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5 [X.]/13
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. Juni
2013
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am
20. Juni 2013
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Angesichts der dem Angeklagten bislang deutlich überobligatorisch gewähr-ten Kompensation wegen überlanger Verfahrensdauer kommt eine weiterge-hende Kompensation wegen der Verfahrensverzögerung im [X.] infolge der unvertretbar spät abgegebenen Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft nicht in Betracht.
Mangels Abhilfeentscheidung des [X.] gemäß §
306 Abs.
2 StPO ist der Senat nicht zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten ge-gen den Bewährungsbeschluss des [X.] Berlin vom 1.
Dezem-ber
2011
berufen (vgl. [X.], Beschlüsse
vom
3.
Juli 1987
2
StR 213/87, [X.]St
34, 392; vom 26.
Januar 2010
3
StR 523/09, und vom 27.
Juli 2011
4
StR 269/11).
Basdorf Raum
Sander
König
[X.]
Meta
20.06.2013
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2013, Az. 5 StR 92/13 (REWIS RS 2013, 4869)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 4869
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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