Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. I ZB 68/10

I. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4978

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I [X.]
vom

7. Juli 2011

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Marke Nr.
304
33
479

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

[X.]
GG Art. 103 Abs. 1; [X.] § 83 Abs. 3 Nr. 3
Geht das Gericht auf das Vorbringen einer [X.] zu einer entscheidungserheb-lichen Frage ein, ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht ver-letzt, wenn das Gericht das tatsächliche und rechtliche Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht und nur die von einer [X.] daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt.
[X.], Beschluss vom 7. Juli 2011 -
I [X.] -
[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Juli 2011 durch [X.] und die
Richter Prof. Dr.
Büscher, Dr.
Schaffert, Dr.
Koch und Dr.
Löffler

beschlossen:

[X.] gegen den Beschluss des 29.
Senats ([X.]) des [X.] vom 19.
Mai 2010 wird auf Kosten der Widersprechenden zurückge-wiesen.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000

festgesetzt.

Gründe:

[X.] Die Widersprechende ist Inhaberin der unter anderem für "Orthopädi-sche Artikel, einschließlich orthopädischer Schuhwaren, Schuhwaren, insbe-sondere Schuhe" am 25.
August 2004 eingetragenen Gemeinschaftswortild-marke Nr.
002
786
994

1
-
3
-
Aus dieser Marke hat sie gegen die Wortmarke Nr.
304
33
479
des Mar-keninhabers

"[X.]"

Widerspruch erhoben. Diese prioritätsjüngere Marke ist unter anderem einge-tragen für die Waren

Sanitärprodukte für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfek-tionsmittel, orthopädische Artikel, orthopädische Kniebandagen

und für zahlreiche Dienstleistungen der Klassen
35 und 39 unter anderem
für

Organisationsberatung und betriebswirtschaftliche Beratung einschließlich Ein-kaufsberatung; Dienstleistungen einer Einkaufsagentur, nämlich Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung von Waren, Dienstleistungen einer Ein-kaufsagentur, nämlich Aufstellung von [X.], Preisermittlung für Waren und Dienstleistungen und Preisvergleichsdienste; Auslieferung von Waren, nämlich von medizinischen Ver-
und Gebrauchsstoffen.

Die Markenstelle hat eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken verneint und den Widerspruch zurückgewiesen.

Im Beschwerdeverfahren hat der Markeninhaber die Einrede mangelnder Benutzung der Widerspruchsmarke erhoben. Das [X.] hat die Beschwerde der Widersprechenden zurückgewiesen ([X.], Beschluss vom 19.
Mai 2010

29
W
(pat)
21/10, juris).

Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer (nicht zugelasse-nen) Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt.

2
3
4
5
-
4
-
I[X.] Das [X.] hat die Auffassung vertreten, für orthopädi-sche Schuhwaren habe die Widersprechende eine rechtserhaltende Benutzung nicht glaubhaft gemacht. Zwischen Schuhwaren, für die die Widerspruchsmarke ebenfalls eingetragen sei und
für die die Widersprechende
eine Benutzung glaubhaft gemacht habe, und den Waren und Dienstleistungen, für die die [X.] Marke eingetragen sei, bestehe absolute
Warenunähnlichkeit, so dass insofern keine Verwechslungsgefahr im Sinne von §
9 Abs.
1 Nr.
2 [X.]
bestehe.

II[X.] [X.] hat keinen Erfolg.

1. Die [X.] der
form-
und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-schwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz angeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbe-schwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und
hat dies im Einzelnen
begründet. Darauf, ob die Rüge durchgreift, kommt es für die [X.] der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Juni 2010

I
ZB
40/09, [X.], 1034 Rn.
9 =
[X.], 1399

[X.] LOGISTIK).

