Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. Xa ZR 68/06

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7622

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. April 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in der [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhandlung vom 4. März 2010 dur[X.]h [X.] und [X.], die Ri[X.]h[X.]in Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt: Die Berufung gegen das am 5. April 2006 verkündete Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.] wird auf Kosten der [X.] zurü[X.]kgewiesen. Von Re[X.]hts wegen Tatbestand: Die Beklagte war Inhaberin des [X.] 368 (Streit-patents), das am 23. Oktober 1996 un[X.] Inanspru[X.]hnahme der Priorität einer Patentanmeldung vom 7. Oktober 1996 angemeldet worden ist und ein [X.] sowie eine Kommunikationseinri[X.]htung zur Übertragung von Daten in einem Telekommunikationsnetz betrifft. Während des Berufungsverfahrens ist die [X.]Beteiligungsgesells[X.]haft mbH als neue Inhaberin im Patent- regis[X.] eingetragen worden. 1 2 [X.] umfasst 15 Patentansprü[X.]he. Die Patentansprü[X.]he 1, 11 und 13 lauten in der erteilten Fassung: "1. Verfahren zur Übertragung von Daten zwis[X.]hen einer ersten und einer zwei-ten Telekommunikations-Einri[X.]htung, wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung, bestehend aus folgenden S[X.]hritten: a) Aufbau einer Verbindung von der ersten [X.] zu einem Zugangspunkt zu einem paketvermittelten Netz, - 3 - b) Übertragen der Daten von der ersten Telekommunikations-Einri[X.]htung zum Zugangspunkt des paketvermittelten [X.], [X.]) [X.] Übertragen der Daten über das paketvermittelte Netz zur zweiten Telekommunikations-Einri[X.]htung oder einer dieser vorges[X.]halteten [X.], d) wiederholtes Prüfen, ob ein Steuersignal insbesondere eines End-gerätes oder eines Rou[X.]s zum Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung vorliegt, e) Aufbau einer leitungsvermittelten Verbindung zu der zweiten Tele-kommunikations-Einri[X.]htung bei Vorliegen eines entspre[X.]henden [X.], f) We[X.]hsel auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung und Übertra-gen der Daten zur zweiten Telekommunikations-Einri[X.]htung. 11. Digitale Kommunikationseinri[X.]htung (Rou[X.]) zur Verwendung in einem Ver-fahren na[X.]h Anspru[X.]h 1 mit a) einer Rou[X.]-Einri[X.]htung (72) zum Routen von [X.], b) einer Line-Swit[X.]hing-Einri[X.]htung (73) mit digitalem Koppelfeld zum Verbindungsaufbau und zum [X.] von [X.], [X.]) einer Steuereinri[X.]htung (71), die in Abhängigkeit von Steuersignalen ankommende Daten entweder an die Rou[X.]-Einri[X.]htung (72) oder an die Line-Swit[X.]hing-Einri[X.]htung (73) leitet. [X.] zur Verwendung in einem Verfahren na[X.]h Anspru[X.]h 1, ins-besondere Fernspre[X.]hgerät, mit a) einer Paketiereinri[X.]htung (111) zum Paketieren der zu übertragenden Daten gemäß dem Standard [X.]/[X.], b) einer Einri[X.]htung (112) zur Anordnung der Daten in [X.] für eine leitungsvermittelte Übertragung, [X.]) einer Steuereinri[X.]htung (114), die ein Hin- und Hers[X.]halten zwis[X.]hen einer paketvermittelten und einer leitungsvermittelten Übertragung ermögli[X.]ht und - 4 - d) einer Auswahleinheit (115), die Steuersignale an die Steuereinri[X.]h-tung betreffend eine paketvermittelte oder leitungsvermittelte Daten-übertragung gibt." Die übrigen Ansprü[X.]he sind auf einen dieser Ansprü[X.]he zurü[X.]kbezogen. 3 Die Klägerinnen haben geltend gema[X.]ht, der Gegenstand des [X.] sei ni[X.]ht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in ers[X.] Instanz im Umfang der Patentansprü[X.]he 1 bis 10 und 13 bis 15 verteidigt, mit der Maßga-be, dass in Patentanspru[X.]h 1 in Absatz f na[X.]h dem Wort "Datenübertragung" die Worte "während der bestehenden Verbindung" eingefügt werden und die na[X.]hfolgenden Patentansprü[X.]he si[X.]h auf diese geänderte Fassung beziehen. Ergänzend hat sie vier Hilfsanträge gestellt, die wei[X.]e Änderungen in den Pa-tentansprü[X.]hen 1 und 13 betreffen. 4 Das Patentgeri[X.]ht hat das Streitpatent antragsgemäß für ni[X.]htig erklärt. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Berufung der [X.], mit der sie das Streitpatent mit einem Hauptantrag und vierzehn [X.], die jeweils einen kompletten Anspru[X.]hssatz umfassen, in geänder[X.] Fassung verteidigt. Na[X.]h dem Haupt-antrag sollen die Patentansprü[X.]he 1, 11 und 13 folgende Fassung erhalten ([X.] gegenüber der erteilten Fassung sind hervorgehoben): 5 "1. Verfahren zur Übertragung von Daten einer individuellen Kommunikations-verbindung zwis[X.]hen einer ersten und einer zweiten Telekommunikations-Einri[X.]htung, wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung, bestehend aus folgenden S[X.]hritten: a) Aufbau einer Verbindung von der ersten Telekommunikations-Ein-ri[X.]htung zu einem Zugangspunkt zu einem paketvermittelten Netz, b) Übertragen der Daten von der ersten Telekommunikations-Einri[X.]htung zum Zugangspunkt des paketvermittelten [X.], - 5 - [X.]) [X.] Übertragen der Daten über das paketvermittelte Netz zur zweiten Telekommunikations-Einri[X.]htung oder einer dieser vorges[X.]halteten [X.], d) wiederholtes Prüfen, ob ein Steuersignal insbesondere eines Endge-rätes oder eines Rou[X.]s zum Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung vorliegt, e) Aufbau einer leitungsvermittelten Verbindung zu der zweiten Tele-kommunikations-Einri[X.]htung bei Vorliegen eines entspre[X.]henden [X.], f) We[X.]hsel auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung während der bestehenden Verbindung und Übertragen der Daten zur zweiten Tele-kommunikations-Einri[X.]htung,g) wobei das Steuersignal, das einen We[X.]hsel zwis[X.]hen [X.] und paketvermittel[X.] Übertragung auslöst, bei Un[X.]- bzw. Übers[X.]hreiten bestimm[X.] Anforderungen an die Qualität der Daten-übertragung der individuellen Kommunikationsverbindung, nämli[X.]h Zeitverzögerung oder Raus[X.]hanteil, automatis[X.]h erzeugt wird. 11. Digitale Kommunikationseinri[X.]htung (Rou[X.]) zur Verwendung in einem Ver-fahren na[X.]h Anspru[X.]h 1 mit a) einer Rou[X.]-Einri[X.]htung (72) zum Routen von [X.] über ein [X.] Netz zu einer wei[X.]en digitalen Kommunikation-seinri[X.]htung, b) einer Line-Swit[X.]hing-Einri[X.]htung (73) mit digitalem Koppelfeld zum Verbindungsaufbau und zum [X.] von [X.] über ein leitungsvermitteltes Netz zu der wei[X.]en digitalen Kommuni-kationseinri[X.]htung, [X.]) einer Steuereinri[X.]htung (71), die während einer bestehenden, indivi-duellen Kommunikationsverbindung in Abhängigkeit von Steuersigna-len ankommende Daten der individuellen Kommunikationsverbindung entweder an die Rou[X.]-Einri[X.]htung (72) oder an die Line-Swit[X.]hing-Einri[X.]htung (73) leitet. - 6 - [X.] zur Verwendung in einem Verfahren na[X.]h Anspru[X.]h 1, ins-besondere Fernspre[X.]hgerät, mit a) einer Paketiereinri[X.]htung (111) zum Paketieren der zu übertragenden Daten gemäß dem Standard [X.]/[X.], b) einer Einri[X.]htung (112) zur Anordnung der Daten in [X.] für eine leitungsvermittelte Übertragung, [X.]) einer Steuereinri[X.]htung (114), die ein Hin- und Hers[X.]halten zwis[X.]hen einer paketvermittelten und einer leitungsvermittelten Übertragung während einer bestehenden individuellen Kommunikationsverbindung zwis[X.]hen dem [X.] und einem wei[X.]en [X.] er-mögli[X.]ht und d) einer Auswahleinheit (115), die Steuersignale an die Steuereinri[X.]h-tung betreffend eine paketvermittelte oder leitungsvermittelte Daten-übertragung gibt,e) einer Prüfeinri[X.]htung (116), die bei Un[X.]- bzw. Übers[X.]hreiten [X.] Anforderungen an die Qualität der Datenübertragung der in-dividuellen Kommunikationsverbindung automatis[X.]h ein Steuersignal an die Steuereinri[X.]htung (114) sendet, und f) einer Einri[X.]htung (117) zur Kompression bzw. Dekompression der [X.]." 6 Die frühere Klägerin zu 2 hat die Klage im Laufe des Berufungsverfahrens na[X.]h einer außergeri[X.]htli[X.]hen Einigung zurü[X.]kgenommen. Die Beklagte hat insoweit keinen Kostenantrag gestellt. Die Klägerin zu 1 und ihre Streithelferin, die dem Re[X.]htsstreit während des Berufungsverfahrens beigetreten ist, vertei-digen das angefo[X.]htene Urteil. Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing.

[X.], öffentli[X.]h bestell- [X.] und vereidig[X.] Sa[X.]hverständiger für Informations- und Kommunikations-te[X.]hnik, Datenübertragungste[X.]hnik, [X.]

