Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014, Az. 3 AZR 947/11

3. Senat | REWIS RS 2014, 8584

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Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 1. November 2011 - 3 Sa 608/11 [X.] - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, nach welchen Vorschriften sich die Versorgungsbezüge der Klägerin berechnen und ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die durch den Abschluss einer privaten Krankenzusatzversicherung entstandenen Beitragskosten zu erstatten.

2

Die Klägerin war seit dem 1. April 1979 als Dienstordnungsangestellte bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) B beschäftigt. Nach § 5 des [X.] vom 12. März 1979 war die Dienstordnung dem Vertrag als Anlage beigefügt. Die [X.] B vereinigte sich in der Folgezeit mit anderen [X.]n zur [X.] S. Die Klägerin wurde zum Ende des Monats Dezember 1995 von der [X.] S in den einstweiligen Ruhestand versetzt.

3

Die [X.] S fusionierte zum 1. Januar 2004 mit weiteren [X.]n zur [X.] [X.]. In der zum 1. Januar 2004 in [X.] getretenen Satzung der [X.] [X.] hieß es auszugsweise:

        

§ 1   

        

Name, Sitz, Bezirk und Gliederung der [X.]

        

(1)     

Die [X.] führt den Namen:

                                   

[X.] [X.]

                                   

- Kurzform: [X.] [X.]

        

(2)     

Sitz der [X.] [X.] ist:

                                   

[X.]

        

(3)     

Der Bezirk der [X.] erstreckt sich auf die Bezirke der im Anhang 1 benannten Innungen.

        

(4)     

Außerdem können nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB V Versicherungspflichtige und [X.] die [X.] [X.] wählen.

                 

Dies gilt für alle Regionen im Sinne des § 143 Abs. 1 SGB V, in denen Mitgliedsbetriebe oder deren unselbständige Betriebsteile der im Anhang 1 zu Absatz 3 genannten Trägerinnungen ihren Sitz haben.

        

(5)     

Der Bereich der [X.] [X.] erstreckt sich auf die Regionen:

                 

-       

[X.],

                 

-       

[X.],

                 

-       

Thüringen,

                 

-       

[X.],

                 

-       

[X.],

                 

-       

[X.],

                 

-       

[X.],

                 

-       

[X.].

        

…“    

4

Die mit Wirkung zum 1. April 2004 in [X.] getretene Dienstordnung der [X.] [X.] (im Folgenden: DO [X.]) bestimmte ua.:

        

§ 1   

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Diese Dienstordnung regelt die Rechts- und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf Lebenszeit.

        

…       

        
        

§ 20   

        

Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften

        

(1)     

Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften für [X.]beamte über

                 

…       

        
                 

e)    

die Rechte des Beamten,

        

…       

                 
        

§ 21   

        

Geld- und geldwerte Leistungen

        

(1)     

Neben der Besoldung (§ 7) und der Aufwandsentschädigung (§ 11) werden Geld- und geldwerte Leistungen im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die [X.]beamten geltenden Bestimmungen gewährt.

        

…       

        
        

§ 28   

        

Versorgung

        

Für die Versorgung gelten die Vorschriften für [X.]beamte entsprechend.

        

…“    

5

Die Klägerin erhielt von der [X.] [X.] ein monatliches Ruhegehalt, das nach den Vorschriften für [X.]beamte ermittelt wurde und zuletzt 1.715,66 Euro brutto betrug. Außerdem wandte die [X.] [X.] auf ihre Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfänger das Beihilferecht des [X.] an.

6

Die [X.] [X.] vereinigte sich zum 1. April 2010 mit der [X.] [X.] zur Beklagten. Die Vereinigung wurde vom [X.] und vom [X.], Frauen, Familie und Gesundheit im März 2010 genehmigt. Die am 1. April 2010 in [X.] getretene Satzung der Beklagten lautet auszugsweise:

         

§ 1   

        

Name, Sitz und Bezirk

        

(1)     

Die Krankenkasse führt den Namen ‚[X.] - Die Gesundheitskasse für [X.]‘ (im Folgenden [X.]).

        

(2)     

Die [X.] umfasst die Region des [X.] [X.]; sie hat ihren Sitz in [X.] (Direktion).

        

…“    

        

7

In der mit Wirkung zum 1. April 2010 in [X.] getretenen Dienstordnung der Beklagten (im Folgenden: DO [X.]) ist ua. Folgendes bestimmt:

        

§ 1 Geltungsbereich

        

Diese Dienstordnung regelt die Rechts- und allgemeinen Dienstverhältnisse der Angestellten auf Lebenszeit (§§ 5 bis 18).

