Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. Xa ZR 69/06

Xa- Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7620

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[X.] DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 15. April 2010 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] EPÜ Art. 56 Satz 1 Bestand zwischen zwei Teilbereichen eines Fachgebietes (hier: Datenübertra-gung in öffentlichen Fernmeldenetzen und Datenübertragung mittels In[X.]net- und LAN-Technologie) traditionell eine gedankliche Kluft, kann für den [X.] dennoch Veranlassung bestehen, zur Lösung eines technischen Prob-lems Vorschläge aus beiden Bereichen heranzuziehen, wenn sich am [X.] bereits Anwen[X.]en und Verfahren herausgebildet haben, die die Grenze zwischen den beiden Bereichen überschreiten (hier: [X.]), und wenn sich das technische Problem in beiden Bereichen in ähnlicher Weise stellt. [X.], Urteil vom 15. April 2010 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. März 2010 durch [X.] und [X.], die Rich[X.]in Mühlens und [X.] [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Berufung gegen das am 5. April 2006 verkündete Urteil des 4. Senats ([X.]) des [X.]s wird auf Kosten der [X.] zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Beklagte war Inhaberin des [X.] 929 884 ([X.]), das am 7. Oktober 1997 un[X.] Inanspruchnahme der Priorität zweier Patentanmel[X.]en vom 7. und 23. Oktober 1996 angemeldet worden ist und ein Verfahren sowie einen Switch zur Übertragung von Daten in einem Tele-kommunikationsnetz betrifft. Während des Berufungsverfahrens ist die [X.]

Beteiligungsgesellschaft mbH als neue Inhaberin im [X.] eingetragen worden. 1 2 [X.] umfasst 21 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1, 2 und 17 lauten in der erteilten Fassung in der [X.]: "1. Verfahren zur Übertragung von Daten von einem ersten Switch zu einem zweiten Switch, die Teil eines leitungsvermittelten [X.] sind oder Zugang zu einem leitungsvermittelten Netz haben, wahlweise per [X.] oder per Paketvermittlung, bestehend aus folgenden Schritten: - 3 - a) Aufbau einer Verbin[X.] über das leitungsvermittelte Netz vom ersten Switch zu einem Zugangspunkt eines paketvermittelten [X.], b) leitungsvermitteltes Übertragen der Daten vom ersten Switch zum Zu-gangspunkt des paketvermittelten [X.], c) Paketierung der Daten, sofern diese noch nicht als Datenpakete [X.], und [X.] Übertragen der Datenpakete über das paketvermittelte Netz vom Zugangspunkt zum zweiten Switch, d) wiederholtes Prüfen, ob ein durch den Nutzer eines Endgerätes oder ein Netzwerkmanagement ausgelöstes Steuersignal zum Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbin[X.] zum zweiten Switch vorliegt, e) Aufbau einer leitungsvermittelten Verbin[X.] vom ersten Switch zum zweiten Switch über das leitungsvermittelte Netz bei Vorliegen eines entsprechenden [X.], sofern diese noch nicht vorhanden ist, f) Wechseln auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung während der bestehenden Verbin[X.] und Übertragen der Daten zum zweiten Switch. 