, ein s[X.]hriftli[X.]hes Guta[X.]hten er- stattet, das er in der mündli[X.]hen Verhandlung erläu[X.]t und ergänzt hat. 7 - 7 - Ents[X.]heidungsgründe: Die zulässige Berufung ist unbegründet. 8 [X.] Die im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgte Ums[X.]hreibung des Patents hat gemäß § 265 Abs. 2 ZPO auf den Re[X.]htsstreit keinen Einfluss ([X.], 144, 146 - Tau[X.]h[X.]ompu[X.]; [X.], 98 [X.]. 19 - Patentinhaber-we[X.]hsel im Einspru[X.]hsverfahren). 9 I[X.] Das Patentgeri[X.]ht hat seine der Klage stattgebende Ents[X.]heidung wie folgt begründet: 10 Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 habe si[X.]h für den Fa[X.]hmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Te[X.]hnik na[X.]h der Pressemitteilung [X.] in Verbindung mit seinem Fa[X.]hwissen ergeben. Diese Entgegenhaltung betreffe ein Verfahren zum Übertragen von Daten wahlweise per Leitungs- oder Paketvermittlung, bei dem ein We[X.]hsel von [X.] auf leitungsvermittelte Über-tragung erfolge, wenn das In[X.]net überlastet sei. Bei diesem Verfahren sei zwangsläufig wiederholt zu prüfen, ob ein Steuersignal zum Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung vorliege, und gegebenenfalls eine sol[X.]he [X.] zu der zweiten Telekommunikations-Einri[X.]htung aufzubauen. Der au-ßerdem vom Streitpatent geforderte Verbindungsaufbau von der ersten Tele-kommunikations-Einri[X.]htung zum paketvermittelten Netz un[X.] Einbeziehung eines Zugangspunktes und das daran ans[X.]hließende Übertragen der Daten auf diesem Weg seien dem Fa[X.]hmann aus seinem Fa[X.]hwissen heraus geläufig. Als Beleg dafür könne die Abhandlung [X.] herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass der We[X.]hsel von einer [X.] zu einer leitungsvermittelten [X.] bei dem in [X.] bes[X.]hriebenen Verfahren bei einer Überlastung des In[X.]nets ausgelöst werde, sei zu folgern, dass dieser We[X.]hsel während einer bestehenden (paketvermittelten) Verbindung erfolge. Mehr sei au[X.]h na[X.]h der 11 - 8 - verteidigten Fassung von Patentanspru[X.]h 1 des Streitpatents ni[X.]ht erforderli[X.]h. Selbst wenn das Streitpatent Einzelheiten zum We[X.]hsel selbst aufzeigen wür-de, seien diese dem Fa[X.]hmann dur[X.]h den Stand der Te[X.]hnik, insbesondere die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] nahegelegt. Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 13 habe si[X.]h für den Fa[X.]hmann in naheliegender Weise aus der Entgegenhaltung [X.] ergeben. Dort seien [X.]e bes[X.]hrieben, die direkt an eine Paketvermittlung anges[X.]hlossen werden könnten und zur Übertragung paketier[X.] Daten eingesetzt würden. Der Fa[X.]hmann folgere daraus, dass die Endgeräte eine Paketiereinri[X.]htung aufwie-sen. Der im Streitpatent genannte Standard [X.]/[X.] sei ihm aufgrund seines Fa[X.]hwissens geläufig. Der Fa[X.]hmann entnehme den Ausführungen in [X.] ferner, dass die dort bes[X.]hriebenen [X.]e Einri[X.]htungen zur Anord-nung der Daten in [X.] für eine leitungsvermittelte Übertragung auf-wiesen. Des Wei[X.]en seien bei der Anordnung na[X.]h [X.] eine Steuereinri[X.]h-tung, die ein Hin- und Hers[X.]halten zwis[X.]hen [X.] und leitungsvermittel[X.] Übertragung ermögli[X.]he, und eine Auswahleinheit vorgesehen. Diese sei zwar als getrennte Baueinheit bes[X.]hrieben. Eine Anordnung in Baueinheit mit dem [X.] habe jedo[X.]h im Griffberei[X.]h des Fa[X.]hmanns gelegen. 12 Der Gegenstand des Streitpatents in den mit den [X.] sei ebenfalls dur[X.]h die genannten [X.] nahege-legt. 13 Diese Beurteilung hält der Überprüfung in der Berufungsinstanz im [X.] stand. 14 II[X.] [X.] betrifft ein Verfahren, eine Kommunikationseinri[X.]h-tung und ein Fernspre[X.]hgerät zur Übertragung von Daten in einem [X.]. 15 - 9 - 1. Na[X.]h den Ausführungen in der Streitpatents[X.]hrift sind bei der Tele-kommunikation zwei grundlegende Verbindungs- und S[X.]haltte[X.]hniken zu un[X.]-s[X.]heiden. 16 Bei leitungsvermittelten Te[X.]hniken (line-swit[X.]hing) wird eine exklusive, feste Leitung zwis[X.]hen zwei Punkten aufgebaut. Die Datenübermittlung erfolgt syn[X.]hron, d.h. im Wesentli[X.]hen ohne zeitli[X.]he Verzögerung. Die gesamte Bandbreite der Leitung steht nur für die Verbindung zwis[X.]hen den beiden [X.] zur Verfügung und kann während des Bestehens der Verbindung au[X.]h dann ni[X.]ht anderweit genutzt werden, wenn keine Nutzinformationen übertra-gen werden. Die Leitungsvermittlung erfolgt über [X.] (TK-Anlagen) oder Vermittlungsstellen des Netzanbie[X.]s. Die Leitungen gehö-ren entweder zum konventionellen Telefon-Fernmeldenetz (au[X.]h Publi[X.] Swit[X.]hed Telephone Network, PSTN oder Plain Old Telephone Servi[X.]e, POTS genannt) oder zum digitalen [X.] (Integrated Servi[X.]es Digital Network). Lei-tungsvermittelte Verbindungen werden in der Streitpatents[X.]hrift als wenig effi-zient und teuer bezei[X.]hnet. Ihr Vorteil liege in einer zeitverzögerungsfreien und eine feste Bandbreite zur Verfügung stellenden Verbindung. 17 18 Bei paketvermittelten Te[X.]hniken werden die zu übertragenden Daten in einzelne Pakete aufgeteilt, die über mehrere Stationen hinweg übertragen wer-den. Hierfür muss na[X.]h den Ausführungen in der Streitpatents[X.]hrift keine [X.] aufre[X.]h[X.]halten werden. Die Vermittlung erfolgt "verbindungslos", d.h. jedes Paket wird einzeln und ni[X.]ht im Zusammenhang mit anderen behandelt. Bei der Übertragung mittels des In[X.]net-Protokolls ([X.]) werden die einzelnen Datenpakete ([X.]-Pakete) über Re[X.]hner (Hosts) im In[X.]net übertragen. Das In-[X.]net besteht aus [X.], die dur[X.]h Rou[X.] miteinander verbunden sind. Beim Übergang von einem Teilnetz in ein anderes treten Zeitverzögerungen auf, die bei starker Belastung des Rou[X.]s oder einer hohen Anzahl von zu dur[X.]hlaufenden Rou[X.]n erhebli[X.]h sein können. Diese Verzögerungen können - 10 - bei der Übertragung von Telefongesprä[X.]hen über paketvermittelte Übertra-gungswege, insbesondere der In[X.]net-Telefonie, störend wirken. Die übli[X.]he und hinnehmbare Verzögerungszeit für Telefongesprä[X.]he wird in der [X.][X.]hrift mit einer halben Sekunde angegeben. Als Vorteil der In[X.]net-Telefonie werden in der Streitpatents[X.]hrift die geringeren Kosten angegeben, weil in der Regel nur die lokalen Telefongebühren für die Verbindung zum nä[X.]hsten In[X.]net-Zugangspunkt (Point of Presen[X.]e, [X.]) anfielen, ni[X.]ht je-do[X.]h höhere Fernspre[X.]hgebühren. [X.] betrifft vor diesem Hin[X.]grund das Problem, ein [X.] sowie Einri[X.]htungen zur Verfügung zu stellen, die in Abhängigkeit vom Datenaufkommen und den Vorgaben eines Nutzers eine flexible und kosten-günstige Datenübertragung zwis[X.]hen zwei Telekommunikations-Einri[X.]htungen ermögli[X.]hen. 19 20 2. Zur Lösung s[X.]hlägt das Streitpatent ein Verfahren und dafür geeig-nete Einri[X.]htungen vor. 21 a) Patentanspru[X.]h 1 betrifft in seiner im Berufungsverfahren zuletzt ver-teidigten Fassung ein Verfahren, das folgende Merkmale aufweist: 1.1. Das Verfahren dient der Übertragung von Daten einer individu-ellen Kommunikationsverbindung zwis[X.]hen einer ersten und [X.] zweiten Telekommunikations-Einri[X.]htung, 1.2. wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung. 1.3. Es wird eine Verbindung von der ersten Telekommunikations-Einri[X.]htung zu einem Zugangspunkt zu einem paketvermittelten Netz aufgebaut (Verfahrenss[X.]hritt a). - 11 - 1.4. Von der ersten Telekommunikations-Einri[X.]htung werden Daten zum Zugangspunkt des paketvermittelten [X.] übertragen (Verfahrenss[X.]hritt b). 1.5. Die Daten werden über das paketvermittelte Netz paketvermit-telt zur zweiten Telekommunikations-Einri[X.]htung oder einer die-ser vorges[X.]halteten [X.] übertragen (Verfahrenss[X.]hritt [X.]). 1.6. Es wird wiederholt geprüft, ob ein Steuersignal insbesondere eines Endgerätes oder eines Rou[X.]s zum Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbindung vorliegt (Verfahrenss[X.]hritt d). 1.7. Bei Vorliegen eines entspre[X.]henden [X.] wird eine lei-tungsvermittelte Verbindung zu der zweiten Telekommunikati-ons-Einri[X.]htung aufgebaut (Verfahrenss[X.]hritt e). 1.8. Während der bestehenden Verbindung wird auf eine leitungs-vermittelte Datenübertragung gewe[X.]hselt, und die Daten wer-den darüber zur zweiten Telekommunikations-Einri[X.]htung [X.] (Verfahrenss[X.]hritt f). 1.9. Das Steuersignal, das einen We[X.]hsel zwis[X.]hen [X.] und paketvermittel[X.] Übertragung auslöst, wird bei Un[X.]- bzw. Übers[X.]hreiten bestimm[X.] Anforderungen an die Qualität der Datenübertragung der individuellen Kommunikationsverbin-dung, nämli[X.]h Zeitverzögerung oder Raus[X.]hanteil, automatis[X.]h erzeugt (Verfahrenss[X.]hritt g). - 12 - Dieses Verfahren kombiniert die in der Streitpatents[X.]hrift aufgeführten Vorteile der beiden Übertragungsarten, indem grundsätzli[X.]h die [X.], aber weniger zuverlässige paketvermittelte Übertragung eingesetzt und nur im Bedarfsfall - der dur[X.]h ein entspre[X.]hendes Steuersignal angezeigt wird - auf die teurere, aber zuverlässigere leitungsvermittelte Übertragung gewe[X.]hselt wird. 22 b) Der in der Berufungsinstanz wieder verteidigte Patentanspru[X.]h 11 betrifft eine digitale Kommunikations-Einri[X.]htung (Rou[X.]) mit folgenden [X.]: 23 11.1. Der Rou[X.] dient der Verwendung in einem Verfahren na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 und weist folgende Einri[X.]htungen auf: 11.2. eine Rou[X.]