        

…       

        
        

§ 20 Anpassung an beamtenrechtliche Vorschriften

        

(1)     

Soweit nicht durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in dieser Dienstordnung etwas anderes bestimmt ist, gelten für die Angestellten und für die Versorgungsempfänger entsprechend oder sinngemäß die jeweiligen Vorschriften für [X.]beamte über

                 

…       

        
                 

e)    

die Rechte des Beamten,

        

…       

                 
        

§ 27 Versorgung

        

(1)     

Für die Versorgung gelten die Vorschriften für [X.]beamte entsprechend.

        

…“    

8

Die Beklagte gewährt der Klägerin seit April 2010 ein Ruhegehalt nach den für Beamte des [X.] [X.] geltenden Vorschriften iHv. 1.699,95 Euro brutto monatlich. Zudem wendet die Beklagte seit Juli 2010 das Beihilferecht des [X.] [X.] auf ihre Dienstordnungsangestellten und Versorgungsempfänger an. Anders als nach der [X.] vom 13. Februar 2009 ([X.]) sind nach dem [X.] Beihilferecht Aufwendungen für Wahlleistungen in Form von gesondert berechneten wahlärztlichen Leistungen und einer gesondert berechneten Unterkunft bei stationärer Behandlung nicht beihilfefähig. Deshalb schloss die Klägerin eine private Krankenzusatzversicherung ab, deren monatlicher Versicherungsbeitrag sich auf 37,24 Euro beläuft.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihr auch nach dem 1. April 2010 ein Ruhegehalt sowie Beihilfe nach den für [X.]beamte geltenden Vorschriften gewähren. Bei der Beklagten handele es sich um eine bundesunmittelbare Körperschaft iSd. Art. 87 Abs. 2 GG. Da sie die Mitglieder der [X.] [X.] mit Wohnorten außerhalb [X.]s übernommen habe, erstrecke sich ihr Zuständigkeitsbereich - ebenso wie zuvor derjenige der [X.] [X.] - auf mehr als drei [X.]länder. Die Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 4 SGB V, nach der bei einer Vereinigung von [X.] oder Betriebskrankenkassen die in der Satzung enthaltene Öffnungsklausel auch für die vereinigte Krankenkasse gelte, greife auch bei der Fusion einer [X.] mit einer Ortskrankenkasse. Zudem folge die Verpflichtung der Beklagten, das Versorgungsrecht des [X.] anzuwenden, aus § 164 Abs. 2 SGB V. Die Beklagte schulde ihr daher für die Zeit von April bis Dezember 2010 rückständiges Ruhegehalt iHv. 100,08 Euro. Außerdem sei sie verpflichtet, ihr die in diesem Zeitraum angefallenen Versicherungsbeiträge für die private Krankenzusatzversicherung zu erstatten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagte zur verurteilen, an sie 100,08 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [X.] zu zahlen,

2. die Beklagte darüber hinaus zu verurteilen, an sie weitere 335,16 [X.] zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit [X.] zu zahlen,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, gegenüber der Klägerin Versorgungsleistungen nach Maßgabe der für [X.]beamte geltenden Vorschriften zu erbringen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.]arbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.

A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Feststellungsantrag. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt.

Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Klägerin begehrt mit dem Antrag zu 3. die Feststellung der Verpflichtung der [X.]n, die Versorgungsleistungen nach Maßgabe der für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu erbringen. Der Antrag betrifft ein Rechtsverhältnis, nämlich den Umfang der Leistungspflicht der [X.]n. Da hierüber zwischen den Parteien Streit besteht, hat die Klägerin auch ein Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung(vgl. etwa [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 19).

Der Vorrang der Leistungsklage steht der Zulässigkeit des [X.] nicht entgegen. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. [X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 20). Dies ist vorliegend der Fall.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die [X.] ist nicht verpflichtet, der Klägerin Versorgungsleistungen nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu gewähren. Daher schuldet sie der Klägerin auch kein rückständiges Ruhegehalt für die Zeit von April bis Dezember 2010 iHv. 100,08 [X.]. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge für ihre private Krankenzusatzversicherung iHv. 335,16 [X.].

I. Die [X.] ist nicht verpflichtet, an die Klägerin rückständiges Ruhegehalt für die Zeit von April bis Dezember 2010 iHv. 100,08 [X.] zu zahlen. Seit dem 1. April 2010 gelten nach § 27 Abs. 1 DO [X.] für die Versorgung der Klägerin die Vorschriften für [X.]beamte entsprechend. Die [X.] hat das Ruhegehalt der Klägerin daher zu Recht nach dem [X.] [X.]recht berechnet. Damit steht der Klägerin ab April 2010 lediglich das von der [X.]n gewährte monatliche Ruhegehalt iHv. 1.699,95 [X.] brutto zu. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist die [X.] nicht verpflichtet, ihr Versorgungsbezüge nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschriften zu gewähren.

