewilligung von [X.] lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, der Kläger wohne während der betrieblichen Ausbildung im Haushalt der Eltern, weshalb die persönlichen Voraussetzungen einer Förderung nicht erfüllt seien (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom [X.]).

4

Das Sozialgericht ([X.]) hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 17.5.2011) und die Sprungrevision zugelassen (Beschluss vom 9.8.2011). In den Entscheidungsgründen des Urteils hat das [X.] ua ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf [X.] zustehe. Der Auszubildende werde bei einer beruflichen Ausbildung nach § 64 Abs 1 S 1 [X.] ([X.]B III) nur gefördert, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohne; nach § 64 Abs 1 S 3 [X.]B III sei eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ausgeschlossen. Dass dem Kläger in "einfacher Gesetzesanwendung" kein Anspruch auf [X.] zustehe, sei zwischen den Beteiligten unstreitig. Der Kläger könne aber auch mit seinen Bedenken in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht durchdringen. Das [X.] (B[X.]) habe bereits mit Urteil vom [X.] ([X.] [X.] 39/06 R) entschieden, dass sich aus dem grundsätzlichen Leistungsausschluss von Personen, die während ihrer beruflichen Ausbildung im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils untergebracht seien, keine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots ergebe. Der Gesetzgeber habe mit der auf § 40 Arbeitsförderungsgesetz ([X.]) zurückgehenden Ausschlussregelung für bei den Eltern wohnende Auszubildende im Hinblick auf das Ziel der Haushaltskonsolidierung typisierend darauf abstellen dürfen, im welchem Umfang bei Vergleichsgruppen Bedürftigkeit vorliege. Der Gesetzgeber habe der hier zu behandelnden Situation auch insofern Rechnung getragen, als er durch § 7 Abs 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch ([X.]B II) einen Ausgleich für den betroffenen Personenkreis geschaffen habe. Nicht überzeugend sei auch das Argument, die Regelung zum Ausschluss der Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform stoße auf verfassungsrechtliche Bedenken. Dem Gesetzgeber dürfe es nicht verwehrt sein, sich gegen eine Förderung allein von Teilzeiträumen zu entscheiden.

5

Mit der Revision rügt der Kläger Verletzungen der Art 3, 6 und 12 Grundgesetz (GG) sowie eine Verletzung des § 64 [X.]B III. Das L[X.] habe schon unabhängig von der Verfassungsmäßigkeit des § 64 Abs 1 S 1 [X.]B III Bundesrecht fehlerhaft angewandt, weil es von einem Ausschluss ausgegangen sei, ohne zu klären, inwieweit dieser Ausschluss in Frage komme, wenn wie vorliegend der Anteil der auswärtigen Ausbildung den Anteil der Ausbildung während des Wohnens bei den Eltern zeitlich überschreite. Der zeitliche Aufwand habe im ersten Ausbildungsjahr für die theoretische Ausbildung in [X.] 13 Wochen und für die praktische Ausbildung in [X.] nur zehn Wochen betragen. Bei der Auslegung des § 64 Abs 1 S 1 [X.]B III sei zum Begriff der "beruflichen Ausbildung" auf die zeitliche Komponente der tatsächlichen auswärtigen Ausbildungsdauer abzustellen. Daneben bestünden gegen § 64 Abs 1 S 1 [X.]B III erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken.

6

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 17.5.2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom [X.] aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, [X.] in der ihm gesetzlich zustehenden Höhe zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,
die Revision des [X.] zurückzuweisen.

8

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 [X.] Sozialgerichtsgesetz <[X.]G>). Der Senat hält unter den gegebenen Umständen eine Zurückverweisung an das [X.] und nicht an das [X.], das für die Berufung zuständig gewesen wäre, für geboten (§ 170 Abs 4 S 1 [X.]G).

