Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. 5 StR 92/13

5. Strafsenat | REWIS RS 2013, 4869

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5 [X.]/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. Juni
2013
in der Strafsache
gegen

wegen Untreue u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
20. Juni 2013
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Angesichts der dem Angeklagten bislang deutlich überobligatorisch gewähr-ten Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer kommt eine weiterge-hende Kompensation wegen der Verfahrensverzögerung im [X.] infolge der unvertretbar spät abgegebenen Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht.

Mangels Abhilfeentscheidung des [X.] gemäß §
306 Abs.
2 StPO ist der Senat nicht zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten ge-gen den Bewährungsbeschluss des [X.] Berlin vom 1.
Dezem-ber
2011
berufen (vgl. [X.], Beschlüsse
vom
3.
Juli 1987

2
StR 213/87, [X.]St
34, 392; vom 26.
Januar 2010

3
StR 523/09, und vom 27.
Juli 2011

4
StR 269/11).

Basdorf Raum

Sander

König

[X.]

Meta

5 StR 92/13

20.06.2013

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. 5 StR 92/13 (REWIS RS 2013, 4869)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 4869

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