1. Die Versorgung der Klägerin richtet sich seit dem 1. April 2010 nicht mehr nach § 28 DO IKK, der auf die Vorschriften für Bundesbeamte verwies, sondern nach § 27 DO [X.]. Danach gelten für die Versorgung der Klägerin die Vorschriften für die Beamten des [X.] Niedersachsen entsprechend.

a) Da die Klägerin als Dienstordnungsangestellte bei einer gesetzlichen Krankenkasse beschäftigt war, wird ihr Arbeits- und Versorgungsverhältnis durch die Dienstordnung normativ geregelt ( §§ 351, 352 , 358 RVO). Die [X.] Angestellten der Sozialversicherungsträger sind zwar weder Beamte noch haben sie einen öffentlich-rechtlichen Status. Dies ändert aber nichts daran, dass ihr Angestelltenverhältnis weitgehend öffentlich-rechtlich ausgestaltet ist. Die [X.] der Sozialversicherungsträger sind dem öffentlichen Recht angehöriges, aufgrund gesetzlicher Ermächtigung erlassenes autonomes Satzungsrecht ([X.] 30. August 2005 - 3 [X.] [X.] 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 11; 15. November 2001 -  6 AZR 382/00  - zu II 1 der Gründe, [X.]E 99, 348). Es gestaltet normativ und zwingend die Arbeitsverhältnisse der Angestellten, die der Dienstordnung unterworfen sind. Der nach § 354 Abs. 1 RVO abzuschließende schriftliche Arbeitsvertrag unterstellt die Angestellten der Dienstordnung. Sobald der Vertrag geschlossen ist, wirkt die Dienstordnung in ihrer jeweiligen Fassung gesetzesgleich auf das Dienstverhältnis ein (vgl. [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] [X.] 1 der Gründe; 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 11).

b) Danach gilt für die Versorgung der Klägerin seit dem 1. April 2010 nicht mehr § 28 DO IKK, sondern § 27 DO [X.].

aa) Die [X.] und die [X.] Niedersachsen haben sich mit Genehmigung des Bundesversicherungsamts als Aufsichtsbehörde über die [X.] (vgl. § 90 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB IV) und des [X.], Frauen, Familie und Gesundheit als Aufsichtsbehörde über die [X.] Niedersachsen (vgl. § 90 Abs. 2 Halbs. 1 SGB IV) nach § 171a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] zum 1. April 2010 kassenartübergreifend zur [X.]n vereinigt. Gemäß § 171a Abs. 1 Satz 3 SGB V wurde dabei die [X.] (vgl. § 4 Abs. 2 [X.]) der früheren [X.] Niedersachsen aufrechterhalten. Die [X.] hat nach § 171a Abs. 1 Satz 3 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 [X.] dazu geführt, dass die [X.] und die frühere [X.] Niedersachsen zum 1. April 2010 geschlossen wurden und die [X.] als Rechtsnachfolgerin in deren Rechte und Pflichten eingetreten ist. Damit ist das Versorgungsverhältnis der Klägerin auf die [X.] übergegangen. Die [X.] ist seit dem 1. April 2010 [X.]in der Klägerin.

[X.]) Die [X.] hat die Rechtsverhältnisse der übernommenen [X.] einschließlich der im Ruhestand befindlichen ehemaligen [X.] zum 1. April 2010 durch die DO [X.] geregelt. Hierzu war sie nach § 351 Abs. 1 RVO befugt. Die gesetzliche Ermächtigung in § 351 Abs. 1 RVO erstreckt sich nicht nur auf die Regelung der Arbeitsverhältnisse von aktiven [X.], sondern auch auf die Rechtsverhältnisse der bereits im Ruhestand befindlichen [X.] (in diesem Sinne auch [X.] 20. Februar 2008 - 10 [X.] - Rn. 13). Dies zeigt § 353 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 RVO. Danach ist in der Dienstordnung auch zu regeln, unter welchen Bedingungen Ruhegehalt und [X.] gewährt werden.

c) Nach § 27 Abs. 1 DO [X.] gelten für die Versorgung der [X.] die Vorschriften für [X.]beamte entsprechend. Demnach richtet sich die Versorgung der Klägerin seit dem 1. April 2010 nach den für die Versorgung der Beamten des [X.] Niedersachsen geltenden Bestimmungen. Das Ruhegehalt der Klägerin beträgt daher seit diesem Zeitpunkt 1.699,95 [X.] brutto.