1. Die Formerfordernisse der Sprungrevision sind gewahrt. Die Zustimmung des Gegners (§ 161 Abs 1 S 1 [X.]G) liegt vor und die entsprechende Erklärung ist dem Antrag auf Zulassung durch Beschluss beigefügt worden (§ 161 Abs 1 S 3 [X.]G; zur Überprüfungsbefugnis im Revisionsverfahren vgl ua B[X.] [X.] 3-1500 § 161 [X.]; [X.] 4-2600 § 96a [X.]). Die Sprungrevision ist auch fristgerecht eingelegt worden (§ 161 Abs 3 [X.], § 164 Abs 1 S 1 [X.]G).

2. Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen erlauben keine abschließende Entscheidung darüber, ob dem Kläger dem Grunde nach ein Anspruch auf [X.] zusteht.

a) Ob der Kläger Anspruch auf [X.] hat, richtet sich nach den §§ 59 ff [X.]B III (jeweils in der im Jahre 2010 geltenden Fassung, vgl insbesondere [X.] vom [X.], [X.], [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, [X.] 2848, [X.] zur Änderung des [X.]B III und anderer Gesetze vom 22.12.2005, [X.] 3676, und Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom [X.], [X.] 2917). Nach § 59 [X.]B III haben Auszubildende Anspruch auf [X.] während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist ([X.]), sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllen ([X.]) und ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Lehrgangskosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen ([X.] 3).

In § 63 [X.]B III finden sich die Regelungen zum förderungsfähigen Personenkreis, dem der Kläger als [X.] unstreitig angehört (§ 63 Abs 1 [X.] [X.]B III). Zu den sonstigen persönlichen Voraussetzungen bestimmt § 64 Abs 1 S 1 [X.]B III, dass der Auszubildende bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert wird, wenn er außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnt ([X.]) und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann ([X.]). Die in [X.] geregelte Voraussetzung gilt jedoch (ua) dann nicht, wenn der Auszubildende das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 64 Abs 1 [X.] [X.]B III), was beim Kläger bereits zu Beginn der Ausbildung der Fall war. Nach § 64 Abs 1 S 3 [X.]B III ist im Übrigen eine Förderung allein für die Dauer des [X.] in Blockform ausgeschlossen.

b) Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des [X.] rechtfertigen nicht die Rechtsauffassung, die Förderungsvoraussetzung des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils (§ 64 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B III), sei nicht erfüllt. Die Bemerkung des [X.], es sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dem Kläger in "einfacher Gesetzesanwendung" kein Anspruch auf [X.] zustehe, hindert als übereinstimmende Rechtsmeinung der Beteiligten den Senat nicht an einer eigenen rechtlichen Überprüfung, und zwar unabhängig davon, dass der Kläger jedenfalls im Revisionsverfahren die Auslegung des § 64 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B III durch das [X.] beanstandet hat.

In tatsächlicher Hinsicht hat das [X.] ausgeführt, der Kläger wohne noch bei seinen Eltern in [X.], er sei jedoch in Zeiten des [X.] bzw der [X.] in einem Wohnheim in [X.] untergebracht. Das [X.] geht also selbst davon aus, dass der Kläger jedenfalls zeitweise nicht im Haushalt der Eltern untergebracht war; es erläutert nicht näher, weshalb dennoch der Anspruch auf [X.] insgesamt nach § 64 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B III ausgeschlossen sein soll.

