Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2019, Az. 4 StR 582/19

4. Strafsenat | REWIS RS 2019, 243

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Gegenstand

Tateinheit bei Mittätern einer Deliktsserie


Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 28. Juni 2019, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in 13 Fällen schuldig ist.

Die Einzelstrafe in dem Fall II. 9 der Urteilsgründe entfällt.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in 14 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Annahme zweier selbständiger, realkonkurrierender [X.] in den Fällen [X.] und 9 der Urteilsgründe hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand.

3

Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten [X.]. Leistet ein Mittäter für alle oder einige [X.] einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten ‒ soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt ‒ als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Eine darüber hinaus gegebene organisatorische Einbindung des [X.] in die tatausführende Bande ist in diesen Fällen nicht geeignet, die Einzeldelikte der [X.] rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere [X.] seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 17. Juni 2004 ‒ 3 [X.], [X.]St 49, 177, 182 f.; Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 ‒ 3 [X.], StraFo 2011, 238; vom 18. Oktober 2011 ‒ 4 [X.]; vom 22. Dezember 2011 – 4 [X.]/11).

4

In den Fällen [X.] und 9 der Urteilsgründe hat die [X.] eine individuelle, nur jeweils diese Taten fördernde Mitwirkung des Angeklagten nicht festgestellt. Seine Tatbeiträge erschöpften sich vielmehr darin, seine die Einbrüche in die beiden benachbarten Unternehmen unmittelbar ausführenden Mittäter an den [X.] zu fahren und dort ‒ nach der im Urteil zunächst allgemein mitgeteilten Vorgehensweise der Bande ([X.] f.) ‒ darauf zu warten, dass ihn einer der Mittäter telefonisch kontaktiert, um zumindest diesen wieder aufzunehmen und zurück zu fahren. An dem Ein- und Ausladen der Beute war der Angeklagte B.    nicht beteiligt. Diese Fälle sind daher in seiner Person konkurrenzrechtlich zu einem schweren Bandendiebstahl (in zwei tateinheitlich begangenen Fällen) zusammenzufassen.

5

Da ergänzende tatsächliche Feststellungen, welche eine andere Beurteilung der Konkurrenzfrage rechtfertigen könnten, nicht zu erwarten sind, ändert der [X.] den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. In Folge der Schuldspruchänderung entfällt die im Fall II. 9 der Urteilsgründe verhängte [X.] von einem Jahr und drei Monaten. Die im Fall [X.] verhängte [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten bleibt als alleinige [X.] bestehen. Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der [X.] kann ‒ ausgehend von der [X.] von zwei Jahren und sechs Monaten ‒ im Blick auf die verbleibenden weiteren zwölf [X.]n ausschließen, dass die [X.] bei zutreffender Bewertung des [X.], die den Unrechts- und Schuldgehalt des Tuns des Angeklagten unberührt lässt (vgl. [X.], Beschluss vom 4. November 2010 ‒ 4 StR 374/10, NStZ-RR 2011, 79, 80), auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

6

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

[X.]     

      

Cierniak     

      

Bender

      

Quentin     

      

Bartel     

      

Meta

4 StR 582/19

18.12.2019

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend BGH, 18. Dezember 2019, Az: 4 StR 582/19, Beschluss

§ 25 Abs 2 StGB, § 26 StGB, § 27 Abs 1 StGB, § 52 Abs 1 StGB, § 53 Abs 1 StGB, § 244a Abs 1 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 18.12.2019, Az. 4 StR 582/19 (REWIS RS 2019, 243)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 243


Verfahrensgang

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Az. 4 StR 582/19

Bundesgerichtshof, 4 StR 582/19, 18.12.2019.


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