Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. 4 StR 38/15

4. Strafsenat | REWIS RS 2015, 4403

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 38/15

vom
6. Oktober
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Betrugs

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 6.
Oktober
2015
gemäß §
349 Abs.
2 und 4, §
357 Satz
1
StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 14.
August 2014
a)
hinsichtlich dieses Angeklagten im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 14
Fällen schuldig ist; die Einzelstrafen für die Taten
II.B.46 und 48 der Urteilsgründe entfallen;
b)
bezüglich des Mitangeklagten S.
aa)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Mitan-geklagte
S.

des Betrugs in vier Fällen schuldig
ist; die Einzelstrafe für die Tat
II.B.46 der Urteils-gründe entfällt;
bb)
im [X.] aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung bezüglich des Mitangeklagten S.

wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-
dung an eine andere als Wirtschaftsstrafkammer zuständige [X.] des [X.] zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4.
Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Betrugs in 16
Fällen unter Auflösung einer anderweitig verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und
Einbezie-hung der Einzelstrafen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Den nicht revidierenden Mitangeklagten S.

hat es unter
Freisprechung im Übrigen
des Betrugs in fünf Fällen schuldig gesprochen und gegen ihn auf die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren [X.] es zur Bewährung ausgesetzt hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revision gegen seine [X.]. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, die in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang auf den Mitverurteilten S.

zu erstrecken ist und bei diesem die Aufhebung des Gesamtstrafen-
ausspruchs zur Folge hat. Im Übrigen erweist sich die Revision des Angeklag-ten als offensichtlich unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Annahme von jeweils selbständigen, realkonkurrierenden Betrugs-taten in den Fällen
II.B.43 und 48 und [X.] und 46 der Urteilsgründe hält
einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Nach den Feststellungen gingen den [X.] in den genannten Fällen jeweils Verkaufsgesprä-che voraus, die vom Angeklagten

in den Fällen
[X.] und 46
der Urteils-gründe
gemeinsam mit dem Mitangeklagten
S.

mit den für die geschä-
digten Unternehmen handelnden Personen gemeinsam geführt und in denen über die Fähigkeit der H.

Ltd. zur Erfüllung der übernommenen Lieferver-
pflichtungen getäuscht wurde. Die sich aus der Überschneidung der [X.] ergebende Teilidentität der objektiven Ausführungshand-lungen führt zu einer tateinheitlichen Verknüpfung der jeweiligen Betrugshand-lungen (st. Rspr.; vgl. [X.], Beschluss vom 25.
November 1997

5
StR 1
2
-
4
-
526/96, [X.]St 43, 317, 319; Urteil vom 25.
April 2013

4
StR
418/12, [X.], 162; Beschluss vom 17.
Dezember 2014

4
StR
398/14, [X.], 146; [X.] in Satzger/Schluckebier/[X.], StGB, 2.
Aufl., §
52 Rn.
52 mwN), so
dass sich der Angeklagte in den Fällen
II.B.43 und
48 sowie [X.] und 46 der Urteilsgründe jeweils eines Betrugs in zwei tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht hat.
Der [X.] ändert den Schuldspruch entsprechend, wobei nach §
260 Abs.
4 Satz
5 StPO davon abgesehen wird, die gleichartige Idealkonkurrenz in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. §
265 StPO steht der [X.] nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von neun Monaten und zwei Jahren und drei Monaten für die Taten
II.B.48 und 46 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafen von neun Monaten im Fall
II.B.43 der Urteils-gründe und von zwei Jahren und drei Monaten im Fall
[X.] der Urteilsgründe können als jeweils alleinige Einzelstrafe bestehen bleiben. Die Gesamtstrafe wird hierdurch nicht berührt. Der [X.] kann angesichts der verbleibenden 17
Einzelfreiheitsstrafen von sechs Monaten bis zu drei Jahren und drei Mona-ten ausschließen, dass die [X.] bei zutreffender Bewertung des [X.] auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
2.
Da die fehlerhafte Bestimmung des [X.] in den Fällen
[X.] und 46
der Urteilsgründe auch den nicht revidierenden Mitange-klagten S.

betrifft, ist die Änderung des Schuldspruchs in den genannten
Fällen gemäß §
357 Satz
1 StPO auf diesen zu erstrecken. Die Schuldspruch-änderung führt bei dem Mitangeklagten zum Wegfall der für die Tat
II.B.46
ver-3
4
5
-
5
-
hängten Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten

die Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten im Fall
[X.]
der Urteilsgründe bleibt als [X.] Einzelfreiheitsstrafe bestehen

und in dessen Folge zur Aufhebung des [X.]. Die der Gesamtstrafe zugrunde liegenden
tatsäch-lichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter blei-ben möglich.
3.
Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den [X.] teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§
473 Abs.
4 StPO).
VRin[X.] Sost-Scheible ist urlaubs-bedingt abwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert.
Cierniak
Cierniak
Franke
Bender
Quentin

6

Meta

4 StR 38/15

06.10.2015

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.10.2015, Az. 4 StR 38/15 (REWIS RS 2015, 4403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 4403

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