-Einri[X.]htung zum Routen von [X.] über ein [X.] Netz zu einer wei[X.]en digitalen Kommunikationseinri[X.]htung (Einri[X.]htung a), 11.3. eine Line-Swit[X.]hing-Einri[X.]htung mit digitalem Koppelfeld zum Verbindungsaufbau und zum [X.] von Fernspre[X.]h-kanälen über ein leitungsvermitteltes Netz zu der wei[X.]en digi-talen Kommunikationseinri[X.]htung (Einri[X.]htung b) und 11.4. eine Steuereinri[X.]htung, die während einer bestehenden, [X.]n Kommunikationsverbindung in Abhängigkeit von Steuersignalen ankommende Daten der individuellen Kommu-nikationsverbindung entweder an die Rou[X.]-Einri[X.]htung oder an die Line-Swit[X.]hing-Einri[X.]htung leitet (Einri[X.]htung [X.]). - 13 - [X.]) Patentanspru[X.]h 13 betrifft ein [X.], insbesondere ein Fern-spre[X.]hgerät, mit folgenden Merkmalen: 24 13.1. Das [X.] dient der Verwendung in einem Verfahren na[X.]h Anspru[X.]h 1 und weist folgende Einri[X.]htungen auf: 13.2. eine Paketiereinri[X.]htung zum Paketieren der zu übertragenden Daten gemäß dem Standard [X.]/[X.] (Einri[X.]htung a), 13.3. eine Einri[X.]htung zur Anordnung der Daten in [X.] für eine leitungsvermittelte Übertragung (Einri[X.]htung b), 13.4. eine Steuereinri[X.]htung, die ein Hin- und Hers[X.]halten zwis[X.]hen einer paketvermittelten und einer leitungsvermittelten Übertra-gung während einer bestehenden individuellen Kommunika-tionsverbindung zwis[X.]hen dem [X.] und einem weite-ren [X.] ermögli[X.]ht (Einri[X.]htung [X.]) und 13.5. eine Auswahleinheit, die Steuersignale an die Steuereinri[X.]h-tung betreffend eine paketvermittelte oder leitungsvermittelte Datenübertragung gibt (Einri[X.]htung d), 13.6. eine Prüfeinri[X.]htung, die bei Un[X.]- bzw. Übers[X.]hreiten [X.] Anforderungen an die Qualität der Datenübertragung der individuellen Kommunikationsverbindung automatis[X.]h ein Steuersignal an die Steuereinri[X.]htung sendet (Einri[X.]htung e), und 13.7. eine Einri[X.]htung zur Kompression bzw. Dekompression der Daten (Einri[X.]htung f). - 14 - 3. Einige Merkmale bedürfen besonderer Erläu[X.]ung. 25 a) Eine Telekommunikations-Einri[X.]htung im Sinne des Streitpatents ist, wie si[X.]h un[X.] anderem aus Patentanspru[X.]h 8 ergibt, eine Einri[X.]htung, mit der Daten übertragen werden können. Hierzu gehören ni[X.]ht nur Telefone, sondern au[X.]h Rou[X.], S[X.]halteinri[X.]htungen (Swit[X.]hes) oder Personal Compu[X.]. 26 b) [X.] sind Einri[X.]htungen, die am Ende ei-nes [X.] stehen. Sie bilden die Quelle und das Ziel der Datenübertragung. Au[X.]h hierzu gehören ni[X.]ht nur Telefone oder Faxgeräte, sondern au[X.]h andere Endgeräte, beispielsweise ein Personal Compu[X.]. Ein-ri[X.]htungen, die auf dem Weg der Datenübertragung ledigli[X.]h zwis[X.]henges[X.]hal-tet sind, beispielsweise Telefonanlagen, Vermittlungsstellen, Rou[X.], In[X.]net-zugangspunkte und derglei[X.]hen, sind in dieser Funktion keine Endgeräte. Ein Endgerät im Sinne des Streitpatents kann jedo[X.]h au[X.]h sol[X.]he Funktionen mit abde[X.]ken, beispielsweise in Gestalt eines Telefons mit integriertem Rou[X.], wie es in [X.]ur 7 des Streitpatents dargestellt und in der Bes[X.]hreibung ([X.]. 11 Z. 8 ff.) näher erläu[X.]t wird. 27 28 [X.]) Der Begriff "Verbindung" wird im allgemeinen fa[X.]hli[X.]hen [X.]ra[X.]h-gebrau[X.]h und au[X.]h im Streitpatent in un[X.]s[X.]hiedli[X.]her Bedeutung verwendet. (1) Bei leitungsvermittelten Netzen besteht eine Verbindung, wenn eine bestimmte Leitung zwis[X.]hen zwei oder mehr Datenübertragungs-Einri[X.]htungen aufgebaut ist, beispielsweise zwis[X.]hen zwei Telefonen oder zwis[X.]hen einem In[X.]net-Rou[X.] und einem Zugangspunkt. Ohne eine sol[X.]he Verbindung ist die leitungsvermittelte Übertragung von Daten von einer Datenübertragungs-Ein-ri[X.]htung zur anderen ni[X.]ht mögli[X.]h. 29 - 15 - Eine Verbindung dieser Art ist bei dem Verfahren gemäß Patentan-spru[X.]h 1 des Streitpatents für die in Merkmal 1.3 vorgesehene Stre[X.]ke zwi-s[X.]hen der ersten Telekommunikations-Einri[X.]htung und dem Zugangspunkt zu dem paketvermittelten Netz erforderli[X.]h, wenn die Datenübertragung auf dieser Stre[X.]ke leitungsvermittelt erfolgt, was typis[X.]herweise, aber ni[X.]ht zwingend der Fall ist. Eine sol[X.]he Verbindung ist ferner stets erforderli[X.]h, wenn die Daten-übertragung zwis[X.]hen den beiden Telekommunikations-Einri[X.]htungen gemäß Merkmal 1.8 leitungsvermittelt erfolgt. 30 (2) In einem paketvermittelten Netz ist eine Verbindung in diesem Sinn weder vorhanden no[X.]h erforderli[X.]h. Alle an das paketvermittelte Netz ange-s[X.]hlossenen Datenübertragungs-Einri[X.]htungen können ständig Datenpakete an jede andere anges[X.]hlossene Einri[X.]htung senden, ohne dass zwis[X.]hen [X.] aufeinander folgenden Paketen ein Zusammenhang bestehen muss. 31 32 Um der daraus resultierenden Gefahr zu begegnen, dass einzelne Daten-pakete ni[X.]ht oder ni[X.]ht in der ri[X.]htigen Reihenfolge beim Empfänger ankom-men, können in die übertragenen Nutzdaten Informationen aufgenommen wer-den, die es ermögli[X.]hen, die Übertragung auf Vollständigkeit zu überprüfen, ni[X.]ht erhaltene Pakete no[X.]hmals anzufordern und die Reihenfolge der empfan-genen Pakete zu korrigieren. In einem [X.]-Netz ist dies beispielsweise mit Hilfe des auf dem In[X.]net-Protokoll aufsetzenden Transmission Control Proto[X.]ol ([X.]) mögli[X.]h. Dieses ist, wie der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige in seinem s[X.]hriftli[X.]hen Guta[X.]hten dargelegt hat, in seiner Reaktion zu langsam, um den Zeitbedingungen eines Dialogspra[X.]hsignals zu genügen. Zur Übertragung sol-[X.]her Signale, insbesondere au[X.]h bei der im Streitpatent hervorgehobenen In[X.]net-Telefonie, kommt übli[X.]herweise das User Datagram Proto[X.]ol ([X.]) zum Einsatz, das verbindungslos ist. Au[X.]h bei einer [X.]-Übertragung können Informationen über die Vollständigkeit und Übertragungsdauer der Datenpakete zwis[X.]hen Empfänger und Sender ausgetaus[X.]ht werden, wenn diese [X.] 16 - nen in die Nutzdaten der [X.]-Pakete aufgenommen werden. Hierfür können das auf einer höheren Protokolls[X.]hi[X.]ht angesiedelte Real-Time Transport Proto[X.]ol ([X.]) und das dieses ergänzende Real-Time Transport Control Proto-[X.]ol (R[X.]) eingesetzt werden, die einige Monate vor dem Prioritätszeitpunkt veröffentli[X.]ht worden sind. Eine verbindungslose Übertragung ist na[X.]h dem Streitpatent für die Stre[X.]ke zwis[X.]hen dem Zugangspunkt zum paketvermittelten Netz und der zwei-ten Telekommunikations-Einri[X.]htung oder einer dieser vorges[X.]halteten Tele-kommunikations-Einheit mögli[X.]h, solange die Übertragung gemäß Merkmal 1.5 paketvermittelt erfolgt. Paketvermittelte Übertragung wird in der Streitpatent-s[X.]hrift ausdrü[X.]kli[X.]h als verbindungslos ([X.]. 1 Z. 53-56) bezei[X.]hnet. 33 Die paketvermittelte Übertragung im Sinne von Merkmal 1.5 erfordert au[X.]h ni[X.]ht zwingend den Einsatz eines verbindungsorientierten Protokolls wie bei-spielsweise [X.] oder [X.]. Sie kann au[X.]h auss[X.]hließli[X.]h mit einem verbin-dungslosen Protokoll wie beispielsweise [X.] erfolgen. In der Streitpatents[X.]hrift werden [X.] und [X.] ausdrü[X.]kli[X.]h erwähnt ([X.]. 7 Z. 45-46; [X.]. 9 Z. 10-12); ohne dass zwis[X.]hen beiden näher differenziert oder andere Protokolle ausge-s[X.]hlossen werden. Ein Hinweis auf [X.] oder R[X.] findet si[X.]h in der Streit-patents[X.]hrift ni[X.]ht. 34 (3) Wei[X.]gehende Anforderungen lassen si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht aus Merkmal 1.8 in der verteidigten Fassung von Patentanspru[X.]h 1 herleiten, wona[X.]h der We[X.]hsel von der [X.] zur leitungsvermittelten Übertragung während der be-stehenden individuellen Kommunikationsverbindung zu erfolgen hat. Aus die-sen Angaben kann ni[X.]ht gefolgert werden, dass entgegen den Ausführungen in der Bes[X.]hreibung die paketvermittelte Datenübertragung nur mit einem verbin-dungsorientierten Protokoll wie beispielsweise [X.] erfolgen darf. Als individuel-le Kommunikationsverbindung in diesem Sinne ist vielmehr, wie au[X.]h die [X.] - 17 - ligten übereinstimmend vortragen und der geri[X.]htli[X.]he Sa[X.]hverständige bestä-tigt hat, ein inhaltli[X.]h zusammengehöriger [X.] zu verste-hen, beispielsweise ein Telefonanruf, die Übertragung einer [X.]ra[X.]h- oder Fax-na[X.]hri[X.]ht oder die Übermittlung einer Datei. (4) Patentanspru[X.]h 1 lässt offen, was ges[X.]hehen soll, wenn über das paketvermittelte Netz mehrere Übertragungsvorgänge glei[X.]hzeitig ablaufen - beispielsweise ein Telefonat, eine Telefaxsendung und eine Dateiübertra-gung - und für einen dieser Übertragungsvorgänge der in Merkmal 1.8 vorgese-hene We[X.]hsel auf leitungsvermittelte Verbindung vorgenommen wird. Na[X.]h dem Stand der Te[X.]hnik am [X.] kommen hierfür mehrere Mögli[X.]hkeiten in Betra[X.]ht: 36 Zum einen können sämtli[X.]he Übertragungsvorgänge auf die leitungsver-mittelte Verbindung umgestellt werden. Hierfür bedarf es entweder einer sepa-raten Leitung für jeden Übertragungsvorgang oder eines Übertragungsverfah-rens, mit dem mehrere Vorgänge über eine Leitung abgewi[X.]kelt werden [X.], beispielsweise dur[X.]h Bildung von Subkanälen (Multiplexing) oder dur[X.]h Einteilung der Daten in vers[X.]hiedene Pakete, die leitungsvermittelt übertragen werden. Bei dem in der Streitpatents[X.]hrift bes[X.]hriebenen Ausführungsbeispiel wird ein Rou[X.] eingesetzt, der mit insgesamt 30 B-Kanälen mit dem [X.] [X.] ist ([X.]