2. Verfahren zur Übertragung von Daten von einem ersten Switch zu einem zweiten Switch, die sowohl Teil eines leitungsvermittelten [X.] als auch eines paketvermittelten [X.] sind oder Zugang zu solchen Netzen haben, wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung, bestehend aus folgenden Schritten: a) Paketierung der Daten im ersten Switch, sofern die Daten noch nicht als Datenpakete vorliegen, b) [X.] Übertragen der Datenpakete über das [X.]e Netz zum zweiten Switch, d) wiederholtes Prüfen, ob ein durch den Nutzer eines Endgerätes oder ein Netzwerkmanagement ausgelöstes Steuersignal zum Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbin[X.] zum zweiten Switch vorliegt, e) Aufbau einer leitungsvermittelten Verbin[X.] über das leitungsvermit-telte Netz zum zweiten Switch bei Vorliegen eines entsprechenden [X.], sofern diese noch nicht vorhanden ist, - 4 - f) Wechseln auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung während der bestehenden Verbin[X.] und Übertragen der Daten zum zweiten Switch. 17. Switch zur Verwen[X.] in einem Verfahren nach Anspruch 1 oder 2 mit mindestens einer Paketier-Einrichtung (713, 714) zum Paketieren bzw. De-paketieren von Daten, einer [X.] [X.]) zum Routen von Datenpaketen, einer Line-Switching-Einrichtung (73) zum Verbin[X.]s-aufbau von [X.], gekennzeichnet durch eine Steuereinrichtung (71), die während einer bestehenden Verbin[X.] in Abhängigkeit von Steuersignalen eines Nutzers eines Endgerätes oder ei-nes Netzwerkmanagements ankommende Daten der Verbin[X.] entweder an die [X.] [X.]) oder an die [X.] (73) leitet." 3 Die übrigen Ansprüche sind auf einen dieser Ansprüche zurückbezogen. 4 Die Klägerinnen haben geltend gemacht, der Gegenstand des [X.] sei nicht patentfähig. Die Beklagte hat das Streitpatent in ers[X.] Instanz im Umfang der Patentansprüche 1 bis 16 verteidigt. Ergänzend hat sie vier Hilfsanträge gestellt, die jeweils Änderungen in den Patentansprüchen 1 und 2 betreffen. Das Patentgericht hat das Streitpatent antragsgemäß mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] für nichtig erklärt. Hiergegen richtet sich die Berufung der [X.], mit der sie das Streitpatent mit einem Hauptantrag und 32 [X.], die jeweils einen kompletten Anspruchssatz umfassen, in geänder[X.] Fassung verteidigt. Nach dem Hauptantrag sollen die Patentansprüche 1, 11 und 17 folgende Fassung erhalten (Änderungen gegen-über der erteilten Fassung sind hervorgehoben): 5 - 5 - "1. Verfahren zur Übertragung von Daten einer individuellen Kommunikations-verbin[X.] von einem ersten Switch zu einem zweiten Switch, die Teil eines leitungsvermittelten [X.] sind oder Zugang zu einem leitungsvermittelten Netz haben, wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung, bestehend aus folgenden Schritten: a) Aufbau einer Verbin[X.] über das leitungsvermittelte Netz vom ersten Switch zu einem Zugangspunkt eines paketvermittelten [X.], b) leitungsvermitteltes Übertragen der Daten vom ersten Switch zum Zu-gangspunkt des paketvermittelten [X.], c) Paketierung der Daten, sofern diese noch nicht als Datenpakete [X.], und [X.] Übertragen der Datenpakete über das paketvermittelte Netz vom Zugangspunkt zum zweiten Switch, d) wiederholtes Prüfen, ob ein durch den Nutzer eines Endgerätes oder ein Netzwerkmanagement ausgelöstes Steuersignal zum Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbin[X.] zum zweiten Switch vorliegt, e) Aufbau einer leitungsvermittelten Verbin[X.] vom ersten Switch zum zweiten Switch über das leitungsvermittelte Netz bei Vorliegen eines entsprechenden [X.], sofern diese noch nicht vorhanden ist, f) Wechseln auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung während der bestehenden Verbin[X.] und Übertragen der Daten zum zweiten Switch, [X.]) das Steuersignal, das einen Wechsel zwischen leitungsvermittel[X.] und paketvermittel[X.] Übertragung auslöst, bei Un[X.]