Für die Versorgung der Beamten des [X.] Niedersachsen galt nach § 1 Abs. 3 des [X.] (NBesG) in der Fassung vom 7. November 2008 bis zum Inkrafttreten des [X.] vom 17. November 2011 am 1. Dezember 2011 ([X.]. GVBl. 2011 S. 422) das Beamtenversorgungsgesetz in seiner bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung vom 16. März 1999 ([X.]I S. 322, 847, 2033), zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 ([X.]I S. 1818; im Folgenden: [X.] aF). Als ruhegehaltsfähige Dienstbezüge iSd. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] aF waren seit dem 1. April 2010 allerdings nicht mehr die Grundgehaltssätze nach der [X.] zum [X.] zugrunde zu legen (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 [X.] in der Fassung vom 19. Juni 2009), sondern nach § 12 Abs. 1 NBesG in der Fassung vom 25. März 2009 die Grundgehaltssätze nach der Anlage 2 zum [X.]. Danach betrug das monatliche Ruhegehalt der Klägerin - unstreitig - nur noch 1.699,95 [X.] brutto.

d) Entgegen der Ansicht der Klägerin steht § 5 ihres [X.] vom 12. März 1979 der Geltung von § 27 Abs. 1 DO [X.] nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung war die Dienstordnung dem Vertrag als Anlage beigefügt. Selbst wenn § 5 des [X.] eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die damals geltende Dienstordnung der [X.] enthalten sollte, würde sich diese seit dem 1. April 2010 auf die Dienstordnung der [X.]n beziehen. Bei vertraglichen Bezugnahmen auf Regelwerke außerhalb des [X.] handelt es sich im Zweifel um dynamische Verweisungen auf das jeweils geltende Regelwerk (vgl. etwa [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] [X.] 1 der Gründe mwN). Eine von der geltenden Dienstordnung abgekoppelte statische Verweisung wäre nach § 357 Abs. 3 RVO unwirksam. Die normative Wirkung der jeweils geltenden Dienstordnung kann arbeitsvertraglich nicht beseitigt werden (vgl. [X.] 30. August 2005 - 3 [X.] [X.] 1 der Gründe).

2. § 27 Abs. 1 DO [X.] ist wirksam. Die Regelung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.

a) Die von der Krankenkasse erlassene Dienstordnung für die [X.] muss sich als autonomes Satzungsrecht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften halten, andernfalls ist sie als sekundäre Rechtsquelle unwirksam (vgl. [X.] 15. November 2001 - 6 [X.] II 1 der Gründe mwN, [X.]E 99, 348).

b) § 27 Abs. 1 DO [X.] ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelung verstößt weder gegen Art. [X.] § 1 Abs. 1 Nr. 2 des [X.] und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und [X.] vom 23. Mai 1975 ([X.]I S. 1173) in der seit dem 5. Februar 2009 geltenden Fassung ([X.]I S. 160; im Folgenden: 2. [X.]) noch gegen § 164 Abs. 2 [X.]. Das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte [X.] ist ebenso wenig verletzt wie die Grundsätze des Vertrauensschutzes.

aa) Die Regelung in § 27 Abs. 1 DO [X.] steht mit den gesetzlichen Vorgaben in Art. [X.] des 2. [X.] in Einklang. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich bei der [X.]n nicht um eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung, sondern um eine [X.] Körperschaft. Daher hat sie nach Art. [X.] § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. [X.] die Versorgung ihrer [X.] nach dem für [X.]beamte geltenden Recht zu regeln.

(1) Nach Art. [X.] § 1 Abs. 1 2. [X.] haben bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bei der Aufstellung ihrer [X.] den Rahmen des [X.]es, insbesondere das für die Bundesbeamten geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten (Nr. 1) und alle weiteren Geld- und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen zu regeln (Nr. 2). Für [X.] Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung gilt dies gemäß Art. [X.] § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. [X.] mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für Bundesbeamte geltenden Rechts das für [X.]beamte geltende Recht tritt. Hierbei handelt sich um zwingende gesetzliche Vorgaben, von denen der Sozialversicherungsträger nicht - auch nicht zugunsten der [X.] und Versorgungsempfänger - abweichen darf (vgl. [X.] 20. Februar 2008 - 10 [X.] - Rn. 16).

(2) Die [X.] ist eine [X.] und keine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung. Denn ihr regionaler Zuständigkeitsbereich erstreckt sich ausschließlich auf das [X.].