. 10 Z. 34-37). Damit kann zumindest die erste der aufgezeigten Varianten - mehrere leitungsvermittelte Verbindungen - realisiert werden. 37 Zum anderen besteht die Mögli[X.]hkeit, es für die übrigen Übertragungsvor-gänge bei der paketvermittelten Übertragung zu belassen, sofern diese ni[X.]ht ihrerseits einen We[X.]hsel zur Leitungsvermittlung anfordern. Einen Hinweis auf diese Mögli[X.]hkeit geben die Ausführungen in der Bes[X.]hreibung der [X.][X.]hrift, wona[X.]h der paketvermittelte Übertragungsweg na[X.]h dem [X.] - 18 - mäßen Aufbau einer Leitungsverbindung wahlweise fallengelassen oder no[X.]h aufre[X.]h[X.]halten wird ([X.]. 12 Z. 26 f.). d) Der in Merkmal 1.8 bes[X.]hriebene We[X.]hsel von [X.] zu leitungs-vermittel[X.] Übertragung wird dur[X.]h das in Merkmal 1.7 vorgesehene Steuer-signal ausgelöst. Hierzu wird gemäß Merkmal 1.6 wiederholt geprüft, ob ein Endgerät oder ein Rou[X.] ein sol[X.]hes Signal aussendet. Na[X.]h der zuletzt ver-teidigten Fassung des Streitpatents wird das Steuersignal gemäß Merkmal 1.9 erzeugt, wenn bestimmte Anforderungen an die Qualität der Datenübertragung un[X.]- bzw. übers[X.]hritten werden. Als Qualitätsmerkmale werden hierbei der Raus[X.]hanteil oder die Zeitverzögerung herangezogen. 39 Aus dem Zusammenhang dieser Merkmale ergibt si[X.]h, dass die [X.], von denen das Auslösen des [X.] abhängig ist, wäh-rend der paketübermittelten Datenübertragung wiederholt geprüft werden [X.]. Sowohl der Raus[X.]hanteil als au[X.]h die Zeitverzögerung bei der Wei[X.]lei-tung von Datenpaketen können typis[X.]herweise kurzfristigen S[X.]hwankungen un[X.]liegen. Deshalb genügt es ni[X.]ht, die maßgebli[X.]hen Werte für einen be-stimmten Übertragungsweg einmal zu ermitteln und zur wei[X.]en Verwendung abzuspei[X.]hern. Erforderli[X.]h ist vielmehr eine wiederholte Überprüfung in relativ kurzen Zeitabständen, damit der patentgemäße We[X.]hsel zur leitungsvermittel-ten Übertragung erfolgen kann, wenn si[X.]h die Qualität während des [X.] vers[X.]hle[X.]h[X.]t. 40 [X.] trifft keine Vorgaben dazu, in wel[X.]hen zeitli[X.]hen Abstän-den, auf wel[X.]he Weise und mit wel[X.]her Genauigkeit die Qualitätsmerkmale zu ermitteln sind und bei wel[X.]hen konkreten Werten das Steuersignal zum We[X.]h-seln auf leitungsvermittelte Übertragung ausgelöst werden soll. Es überlässt die konkrete Ausgestaltung insoweit dem Fa[X.]hmann. 41 - 19 - Hieraus kann entgegen der vom geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen im s[X.]hrift-li[X.]hen Guta[X.]hten geäußerten Eins[X.]hätzung ni[X.]ht gefolgert werden, dass die Qualitätsmessung zwingend "am fernen Ende" der Verbindung, also an der zweiten Telekommunikationseinri[X.]htung im Sinne des Streitpatents, erfolgen muss. Für die Übertragung von Dateien oder derglei[X.]hen können Zeitverzöge-rungen au[X.]h mittels des Protokolls [X.] ermittelt werden, das na[X.]h den [X.] des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen für derartige Zwe[X.]ke ohnehin das Protokoll der Wahl ist. Für die paketvermittelte Übertragung von Telefongesprä-[X.]hen s[X.]heidet diese Mögli[X.]hkeit zwar aus, weil mit [X.] ni[X.]ht die hierfür erfor-derli[X.]hen Zeitanforderungen eingehalten werden können. Bei Telefongesprä-[X.]hen ist jedes beteiligte Endgerät aber typis[X.]herweise sowohl Sender als au[X.]h Empfänger. Dies ermögli[X.]ht es, die Qualität des [X.] dur[X.]h Raus[X.]hmessungen an den eingehenden Daten "am nahen Ende" zu ermitteln und hieraus Rü[X.]ks[X.]hlüsse über die Qualität der Datenübertragung in die andere Ri[X.]htung zu ziehen. Al[X.]nativ oder zusätzli[X.]h kann der abgehende Verkehr am ersten Rou[X.] überwa[X.]ht oder dur[X.]h das regelmäßige Absetzen eines so ge-nannten Ping-Befehls die Laufzeit eines einzelnen Datenpakets für den Hin- und Rü[X.]kweg ermittelt werden. Diese beiden Methoden liefern zwar nur grobe Anhaltspunkte und ermögli[X.]hen keine Feststellung aller denkbaren Fehlersitua-tionen. Der Streitpatents[X.]hrift lässt si[X.]h aber ni[X.]ht entnehmen, dass die Prüfung der Qualitätsmerkmale besonders hohen Anforderungen genügen muss. [X.] Anforderungen lassen si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus ableiten, dass das Verfahren un[X.] anderem für die Übertragung von Telefongesprä[X.]hen geeignet sein soll. Bei Datenübertragungen dieser Art können zwar s[X.]hon geringfügige [X.] zu hörbaren Qualitätseinbußen führen. Daraus ergibt si[X.]h aber ni[X.]ht zwingend, dass bei jeder au[X.]h nur kurzfristigen Störung zur leitungsvermittelten Übertragung gewe[X.]hselt werden muss. Un[X.] den in der Streitpatents[X.]hrift ge-nannten Rahmenbedingungen, wona[X.]h die Paketvermittlung im Verglei[X.]h zur leitungsvermittelten Übertragung von Telefongesprä[X.]hen eine weniger zuver-lässige, aber preisgünstigere Al[X.]native darstellt, kann es hinnehmbar sein, 42 - 20 - Störungen, die nur einige wenige Sekunden dauern, aus wirts[X.]haftli[X.]hen Grün-den in Kauf zu nehmen und dementspre[X.]hend au[X.]h die Prüfung der [X.] nur na[X.]h einem relativ groben Ras[X.] vorzunehmen. e) Wei[X.]gehende Anforderungen an Art oder Inhalt der Datenübertra-gung lassen si[X.]h Patentanspru[X.]h 1 in der mit dem Hauptantrag verteidigten Fassung ni[X.]ht entnehmen. Zwar wird in der Bes[X.]hreibung die Übertragung von Telefoniedaten über das In[X.]net hervorgehoben. Weder aus dem Wortlaut von Patentanspru[X.]h 1 no[X.]h aus dem übrigen Inhalt der Streitpatents[X.]hrift ergibt si[X.]h aber, dass der Gegenstand dieses Patentanspru[X.]hs auf die Verwendung [X.] Netze, Übertragungsprotokolle oder Übertragungsinhalte bes[X.]hränkt wäre. 43 IV. Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 in der Fassung des [X.] ist ni[X.]ht patentfähig. Er ist zwar neu, aber dur[X.]h den Stand der Te[X.]hnik nahegelegt. 44 45 1. Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 ist neu. 46 a) In der Veröffentli[X.]hung der in[X.]nationalen Patentanmeldung [X.] ([X.]; [X.]) werden eine Vorri[X.]htung und ein Verfahren für die Übertragung von Daten zwis[X.]hen einem Arbeitsplatzre[X.]hner (Terminal, [X.]) und einem Server (Host Compu[X.]) über [X.] bes[X.]hrieben. Hierbei sind die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.5 offenbart. Na[X.]h den [X.] in [X.] kann umges[X.]haltet werden zwis[X.]hen einer leitungsvermittelten Übertragung über den so genannten [X.] und einer paketvermittelten Über-tragung über den so genannten [X.] ([X.] S. 12 Z. 9-14). Die Verbindung zwis[X.]hen dem Arbeitsplatzre[X.]hner und dem Server (host session) ist eine [X.] Kommunikationsverbindung im Sinne des Streitpatents. Dur[X.]h das [X.] - ri[X.]hten der Hostsitzung wird eine Mögli[X.]hkeit zum Datenaustaus[X.]h zwis[X.]hen den beiden beteiligten Re[X.]hnern ges[X.]haffen, die erst mit dem Beenden der [X.] wieder entfällt. Dies entspri[X.]ht dem Herstellen einer ([X.] oder leitungs-vermittelten) Kommunikationsverbindung zwis[X.]hen zwei Telefongeräten. Dass über die in [X.] bes[X.]hriebene [X.] keine Telefoniedaten übertragen werden, ist unerhebli[X.]h. Eine Bes[X.]hränkung auf Telefoniedaten findet si[X.]h in Patentanspru[X.]h 1 des Streitpatents ni[X.]ht. [X.] sind ferner die Merkmale 1.6 und 1.7. Die Befehle zum We[X.]hsel der Vermittlungsart werden in dem in [X.] bes[X.]hriebenen Ausführungsbeispiel vom Hostre[X.]hner abgesetzt, von einem für Vermittlungsaufgaben eingesetzten [X.] (Broker [X.]) verarbeitet und an die Ums[X.]haltvorri[X.]htung ([X.] swit[X.]h) wei-[X.]geleitet ([X.] S. 13 Z. 14-25; im Einzelnen S. 48 Z. 33 bis [X.]). [X.] muss regelmäßig geprüft werden, ob ein sol[X.]hes Ums[X.]haltsignal vorliegt. 