Soweit der Auffassung des [X.] der in § 64 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B III verwendete Begriff "wohnt" zugrunde liegen sollte, kann nicht angenommen werden, der Kläger habe auch in den Zeiten der Unterbringung im Wohnheim im [X.] gleichwohl wegen der bestehen bleibenden Bindungen an die elterliche Wohnung weiter im Haushalt seiner Eltern "gewohnt". § 64 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B III entspricht der früheren Regelung in § 40 Abs 1 [X.] [X.] Arbeitsförderungsgesetz ([X.]). Das [X.] ist insoweit in das [X.]B III übernommen worden (vgl BT-Drucks 13/4941 [X.], zu § 64). Nach § 40 Abs 1 [X.] [X.] [X.] setzte die Förderung voraus, dass der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern "untergebracht" war; eine solche Unterbringung außerhalb des Haushalts der Eltern liegt aber während des Aufenthalts in einem Wohnheim zweifellos vor. Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber des [X.]B III durch die Verwendung des Begriffes "wohnt" insoweit eine Änderung herbeiführen wollte. Dass der Gesetzgeber den Bindungen an die elterliche Wohnung keine die Anspruchsvoraussetzungen ausschließende Wirkung beimisst, folgt auch aus der Regelung zu den Familienheimfahrten in § 67 Abs 1 [X.] [X.]B III (vgl zur "regulären" Wohnung bei den Eltern: Urteil des Senats vom [X.] [X.] 12/07 R - [X.] 4-4300 § 67 [X.] Rd[X.]0). Dies bestätigt im Übrigen auch § 63 Abs 1 [X.] [X.]B III in der ab 1.4.2012 geltenden Fassung des [X.] ([X.] 2854), der nunmehr eine gesetzliche Definition der erforderlichen auswärtigen Unterbringung enthält (vgl [X.], zu § 63 Abs 1).

Auszubildende, die außerhalb des Haushalts der Eltern in einem Wohnheim untergebracht sind, grundsätzlich und in vollem Umfang von den Leistungen der Förderung der Berufsausbildung auszuschließen, wäre auch verfassungsrechtlich nicht unbedenklich. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (Urteil vom [X.] [X.] 39/06 R - [X.] 4-4300 § 64 [X.] 3 Rd[X.]7), liegt der Regelung des § 64 Abs 1 S 1 [X.] [X.]B III der Gedanke zugrunde, die Förderung auf diejenigen Auszubildenden und Familien zu konzentrieren, die wegen der hohen Kosten einer auswärtigen Unterbringung in besonderem Maße auf die Förderung angewiesen sind (vgl BT-Drucks 11/2990 [X.] zum Gesetz zur Änderung des [X.] und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20.12.1988, [X.] 2343). Es würde nicht einleuchten, Personen wie den Kläger, denen ebenfalls Kosten einer auswärtigen Unterbringung entstehen, gleichwohl zur Vergleichsgruppe derjenigen zu zählen, die bei typisierender Betrachtung als weniger bedürftig anzusehen sind (vgl Urteil des Senats vom 28.11.2007, aaO Rd[X.]8).

c) Nach den bislang getroffenen Feststellungen kann die vollständige Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von [X.] auch nicht auf § 64 Abs 1 S 3 [X.]B III (eingefügt mit Wirkung vom 31.12.2005 durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des [X.]B III und anderer Gesetze vom 22.12.2005, [X.] 3676) gestützt werden. Die Vorschrift schließt zwar eine Förderung "allein für die Dauer des [X.] in Blockform" aus; das [X.] hat aber jedenfalls bisher nicht festgestellt, dass der Kläger während seiner Unterbringung im Wohnheim im [X.] nur an einem "Berufsschulunterricht in Blockform" teilgenommen hat und insofern eine Förderung allein für diese Form der Ausbildung in Frage käme. Den beigezogenen Akten der Beklagten, auf die das [X.] im Tatbestand seines Urteils ergänzend verwiesen hat, ist vielmehr zu entnehmen, dass in [X.] vorwiegend die sog [X.] (wohl außerbetriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen iS des § 60 Abs 1 [X.]B III) durchgeführt worden sind und zusätzlich zeitweise Berufsschulunterricht stattgefunden hat. Eine Anwendung des § 64 Abs 1 S 3 [X.]B III käme aber nur dann in Betracht, wenn es sich bei den Ausbildungen in [X.] bzw [X.] ausschließlich um "Berufsschulunterricht in Blockform" handeln würde, was nicht der Fall sein dürfte.

