Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2020, Az. 2 StR 472/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2020, 11953

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[X.]:[X.]:[X.]:2020:150120B2STR472.18.1

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS

2 [X.]18
vom
15. Januar
2020
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum Betrug u.a.
hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 15. Januar
2020
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten E.

gegen den Senatsbe-
schluss vom 18. Dezember 2019 wird auf seine Kosten zurückge-wiesen.

Gründe:
I.
Der Senat hat durch Beschluss vom 18. Dezember 2019 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 7.
Februar 2018 gemäß §
349 Abs.
2 [X.] als unbegründet verworfen. [X.] wendet sich der Verurteilte mit seiner am 13. und 14.
Januar 2020 einge-gangenen Anhörungsrüge (§
356a [X.]).

II.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet.
Der Senat hat bei seiner Entschei-dung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der
Verurteilte nicht gehört [X.] wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des
Verurteilten über-gangen. Er hat über die Revision des Angeklagten eingehend und umfassend beraten und dann dem Antrag des [X.] entsprechend durch Beschluss gemäß §
349 Abs.
2 [X.] entschieden. Die Anhörungsrüge dient 1
2
-
3
-
nicht dazu, das Revisionsgericht zu veranlassen, das [X.] nochmals zu überprüfen (vgl. [X.], Beschluss vom 19. November 2014

1
StR 114/14 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs. 1 [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 5. Mai 2014, Rn.
9).

Franke

Eschelbach

Meyberg

Grube

Schmidt

Vorinstanz:
[X.]), [X.], 07.02.2018 -
7550 Js 204571/15 5/26 KLs 14/15
3

Meta

2 StR 472/18

15.01.2020

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2020, Az. 2 StR 472/18 (REWIS RS 2020, 11953)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 11953

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