48 49 Entgegen der Auffassung der [X.] ist au[X.]h Merkmal 1.8 offenbart. In der Bes[X.]hreibung von [X.] werden die als Stand der Te[X.]hnik referierten [X.] als na[X.]hteilig bewertet, weil dort zum We[X.]hsel zwis[X.]hen den [X.] eine bestehende Verbindung zwis[X.]hen den beiden Re[X.]hnern (host session) beendet und eine neue Verbindung aufgebaut werden müsse ([X.] S. 9 Z. 21-34). In [X.] wird demgegenüber ein Verfahren vorges[X.]hlagen, bei dem der We[X.]hsel ohne Un[X.]bre[X.]hung einer bestehenden Hostsitzung erfolgen kann ([X.] S. 12 Z. 29 bis [X.]). Dass der Hostre[X.]hner na[X.]h der Bes[X.]hreibung in [X.] einen We[X.]hsel der Vermittlungsart beispielsweise dann auslöst, wenn der Benutzer ein bestimmtes Programm aufruft ([X.] S. 14 Z. 32 bis [X.]), führt entgegen der [X.] der [X.] zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn der gesamte Datenverkehr dieses Programms jeweils über dieselbe Vermittlungsart erfolgt, ändert dies ni[X.]hts daran, dass die [X.] als sol[X.]he erhalten bleibt 50 - 22 - und darin mögli[X.]herweise parallel ablaufende Datenübertragungsvorgänge auf die jeweils andere Vermittlungsart umgestellt werden. Dass hierbei ni[X.]ht die Mögli[X.]hkeit erwähnt wird, für andere, parallel laufende [X.] wei[X.]hin die paketvermittelte Übertragung beizubehalten, ist s[X.]hon [X.] unerhebli[X.]h, weil diese Mögli[X.]hkeit au[X.]h na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 des Streitpatents ni[X.]ht zwingend zu bestehen brau[X.]ht. Unerhebli[X.]h ist ferner, dass in Patentanspru[X.]h 3 von [X.] der [X.] als "erste" und der paketvermittelte Kanal als "zweite" Verbin-dung bezei[X.]hnet wird. Die in [X.] offenbarte Lösung ermögli[X.]ht einen We[X.]hsel in beide Ri[X.]htungen ([X.] S. 12 Z. 9-14), also au[X.]h einen We[X.]hsel vom D- zum [X.] ([X.] S. 14 Z. 14-19), d.h. von [X.] zu leitungsvermittel[X.] Über-tragung, wie dies beim Streitpatent vorgesehen ist. 51 52 Ni[X.]ht offenbart sind demgegenüber die Merkmale 1.3 und 1.4. Zur Über-tragung von paketvermittelten Daten ist die Telekommunikations-Einri[X.]htung na[X.]h [X.] unmittelbar an den paketvermittelten [X.] anges[X.]hlossen. [X.] bedarf es keiner zusätzli[X.]hen Verbindung zwis[X.]hen der ersten Telekom-munikations-Einri[X.]htung und einem Zugangspunkt zu einem paketvermittelten Netz. Ob es au[X.]h in einem [X.] sol[X.]he na[X.]hgelagerten Zugangspunkte gibt, wie die Klägerin in der mündli[X.]hen Verhandlung un[X.] Vorlage von Auszügen aus eins[X.]hlägigen Handbü[X.]hern vorgetragen hat, bedarf hierbei keiner Ent-s[X.]heidung. Sol[X.]he Zugangspunkte sind in [X.] ni[X.]ht erwähnt. Weder die von der Klägerin vorgelegten Un[X.]lagen no[X.]h die Ausführungen des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen geben Anhaltspunkte dafür, dass der Fa[X.]hmann eine sol[X.]he Einri[X.]htung bei der Lektüre von [X.] glei[X.]hsam mitliest. Ni[X.]ht offenbart ist s[X.]hließli[X.]h das Merkmal 1.9. Als Kri[X.]ium für das Um-s[X.]halten zwis[X.]hen leitungs- und paketvermittel[X.] Übertragung wird in [X.] ni[X.]ht der aktuelle Zustand des [X.] zu einem bestimmten Zeitpunkt 53 - 23 - offenbart. Ein We[X.]hsel soll vielmehr dann erfolgen, wenn der zuvor genutzte Übertragungsweg aufgrund seiner allgemeinen Eigens[X.]haften - insbesondere der Bandbreite - für den vorgesehenen Übertragungsvorgang ni[X.]ht geeignet ist. b) In der US-Patents[X.]hrift 5 347 516 ([X.]; [X.]) wird ein System bes[X.]hrieben, mit dem ein lokales [X.] Netzwerk (LAN) in der [X.] an ein [X.] anges[X.]hlossen werden kann, dass die Übertragung im [X.] wahlweise [X.] oder leitungsvermittelt erfolgen kann. 54 Au[X.]h in dieser Entgegenhaltung sind die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.5 von Patentanspru[X.]h 1 des Streitpatents offenbart. Für die leitungs- und die [X.]vermittelte Übertragung wird in [X.] jeweils ein [X.]-[X.] eingesetzt ([X.] [X.]. 5 Z. 43-45). 55 [X.] sind ferner die Merkmale 1.6 und 1.7. Na[X.]h Auslösen eines We[X.]hselsignals wird zunä[X.]hst die jeweils gewüns[X.]hte Verbindung aufgebaut, der Datenverkehr darauf umgeleitet und ans[X.]hließend die ni[X.]ht mehr benötigte Verbindung beendet ([X.] [X.]. 6 Z. 8-57 mit [X.]. 4 und 5). Das Signal zum We[X.]hseln der Vermittlungsart wird dur[X.]h eine hierfür vorgesehene Einri[X.]htung ([X.]hannel [X.]hanger) ausgelöst und von einer Steuereinri[X.]htung ([X.]ontroller) verar-beitet ([X.] [X.]. 56-64). 56 [X.] ist s[X.]hließli[X.]h au[X.]h das Merkmal 1.8. Als Na[X.]hteil bekann[X.] Systeme wird in [X.] ges[X.]hildert, dass dort beim We[X.]hsel der Vermittlungsart zunä[X.]hst die bestehende Verbindung (virtual [X.]ir[X.]uit) beendet und eine andere Verbindung aufgebaut werde, was den Datendur[X.]hsatz verringere ([X.] [X.]. 1 Z. 66 bis [X.]. 2 Z. 5). Bei dem in [X.] vorges[X.]hlagenen System soll der We[X.]h-sel der Verbindung dagegen ohne Un[X.]bre[X.]hung der [X.] (without in[X.]ruption of transmission of pa[X.]ket data) erfolgen ([X.] [X.]. 2 Z. 8-14). Dies entspri[X.]ht dem in Merkmal 1.8 des Streitpatents vorgesehenen 57 - 24 - We[X.]hsel der Vermittlungsart während einer bestehenden individuellen Kommu-nikationsverbindung. Ni[X.]ht offenbart sind die Merkmale 1.3 und 1.4. Ebenso wie bei der Entge-genhaltung [X.] ist die erste Kommunikationseinri[X.]htung na[X.]h [X.] unmittel-bar mit einem paketvermittelten Netz verbunden. Deshalb bedarf es au[X.]h hier keiner zusätzli[X.]hen Verbindung zu einem Zugangspunkt. 58 Ni[X.]ht offenbart ist ferner das Merkmal 1.9. In [X.] wird ni[X.]ht näher be-s[X.]hrieben, un[X.] wel[X.]hen Voraussetzungen ein Steuersignal für den We[X.]hsel von [X.] zu leitungsvermittel[X.] Übertragung erzeugt wird. In den Ausführun-gen zum Stand der Te[X.]hnik wird dargelegt, Paketvermittlung sei wirts[X.]haftli[X.]h, wenn eine geringe Anzahl von Datenpaketen pro Zeiteinheit übertragen werde ([X.] [X.]. 1 Z. 55-57). Mit Leitungsvermittlung könne demgegenüber ein höhe-rer Dur[X.]hsatz erzielt werden ([X.] [X.]. 1 Z. 62-65). Dies deutet darauf hin, dass der We[X.]hsel zur leitungsvermittelten Übertragung allein anhand des [X.] Datendur[X.]hsatzes dur[X.]hgeführt wird. Dass hierbei au[X.]h der aktuelle Belastungszustand des eingesetzten Übertragungsweges ermittelt wird, ergibt si[X.]h aus [X.] ni[X.]ht. 59 60 [X.]) In der japanis[X.]hen Offenlegungss[X.]hrift Hei 7-154426 ([X.], engli-s[X.]he Übersetzung [X.]a) ist ein [X.]-Endgeräteadap[X.] (Terminal Adap[X.]) offenbart, der automatis[X.]h zwis[X.]hen [X.] und leitungsvermittel[X.] Übertra-gung ums[X.]halten kann. In den Ausführungen zum Stand der Te[X.]hnik wird [X.], bekannte Geräte dieser Art seien ni[X.]ht in der Lage, die Übertragungsart zu we[X.]hseln, wenn die Verzögerungszeit während eines paketvermittelten [X.] ansteige ([X.]a Abs. 7). In [X.] wird demgegenüber ein Adap[X.] bes[X.]hrieben, der während des [X.] die bei der Übertragung der Datenpakete auftretende Zeitverzögerung (data delay time) misst und bei Bedarf automatis[X.]h auf leitungsvermittelte Übertragung umstellt - 25 - ([X.]a Abs. 13). Die Messung der Verzögerung erfolgt anhand eines [X.] (re[X.]eive ready response pa[X.]ket, [X.]), das von der Empfängerseite übermittelt wird ([X.]a Abs. 35). Wenn ein bestimm[X.] Wert übers[X.]hritten wird, sendet die Messeinri[X.]htung ein Steuersignal (swit[X.]hing request) zum Ums[X.]hal-ten auf Leitungsvermittlung aus ([X.]a Abs. 36). Damit ist ein Verfahren offenbart, das die Merkmale 1.1, 1.2, 1.5, 1.6 und 1.7 von Patentanspru[X.]h 1 des Streitpatents aufweist. Der in [X.] bes[X.]hriebene Terminal Adap[X.] ist eine Telekommunikations-Einri[X.]htung im Sinne des Streit-patents, mit der Daten wahlweise per Leitungs- oder per Paketvermittlung [X.] werden können. Wenn die zum Adap[X.] gehörende Messeinri[X.]htung ein Steuersignal ausgibt, wird von paketvermittel[X.] zu leitungsvermittel[X.] Übertra-gung gewe[X.]hselt. 61 62 Ni[X.]ht offenbart sind die Merkmale 1.3 und 1.4. Wie in den [X.] [X.] und [X.] ist die Telekommunikations-Einri[X.]htung unmittelbar mit einem paketvermittelten Netz verbunden, so dass es keiner Verbindung zu einem Zugangspunkt bedarf. 63 Ni[X.]ht eindeutig offenbart ist ferner das Merkmal 1.8. Zwar wird das Signal zum We[X.]hsel auf Leitungsvermittlung bei Bedarf während eines laufenden [X.] erzeugt und umgesetzt. Aus den Ausführungen in [X.] ergibt si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht, ob der Übertragungsvorgang na[X.]h dem We[X.]hsel [X.] fortgesetzt werden kann. [X.] ist demgegenüber das Merkmal 1.9. Das Steuersignal zum We[X.]hseln der Übertragungsart wird automatis[X.]h erzeugt, wenn die Verzöge-rungszeit einen bestimmten, in [X.] ni[X.]ht näher spezifizierten Wert über-s[X.]hreitet. 64 - 26 - d) In der Veröffentli[X.]hung der in[X.]nationalen Patentanmeldung [X.] ([X.]; [X.]) wird ein universelles multimodales Mobilkommuni-kationssystem bes[X.]hrieben. In einem Ausführungsbeispiel wird als erfindungs-gemäßes System ein Tas[X.]hen[X.]ompu[X.] (Personal Digital Assistant, PDA) be-s[X.]hrieben, der über ein Terminal in vers[X.]hiedenen drahtlosen Netzen - bei-spielsweise Mobilfunknetzen na[X.]h dem GSM-Standard (Global System for Mo-bile Communi[X.]ations) - und einem drahtlosen lokalen Netzwerk (Wireless Lo[X.]al Area Network, WLAN) arbeiten kann. Innerhalb der [X.] kann die Über-tragung wahlweise leitungs- oder paketvermittelt erfolgen. In dem [X.] wird vorges[X.]hlagen, zur Übertragung hoher Datenmengen eine lei-tungsvermittelte Verbindung zu nutzen und na[X.]h der Übertragung dieser Daten zu einem paketvermittelten Datendienst umzus[X.]halten ([X.] S. 11 Z. 31 bis [X.]). In der Bes[X.]hreibung wird hervorgehoben, dass hierbei die Verbindung ni[X.]ht un[X.]bro[X.]hen wird ([X.] [X.] f.: "Note that the [X.]onne[X.]tion is not dis-[X.]onne[X.]ted"). Das Gerät su[X.]ht ständig na[X.]h verfügbaren Netzen. Sobald ein Netz zur Verfügung steht, das einen günstigeren Tarif bietet, wird die Übertra-gung auf dieses Netz umges[X.]haltet. Dies erfolgt beispielsweise dann, wenn ein kostengünstigeres Mobilfunknetz oder ein WLAN zur Verfügung steht ([X.] S. 12 Z. 9-16). Obwohl vers[X.]hiedene Netze und Dienste genutzt werden, hat das [X.] stets eine Datenverbindung ([X.] S. 12 Z. 21 f.: "The [X.]minal had a data link all the time"). 