Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2023, Az. VIII ZR 239/21

8. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 2900

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Gegenstand

(Wirksamkeit einer Preisanpassung eines Fernwärmeversorgers)


Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Kammergerichts - 20. Zivilsenat - vom 29. Juli 2021 wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin festgestellt wird, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die am 30. April 2019 veröffentlichte [X.] des [X.] in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien vom 1. November 2013 durch einseitige Erklärung einzuführen, und soweit die Beklagte auf die zweitinstanzlich erfolgte Klageerweiterung hin zur Zahlung in Höhe von 8,41 € nebst Zinsen an den Kläger verurteilt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagte ist ein Energieversorgungsunternehmen, das im Wohngebiet "[X.]" in [X.] Kunden mit Fernwärme beliefert. Sie bezieht die Fernwärme ihrerseits von der [X.] (ab 2018 umfirmiert in [X.]; nachfolgend: [X.]).

2

Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohngebäude bebauten Grundstücks im vorgenannten Wohngebiet und wurde auf der Grundlage eines mit der [X.] am 1. November 2013 geschlossenen [X.] von dieser mit Fernwärme versorgt. Die jährlichen Abrechnungen für die von dem Kläger abgenommene Fernwärme erstellte die Beklagte unter Zugrundelegung der in § 8 des [X.] enthaltenen Preisbestimmung ("Wärmepreis"), die in Absatz 1 als auf das [X.] bezogene [X.] einen Bereitstellungspreis für das Gebäude in Höhe von 0,458 € pro m2 beheizte Fläche und Monat sowie einen Arbeitspreis für die gelieferte Wärme in Höhe von 0,0681 € pro kWh, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer, vorsah. Nach § 8 Abs. 4 des [X.] war der Preis für die gelieferte Wärme nach Maßgabe der folgenden Vorschriften veränderlich:

"[X.]

Die jeweils gültigen Bereitstellungs- und Messpreise berechnen sich nach folgender Formel:

P = P2005(0,4 I/I2005 + 0,6 L/L2005)

P       

der jeweils gültige Preis gemäß vorstehender Berechnungsformel

                 

P2005   

der Basispreis

                 

I       

der jeweilige Jahresindex der Erzeugerpreise für gewerbl. Produkte, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 17 Reihe 2

                 

I2005 

der Basisindex

                 

L       

die jeweils gültige Jahreslohnindexziffer für Arbeiter der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme-, Wasserversorgung, veröffentlicht vom [X.], Fachserie 16, Reihe 4.3

                 

L2005 

der Basislohnindex

Die Anpassung des [X.] erfolgt jährlich mit der Abrechnung des betreffenden Jahres rückwirkend für das gesamte abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der in der [X.] genannten Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum, und zwar die [X.].

Der jeweils gültige Arbeitspreis ergibt sich nach folgender Formel:

[X.] = [X.]2005 x E/E2005

[X.]    

der jeweils gültige Arbeitspreis gemäß vorstehender Berechnungsformel

                 

[X.]2005   

der Basisarbeitspreis

                 

E       

der jeweilige Energiepreis des Fernwärmeversorgers in [X.]/MWh als effektiver Fernwärmepreis

                 

E2005 

der Basisenergiepreis

Die Anpassung des [X.] erfolgt rückwirkend für das abzurechnende Jahr. Maßgeblich für die Anpassung sind die Veränderungen der Bezugsgrößen in dem Abrechnungszeitraum.

Bezugsjahr für alle Basisindizes ist 2005."

3

Der Kläger zahlte für die von ihm abgenommene Fernwärme die ihm von der [X.] jährlich in Rechnung gestellten - nach Maßgabe der [X.] angepassten - Entgelte.

4

Nachdem das [X.] in einem gegen die Beklagte gerichteten - und ebenfalls Preisänderungen bei Fernwärmelieferungen in dem besagten Wohngebiet betreffenden - Rechtsstreit mit Urteil vom 10. Januar 2019 (20 [X.], juris) entschieden hatte, dass die in ihren Allgemeinen Versorgungsbedingungen enthaltenen [X.] unwirksam seien, machte die Beklagte am 30. April 2019 eine Änderung der [X.] des [X.] der [X.] im Tarifgebiet "[X.]" öffentlich bekannt, über die sie den Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2019 informierte. Hiernach knüpfte die Veränderung des verbrauchsabhängigen [X.] ab dem 1. Mai 2019 jeweils hälftig einerseits an die jährlichen Veränderungen eines vom [X.] herausgegebenen und im [X.] abrufbaren Wärmepreisindexes sowie andererseits an die jährlichen Veränderungen eines von der [X.] im [X.] veröffentlichten Tarifs ("Allgemeiner Wärmepreis, [X.] nach besonderer Vereinbarung") an.

5

Der Kläger rügte mit Schreiben vom 26. Juni 2019 unter Hinweis auf das vorgenannte Urteil des [X.]s die Unwirksamkeit der [X.] in § 8 des [X.] und forderte, ausgehend von den im Jahr 2013 vereinbarten Ausgangspreisen, die Rückzahlung des in den [X.] 2015 bis 2017 aus seiner Sicht überzahlten Wärmeentgelts.