- bzw. Über-schreiten bestimm[X.] Anforderungen an die Qualität der Datenüber-tragung der individuellen Kommunikationsverbin[X.], nämlich Zeit-verzögerung oder Rauschanteil, automatisch erzeugt wird. 2. Verfahren zur Übertragung von Daten einer individuellen Kommunikations-verbin[X.] von einem ersten Switch zu einem zweiten Switch, die sowohl Teil eines leitungsvermittelten [X.] als auch eines paketvermittelten [X.] sind oder Zugang zu solchen Netzen haben, wahlweise per Leitungs-vermittlung oder per Paketvermittlung, bestehend aus folgenden Schritten: - 6 - a) Paketierung der Daten im ersten Switch, sofern die Daten noch nicht als Datenpakete vorliegen, b) [X.] Übertragen der Datenpakete über das [X.]e Netz zum zweiten Switch, c) wiederholtes Prüfen, ob ein durch den Nutzer eines Endgerätes oder ein Netzwerkmanagement ausgelöstes Steuersignal zum Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbin[X.] zum zweiten Switch vorliegt, d) Aufbau einer leitungsvermittelten Verbin[X.] über das leitungsvermit-telte Netz zum zweiten Switch bei Vorliegen eines entsprechenden [X.], sofern diese noch nicht vorhanden ist, e) Wechseln auf eine leitungsvermittelte Datenübertragung während der bestehenden Verbin[X.] und Übertragen der Daten zum zweiten Switch, wobeif) das Steuersignal, das einen Wechsel zwischen leitungsvermittel[X.] und paketvermittel[X.] Übertragung auslöst, bei Un[X.]- bzw. Über-schreiten bestimm[X.] Anforderungen an die Qualität der Datenüber-tragung der individuellen Kommunikationsverbin[X.], nämlich Zeit-verzögerung oder Rauschanteil, automatisch erzeugt wird. 17. Switch zur Verwen[X.] in einem Verfahren nach Anspruch 1 oder 2 mit - mindestens einer Paketier-Einrichtung (713, 714) zum Paketieren bzw. Depaketieren von Daten, - einer [X.] [X.]) zum Routen von [X.] über ein [X.] Netz zu einem wei[X.]en Switch, - einer Line-Switching-Einrichtung (73) zum Verbin[X.]saufbau von [X.] über ein leitungsvermitteltes Netz zu dem wei[X.]en Switch, gekennzeichnet durch - einer Steuereinrichtung (71), die während einer bestehenden, indivi-duellen Kommunikationsverbin[X.] in Abhängigkeit von Steuersigna-len eines Nutzers eines Endgerätes oder eines [X.] ankommende Daten der individuellen [X.] 7 - [X.] entweder an die [X.] [X.]) oder an die Line-Switching-Einrichtung (73) leitet, und - einer Einrichtung zur Komprimierung und Dekomprimierung von Da-ten." Die frühere Klägerin zu 2 hat die Klage im Laufe des Berufungsverfahrens nach einer außergerichtlichen Einigung zurückgenommen. Die Beklagte hat insoweit keinen Kostenantrag gestellt. Die Klägerin zu 1 und ihre Streithelferin, die dem Rechtsstreit während des Berufungsverfahrens beigetreten ist, vertei-digen das angefochtene Urteil. 6 Im Auftrag des Senats hat Prof. Dr.-Ing.

[X.], öffentlich bestell- [X.] und vereidig[X.] Sachverständiger für Informations- und Kommunikations-technik, Datenübertragungstechnik, [X.]