65 Damit sind die Merkmale 1.1 bis 1.6 von Patentanspru[X.]h 1 des [X.] offenbart. Das im Ausführungsbeispiel bes[X.]hriebene Terminal ist eine Te-lekommunikationseinri[X.]htung, die Daten vom PDA wahlweise per Leitungs- oder Paketvermittlung überträgt und zur paketvermittelten Übertragung eine Verbindung zu einem Zugangspunkt aufbaut. Sobald ein günstigeres Netz zur Verfügung steht, wird die Datenübertragung darauf umges[X.]haltet. Dies setzt voraus, dass ständig überprüft wird, ob ein entspre[X.]hendes Steuersignal vor-liegt. Ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h bes[X.]hrieben ist, ob ein Übergang von [X.] auf [X.] - 27 - tungsvermittelte Übertragung erfolgt. Aus den Ausführungen, wona[X.]h stets das günstigste Netz und die günstigste Übertragungsart gewählt werden, ergibt si[X.]h jedo[X.]h hinrei[X.]hend deutli[X.]h, dass ein We[X.]hsel au[X.]h in diese Ri[X.]htung erfolgen kann. Hierbei bleibt, wie in [X.] mehrfa[X.]h hervorgehoben wird, die Datenverbin-dung stets aufre[X.]h[X.]halten. Keine näheren Angaben enthält [X.] zu der Frage, ob der We[X.]hsel der Übertragungsart entspre[X.]hend den Merkmalen 1.7 und 1.8 in der Weise erfolgt, dass zunä[X.]hst eine leitungsvermittelte individuelle Kommunikationsverbindung aufgebaut und dana[X.]h die Datenübertragung darauf umges[X.]haltet wird. 67 Ni[X.]ht offenbart ist ferner das Merkmal 1.9. Aus den Ausführungen in [X.] geht ni[X.]ht hervor, dass das Steuersignal für den We[X.]hsel zur [X.] aufgrund von Qualitätsmerkmalen wie Zeitverzögerung oder Raus[X.]hanteil erfolgt. Als maßgebli[X.]he Faktoren werden ledigli[X.]h die anfallenden Gebühren und die Übertragungskapazität angespro[X.]hen. 68 69 e) In der einige Wo[X.]hen vor dem [X.] im In[X.]net veröffentli[X.]h-ten Pressemitteilung des Anbie[X.]s Lu[X.]ent ([X.]) werden In[X.]net-[X.] angekündigt, die es ermögli[X.]hen sollen, Telefongesprä[X.]he sowie Fax- und [X.]ra[X.]hna[X.]hri[X.]hten über das In[X.]net zu übertragen. Hierfür könnten vor-handene Faxgeräte und Telefonapparate eingesetzt werden. Abs[X.]hließend heißt es, die [X.] werde "eventually" in der Lage sein, den Datenverkehr transparent entweder über das Intra-/In[X.]net oder über das öffentli[X.]he Netz zu leiten. Wenn beispielsweise das In[X.]net überlastet sei, könne der Server die Übertragung auf das öffentli[X.]he Netz zurü[X.]ks[X.]halten ("[X.]ould swit[X.]h the transmission ba[X.]k to the publi[X.] network"). (1) Die Veröffentli[X.]hung [X.] gehört zu dem na[X.]h § 3 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu berü[X.]ksi[X.]htigenden Stand der Te[X.]hnik. 70 - 28 - Dem steht ni[X.]ht entgegen, dass ihr Inhalt im Wesentli[X.]hen werbenden Charak[X.] hat und die darin bes[X.]hriebenen Geräte zum Zeitpunkt der Veröffent-li[X.]hung no[X.]h ni[X.]ht am Markt verfügbar waren (vgl. z.B. [X.], Urt. [X.] - [X.], bei Baus[X.]h, Ni[X.]htigkeitsre[X.]htspre[X.]hung in Patentsa[X.]hen, [X.] 1999-2001, 520). Der Veröffentli[X.]hung kann entnommen werden, wel[X.]hes Funktionsprinzip den beworbenen Geräten zu Grunde liegt. Der Fa[X.]hmann, der si[X.]h mit dem dem Streitpatent zu Grunde liegenden te[X.]hnis[X.]hen Problem [X.], hatte Anlass, si[X.]h mit diesen Ausführungen auseinanderzusetzen, und konnte ihnen trotz der erkennbar auf Absatzförderung zielenden Diktion die ent-s[X.]heidenden Anregungen zur Ausgestaltung eines geeigneten Verfahrens ent-nehmen. Dass er ni[X.]ht in der Lage gewesen wäre, aufgrund seines allgemeinen Fa[X.]hwissens Vorri[X.]htungen zusammenzustellen oder zu entwi[X.]keln, mit denen das Verfahren ausgeführt werden kann, ist weder geltend gema[X.]ht no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h. 71 72 Dass die Geräte, die auf die Ankündigung in [X.] hin auf den Markt ge-bra[X.]ht wurden, keinen We[X.]hsel während einer bestehenden Verbindung er-mögli[X.]hten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der [X.] der Veröffentli[X.]hung wird ni[X.]ht dadur[X.]h beeinträ[X.]htigt, dass ihr Herausgeber die darin enthaltenen Anregungen selbst ni[X.]ht aufgegriffen hat. (2) In [X.] ist ein Verfahren offenbart, das die Merkmale 1.1 und 1.2 des Streitpatents aufweist. 73 Der beworbene [X.] mit der darauf laufenden Software ist ei-ne Telekommunikations-Einri[X.]htung im Sinne des Streitpatents, mit dem Daten wahlweise über das öffentli[X.]he Netz oder über das In[X.]net übertragen werden können. Zwar wird die Vermittlungsart - leitungsvermittelt im einen Fall und [X.] im anderen Fall - ni[X.]ht explizit genannt. Der Fa[X.]hmann liest jedo[X.]h ohne wei[X.]es mit, dass die Übertragung im In[X.]net oder einem Intranet [X.]74 - 29 - vermittelt erfolgt und Telefongesprä[X.]he zwis[X.]hen herkömmli[X.]hen Endgeräten im öffentli[X.]hen Netz leitungsvermittelt übertragen werden. Der Fa[X.]hmann er-kennt deshalb au[X.]h, dass es si[X.]h bei dem in [X.] mehrfa[X.]h erwähnten öffent-li[X.]hen Netz um das öffentli[X.]he Telefonnetz handelt. Dass das in [X.] bes[X.]hriebene Verfahren na[X.]h Eins[X.]hätzung des ge-ri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen einen besonderen Server benötigt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits dargelegt enthält Patentanspru[X.]h 1 keine nä-heren Festlegungen darüber, wie die Telekommunikations-Einri[X.]htung im [X.] aufgebaut sein muss. Bei der Bes[X.]hreibung der erfindungsgemäßen Rou[X.] wird ausdrü[X.]kli[X.]h ausgeführt, die Implementierung erfolge wahlweise dur[X.]h Hardware oder Software, bevorzugt jedo[X.]h dur[X.]h Software ([X.]. 5 Z. 31-33). 75 76 Entgegen der Auffassung der [X.] ergeben si[X.]h aus [X.] keine Hinweise darauf, dass die Wahlmögli[X.]hkeit zwis[X.]hen [X.] und [X.] Übertragung nur in der Weise besteht, dass bestimmte Empfängergeräte nur auf dem einen und andere Geräte nur auf dem anderen Weg errei[X.]ht wer-den können. In Absatz 4 der Veröffentli[X.]hung wird ausgeführt, dass der Telefo-nie-Server Fax- und [X.]ra[X.]hdaten über das In[X.]net übermitteln kann und die Kunden ihre vorhandenen Faxgeräte oder Telefonapparate nutzen können. Daraus ergibt si[X.]h, dass au[X.]h Telekommunikations-Einri[X.]htungen, die nur zum Ans[X.]hluss an leitungsgebundene Netze vorgesehen sind, über ein paketvermit-teltes Netz miteinander verbunden werden können. Hierbei ist unerhebli[X.]h, dass die Paketvermittlung ni[X.]ht dur[X.]hgehend bis zum Endgerät erfolgt. Na[X.]h Merkmal 1.5 des Streitpatents genügt es, wenn die paketvermittelte Übertra-gung an einer der zweiten Telekommunikations-Einri[X.]htung vorges[X.]halteten [X.] endet. - 30 - (3) Au[X.]h wenn die Art der Datenübertragung und die Bes[X.]haffenheit der dafür eingesetzten Geräte - abgesehen von den an beiden Enden anges[X.]hlos-senen herkömmli[X.]hen Telefon- oder Faxgeräten - in [X.] ni[X.]ht näher be-s[X.]hrieben sind, offenbart die Entgegenhaltung au[X.]h die Merkmale 1.3 bis 1.7. 77 Um Telefongesprä[X.]he über das In[X.]net oder ein Intranet übertragen zu können, muss der beworbene Server eine Verbindung zu einem dieser [X.]vermittelten Netze aufbauen und über diese Verbindung Daten zu einer zweiten Telekommunikations-Einri[X.]htung oder einer dieser vorges[X.]halteten Telekom-munikations-Einheit übertragen. Dass der Aufbau der zweiten Einri[X.]htung oder Einheit ni[X.]ht näher bes[X.]hrieben wird, ist s[X.]hon deshalb uns[X.]hädli[X.]h, weil au[X.]h Patentanspru[X.]h 1 des Streitpatents hierzu keine wei[X.]en Vorgaben enthält. 78 Der Hinweis, die Datenübertragung könnte im Falle einer Überlastung des In[X.]nets auf das öffentli[X.]he Netz umges[X.]haltet werden, deutet ferner darauf hin, dass in irgendeiner Weise festgestellt werden muss, ob eine Überlastung vorliegt, und gegebenenfalls eine Verbindung zum öffentli[X.]hen Telefonnetz [X.] wird. Daraus ergeben si[X.]h die Merkmale 1.6 und 1.7. 79 80 (4) Ni[X.]ht offenbart ist demgegenüber Merkmal 1.8. 81 Aus den allgemein gehaltenen Ausführungen in [X.], die Übertragung könnte bei Überlastung des In[X.]nets auf das öffentli[X.]he Netz zurü[X.]kges[X.]haltet werden, geht ni[X.]ht hervor, ob der We[X.]hsel zur leitungsvermittelten Übertragung während einer bestehenden individuellen Kommunikationsverbindung im Sinne des Streitpatents, also während eines laufenden Telefongesprä[X.]hs oder einer laufenden Übertragung einer Fax- oder [X.]ra[X.]hna[X.]hri[X.]ht erfolgen kann oder soll. - 31 - (5) Ni[X.]ht offenbart ist ferner, dass das Steuersignal entspre[X.]hend Merkmal 1.9 für den We[X.]hsel anhand von Zeitverzögerung oder Raus[X.]hanteil erfolgt. 