6

Mit seiner Klage hat der Kläger von der [X.] die Rückerstattung der seiner Ansicht nach für die Jahre 2015 bis 2018 überzahlten [X.] - ausgehend von den im Vertrag genannten Basisarbeits- und Basisbereitstellungspreisen - in Höhe von insgesamt 2.529,35 € nebst Zinsen, die (Zwischen-)Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen [X.] sowie die Feststellung begehrt, dass auch die von der [X.] am 30. April 2019 veröffentlichte und (angepasste) [X.] unwirksam sei.

7

Das [X.] hat die Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltenen (ursprünglichen) [X.] lediglich insoweit festgestellt, als sie den Arbeitspreis betrifft. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die am 30. April 2019 veröffentlichte geänderte [X.] durch einseitige Erklärung in den Wärmelieferungsvertrag der Parteien einzuführen. Dem [X.] hat es in Höhe von 47,48 € nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen die Klage abgewiesen.

8

Auf die Berufung der [X.] hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - dahingehend abgeändert, dass es die Zahlungsklage betreffend die Abrechnungsjahre 2015 bis 2018 vollständig abgewiesen hat. Demgegenüber hat es auf die in der Berufungsinstanz erfolgte Klageerweiterung, mit welcher der Kläger die Rückerstattung seiner Ansicht nach auch für das [X.] überzahlten [X.] in Höhe weiterer 658,46 € nebst Zinsen verlangt hat, die Beklagte zur Zahlung eines [X.] in Höhe von 8,41 € nebst Zinsen verurteilt und im Übrigen auch diese Zahlungsklage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hat es zurückgewiesen.

9

Mit der vom Berufungsgericht unbeschränkt zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage. Der Kläger hingegen verfolgt sein Zahlungs- und Feststellungsbegehren weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] hat teilweise Erfolg, während die Revision des [X.] unbegründet ist.

A.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zur Begründung seiner Ents[X.]heidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentli[X.]hen ausgeführt:

Dem Kläger stehe ein Anspru[X.]h auf Rü[X.]kzahlung überhöhten Entgelts für die Wärmelieferung für die Jahre 2015 bis 2018 na[X.]h § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ni[X.]ht zu. Zwar sei die [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] mit dem Transparenzgebot des § 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] ni[X.]ht vereinbar und damit gemäß § 134 [X.] ni[X.]htig, weil die Klausel die maßgebli[X.]hen Bere[X.]hnungsfaktoren ni[X.]ht vollständig und in allgemein verständli[X.]her Form ausweise. Die Ni[X.]htigkeit der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] wirke si[X.]h aber ni[X.]ht gemäß § 139 [X.] auf die [X.] bezügli[X.]h des [X.] aus. Au[X.]h isoliert betra[X.]htet sei die [X.] im Hinbli[X.]k auf den Bereitstellungspreis ni[X.]ht unwirksam.

Ebenso folge aus der Unwirksamkeit der vorgenannten Klausel ni[X.]ht, dass die Beklagte ledigli[X.]h bere[X.]htigt sei, den bei Abs[X.]hluss des [X.] vereinbarten Arbeitspreis in Re[X.]hnung zu stellen. Vielmehr sei im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung na[X.]h §§ 133, 157 [X.] auf das Preisniveau abzustellen, das vor der Jahresabre[X.]hnung gegolten habe, wel[X.]he no[X.]h innerhalb von drei Jahren na[X.]h dem Zugang beanstandet worden sei. Da der Kläger den Preisen erstmals mit S[X.]hreiben vom 26. Juni 2019 widerspro[X.]hen habe, sei im Streitfall der [X.] (0,0838 €/kWh netto) maßgebli[X.]h. Na[X.]h diesen Maßstäben liege eine Überzahlung des [X.] bezügli[X.]h der vorgenannten streitgegenständli[X.]hen Abre[X.]hnungszeiträume ni[X.]ht vor, da die von der [X.] abgere[X.]hneten [X.] in den Jahren 2015 bis 2018 ni[X.]ht über dem [X.] gelegen hätten.

Die Feststellungsklage betreffend die Unwirksamkeit der (ursprüngli[X.]hen) [X.] in § 8 Abs. 4 des [X.] sei gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Insbesondere sei das Feststellungsinteresse des [X.] dur[X.]h die öffentli[X.]he Bekanntma[X.]hung der [X.] vom 30. April 2019, ab dem 1. Mai 2019 die vertragli[X.]he Preisanpassungsformel zu ändern, ni[X.]ht entfallen. Die Feststellungsklage sei, wie ausgeführt, jedo[X.]h nur im Hinbli[X.]k auf die Intransparenz der [X.] im [X.] bezügli[X.]h des [X.] begründet.