(a) Das 2. [X.] regelt selbst nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung bundesunmittelbar oder landesunmittelbar ist. Maßgeblich sind daher die verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 87 Abs. 2 GG. Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG sind Sozialversicherungsträger bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechts, wenn sich ihr Zuständigkeitsbereich über das Gebiet eines [X.] hinaus erstreckt. Demgemäß sind Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich lediglich auf ein Bundesland erstreckt, [X.] Körperschaften. Eine Ausnahme hiervon enthält Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG. Danach werden Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich zwar über das Gebiet eines [X.], aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, abweichend von Art. 87 Abs. 2 Satz 1 GG als [X.] Körperschaften des öffentlichen Rechts geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(b) Der Zuständigkeitsbereich iSd. Art. 87 Abs. 2 GG ist räumlich gemeint und nach dem Gebiet zu beurteilen, innerhalb dessen die für die jeweils relevante Sozialversicherung maßgeblichen Anknüpfungspunkte bestehen (so bereits [X.] Dezember 1965 - 3 [X.] - [X.] 24, 171). Nicht maßgeblich ist hingegen, wohin die Versicherungsleistungen erbracht werden (BVerwG 17. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 11; [X.] in [X.]/[X.]. z. GG Stand Mai 2013 Art. 87 Rn. 211). Für Ortskrankenkassen ist nach § 143 Abs. 1 [X.] die abgegrenzte Region maßgeblich, für die die Ortskrankenkasse besteht. Nach § 143 Abs. 2 [X.] kann die [X.]regierung die Abgrenzung durch Rechtsverordnung regeln. Länderübergreifende Regionen können gemäß § 143 Abs. 3 [X.] durch Staatsvertrag der betroffenen Länder gebildet werden. Die regionale Zuständigkeit der Ortskrankenkassen wird durch den [X.] konstitutiv bestimmt und nach § 194 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in der Satzung der Ortskrankenkasse deklaratorisch wiedergegeben (vgl. [X.]/[X.] SozKV Stand September 2013 § 143 [X.] Rn. 5). Die so festgelegte und in der Satzung wiedergegebene Region bildet den Zuständigkeitsbereich der Ortskrankenkasse iSd. Art. 87 Abs. 2 GG.

(c) Danach handelt es sich bei der [X.]n um eine [X.] Körperschaft des öffentlichen Rechts. Denn die [X.] besteht nach § 143 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] nur für die abgegrenzte Region des [X.] Niedersachsen.

(aa) Die [X.] [X.]regierung hat gemäß § 143 Abs. 2 Satz 1 SGB V durch Verordnung vom 15. Oktober 1993 ([X.]. GVBl. Nr. 29/1993 S. 455) geregelt, dass die abgegrenzte Region für Ortskrankenkassen iSd. § 143 Abs. 1 SGB V das [X.] ist. Dementsprechend ist in § 1 Abs. 2 der Satzung der [X.]n bestimmt, dass sie die Region des [X.] Niedersachsen umfasst. Der maßgebliche Zuständigkeitsbereich der [X.]n beschränkt sich daher auf das [X.].

([X.]) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist unerheblich, dass der [X.]n aufgrund der [X.] mit der [X.] auch Mitglieder angehören, die ihren Wohnort in anderen Bundesländern haben. Dies ist eine Rechtsfolge der [X.] der [X.] mit der früheren [X.] Niedersachsen. Nach § 171a Abs. 1 Satz 3 iVm. § 144 Abs. 4 Satz 2 [X.] sind durch die [X.] der [X.] auf die [X.] übergegangen. Der Übergang der [X.] führt nicht dazu, dass die [X.] auch für diejenigen Regionen zuständig ist, in denen die Wohnorte der übernommenen Mitglieder liegen. Nach der gesetzlichen Regelung in § 143 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] kommt es für den Zuständigkeitsbereich der [X.]n lediglich auf die durch Rechtsverordnung der Niedersächsischen [X.]regierung bestimmte Region an, für die sie besteht. Der Wohn- oder Beschäftigungsort ihrer Mitglieder ist für die regionale Zuständigkeit der [X.]n dagegen unerheblich. Dieser hat nur Bedeutung für das allgemeine [X.] der Versicherungspflichtigen bzw. -berechtigten (vgl. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 [X.]).

(d) Der Zuständigkeitsbereich der [X.]n erstreckt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht deshalb über das [X.] hinaus, weil § 1 Abs. 4 der Satzung der [X.] eine Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] enthielt und die Öffnung nach § 173 Abs. 2 Satz 3 [X.] unwiderruflich ist.

(aa) Der Gesetzgeber hat den [X.] und Betriebskrankenkassen mit § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] das Recht eingeräumt, anstelle der betriebs- bzw. innungsbezogenen Zuständigkeit nach § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 [X.] eine regionale Zuständigkeit nach Maßgabe des § 173 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu bestimmen. Die Regelung ermöglicht es den [X.] und Betriebskrankenkassen, sich uneingeschränkt am Wettbewerb mit den Orts- und den Ersatzkrankenkassen zu beteiligen (vgl. [X.]/[X.] SozKV Stand September 2013 § 173 [X.] Rn. 13). Eine in der Satzung der [X.] oder Betriebskrankenkasse enthaltene Öffnungsklausel iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 [X.] kann nicht widerrufen werden (§ 173 Abs. 2 Satz 3 [X.]). Im Fall einer nicht kassenartübergreifenden [X.] von [X.] oder Betriebskrankenkassen bleibt die neu gebildete [X.] oder Betriebskrankenkasse nach § 173 Abs. 2 Satz 4 [X.] auch dann geöffnet, wenn eine der beiden vereinigten Kassen nicht geöffnet war.