82 2. Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 ist dem Fa[X.]hmann, einem Diplomingenieur der Fa[X.]hri[X.]htung Na[X.]hri[X.]htente[X.]hnik oder Diplominformatiker mit Fa[X.]hho[X.]hs[X.]hul- oder Universitätsausbildung und [X.]ezialisierung auf Tele-kommunikationsnetzte[X.]hnologien und Protokolle zur Steuerung von Na[X.]hri[X.]h-tennetzen, jedenfalls dur[X.]h die Veröffentli[X.]hungen [X.], [X.], [X.] und [X.] nahegelegt. 83 Die prinzipiellen Vor- und Na[X.]hteile der leitungs- und paketvermittelten Datenübertragung gehörten, wie si[X.]h au[X.]h aus den einleitenden Ausführungen in der Streitpatents[X.]hrift ergibt, am [X.] zum allgemeinen Fa[X.]hwissen. Aus den [X.] [X.], [X.] und [X.] waren vers[X.]hiedene [X.] bekannt, bei denen dur[X.]h einen automatis[X.]hen We[X.]hsel - au[X.]h während eines laufenden [X.] - die Vorteile der einzelnen Übertra-gungsarten kombiniert werden können. Sie un[X.]s[X.]heiden si[X.]h von dem [X.] gemäß Patentanspru[X.]h 1 des Streitpatents im Wesentli[X.]hen in zwei Punk-ten: Zum einen ist die erste Telekommunikationseinheit unmittelbar in ein [X.]es Netz integriert, so dass es einer besonderen Verbindung zu ei-nem Zugangspunkt gemäß den Merkmalen 1.3 und 1.4 ni[X.]ht bedarf. Zum ande-ren fehlt es an der Kombination der Merkmale 1.8 und 1.9. In [X.] und [X.] ist von dieser Kombination nur Merkmal 1.8, also der We[X.]hsel der [X.] während einer bestehenden Verbindung offenbart, in [X.] nur Merkmal 1.9, also das automatis[X.]he Auslösen des [X.] in Abhängigkeit von laufend ermittelten Qualitätsparame[X.]n. Darüber hinaus stammen alle diese [X.] aus dem [X.]-Berei[X.]h, dessen Entwi[X.]klung über lange Zeit hinweg getrennt von der Entwi[X.]klung [X.]-basier[X.] Netze verlaufen ist. 84 - 32 - Trotz dieser Un[X.]s[X.]hiede hatte der Fa[X.]hmann, der mit dem dem Streitpa-tent zu Grunde liegenden te[X.]hnis[X.]hen Problem befasst war, am [X.] Veranlassung, si[X.]h au[X.]h mit vorhandenen Lösungen aus dem [X.]-Berei[X.]h zu befassen. Bis zum [X.] hatten si[X.]h bereits Anwendungen und [X.] herausgebildet, die die Grenze zwis[X.]hen [X.] und [X.]-basierten Netzen übers[X.]hritten hatten, insbesondere die au[X.]h im Streitpatent hervorgehobene In[X.]net-Telefonie. Die dabei hinderli[X.]hen Na[X.]hteile der Paketvermittlung - ins-besondere die Mögli[X.]hkeit von Zeitverzögerungen - sind keine Besonderheit von [X.]-basierten Netzen, sondern können au[X.]h bei Paketvermittlung im [X.] auftreten. Angesi[X.]hts dessen spra[X.]h alles dafür, das im [X.]-Berei[X.]h aus zahl-rei[X.]hen [X.] bekannte Prinzip der Ersatzs[X.]haltung au[X.]h bei der Nutzung [X.]-basier[X.] Netze heranzuziehen. Eine entspre[X.]hende Anregung er-gab si[X.]h zudem aus der Entgegenhaltung [X.], in der der We[X.]hsel auf lei-tungsvermittelte Übertragung speziell für den Berei[X.]h der In[X.]net-Telefonie ausdrü[X.]kli[X.]h angespro[X.]hen wird. Für die wei[X.]e Ausgestaltung des damit auf-gezeigten [X.] konnte der Fa[X.]hmann auf die Vorbilder in [X.] und [X.] einerseits sowie [X.] andererseits zurü[X.]kgreifen, die für ents[X.]heidende Detailfragen - den We[X.]hsel während einer bestehenden Verbindung und die automatis[X.]he Erzeugung eines [X.] in Abhängigkeit von aktuellen Qualitätswerten des paketvermittelten [X.] - gangbare Lösungswege offen-baren. Eine Kombination dieser beiden Merkmale lag nahe, weil sie vers[X.]hie-dene Teilprobleme betreffen, die keine komplexen Übers[X.]hneidungen aufwei-sen. Um diese Lösung universell mit [X.]-basierten Netzen einsetzen zu können, bedurfte es ledigli[X.]h no[X.]h des Aufbaus einer Verbindung zu einem Zugangs-punkt zu dem paketvermittelten Netz. Diese Vorgehensweise ist für die Nutzung des In[X.]nets aber ohnehin übli[X.]h. 85 Einer Verallgemeinerung der in [X.], [X.] und [X.] offenbarten [X.], insbesondere der in [X.] vorges[X.]hlagenen laufenden Messung der Zeitverzögerung stand ni[X.]ht entgegen, dass im [X.] typis[X.]herweise [X.] - 33 - tungssignale versendet werden, die es ermögli[X.]hen, auftretende Zeitverzöge-rungen auf einfa[X.]he Weise festzustellen. Sol[X.]he Quittungen stehen in [X.]-Net-zen zwar ni[X.]ht von Haus aus zur Verfügung. Dem Fa[X.]hmann war aber bekannt, dass es Me[X.]hanismen mit verglei[X.]hbarer Funktion gibt. Hierzu gehört das Pro-tokoll [X.], das für die Übertragung von Dateien - die ebenfalls zum Gegens-tand von Patentanspru[X.]h 1 gehört - ohne wei[X.]es geeignet ist. Für Übertragun-gen auf der Basis von [X.] gab es die bereits erwähnten Mögli[X.]hkeiten, dur[X.]h Überwa[X.]hung der ausgehenden Datenpakete am ersten Rou[X.] oder dur[X.]h von Zeit zu Zeit abgesetzte [X.] zumindest eine grobe Abs[X.]hätzung der Übertragungsqualität vorzunehmen. Darüber hinaus waren am [X.] be-reits die Protokolle [X.] und R[X.] veröffentli[X.]ht, die au[X.]h bei [X.]-Übertragun-gen Informationen über Vollständigkeit und Laufzeit der Pakete zur Verfügung stellen. Die Heranziehung dieser bekannten Hilfsmittel für Zwe[X.]ke, für die sie explizit vorgesehen sind, gehört zum allgemeinen Fa[X.]hwissen und vermag [X.] erfinderis[X.]he Tätigkeit zu begründen. 87 Entgegen der Auffassung der [X.] kann kein relevan[X.] Un[X.]s[X.]hied darin gesehen werden, ob das Verkehrsaufkommen des paketvermittelten [X.] insgesamt ([X.]: "If the In[X.]net was too [X.]ongested") oder die Qualität [X.] individuellen Kommunikationsverbindung betra[X.]htet wird. Die Qualität einer individuellen Verbindung kann stets nur so gut sein, wie die Qualität des [X.]vermittelten Übertragungsweges insgesamt dies erlaubt. Eine [X.] hinsi[X.]htli[X.]h eines der Parame[X.] erlaubt deshalb Rü[X.]ks[X.]hlüsse auf die Qualität des jeweils anderen Parame[X.]s. Dies führt zu der Vorgehensweise na[X.]h dem Streitpatent. Wie bereits oben ausgeführt wurde, legt dieses ni[X.]ht im Einzelnen fest, wie oft, in wel[X.]her Weise und mit wel[X.]her Präzision die Qualität ermittelt werden soll. V. [X.] hat au[X.]h in der Fassung der Hilfsanträge (deren Nummerierung mit 2 beginnt, weil der ursprüngli[X.]he Hilfsantrag 1 in der [X.] - 34 - [X.]hen Verhandlung zum Hauptantrag heraufgestuft worden ist) keinen Bestand. Der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 beruht au[X.]h auf der Grundlage dieser Fassungen ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit. 1. Hilfsantrag 2 basiert auf dem Hauptantrag und sieht zusätzli[X.]h fol-gende Änderung vor: 89 In Merkmal 1.3 (Verfahrenss[X.]hritt a) wird am Ende hinzugefügt: ", wobei das paketvermittelte Netz ni[X.]ht der [X.] eines [X.]s ist" (Merkmal 1.32, Verfahrenss[X.]hritt a2) Damit wird der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 vom Inhalt der Entge-genhaltungen [X.], [X.] und [X.] abgegrenzt, bei denen die paketvermittelte Übertragung über [X.] erfolgt. Diese Abgrenzung ändert indes ni[X.]hts daran, dass der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 au[X.]h dur[X.]h diese Entgegenhaltun-gen nahegelegt wird. 90 Die bereits erwähnte traditionelle Kluft zwis[X.]hen Praktikern aus dem Be-rei[X.]h der öffentli[X.]hen Fernmeldenetze einerseits und dem Berei[X.]h der In[X.]net- und LAN-Te[X.]hnologie andererseits führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits oben dargelegt hatten Fa[X.]hleute aus beiden Berei[X.]hen am [X.] hinrei[X.]hend Veranlassung, Lösungen für konkrete te[X.]hnis[X.]he Probleme au[X.]h im jeweils anderen Berei[X.]h zu su[X.]hen, insbesondere bei Anwendungen, die wie die In[X.]net-Telefonie Berührungspunkte zu beiden Berei[X.]hen aufweisen. 91 Der Fa[X.]hmann wurde von einer Heranziehung der genannten Entgegen-haltung au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h den vom geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen bestätigten Umstand abgehalten, dass die [X.] über den [X.] ni[X.]ht die für In[X.]net-Telefonie erforderli[X.]he Bandbreite bietet. Aus den [X.] [X.] und [X.] waren Verfahren bekannt, bei denen au[X.]h die paketvermittelte Übertragung mit einer für In[X.]net-Telefonie ausrei[X.]henden Bandbreite erfolgte. 92 - 35 - Unabhängig davon ist das ents[X.]heidende Kri[X.]ium für das We[X.]hseln zur lei-tungsvermittelten Übertragung na[X.]h der Lehre des Streitpatents ni[X.]ht die zur Verfügung stehende Bandbreite, sondern eine Änderung hinsi[X.]htli[X.]h Zeitverzö-gerung oder Raus[X.]hanteil. Eine fortlaufende Messung der Verzögerungszeit und das Auslösen eines We[X.]hselsignals bei Übers[X.]hreiten eines bestimmten Wertes sind bereits in [X.] offenbart. 