Die weitere Feststellungsklage, mit wel[X.]her der Kläger die Wirksamkeit der (geänderten) [X.] gemäß der öffentli[X.]hen Bekanntma[X.]hung der [X.] vom 30. April 2019 beanstandet habe, sei ebenfalls gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Sie sei au[X.]h begründet, denn der [X.] stehe ni[X.]ht das Re[X.]ht zu, dem Vertrag einseitig eine neue [X.] zugrunde zu legen. Für die Änderung einer Preisänderungsregelung bedürfe es aufeinander bezogener korrespondierender Willenserklärungen der Parteien gemäß §§ 145 ff. [X.]. Weder hätten si[X.]h die Parteien hier auf die Einbeziehung einer (neuen) [X.] betreffend den Arbeitspreis verständigt no[X.]h hätten sie der [X.] anfängli[X.]h oder na[X.]hträgli[X.]h ein einseitiges Bestimmungsre[X.]ht eingeräumt. Eine einseitige Vertragsänderung sei au[X.]h ni[X.]ht auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 [X.] zulässig.

Die in der Berufungsinstanz vorgenommene zulässige Klageerweiterung betreffend das Abre[X.]hnungsjahr 2019 habe nur teilweise Erfolg. Hinsi[X.]htli[X.]h des Abre[X.]hnungszeitraums Mai bis Dezember 2019 habe die Beklagte unter Zugrundelegung der am 30. April 2019 öffentli[X.]h bekannt gema[X.]hten [X.] einen Arbeitspreis von 0,0861 €/kWh netto und damit einen um 0,0023 €/kWh höheren als den für das [X.] geltenden Arbeitspreis angesetzt. Dies ergebe eine Überzahlung in Höhe von 8,41 €.

B.

Diese Beurteilung hält re[X.]htli[X.]her Na[X.]hprüfung ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht stand.

Mit weitgehend zutreffenden Erwägungen ist das Berufungsgeri[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass von den in § 8 Abs. 4 des zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen [X.] enthaltenen [X.]n allein die ursprüngli[X.]he [X.] zum Arbeitspreis - wenn au[X.]h ni[X.]ht, wie vom Berufungsgeri[X.]ht angenommen, wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.] in der hier anwendbaren vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 geltenden Fassung), sondern wegen der inhaltli[X.]hen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) - unwirksam ist. Hiervon ausgehend hat das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei die auf den Bereitstellungspreis bezogenen Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he abgelehnt.

Unter Anwendung der vom [X.] entwi[X.]kelten [X.] hat das Berufungsgeri[X.]ht zudem mit zutreffender Begründung angenommen, dass dem Kläger ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] im Hinbli[X.]k auf die in den [X.] der Jahre 2015 bis April 2019 geleisteten [X.] ni[X.]ht zusteht. Ohne revisionsre[X.]htli[X.]h bea[X.]htli[X.]hen Re[X.]htsfehler hat das Berufungsgeri[X.]ht au[X.]h ents[X.]hieden, dass die ([X.] betreffend die Wirksamkeit der von der [X.] im [X.] verwendeten [X.] zwar zulässig, aber nur im Hinbli[X.]k auf den Arbeitspreis begründet ist.

Hingegen können die vom Berufungsgeri[X.]ht getroffene Feststellung, die Beklagte sei ni[X.]ht bere[X.]htigt, die zum 1. Mai 2019 geänderte [X.] zum Arbeitspreis einseitig in den [X.] der Parteien einzuführen, und die damit zusammenhängende - den Zeitraum von Mai bis Dezember 2019 betreffende - Verurteilung der [X.] zur Rü[X.]kzahlung von [X.] in Höhe von 8,41 € nebst Zinsen - jedenfalls auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts - keinen Bestand haben.

I. Revision des [X.]

Die Revision des [X.] ist unbegründet.

1. Der [X.] der Parteien und damit au[X.]h die von dem Kläger beanstandete [X.]n unterfallen dem Anwendungsberei[X.]h der [X.] (vgl. hierzu im Einzelnen [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 21, und [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 29; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 27; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 29; jeweils [X.]). Dementspre[X.]hend sind die von der [X.] verwendeten [X.]n und die im streitgegenständli[X.]hen Zeitraum von 2015 bis 2019 auf ihrer Grundlage vorgenommenen Preisanpassungen an den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] in der vom 12. November 2010 bis zum 4. Oktober 2021 gültigen Fassung zu messen (vgl. [X.]surteile vom 31. August 2022 - [X.], aaO; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 30).

a) Na[X.]h der vorgenannten Vors[X.]hrift ist, wie der [X.] - na[X.]h Erlass des Berufungsurteils - für eine identis[X.]he [X.] in den [X.] der [X.] bereits ents[X.]hieden hat, die in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 1. November 2013 vorgesehene [X.] zum Arbeitspreis na[X.]h § 134 [X.] unwirksam, au[X.]h wenn si[X.]h dies ni[X.]ht - wie es das Berufungsgeri[X.]ht angenommen hat - aus einem Verstoß gegen das Transparenzgebot (§ 24 Abs. 4 Satz 2 [X.]), sondern vielmehr aus der inhaltli[X.]hen Unangemessenheit der Klausel (§ 24 Abs. 4 Satz 1 [X.]) ergibt (siehe dazu im Einzelnen [X.]surteile vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 20 ff., 27 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 25; jeweils [X.]).

b) Dies hat jedo[X.]h - wie der [X.] bereits mehrfa[X.]h ents[X.]hieden hat - ni[X.]ht zuglei[X.]h die Unwirksamkeit au[X.]h der den Bereitstellungspreis betreffenden [X.] zur Folge (zum Ganzen ausführli[X.]h [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 44 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 34 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 45 ff.). Mit den von der Revision hiergegen vorgebra[X.]hten Gesi[X.]htspunkten hat si[X.]h der [X.] in den vorgenannten Urteilen bereits eingehend befasst, diese aber ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet (vgl. [X.]surteile vom 6. April 2022 - [X.], aaO; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 35 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 47 ff. [X.]). Hieran hält er au[X.]h na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung fest, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen wird.