, ein schriftliches Gutachten er- stattet, das er in der mündlichen Verhandlung erläu[X.]t und ergänzt hat. 7 Entschei[X.]sgründe: 8 Die zulässige Berufung ist unbegründet. [X.] Die im Laufe des Berufungsverfahrens erfolgte Umschreibung des Patents hat gemäß § 265 Abs. 2 ZPO auf den Rechtsstreit keinen Einfluss ([X.] 117, 144, 146 - Tauchcompu[X.]; [X.] 172, 98 [X.]. 19 - Patentinhaber-wechsel im Einspruchsverfahren). [X.] Das Patentgericht hat seine der Klage stattgebende Entschei[X.] wie folgt begründet: 10 - 8 - Der Gegenstand der Patentansprüche 1 und 2 habe sich für den [X.] in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach der [X.] in Verbin[X.] mit seinem Fachwissen ergeben. Diese Entgegen-haltung betreffe ein Verfahren zum Übertragen von Daten wahlweise per Lei-tungs- oder Paketvermittlung, bei dem ein Wechsel von [X.] auf leitungsver-mittelte Übertragung erfolge, wenn das In[X.]net überlastet sei. Bei diesem Ver-fahren sei zwangsläufig wiederholt zu prüfen, ob ein Steuersignal zum [X.] auf eine leitungsvermittelte Verbin[X.] vorliege, und gegebenenfalls eine solche Verbin[X.] zum zweiten Switch aufzubauen. Für die Erzeugung eines solchen Signals setze der Fachmann die [X.] ein, mit der auch die Wahl der Verbin[X.] erfolge. Der in Patentanspruch 1 gefor-derte Verbin[X.]saufbau vom ersten Switch zum paketvermittelten Netz un[X.] Einbeziehung eines Zugangspunktes und das daran anschließende Übertragen der Daten auf diesem Weg seien dem Fachmann aus seinem Fachwissen [X.] geläufig. Als Beleg dafür könne die Abhandlung [X.] herangezogen werden. Aus dem Umstand, dass der Wechsel von einer [X.] zu einer leitungsvermit-telten Verbin[X.] bei dem in [X.] beschriebenen Verfahren bei einer Überlas-tung des In[X.]nets ausgelöst werde, sei zu folgern, dass dieser Wechsel [X.] einer bestehenden (paketvermittelten) Verbin[X.] erfolge. Mehr sei auch nach den Patentansprüchen 1 und 2 des Streitpatents nicht erforderlich. Selbst wenn das Streitpatent Einzelheiten zum Wechsel selbst aufzeigen würde, seien diese dem Fachmann durch den Stand der Technik, insbesondere die Entge-genhaltungen [X.], [X.], [X.] und [X.] nahegelegt. 11 Der Gegenstand des Streitpatents in den mit den [X.] sei ebenfalls durch die genannten [X.] nahege-legt. 12 Diese Beurteilung hält der Überprüfung in der Berufungsinstanz im [X.] stand. 13 - 9 - I[X.] [X.] betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Über-tragung von Daten in einem Telekommunikationsnetz. 14 1. Nach den Ausführungen in der [X.] sind bei der Tele-kommunikation zwei grundlegende Verbin[X.]s- und Schalttechniken zu un[X.]-scheiden. 15 Bei leitungsvermittelten Techniken (line-switching oder circuit switching) wird eine exklusive, feste Leitung zwischen zwei Punkten aufgebaut. Die Da-tenübermittlung erfolgt synchron, d.h. im Wesentlichen ohne zeitliche Verzöge-rung. Die gesamte Bandbreite der Leitung steht nur für die Verbin[X.] zwi-schen den beiden Endpunkten zur Verfügung und kann während des Beste-hens der Verbin[X.] auch dann nicht anderweit genutzt werden, wenn keine Nutzinformationen übertragen werden. Die Leitungsvermittlung erfolgt über Te-lekommunikations-Anlagen (TK-Anlagen) oder Vermittlungsstellen des Netzan-bie[X.]s. Die Leitungen gehören entweder zum konventionellen Telefon-Fern-meldenetz (auch [X.], PSTN, oder [X.], POTS, genannt) oder zum digitalen [X.] ([X.]). Leitungsvermittelte Verbin[X.]en werden in der [X.]chrift als teuer bezeichnet. Ihr Vorteil liege in einer zeitverzögerungsfreien und eine feste Bandbreite zur Verfügung stellenden Verbin[X.]