2. Hilfsantrag 2a basiert auf Hilfsantrag 2 und sieht zusätzli[X.]h folgende Änderung vor: 93 In Merkmal 1.9 (Verfahrenss[X.]hritt g) wird na[X.]h den Worten "Anforderungen an die Qualität der Datenübertragung der individuellen Kommunikationsver-bindung" eingefügt: ", nämli[X.]h an die [X.]keit der Datenübertragung," (Merkmal 1.92a, Verfahrenss[X.]hritt [X.]) Damit wird - ergänzend zu den bereits im Hauptantrag benannten Quali-tätsparame[X.]n (Zeitverzögerung und Raus[X.]hanteil) - die [X.]keit als Kri[X.]ium für die Erzeugung des [X.] zum We[X.]hsel auf leitungsvermit-telte Übertragung benannt. 94 Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist der Gegenstand des [X.] au[X.]h mit dieser Änderung hinrei[X.]hend bestimmt. Zwar ist "[X.]" na[X.]h den Ausführungen des geri[X.]htli[X.]hen Sa[X.]hverständigen kein festste-hender Begriff, aus dem konkrete Grenzwerte für den Raus[X.]hanteil oder die Zeitverzögerung abgeleitet werden können. [X.] ist ein Übertragungs-weg vielmehr dann, wenn die auftretenden [X.] - die si[X.]h bei [X.]ra[X.]hübertragung au[X.]h in einem hohen Raus[X.]hanteil nieders[X.]hlagen - so ge-ring sind, wie es der jeweilige [X.] erfordert. In der Bes[X.]hrei-bung des Streitpatents wird der Begriff der [X.]keit im Zusammenhang mit der Übertragung von Telefongesprä[X.]hen verwendet. [X.]keit im 95 - 36 - Sinne des Streitpatents liegt deshalb vor, wenn keine die Übertragungsqualität wesentli[X.]h beeinträ[X.]htigenden Zeitverzögerungen auftreten, die Rou[X.] also ni[X.]ht mit zu vielen und zu langen [X.]-Paketen konfrontiert werden ([X.]. 8 Z. 43-45). Als hinnehmbare Zeitverzögerung wird ein Wert von einer halben Sekunde angegeben ([X.]. 2 Z. 20-23; [X.]. 12 Z. 68 bis [X.]. 13 Z. 1). Bei ni[X.]ht hinnehmbaren Zeitverzögerungen oder einem zu hohen Raus[X.]hanteil soll die Ums[X.]haltung vom In[X.]net auf ein realzeitfähiges Intranet oder eine leitungs-vermittelte Verbindung erfolgen ([X.]. 5 Z. 58 bis [X.]. 6 Z. 4; [X.]. 4 Z. 41-46; [X.]. 11 Z. 65 bis [X.]. 12 Z. 5; [X.]. 13 Z. 38-44). Au[X.]h mit dieser Eins[X.]hränkung beruht die Lehre na[X.]h Patentanspru[X.]h 1 des Streitpatents ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit. Die laufende Überwa[X.]hung der Zeitverzögerung und die Heranziehung dieses Werts als Kri[X.]ium für den We[X.]hsel zur leitungsvermittelten Übertragung sind, wie bereits oben dargelegt wurde, dur[X.]h den Stand der Te[X.]hnik nahegelegt. Zur Festlegung eines [X.] war es unvermeidli[X.]h, die Anforderungen des jeweiligen [X.]übertragungsvorgangs zu betra[X.]hten. Dass der kritis[X.]he Wert für die Zeit-verzögerung bei In[X.]net-Telefonie im Berei[X.]h von einer halben Sekunde liegt, war, wie si[X.]h au[X.]h aus der Bes[X.]hreibung des Streitpatents ergibt, am [X.] bekannt. Damit hatte der Fa[X.]hmann Veranlassung, diesen Wert bei der Übertragung von Telefongesprä[X.]hen als Grenzwert heranzuziehen. 96 3. Hilfsantrag 3 basiert auf Hilfsantrag 2a und sieht zusätzli[X.]h folgende Änderungen vor: 97 - In Merkmal 1.1 wird hin[X.] den Worten "einer individuellen Kommunikations-verbindung" eingefügt: ", nämli[X.]h eines Telefonanrufs," (Merkmal 1.13). - 37 - - In Merkmal 1.92a werden die Worte "der individuellen Kommunikationsver-bindung" ersetzt dur[X.]h: "des Telefonanrufs" (Merkmal 1.93, Verfahrenss[X.]hritt g3). Au[X.]h mit diesem Inhalt ist der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 dur[X.]h den Stand der Te[X.]hnik nahegelegt. Zwar ist weder in [X.] no[X.]h in [X.] offen-bart, dass der We[X.]hsel der Übertragungsart ni[X.]ht nur während einer bestehen-den Hostsitzung oder eines sonstigen Datenübertragungsvorgangs, sondern au[X.]h während eines laufenden Telefongesprä[X.]hs erfolgen kann. Der Fa[X.]hmann konnte aber aus [X.] die Anregung entnehmen, die in [X.] und [X.] vorge-s[X.]hlagene Vorgehensweise au[X.]h bei der In[X.]net-Telefonie einzusetzen. 98 Dass der nahtlose We[X.]hsel der Übertragungsart bei Telefongesprä[X.]hen besonders von Vorteil ist, weil diese hohe Anforderungen an die [X.] des [X.] stellen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar besteht bei der [X.]-basierten Übertragung von Telefongesprä[X.]hen das Problem, dass hierfür typis[X.]herweise das Protokoll [X.] eingesetzt wird, das keinen Aufs[X.]hluss über Laufzeit und Vollständigkeit der Pakete gibt. Wie bereits oben dargelegt gab es am [X.] jedo[X.]h allgemein verfügbare Lösungen für dieses Problem - eins[X.]hließli[X.]h der kurz zuvor veröffentli[X.]hten Protokolle [X.] und R[X.]. 99 4. Hilfsantrag 4 basiert auf Hilfsantrag 3 und sieht zusätzli[X.]h folgende Änderung vor: 100 In Merkmal 1.93 werden die Worte "erzeugt wird" ersetzt dur[X.]h: "- aufgrund eines Befehls einer Prüfeinri[X.]htung oder eines Endgeräts erzeugt und von dem Endgerät oder einem Rou[X.] an die erste Tele-kommunikations-Einri[X.]htung gesandt wird, oder - dur[X.]h eine Prüfeinri[X.]htung in der ersten [X.] automatis[X.]h erzeugt wird." (Merkmal 1.94, Verfahrenss[X.]hritt g4) - 38 - Damit werden al[X.]nativ vers[X.]hiedene Stellen aufgezeigt, von denen aus das Steuersignal für das Ums[X.]halten der Übertragungsart erzeugt und an die erste Telekommunikations-Einri[X.]htung übermittelt werden kann. Der Auswahl dieser Stelle kommt keine besondere Bedeutung zu. Sie ist im Wesentli[X.]hen beliebig und erfordert keine erfinderis[X.]he Tätigkeit. 101 5. Hilfsantrag 5 basiert auf Hilfsantrag 4 und sieht zusätzli[X.]h folgende Änderung vor: 102 In Merkmal 1.13 werden die Worte "zwis[X.]hen einer ersten und einer zweiten Telekommunikations-Einri[X.]htung" ersetzt dur[X.]h: "zwis[X.]hen einer ersten Telekommunikations-Einri[X.]htung, nämli[X.]h einem Te-lefon, und einer zweiten Telekommunikations-Einri[X.]htung" (Merkmal 1.15). Die damit vorgenommene Bes[X.]hränkung auf eine bestimmte Art von Tele-kommunikations-Einri[X.]htungen auf der einen Seite der Übertragungsstre[X.]ke führt zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähigkeit. Die [X.] [X.], [X.] und [X.] enthalten keine Festlegung auf einen bestimmten Typ von Endgerät. In [X.] wird ausdrü[X.]kli[X.]h darauf hingewiesen, dass herkömmli-[X.]he Telefonapparate eingesetzt werden können. 103 104 6. Hilfsantrag 6 basiert auf Hilfsantrag 5 und sieht zusätzli[X.]h folgende Änderungen vor: - In Merkmal 1.32 (Verfahrenss[X.]hritt a2) werden die Worte "wobei das [X.]vermittelte Netz ni[X.]ht der [X.] eines [X.]s ist" ersetzt dur[X.]h: "wobei das paketvermittelte Netz das In[X.]net ist." (Merkmal 1.36, [X.]ss[X.]hritt a6) - In Merkmal 1.8 (Verfahrenss[X.]hritt f) wird hin[X.] den Worten "während einer bestehenden Verbindung" eingefügt: - 39 - ", ohne dass dies eine Zusammenarbeit oder Abstimmung zwis[X.]hen dem lei-tungsvermittelten Netz und dem paketvermittelten Netz erfordert," (Merkmal 1.86, Verfahrenss[X.]hritt f6) Die erste Änderung grenzt das paketvermittelte Netz, über das die Über-tragung erfolgt, no[X.]h wei[X.] ein. Au[X.]h damit bleibt die ges[X.]hützte Lehre jedo[X.]h nahegelegt. Der Fa[X.]hmann verbindet mit dem allgemeineren Begriff "paketver-mitteltes Netz un[X.] Auss[X.]hluss des [X.]s eines [X.]s" ohnehin in ers[X.] Linie das In[X.]net. Die in der Streitpatents[X.]hrift als wei[X.]es Beispiel genannten Intranets weisen in der Regel denselben te[X.]hnis[X.]hen Auf-bau auf wie das In[X.]net. 105 Mit der zweiten Änderung wird eine Abgrenzung zum We[X.]hsel zwis[X.]hen vers[X.]hiedenen Mobilfunknetzen errei[X.]ht, bei denen übli[X.]herweise ein so ge-nanntes [X.], d.h. eine Abstimmung zwis[X.]hen den beiden Netzen erfolgt. Dies ändert ni[X.]hts daran, dass der Gegenstand von Patentanspru[X.]h 1 dur[X.]h die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] nahegelegt wird, bei denen ebenfalls kein Mobilfunknetz zum Einsatz kommt. Unabhängig davon wird in [X.] ni[X.]ht nur der Übergang zwis[X.]hen zwei Mobilfunknetzen offenbart, sondern au[X.]h der Übergang von einem Mobilfunknetz zu einem WLAN. 106 7. Die Hilfsanträge 7 bis 13 entspre[X.]hen, soweit es um Patentan-spru[X.]h 1 geht, dem Hauptantrag und den [X.] 2 bis 6. 107 V[X.] Für die wei[X.]en Patentansprü[X.]he gilt ni[X.]hts anderes. Die Nebenan-sprü[X.]he 11 und 13 betreffen Vorri[X.]htungen, deren Aufbau im Wesentli[X.]hen dur[X.]h das in Patentanspru[X.]h 1 beanspru[X.]hte Verfahren bestimmt wird und die deshalb zusammen mit diesem dur[X.]h den Stand der Te[X.]hnik nahegelegt sind. Dass der Gegenstand der abhängigen Patentansprü[X.]he 2 bis 10, 12, 14 und 15 anders zu beurteilen wäre, ist weder geltend gema[X.]ht no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h. 108 - 40 - VI[X.] Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 97 Abs. 1 ZPO. Zu den von der [X.] zu tragenden Kosten gehören gemäß § 101 Abs. 2 ZPO au[X.]h die Kosten der Streithelferin. 109 Meier-Be[X.]k [X.] Mühlens
[X.] [X.] Vorinstanz: Bundespatentgeri[X.]ht, Ents[X.]heidung vom 05.04.2006 - 4 Ni 60/04 -

Meta

Xa ZR 68/06

15.04.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. Xa ZR 68/06 (REWIS RS 2010, 7622)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7622

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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