[X.]) Die [X.] zum Bereitstellungspreis ist entgegen der Ansi[X.]ht der Revision au[X.]h ni[X.]ht für si[X.]h genommen gemäß § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam, sondern steht mit diesen Vorgaben in Einklang, wie der [X.] für diese Klausel in den [X.] der [X.] bereits mehrfa[X.]h ents[X.]hieden hat (vgl. Urteile vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 28 ff.; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 32 f.; vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 28, und [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 58 ff.). Au[X.]h hieran hält der [X.] na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung fest. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird vollumfängli[X.]h auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen, in deren Rahmen der [X.] si[X.]h mit den von der Revision au[X.]h im vorliegenden Verfahren angespro[X.]henen Gesi[X.]htspunkten bereits eingehend befasst, diese aber ni[X.]ht für dur[X.]hgreifend era[X.]htet hat.

d) Ebenfalls ohne Re[X.]htsfehler ist das Berufungsgeri[X.]ht zu der Beurteilung gelangt, dass die Beklagte unter Zugrundelegung der hierna[X.]h wirksamen [X.] zum Bereitstellungspreis die insoweit für den streitgegenständli[X.]hen Zeitraum des Fernwärmebezugs des [X.] in den Jahren 2015 bis 2019 ges[X.]huldeten Entgelte zutreffend bemessen hat und dem Kläger daher insoweit ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ni[X.]ht zusteht.

2. Wie das Berufungsgeri[X.]ht re[X.]htsfehlerfrei angenommen hat, stehen dem Kläger aufgrund der im Hinbli[X.]k auf den Arbeitspreis unwirksamen [X.] im [X.] vom 1. November 2013 Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he für die Abre[X.]hnungszeiträume der Jahre 2015 bis eins[X.]hließli[X.]h April 2019 ni[X.]ht zu.

Der Kläger kann - wovon das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgegangen ist - die Unwirksamkeit der auf der [X.] zum Arbeitspreis beruhenden Preiserhöhungen entgegen der Ansi[X.]ht der Revision nur insoweit geltend ma[X.]hen, als er diese innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren na[X.]h Zugang der jeweiligen Jahresabre[X.]hnung, in der die Preiserhöhung erstmals berü[X.]ksi[X.]htigt worden ist, geltend gema[X.]ht hat ([X.]).

a) Denn na[X.]h ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s ist au[X.]h bei [X.], bei denen der Kunde längere [X.] unbeanstandet hingenommen hat und nun au[X.]h für länger zurü[X.]kliegende Zeitabs[X.]hnitte die Unwirksamkeit der Preiserhöhungen geltend ma[X.]ht, die infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten [X.] na[X.]h § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] entstandene planwidrige Regelungslü[X.]ke im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 [X.]) dahingehend zu s[X.]hließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, ni[X.]ht geltend ma[X.]hen kann, wenn er sie ni[X.]ht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren na[X.]h Zugang der jeweiligen Jahresre[X.]hnung, in der die Preiserhöhung erstmals berü[X.]ksi[X.]htigt worden ist, beanstandet hat (siehe hierzu etwa [X.]surteile vom 24. September 2014 - [X.], NJW 2014, 3639 Rn. 16; vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 26; vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 42 ff.). Die [X.] hat zur Folge, dass statt des wegen der Unwirksamkeit der [X.] auf dem Niveau des bei Vertragss[X.]hluss verharrenden ([X.] nun die letzte Preiserhöhung des Versorgungsunternehmens, der der Kunde ni[X.]ht re[X.]htzeitig widerspro[X.]hen hat, als vereinbart gilt und mithin der dana[X.]h maßgebli[X.]he Preis endgültig an die Stelle des [X.] tritt (vgl. [X.]surteile vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO; vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 32; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 52; jeweils [X.]).

b) Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision ist diese seit vielen Jahren gefestigte [X.]sre[X.]htspre[X.]hung mit den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der [X.] vom 5. April 1993 über missbräu[X.]hli[X.]he Klauseln in Verbrau[X.]herverträgen ([X.]. EG Nr. L 95, [X.]; im Folgenden: [X.]) vereinbar. Mit sämtli[X.]hen hiergegen von ihr vorgebra[X.]hten unionsre[X.]htli[X.]hen Gesi[X.]htspunkten hat si[X.]h der [X.] in seinem Urteil vom 1. Juni 2022 ([X.], [X.], 339 Rn. 45 ff.) - unter Bestätigung und Fortführung der diesbezügli[X.]hen [X.]sre[X.]htspre[X.]hung (Urteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, NJW 2013, 991 Rn. 33 ff., und [X.] 52/12, juris Rn. 31 ff.; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, [X.], 337 Rn. 23 ff.; vom 5. Oktober 2016 - [X.] 241/15, NJW-RR 2017, 557 Rn. 23 ff.) - bereits eingehend befasst und diese Kritik für ni[X.]ht dur[X.]hgreifend era[X.]htet. Hieran hält der [X.] au[X.]h na[X.]h no[X.]hmaliger Prüfung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug (siehe au[X.]h [X.]surteile vom 16. November 2022 - [X.] 75/21, juris Rn. 31 ff., [X.] 133/21, juris Rn. 33 ff., sowie [X.] 393/21, juris Rn. 39 ff.; jeweils [X.]).