([X.]) § 173 Abs. 2 Satz 4 [X.] greift vorliegend nicht. Eine direkte Anwendung der Norm scheidet aus, da es sich bei der [X.]n nicht um eine Betriebs- oder [X.], sondern um eine Ortskrankenkasse handelt. Auch eine entsprechende Anwendung der Regelung kommt nicht in Betracht. Die Regelung in § 173 Abs. 2 Satz 4 [X.] soll verhindern, dass die Öffnung einer Betriebs- oder [X.] durch [X.] mit einer nicht geöffneten Krankenkasse rückgängig gemacht werden kann (vgl. BT-Drucks. 15/1525 S. 137). Der Schutzzweck der Regelung greift damit nur, wenn die aus der [X.] entstandene Kasse eine betriebs- oder innungsbezogene Zuständigkeit iSd. § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB V aufweisen kann. Dies ist bei der [X.] einer [X.] mit einer Ortskrankenkasse zu einer Ortskrankenkasse - wie hier - indes nicht der Fall. Die Zuständigkeit der Ortskrankenkasse bestimmt sich gemäß § 143 Abs. 1 [X.] nach der Region, für die sie besteht. Damit kann sie ohne Rücksicht auf die [X.] oder Betriebszugehörigkeit von allen Versicherungspflichtigen und -berechtigten gewählt werden, die in der Region ihren Wohn- oder Beschäftigungsort haben. Einer Öffnung bedarf es daher nicht, sie besteht ohnehin.

[X.]) § 27 Abs. 1 DO [X.] verstößt auch nicht gegen § 164 Abs. 2 [X.]. Die Norm ist bei einer [X.] von Krankenkassen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Nach § 164 Abs. 2 [X.] bleiben die Versorgungsansprüche der am [X.] oder Schließung einer [X.] vorhandenen Versorgungsempfänger unberührt. Die Regelung bezieht sich nur auf die Auflösung der [X.] durch zustimmenden Mehrheitsbeschluss des Verwaltungsrats nach § 162 [X.] oder ihre Schließung durch die Aufsichtsbehörde nach § 163 [X.], nicht jedoch auf die Schließung einer vereinigten Krankenkasse nach § 144 Abs. 4 Satz 1 [X.]. Dies zeigen sowohl die systematische Stellung von § 164 Abs. 2 [X.] hinter den §§ 162, 163 [X.] als auch der weitere [X.] in § 164 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 5 [X.]. Bei der Auflösung oder Schließung einer [X.] nach §§ 162, 163 [X.] bleibt der bisherige [X.] zwar erhalten; ab dem Zeitpunkt der Schließung oder Auflösung wandelt sich die Krankenkasse jedoch in eine [X.] in Abwicklung um (vgl. § 155 Abs. 1, § 164 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Rechtsfähigkeit der [X.] in Abwicklung als Körperschaft des öffentlichen Rechts bleibt solange bestehen, bis die Abwicklung vollständig beendet ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.] [X.] 3. Aufl. § 155 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund enthält § 164 Abs. 2 [X.] lediglich eine - aus Sicht des Gesetzgebers notwendige - „Klarstellung“ über die rechtlichen Folgen der Schließung oder Auflösung nach §§ 162, 163 [X.] (vgl. BT-Drucks. 11/2237 S. 212).

Demgegenüber hat der Gesetzgeber für den Fall einer [X.] von Krankenkassen ausdrücklich angeordnet, dass die fusionierten Kassen mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der [X.] geschlossen sind und die neue Krankenkasse in die Rechte und Pflichten der bisherigen Krankenkassen eintritt (§ 144 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2, § 150 Abs. 1 und Abs. 2, § 160 Abs. 1, § 168a Abs. 1, § 171a Abs. 1 Satz 3 [X.]). Zu den Pflichten der bisherigen Krankenkassen gehören auch die [X.] gegenüber ihren Versorgungsempfängern. Da diese bei einer [X.] von Krankenkassen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die neu gegründete Kasse übergehen, besteht über deren weiteres rechtliches Schicksal kein Klarstellungsbedarf.

cc) Die in § 27 Abs. 1 DO [X.] angeordnete Anwendbarkeit der für die Beamten des [X.] Niedersachsen geltenden Vorschriften verstößt nicht gegen das [X.].