. 16 Bei paketvermittelten Techniken werden die zu übertragenden Daten in einzelne Pakete aufgeteilt, die über mehrere Stationen hinweg übertragen wer-den. Hierfür muss nach den Ausführungen in der [X.] keine Ver-bin[X.] aufrech[X.]halten werden. Die Vermittlung erfolgt "verbin[X.]slos", d.h. jedes Paket wird einzeln und nicht im Zusammenhang mit anderen behandelt. Bei der Übertragung mittels des In[X.]net-Protokolls ([X.]) werden die einzelnen Datenpakete ([X.]-Pakete) über [X.] (auch als [X.]-Switches, Rou[X.] oder [X.] bezeichnet) im In[X.]net übertragen. Beim [X.] - 10 - ren von Datenpaketen in einer Paketvermittlungsanlage treten wegen der [X.] der einzelnen Datenpakete Zeitverzögerungen auf, die bei starker Belastung des Rou[X.]s oder einer hohen Anzahl von zu durchlaufenden Rou[X.]n erheblich sein können. Diese Verzögerungen können bei der [X.] störend wirken. Die übliche und hinnehmbare Verzögerungszeit für Telefongespräche wird in der [X.] mit einer halben Sekunde angegeben. Als Vorteil der [X.] werden in der [X.] die geringeren Kosten angegeben, weil in der Regel nur die lokalen Telefongebühren für die Verbin-[X.] zum nächsten In[X.]net-Zugangspunkt ([X.], [X.]) anfielen, nicht jedoch höhere Fernsprechgebühren. [X.] betrifft vor diesem Hin[X.]grund das Problem, ein [X.] sowie eine Vorrichtung zur Verfügung zu stellen, die in Abhängigkeit vom Datenaufkommen und den Vorgaben eines Nutzers eine flexible Datenüber-tragung zwischen zwei Switches und insbesondere eine kostengünstige Daten-übertragung in Echtzeit ermöglichen. 18 19 2. Zur Lösung schlägt das Streitpatent zwei Verfahren und eine dafür geeignete Vorrichtung vor. 20 a) Patentanspruch 1 betrifft in seiner im Berufungsverfahren zuletzt ver-teidigten Fassung ein Verfahren, das folgende Merkmale aufweist: 1.1. Das Verfahren dient der Übertragung von Daten einer indivi-duellen Kommunikationsverbin[X.] von einem ersten Switch zu einem zweiten Switch. 1.2. Die Switches sind Teil eines leitungsvermittelten [X.] oder haben Zugang zu einem leitungsvermittelten Netz. - 11 - 1.3. Der Zugang ist wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung möglich. 1.4. Über das leitungsvermittelte Netz wird eine Verbin[X.] vom ersten Switch zu einem Zugangspunkt eines paketvermittelten [X.] aufgebaut (Verfahrensschritt a). 1.5. Vom ersten Switch werden Daten leitungsvermittelt zum Zu-gangspunkt des paketvermittelten [X.] übertragen ([X.]). 1.6. Die Daten werden paketiert, sofern sie noch nicht als Daten-pakete vorliegen, und 1.7. die Datenpakete werden über das paketvermittelte Netz [X.]vermittelt vom Zugangspunkt zum zweiten Switch übertragen (Verfahrensschritt c). 1.8. Es wird wiederholt geprüft, ob ein Steuersignal zum Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbin[X.] zum zweiten Switch vorliegt; 1.8.1 dieses Steuersignal wird ausgelöst durch ein Netzwerkmana-gement (Verfahrensschritt d). 