Die Revision blendet in ihrer einseitigen Ausri[X.]htung an einem die Anwendung der [X.] vermeintli[X.]h prägenden Sanktions[X.]harakter dur[X.]hgängig aus, dass dur[X.]h die vom [X.] vorgenommene ergänzende Vertragsauslegung in Einklang mit der - vom [X.] (im Folgenden: Geri[X.]htshof) stets ausdrü[X.]kli[X.]h hervorgehobenen (siehe etwa [X.], [X.]/18, [X.], 1963 Rn. 39 - Dziubak; [X.]/18, [X.] 2021, 141 Rn. 62 - [X.]; C-19/20, [X.], 1035 Rn. 83 - [X.]) - Zielsetzung des Art. 6 Abs. 1 der [X.] die na[X.]h dem Vertrag bestehende formale Ausgewogenheit der Re[X.]hte und Pfli[X.]hten der Vertragsparteien unter Berü[X.]ksi[X.]htigung ihrer beider Interessen dur[X.]h eine materielle Ausgewogenheit ersetzt und so ihre Glei[X.]hheit [im Sinne des ursprüngli[X.]h vertragli[X.]h intendierten Glei[X.]hgewi[X.]hts] wiederhergestellt wird (vgl. zum Ganzen ausführli[X.]h [X.]surteile vom 23. Januar 2013 - [X.] 80/12, aaO, und [X.] 52/12, aaO; vom 6. April 2016 - [X.] 79/15, aaO Rn. 23, 27, 38; vom 1. Juni 2022 - [X.], aaO Rn. 49; siehe au[X.]h [X.], Urteil vom 15. Februar 2019 - [X.], [X.], 2210 Rn. 18 [zum Wiederkaufsre[X.]ht]).

Demzufolge ist der [X.] - entgegen der Auffassung der Revision - au[X.]h ni[X.]ht gehalten, den Re[X.]htsstreit na[X.]h Art. 267 Abs. 1 bis 3 AEUV dem Geri[X.]htshof zur Auslegung der Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der [X.] vorzulegen, da die Auslegung dieser Ri[X.]htlinienbestimmungen, soweit für die Beurteilung des vorliegenden Falles von Bedeutung, dur[X.]h die dargestellte (umfangrei[X.]he) Re[X.]htspre[X.]hung des Geri[X.]htshofs im Sinne eines a[X.]te [X.] geklärt und vorliegend ledigli[X.]h auf den Einzelfall anzuwenden ist (so bereits [X.]surteil vom 1. Juni 2022 - [X.], [X.], 339 Rn. 60; vgl. au[X.]h [X.], [X.]/19, NJW 2021, 3303 Rn. 33, 39 ff. - [X.]; [X.] 149, 222 Rn. 143; jeweils [X.]).

[X.]) Unter Anwendung der [X.] ist das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Kläger der geltend gema[X.]hte Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h für in den [X.] der Jahre 2015 bis April 2019 überzahlte [X.] na[X.]h § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ni[X.]ht zusteht.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat zutreffend darauf abgestellt, dass ausgehend von der erstmaligen Beanstandung der Preiserhöhungen dur[X.]h das S[X.]hreiben des [X.] vom 26. Juni 2019 der für das [X.] von der [X.] verlangte Arbeitspreis in Höhe von 0,0838 €/kWh den na[X.]h der [X.] maßgebli[X.]hen Preis bildet, da der Kläger der na[X.]hfolgenden Jahresabre[X.]hnung für 2015 vom 5. Juli 2016 re[X.]htzeitig binnen drei Jahren widerspro[X.]hen hat. Da die Beklagte den Arbeitspreis hierna[X.]h aber ohnehin bis eins[X.]hließli[X.]h des Jahres 2017 jedes Jahr gesenkt und für diese Jahre nur die niedrigeren Preise verlangt hat (für 2015 0,0836 €/kWh, für 2016 0,0833 €/kWh und für 2017 0,0830 €/kWh) und die für das Abre[X.]hnungsjahr 2018 erfolgte und im na[X.]hfolgenden Zeitraum Januar bis April 2019 beibehaltene Erhöhung des [X.] (auf 0,0836 €/kWh) den na[X.]h der [X.] maßgebli[X.]hen "[X.]" ni[X.]ht übers[X.]hreitet (zum Ganzen ausführli[X.]h [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 39, und [X.], [X.], 2279 Rn. 49; vom 16. November 2022 - [X.] 133/21, juris Rn. 39; vom 21. Dezember 2022 - [X.] 78/22, juris Rn. 45), kommen Rü[X.]kzahlungsansprü[X.]he des [X.] für diesen Zeitraum ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