(1) Das auf Art. 33 Abs. 5 GG beruhende [X.] gilt für Dienstordnungsangestellte zwar nicht unmittelbar, da diese trotz der weitgehenden Annäherung ihrer Rechtsverhältnisse an das Beamtenrecht keine Beamte, sondern privatrechtliche Angestellte sind. Für die Beurteilung der Angemessenheit ihrer Bezüge gelten diese Grundsätze jedoch entsprechend, weil die Rechtsverhältnisse der [X.] nach den gesetzlichen Vorgaben trotz der Statusunterschiede materiell weitgehend so auszugestalten sind wie [X.] (vgl. [X.] 22. Juli 2010 - 6 [X.] - Rn. 19; 30. August 2005 - 3 [X.] [X.] 3 a der Gründe; 15. November 2001 - 6 [X.] II 1 der Gründe, [X.]E 99, 348). [X.], die dagegen verstoßen, sind daher unwirksam (vgl. [X.] 15. November 2001 - 6 [X.] II der Gründe, aaO).

(2) Das [X.] verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Entwicklung und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. [X.] 2. Oktober 2007 - 2 BvR 1715/03, 2 BvR 1716/03, 2 BvR 1717/03 - Rn. 30, [X.]K 12, 253; 19. September 2007 - 2 [X.] - Rn. 70, [X.]E 119, 247; 6. März 2007 - 2 [X.] - Rn. 64, [X.]E 117, 330). Art. 33 Abs. 5 GG gilt nicht nur für die Besoldung während der aktiven Dienstzeit, sondern auch für die Versorgung während des Ruhestandes und nach dem Ableben (vgl. BVerwG 19. Dezember 2002 - 2 [X.] - BVerwGE 117, 305). Das bedeutet, dass auch die Alters- und Hinterbliebenenversorgung so zu bemessen ist, dass sie einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert ([X.] 19. Juni 2012 - 3 [X.] - Rn. 37).

(3) Danach verstößt die in § 27 Abs. 1 DO [X.] angeordnete Anwendbarkeit der für die Beamten des [X.] Niedersachsen geltenden Vorschriften nicht gegen das [X.]. Die Klägerin macht nicht geltend, dass ihr Ruhegehalt nicht so bemessen ist, dass es einen angemessenen Lebensunterhalt garantiert. Zwar führt die Anwendung der für die [X.] Beamten geltenden Regelungen dazu, dass das Ruhegehalt der Klägerin ab dem 1. April 2010 geringfügig niedriger ist als nach dem für Bundesbeamte geltenden Recht. Das [X.] gewährleistet indes nicht, dass Versorgungsbezüge nicht gekürzt werden dürfen, sondern nur, dass ein Anspruch auf eine angemessene Versorgung besteht.

dd) § 27 Abs. 1 DO [X.] begegnet auch im Hinblick auf den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes keinen Bedenken. Die Klägerin konnte als Dienstordnungsangestellte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung angesichts der seit dem 1. Juli 1975 gültigen Regelungen in Art. [X.] § 1 und § 2 2. [X.] nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass sich ihre Versorgung stets nach Bundesrecht richten würde. Die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, genießt, soweit nicht besondere - vorliegend nicht ersichtliche - Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. [X.] 7. Juli 2010 - 2 [X.], 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05 - Rn. 46, [X.]E 127, 61).

II. Die Klägerin hat gegen die [X.] keinen Anspruch auf Erstattung der Beiträge für ihre private Krankenzusatzversicherung iHv. 335,16 [X.]. Die [X.] wendet zu Recht nach § 20 Abs. 1 Buchst. e) DO [X.] ab Juli 2010 auf ihre [X.] und die Versorgungsempfänger die für die Beamten des [X.] Niedersachsen geltenden Beihilfevorschriften an. Da die [X.] eine [X.] Körperschaft ist, steht § 20 DO [X.] mit Art. [X.] § 2 Abs. 1 Nr. 1 2. [X.] im Einklang. Nach dem [X.] Beihilferecht sind Aufwendungen für Wahlleistungen nicht beihilfefähig. Der Ausschluss der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen verstößt weder gegen das [X.] noch verletzt die [X.] damit ihre Fürsorgepflicht gegenüber den [X.]. Auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes steht dem Wegfall der Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen nicht entgegen. Schon deshalb ist die [X.] nicht verpflichtet, die Kosten der privaten Krankenzusatzversicherung der Klägerin zu tragen, die diese zur Abdeckung derartiger Aufwendungen abgeschlossen hat.