1.9. Bei Vorliegen eines entsprechenden [X.] wird eine leitungsvermittelte Verbin[X.] vom ersten Switch zum zweiten Switch über das leitungsvermittelte Netz aufgebaut, sofern [X.] noch nicht vorhanden ist (Verfahrensschritt e). - 12 - 1.10. Während der bestehenden Verbin[X.] wird auf eine leitungs-vermittelte Datenübertragung gewechselt [X.] und die Daten werden darüber zum zweiten Switch übertragen (Verfahrensschritt f). [X.] Das Steuersignal, das einen Wechsel zwischen leitungsvermit-tel[X.] und paketvermittel[X.] Übertragung auslöst, wird bei Un-[X.]- bzw. Überschreiten bestimm[X.] Anforderungen an die Qualität der Datenübertragung der individuellen Kommunikati-onsverbin[X.], nämlich Zeitverzögerung oder Rauschanteil, automatisch erzeugt (Verfahrensschritt g). b) Das Verfahren gemäß Patentanspruch 2 un[X.]scheidet sich von [X.]m Verfahren dadurch, dass der erste Switch gemäß Patentanspruch 2 unmit-telbaren Zugang sowohl zu einem leitungs- als auch zu einem paketvermittelten Netz hat, so dass es der in Patentanspruch 1 aufgeführten Verbin[X.] über das leitungsvermittelte Netz zu einem Zugangspunkt zum paketvermittelten Netz nicht bedarf, und dass die Paketierung der Daten zwingend bereits im ersten Switch erfolgt. 21 22 Das Verfahren gemäß Patentanspruch 2 weist demgemäß folgende Merkmale auf: 2.1. Das Verfahren dient der Übertragung von Daten einer indivi-duellen Kommunikationsverbin[X.] von einem ersten Switch zu einem zweiten Switch. - 13 - 2.2. Die Switches sind sowohl Teil eines leitungsvermittelten [X.] als auch eines paketvermittelten [X.] bzw. haben Zu-gang zu solchen Netzen. 2.3. Der Zugang ist wahlweise per Leitungsvermittlung oder per Paketvermittlung möglich. 2.4. Die Daten werden im ersten Switch paketiert, sofern sie noch nicht als Datenpakete vorliegen (Verfahrensschritt a). 2.5. Die Daten werden über das paketvermittelte Netz [X.] zum zweiten Switch übertragen (Verfahrensschritt b). 2.6. Es wird wiederholt geprüft, ob ein Steuersignal zum Übergang auf eine leitungsvermittelte Verbin[X.] zum zweiten Switch vorliegt; 2.6.1 dieses Steuersignal wird ausgelöst durch ein Netzwerkmana-gement (Verfahrensschritt c). 2.7. Bei Vorliegen eines entsprechenden [X.] wird eine leitungsvermittelte Verbin[X.] über das leitungsvermittelte Netz zum zweiten Switch aufgebaut, sofern diese noch nicht vorhanden ist (Verfahrensschritt d). 2.8. Während der bestehenden Verbin[X.] wird auf eine leitungs-vermittelte Datenübertragung gewechselt 2.9. und die Daten werden darüber zum zweiten Switch übertragen (Verfahrensschritt e). - 14 - 2.10. Das Steuersignal, das einen Wechsel zwischen leitungsvermit-tel[X.] und paketvermittel[X.] Übertragung auslöst, wird bei Un-[X.]- bzw. Überschreiten bestimm[X.] Anforderungen an die Qualität der Datenübertragung der individuellen Kommunikati-onsverbin[X.], nämlich Zeitverzögerung oder Rauschanteil, automatisch erzeugt (Verfahrensschritt f). Beide Verfahren kombinieren die in der [X.] aufgeführten Vorteile der beiden Übertragungsarten, indem grundsätzlich die [X.], aber weniger zuverlässige paketvermittelte Übertragung eingesetzt und nur im Bedarfsfall - der durch ein entsprechendes Steuersignal angezeigt wird - auf die teurere, aber zuverlässigere