3. Die Revision des [X.] bleibt ebenfalls ohne Erfolg, soweit sie si[X.]h dagegen wendet, dass das Berufungsgeri[X.]ht die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] im [X.] von 1. November 2013 auf den Arbeitspreis bes[X.]hränkt hat.

a) Dabei kann dahinstehen, ob das - au[X.]h in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfende (vgl. nur [X.], Urteil vom 9. Mai 2019 - [X.], [X.], 189 Rn. 43 [X.]) - Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO im gegebenen Fall fehlt, weil die Beklagte - wie sie mit ihrer Revision vorbringt - deutli[X.]h gema[X.]ht habe, dass sie die in § 8 Abs. 4 des [X.] enthaltene ursprüngli[X.]he [X.] für den Arbeitspreis bereits ab 2018 ni[X.]ht mehr anwenden werde, und eine neue Bere[X.]hnungsformel für den Arbeitspreis eingeführt hat. Denn eine mangels Feststellungsinteresses unzulässige Feststellungsklage na[X.]h § 256 Abs. 1 ZPO kann grundsätzli[X.]h - und au[X.]h hier - in eine Zwis[X.]henfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (vgl. [X.], Urteile vom 11. Juli 1990 - [X.] 165/89, [X.], 2128 unter [X.] 2; vom 17. April 2018 - [X.], NJW-RR 2018, 1067 Rn. 16; vom 9. November 2022 - [X.] 272/20, juris Rn. 34). Jedenfalls als sol[X.]he ist der Feststellungsantrag im gegebenen Fall zulässig. Wie der [X.] in mehreren, die identis[X.]hen [X.]n der [X.] und einen entspre[X.]henden Revisionsangriff von Kunden der [X.] betreffenden Urteilen bereits ausführli[X.]h erörtert hat, ändert das vorbezei[X.]hnete Vorbringen der [X.] ni[X.]hts an der Zulässigkeit einer Zwis[X.]henfeststellungsklage zum Arbeitspreis und insbesondere ni[X.]hts an dem Fortbestehen der Vorgreifli[X.]hkeit für die Ents[X.]heidung in der Hauptsa[X.]he (vgl. [X.]surteil vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 47 bis 49 [X.]). Das hat der [X.] in weiteren Urteilen bekräftigt (vgl. Urteile vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 37 f., [X.] 233/21, [X.], 922 Rn. 37 f., und [X.] 234/21, juris Rn. 35 f.; vom 16. November 2022 - [X.] 75/21, juris Rn. 19 f., und [X.] 133/21, juris Rn. 22 f.). Zur Vermeidung von Wiederholungen wird umfassend auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen.

b) Die Revision ist jedo[X.]h au[X.]h insoweit ni[X.]ht begründet. Wie si[X.]h aus den vorstehenden Ausführungen ergibt (siehe dazu oben [X.], [X.]), hat das Berufungsgeri[X.]ht die Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] aus dem [X.] vom 1. November 2013 zu Re[X.]ht auf den Arbeitspreis bes[X.]hränkt.

4. Soweit die Revision hinsi[X.]htli[X.]h des [X.] rügt, dem Kläger stehe ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h in größerer als der von dem Berufungsgeri[X.]ht zuerkannten Höhe zu, vermag sie damit ebenfalls ni[X.]ht dur[X.]hzudringen.

a) Für den Abre[X.]hnungszeitraum von 2015 bis eins[X.]hließli[X.]h April 2019 steht dem Kläger, wie oben ausgeführt ([X.]), unter Zugrundelegung der - vom Berufungsgeri[X.]ht zutreffend herangezogenen - [X.] ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h ni[X.]ht zu.

b) Im Hinbli[X.]k auf den Zeitraum vom Mai bis eins[X.]hließli[X.]h Dezember 2019 ist das Berufungsgeri[X.]ht davon ausgegangen, dass die Beklagte die zum 1. Mai 2019 geänderte [X.] zum Arbeitspreis ni[X.]ht heranziehen durfte. Das Berufungsgeri[X.]ht hat dem Kläger na[X.]h dieser Maßgabe - ohne die gebotenen Feststellungen zur Wirksamkeit der geänderten Preisanpassungsformel zu treffen (siehe dazu na[X.]hfolgend unter [X.] 2 b), jedo[X.]h insoweit zugunsten des [X.] - basierend auf dem [X.] einen Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h in Höhe von 8,41 € (nebst Zinsen) zuerkannt. Ein weitergehender Anspru[X.]h des [X.] kommt ni[X.]ht in Betra[X.]ht, denn ihm steht für den vorgenannten Zeitraum selbst in dem für ihn günstigsten Fall der Unwirksamkeit der angepassten [X.] - na[X.]h der re[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zu beanstandenden Bere[X.]hnung des Berufungsgeri[X.]hts - ein über den vorgenannten Betrag hinausgehender Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] ni[X.]ht zu (vgl. hierzu bereits [X.]surteile vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 70; vom 21. Dezember 2022 - [X.] 78/22, juris Rn. 47).

II. Zur Revision der [X.]

Die Revision der [X.] ist zum Teil begründet.