1. Durch den Ausschluss der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen verstößt die [X.] nicht gegen ihre Fürsorgepflicht.

a) Die Gewährung von Beihilfen findet ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Dienstherr muss Vorkehrungen dafür treffen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheits-, Geburts- oder Todesfälle nicht gefährdet wird. Ob er dieser Pflicht über eine entsprechende Bemessung der Dienstbezüge, über Sachleistungen, Zuschüsse oder in sonst geeigneter Weise Genüge tut, bleibt von [X.] wegen seiner Entscheidung überlassen. Entscheidet sich der Dienstherr, seiner Fürsorgepflicht durch die Eigenvorsorge des Beamten ergänzende Beihilfen nachzukommen, so muss er sicherstellen, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die er auch über eine ihm zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern kann. Der Dienstherr darf somit die Beihilfe - da er sie als eine die Eigenvorsorge ergänzende Leistung konzipiert hat - nicht ohne Rücksicht auf die vorhandenen Versicherungsmöglichkeiten ausgestalten. Eine in Ergänzung der zumutbaren Eigenvorsorge lückenlose Erstattung jeglicher Aufwendungen verlangt die Fürsorgepflicht dagegen nicht ([X.] 27. September 2011 - 2 [X.]/11 - Rn. 10 mwN).

b) Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon auszugehen sein sollte, dass diese für Beamte geltenden Grundsätze uneingeschränkt auch auf Dienstordnungsangestellte übertragbar sind, läge kein Verstoß der [X.]n gegen ihre Fürsorgepflicht vor. Die Fürsorgepflicht gebietet nur, angemessene Beihilfen zu den im Krankheitsfall notwendigen Aufwendungen - dh. bei einem Krankenhausaufenthalt zu einer als vollwertig anzusehenden stationären Behandlung - zu gewähren. Dem ist genügt, wenn - wie vorliegend - für die allgemeinen Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze ([X.]) Beihilfe gewährt wird (vgl. für Beamte [X.] 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu [X.] 2 a aa der Gründe, [X.]E 106, 225). Dem [X.] muss als Krankenhausversorgung nicht mehr gewährleistet werden als das, was nach der [X.] den Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend dem Inhalt ihrer versicherungsrechtlichen Ansprüche als medizinisch gebotene Behandlung garantiert wird. Er kann daher ohne Verstoß gegen die Fürsorgepflicht darauf verwiesen werden, entweder auf die Inanspruchnahme von Wahlleistungen zu verzichten oder aber selbst zusätzliche Vorsorge durch Abschluss einer ergänzenden Krankenversicherung zu treffen (vgl. für Beamte [X.] 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu [X.] 2 a aa und [X.] der Gründe, aaO).

2. Das [X.] wird dadurch nicht verletzt.

Ein Verstoß gegen das [X.] wäre erst dann gegeben, wenn die zur Abwendung von krankheitsbedingten Belastungen erforderlichen Krankenversicherungsprämien einen solchen Umfang erreichten, dass der angemessene Lebensunterhalt der Beamten und Versorgungsempfänger nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. [X.] 16. August 2011 - 2 BvR 287/10 - Rn. 20 f.; 13. Februar 2008 - 2 BvR 613/06 - Rn. 10, [X.]K 13, 278; 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - unter [X.] 1 c der Gründe, [X.]E 106, 225). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die [X.] hat aufgrund ihrer Fürsorgepflicht nur Vorkehrungen zur Abdeckung der Kosten einer medizinisch erforderlichen Behandlung im Krankheitsfall zu treffen. Genügt - wie vorliegend - die Ausgestaltung der Beihilfe auch nach Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen diesen Anforderungen, so kann eine verfassungswidrige Lücke in der amtsangemessenen Alimentation nicht entstehen. Ein Dienstordnungsangestellter, der weiter Wahlleistungen in Anspruch nehmen will, muss für die dadurch entstehenden Kosten selbst aufkommen. Die so begründeten finanziellen Einbußen sind nur die Kehrseite seiner Freiheit, seine Dienstbezüge so zu verwenden, wie er möchte. Verwendet er einen Teil seiner Bezüge für eine auch Wahlleistungen umfassende Krankenversicherung, die dann insoweit gegenüber einer „beihilfekonformen“ Versicherung erhöht ist, kann er die ihm daraus erwachsende Belastung nicht seinem Dienstherrn unter Berufung auf das [X.] „in Rechnung stellen“ (vgl. nur [X.] 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu [X.] 2 b aa der Gründe, aaO).

3. Auch ein Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes ist nicht gegeben. Die Klägerin konnte nicht schutzwürdig darauf vertrauen, dass ihr für Wahlleistungen zukünftig stets Beihilfe gewährt wird. Der Wegfall der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für Wahlleistungen bei stationärer Behandlung entspricht der ergänzenden Funktion der Beihilfe (vgl. [X.] 7. November 2002 - 2 BvR 1053/98 - zu [X.]II der Gründe, [X.]E 106, 225).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Schmalz    

        

    Schultz    

                 

Meta

3 AZR 947/11

21.01.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Braunschweig, 9. März 2011, Az: 7 Ca 552/10, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2014, Az. 3 AZR 947/11 (REWIS RS 2014, 8584)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8584

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