2. [X.] ist jedoch unbegründet, weil der gerügte [X.] nicht vorliegt.
Das Verfahren vor dem [X.] ver-letzt die Widersprechende nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art.
103 Abs.
1 GG, §
83 Abs.
3 Nr.
3
[X.]).

a) Art.
103 Abs.
1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver-fahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei-dung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass 6
7
8
9
10
-
5
-
das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht ([X.]E
86, 133, 145
f.; [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1712).

b) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde, das [X.] habe den Vortrag der Widersprechenden zu einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für orthopädische Schuhwaren unberücksichtigt gelassen. Orthopädische Schuhwaren seien auch solche Schuhe, die über ein orthopädi-sches Fußbett verfügten. Wie sich beispielsweise aus dem Prospekt "Schritt für Schritt relaxen" aus April 2006 ergebe, sei dies bei den unter der [X.] vertriebenen Schuhwaren der Fall.

Das [X.] hat dieses Vorbringen
ausweislich seiner Wie-dergabe in dem angefochtenen Beschluss zur Kenntnis genommen und in Er-wägung gezogen. Es
hat zu den orthopädischen Schuhwaren allerdings nur orthopädische Maßschuhe und orthopädische Serienschuhe gezählt, die von [X.] hergestellt oder angepasst werden. Dass das [X.] damit der Ansicht der Widersprechenden nicht
gefolgt ist, zu den orthopädischen Schuhwaren rechneten auch Schuhe
mit einem orthopädi-schen
Fußbett, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtli-chen Gehörs dar. Die Bestimmung des Art.
103 Abs.
1 GG garantiert den Betei-ligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht, dass sie mit ihrem Vorbringen im Verfahren Recht behalten.
Das Verfahren der zulassungsfreien Rechtsbe-schwerde dient auch nicht der Überprüfung, ob die Entscheidung des Bundes-patentgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht fehlerfrei ist.

c) [X.] rügt des Weiteren ohne Erfolg, das Bundespa-tentgericht habe bei seiner Entscheidung den Vortrag der Widersprechenden übergangen, es bestehe
zwischen den unter der Widerspruchsmarke vertriebe-11
12
13
-
6
-
nen Schuhwaren und den der angegriffenen Marke zugrundeliegenden Dienst-leistungen der Klassen
35 und 39
Ähnlichkeit.

Das [X.] hat auch diesen Vortrag zur Kenntnis genom-men und in Erwägung gezogen.
Es hat nur jegliche Ähnlichkeit zwischen "Schuhwaren", für die die Widersprechende allein eine rechtserhaltende Benut-zung der Widerspruchsmarke glaubhaft gemacht hat, und den Waren und Dienstleistungen der angegriffenen Marke verneint. Dies bedurfte im Hinblick auf die Dienstleistungen der Klassen
35 und 39, für die die angegriffene Marke Schutz beansprucht, keiner näheren Begründung in dem angefochtenen Be-schluss.

Ein Gericht ist nicht gehalten, auf jeden Vortrag eines unterlegenen [X.] im Einzelnen einzugehen. Von der Versagung des rechtlichen Gehörs ist erst auszugehen, wenn das Gericht auf [X.] des [X.] eines Beteiligten zu einer entscheidungserheblichen Frage nicht eingeht
(vgl. [X.]E 86, 133, 145
f.; [X.], Beschluss vom 30.
April 2008
I
ZB
4/07, [X.], 731 Rn.
18 = [X.], 1110
[X.]). Hiervon kann im Streitfall keine Rede sein, in dem das [X.] eine Ähnlichkeit zwischen Schuhwaren und den Dienstleistungen der Klassen
35 und 39, für die die angegriffene Marke konkret geschützt ist, eindeutig verneint hat. Diese um-fassen
anders als die Ausführungen der Rechtsbeschwerde nahelegen
nicht Einzelhandelsdienstleistungen im Schuhsektor, für die eine Ähnlichkeit zu den in Rede stehenden Schuhwaren nicht ohne weiteres ausgeschlossen wäre.

14
15
-
7
-
IV. Danach ist
die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Widersprechenden (§
90 Abs.
2 Satz
1 [X.]) zurückzuweisen.

Bornkamm
Büscher
Schaffert

Koch
Löffler
Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 19.05.2010 -
29 W(pat) 21/10 -

16

Meta

I ZB 68/10

07.07.2011

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2011, Az. I ZB 68/10 (REWIS RS 2011, 4978)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4978

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