1. Allerdings bleibt sie - wie bereits ausgeführt (siehe oben [X.] a) - ohne Erfolg, soweit sie rügt, das Berufungsgeri[X.]ht habe zu Unre[X.]ht die Zulässigkeit der ([X.] betreffend die Feststellung der Unwirksamkeit der in § 8 Abs. 4 des [X.] vom 1. November 2013 enthaltenen [X.] zum Arbeitspreis bejaht. Gegen die Begründetheit der ([X.], nämli[X.]h die im Ergebnis zutreffend (siehe oben [X.] a) getroffene Feststellung des Berufungsgeri[X.]hts, die [X.] zum Arbeitspreis sei unwirksam, wendet si[X.]h die Revision zu Re[X.]ht ni[X.]ht.

2. Mit Erfolg rügt sie jedo[X.]h, dass die vom Berufungsgeri[X.]ht getroffene weitere Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO), die Beklagte sei ni[X.]ht bere[X.]htigt, die am 30. April 2019 öffentli[X.]h bekannt gema[X.]hte [X.] einseitig in den [X.] einzuführen, jedenfalls auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen re[X.]htsfehlerhaft ist.

a) Gegen die Zulässigkeit (au[X.]h) dieses Feststellungsbegehrens des [X.] bestehen allerdings - anders als die Revision meint - keine Bedenken. Zutreffend hat das Berufungsgeri[X.]ht vielmehr ein re[X.]htli[X.]hes Interesse des [X.] an der entspre[X.]henden Feststellung (§ 256 Abs. 1 ZPO) bejaht. Entgegen der Auffassung der Revision kann er auf eine Leistungsklage - namentli[X.]h auf Rü[X.]kzahlung ab Mai 2019 gezahlter Abs[X.]hläge - s[X.]hon deshalb ni[X.]ht verwiesen werden, weil das Re[X.]htss[X.]hutzziel der hier gegebenen negativen Feststellungsklage mit einer Leistungsklage ni[X.]ht errei[X.]ht werden kann (siehe hierzu bereits [X.]surteile vom 6. Juli 2022 - [X.], [X.], 2279 Rn. 30; vom 31. August 2022 - [X.], juris Rn. 25; vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 28; vom 16. November 2022 - [X.] 133/21, juris Rn. 39; jeweils [X.]).

b) Re[X.]htsfehlerhaft - jedenfalls auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen - ist jedo[X.]h die Annahme des Berufungsgeri[X.]hts, der [X.] stehe ein Re[X.]ht zur Anpassung entspre[X.]hend der am 30. April 2019 öffentli[X.]h bekannt gema[X.]hten geänderten Klausel ni[X.]ht zu. Vielmehr ist die Beklagte als Fernwärmeversorgerin zu einer Anpassung von ihr in [X.] verwendeter [X.]n - unter bestimmten Voraussetzungen - grundsätzli[X.]h bere[X.]htigt.

aa) Wie der [X.] mit seinen - na[X.]h Erlass des Berufungsurteils ergangenen - Urteilen vom 26. Januar 2022 ([X.], [X.], 312 Rn. 30 ff.), vom 6. April 2022 ([X.], NJW 2022, 1944 Rn. 64 ff.), vom 6. Juli 2022 ([X.], [X.], 2279 Rn. 32 f., und [X.], [X.] 2022, 446 Rn. 42 f.), vom 31. August 2022 ([X.], juris Rn. 28 f.), vom 28. September 2022 ([X.], juris Rn. 31 f.) und vom 16. November 2022 ([X.] 75/21, juris Rn. 39) ents[X.]hieden hat, ist ein Fernwärmeversorgungsunternehmen gemäß § 4 Abs. 1 und 2 [X.] in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] bere[X.]htigt und - soweit das Kundeninteresse dies erfordert - sogar verpfli[X.]htet, eine von ihm gegenüber Endkunden verwendete - von Vertragsbeginn an unwirksame oder ab einem bestimmten Zeitpunkt dana[X.]h unwirksam gewordene - [X.] au[X.]h während des laufenden [X.]ses mit Wirkung für die Zukunft einseitig anzupassen, wenn und soweit dadur[X.]h si[X.]hergestellt wird, dass die Klausel den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] entspri[X.]ht. Denn nur auf diesem Wege kann die mit dieser Vors[X.]hrift bezwe[X.]kte kosten- und marktorientierte Preisbemessung und damit ein angemessener Ausglei[X.]h der Interessen von Versorgungsunternehmen und Wärmekunden während der gesamten Dauer des Versorgungsvertrags errei[X.]ht werden (ausführli[X.]h zum Ganzen [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO; vom 6. April 2022 - [X.], aaO; siehe au[X.]h [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 31 [X.]).

bb) Allerdings führen die Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] dazu, dass diese "Heilungsmögli[X.]hkeit" des Fernwärmeversorgers na[X.]h § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] ni[X.]ht in seinem Ermessen steht, sondern davon abhängt, dass - wofür das Fernwärmeversorgungsunternehmen na[X.]h allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet ist - die im betreffenden [X.] bislang zugrunde gelegte [X.] na[X.]h § 24 Abs. 4 [X.] in Verbindung mit § 134 [X.] unwirksam (geworden) ist, die angepasste [X.] unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt ihrer Einführung aktuellen Verhältnisse ihrerseits den Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] - namentli[X.]h bezügli[X.]h Transparenz sowie Kosten- und Marktorientierung - genügt und die Änderung zudem entspre[X.]hend § 4 Abs. 2 [X.] vorab öffentli[X.]h bekanntgegeben wird (vgl. [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], aaO Rn. 63 ff.; vom 6. April 2022 - [X.], aaO Rn. 68 ff.; vom 28. September 2022 - [X.], aaO Rn. 32).