Angesichts des eindeutigen Wortlauts der Ausschlussregelung des § 64 Abs 1 S 3 [X.]B III (ab 1.4.2012 § 65 Abs 2 [X.]B III) kommt eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auf die Ausbildungen in [X.] bzw [X.], soweit es sich teilweise nicht um "Berufsschulunterricht in Blockform" handeln sollte, auch nicht deswegen in Betracht, weil der Gesetzgeber mit der Einführung der Regelung der Rechtsprechung des B[X.] vom 3.5.2005 ([X.]/7 [X.] 52/04 R - [X.] 4-4300 § 64 [X.]) entgegenwirken wollte. In den Gesetzesmaterialien wird insoweit auf die Verwaltungspraxis der "durchgängigen Zahlung für den gesamten Bewilligungszeitraum", die Absicht der Beibehaltung dieser Praxis und auf die Verantwortung der Länder für die Kosten des [X.] in Blockform hingewiesen (BT-Drucks 16/109 S 7, zu § 64). Eine "durchgängige" Bewilligung von Leistungen ist aber auch dann möglich, wenn sich betriebliche und außerbetriebliche Ausbildungen abwechseln (vgl den in den Verwaltungsakten vorliegenden "Einsatzplan" der [X.]); selbst wenn sich jedoch im Einzelfall die Notwendigkeit der Änderung einer einmal ausgesprochenen Bewilligung bzw Ablehnung ergeben sollte, kann dies nicht zur Annahme führen, eine Bewilligung sei insgesamt ausgeschlossen, weil vereinzelt Berufsschulunterricht in Blockform stattfindet. Im Übrigen ist bei anderen Ausbildungen als Berufsschulunterricht in Blockform eine Verantwortung der Länder nicht zu erkennen. Es muss deshalb, soweit § 64 Abs 1 S 3 [X.]B III nicht ausdrücklich eingreift, bei der Rechtsprechung des B[X.] vom 3.5.2005 (aaO Rd[X.] ff) bleiben, wonach die Voraussetzung des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern nicht einheitlich für die gesamte Zeit einer Ausbildungsmaßnahme erfüllt sein muss.

Das [X.] wird deshalb eindeutige Feststellungen zur Frage zu treffen haben, welche Ausbildungen im Einzelnen in [X.] und in [X.] durchgeführt worden sind bzw werden. Sollte es sich dabei nicht ausschließlich um Berufsschulunterricht in Blockform handeln, kann die Fördervoraussetzung des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern für die Zeiten der Unterbringung im Wohnheim nicht verneint werden. Sollten sich Zeiten des [X.] in Blockform an Zeiten der außerbetrieblichen Ausbildung bei der [X.] anschließen bzw sowohl außer- bzw überbetriebliche Ausbildungen als auch Berufsschulunterricht in Blockform stattfinden, müsste [X.] auch für die Zeit des [X.] unverändert weiter erbracht werden (§ 73 Abs 1a [X.]B III idF des [X.] am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003, [X.] 2848; dazu Urteil des [X.] - B 11 [X.] 37/07 R - [X.] 4-4300 § 73 [X.]; ab 1.4.2012 § 65 Abs 1 [X.]B III), dh eine schon vorgenommene bzw vorzunehmende Bewilligung würde allein wegen unterschiedlicher Verhältnisse beim Berufsschulunterricht in Blockform nicht verändert.

d) Soweit die Voraussetzung des Wohnens außerhalb des Haushalts der Eltern einem Anspruch auf [X.] nicht entgegensteht, wird das [X.] auch die notwendigen Feststellungen dazu zu treffen haben, ob die Anforderungen an eine förderungsfähige berufliche Ausbildung und die Bedürftigkeit des Auszubildenden 59 [X.] und 3 [X.]B III) erfüllt sind.

3. Das [X.] wird auch über die Kosten einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 11 AL 22/11 R

29.08.2012

Bundessozialgericht 11. Senat

Urteil

Sachgebiet: AL

vorgehend SG Altenburg, 17. Mai 2011, Az: S 7 AL 3841/10, Urteil

§ 64 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 3 vom 31.12.2008, § 64 Abs 1 S 3 SGB 3 vom 22.12.2005, § 73 Abs 1a SGB 3 vom 23.12.2003

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2012, Az. B 11 AL 22/11 R (REWIS RS 2012, 3600)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 3600

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