[X.][X.]) Ausgehend davon war die Beklagte entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts vorliegend na[X.]h § 4 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 [X.] grundsätzli[X.]h bere[X.]htigt, die von ihr seit Vertragss[X.]hluss verwendete [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] der Parteien während des laufenden [X.]ses an die Anforderungen des § 24 Abs. 4 [X.] anzupassen, um auf dieser Grundlage ab Mai 2019 den von dem Kläger ges[X.]huldeten Wärmepreis zu bere[X.]hnen.

(1) Die ursprüngli[X.]he [X.] zum Arbeitspreis in § 8 Abs. 4 des [X.] war - wovon das Berufungsgeri[X.]ht im Ergebnis zutreffend ausgegangen ist - na[X.]h § 134 [X.] unwirksam (siehe oben [X.] a).

(2) Ob allerdings die von der [X.] gegenüber dem Kläger und den übrigen Endkunden ab Mai 2019 verwendete [X.] zum Arbeitspreis - die sie na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts den Anforderungen des § 4 Abs. 2 [X.] entspre[X.]hend öffentli[X.]h bekanntgegeben hat - ihrerseits den Vorgaben des § 24 Abs. 4 [X.] entspri[X.]ht, kann ohne nähere (gegebenenfalls sa[X.]hverständige) Feststellungen zu dieser geänderten Klausel und ihrer Wirkungsweise ni[X.]ht beurteilt werden (vgl. hierzu bereits [X.]surteile vom 26. Januar 2022 - [X.], [X.], 312 Rn. 81; vom 6. April 2022 - [X.], NJW 2022, 1944 Rn. 75; siehe au[X.]h [X.]surteil vom 28. September 2022 - [X.], juris Rn. 36). Entspre[X.]hende Feststellungen hat das Berufungsgeri[X.]ht no[X.]h ni[X.]ht getroffen und wird diese im Rahmen seiner erneuten Befassung, gegebenenfalls na[X.]h ergänzendem Vortrag der Parteien, na[X.]hzuholen haben.

3. In Anbetra[X.]ht dessen rügt die Revision ebenfalls zu Re[X.]ht, dass das Berufungsgeri[X.]ht einen (wennglei[X.]h geringfügigen) Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h des [X.] wegen eines für den Abre[X.]hnungszeitraum von Mai bis Dezember 2019 überzahlten [X.] na[X.]h § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] bejaht hat. Abhängig davon, ob die Beklagte die am 30. April 2019 öffentli[X.]h bekannt gema[X.]hte [X.] wirksam in den [X.] einbeziehen konnte, wird das Berufungsgeri[X.]ht im Rahmen seiner erneuten Befassung entweder den auf dieser neuen Grundlage gebildeten Arbeitspreis dem Abre[X.]hnungszeitraum von Mai bis Dezember 2019 zugrunde zu legen und au[X.]h insofern einen Rü[X.]kforderungsanspru[X.]h des [X.] zu verneinen oder andernfalls erneut den na[X.]h der [X.] maßgebli[X.]hen Arbeitspreis für das [X.] in Höhe von 0,0838 €/kWh heranzuziehen haben.

C.

Na[X.]h alledem kann das Berufungsurteil in dem aus dem Tenor ersi[X.]htli[X.]hen Umfang keinen Bestand haben; es ist daher insoweit auf die Revision der [X.] aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).

Hinsi[X.]htli[X.]h der Frage, ob der [X.] ein (geändertes) Preisanpassungsre[X.]ht na[X.]h Maßgabe der am 30. April 2019 öffentli[X.]h bekannt gema[X.]hten Klausel und dem Kläger andernfalls ein Rü[X.]kzahlungsanspru[X.]h wegen der ihm von Mai bis eins[X.]hließli[X.]h Dezember 2019 in Re[X.]hnung gestellten [X.] in der oben genannten Höhe von 8,41 € zusteht, ist die Sa[X.]he ni[X.]ht zur Endents[X.]heidung reif und deshalb insoweit zur neuen Verhandlung und Ents[X.]heidung an das Berufungsgeri[X.]ht zurü[X.]kzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit dieses die erforderli[X.]hen Feststellungen treffen kann.

Dr. Bünger     

      

Kosziol     

      

Dr. S[X.]hmidt

      

Dr. Matussek     

      

Dr. Rei[X.]helt     

      

Meta

VIII ZR 239/21

26.04.2023

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend KG Berlin, 29. Juli 2021, Az: 20 U 1151/20

§ 24 Abs 4 S 1 AVBFernwärmeV, § 24 Abs 4 S 2 AVBFernwärmeV, § 134 BGB, § 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.04.2023, Az. VIII ZR 239/21 (REWIS RS 2023, 2900)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 2900

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