leitungsvermittelte Übertragung gewechselt wird. 23 24 c) Der in der Berufungsinstanz wieder verteidigte Patentanspruch 17 betrifft einen Switch mit folgenden Merkmalen: 17.1. Der Switch dient der Verwen[X.] in einem Verfahren nach Patentanspruch 1 oder 2 und weist mindestens folgende Ein-richtungen auf: 17.2. eine Paketier-Einrichtung zum Paketieren bzw. Depaketieren von Daten; 17.3. eine [X.] zum Routen von Datenpa-keten über ein [X.] Netz zu einem wei[X.]en Switch, - 15 - 17.4. eine Line-Switching-Einrichtung zum Verbin[X.]saufbau von [X.] über ein leitungsvermitteltes Netz zu dem weite-ren Switch, 17.5. eine Steuereinrichtung, die während einer bestehenden, indi-viduellen Kommunikationsverbin[X.] in Abhängigkeit von Steuersignalen eines Netzwerkmanagements ankommende Daten der individuellen Kommunikationsverbin[X.] entweder an die [X.] oder an die Line-Switching-Einrichtung leitet, und 17.6. eine Einrichtung zur Komprimierung und Dekomprimierung von Daten. 3. Einige Merkmale bedürfen besonderer Erläu[X.]ung. 25 26 a) Ein Switch im Sinne des Streitpatents ist, wie sich aus der [X.] ergibt, eine Vorrichtung zur Vermittlung von Leitungen oder [X.]. Der Begriff umfasst sowohl Leitungsvermittlungsanlagen, die im privaten Bereich als Telekommunikations- oder TK-Anlage, im öffentlichen Bereich als Vermittlungsstelle bezeichnet werden, als auch [X.], die auch als Rou[X.], [X.]-Switch oder [X.] bezeichnet werden ([X.]. 1 Z. 30-40). Der erste Switch im Sinne von Patentanspruch 1 muss lediglich die [X.] haben. Er hat keinen direkten Zugang zu einem paketvermittelten Netz. Auch bei einer paketvermittelten Übertragung werden die Daten bis zum Zugangspunkt des paketvermittelten [X.] leitungsvermit-telt übertragen. Die Paketierung der Daten kann wahlweise im ersten Switch oder erst am Zugangspunkt zum paketvermittelten Netz erfolgen ([X.]. 5 27 - 16 - Z. 26-33). Bei dem Verfahren gemäß Patentanspruch 2 muss die Paketierung hingegen gemäß Merkmal 2.4 bereits im ersten Switch erfolgen. Dieser muss ferner sowohl zur Leitungsvermittlung als auch zur Vermittlung von [X.] in der Lage sein, weil er unmittelbaren Zugang sowohl zu einem leitungs- als auch zu einem paketvermittelten Netz hat. b) Der Begriff "Verbin[X.]" wird im allgemeinen fachlichen [X.]rach-gebrauch und auch im Streitpatent in un[X.]schiedlicher Bedeutung verwendet. 28 (1) Bei leitungsvermittelten Netzen besteht eine Verbin[X.], wenn eine bestimmte Leitung zwischen zwei oder mehr Datenübertragungs-Einrichtungen aufgebaut ist, beispielsweise zwischen zwei Telefonen oder zwischen einem In[X.]net-Rou[X.] und einem Zugangspunkt. Ohne eine solche Verbin[X.] ist die leitungsvermittelte Übertragung von Daten von einer Datenübertragungs-Einrichtung zur anderen nicht möglich. 29 30 Eine Verbin[X.] dieser Art ist bei dem Verfahren gemäß [X.] des Streitpatents für die in Merkmal 1.4 vorgesehene Strecke zwi-schen dem ersten Switch und dem Zugangspunkt zu dem paketvermittelten Netz erforderlich, weil die Datenübertragung auf dieser Strecke gemäß Merkmal 1.5 stets leitungsvermittelt erfolgt. Eine solche Verbin[X.] ist ferner stets erfor-derlich, wenn die Datenübertragung zwischen den beiden [X.] gemäß den Merkmalen 1.10 und 1.11 bzw. den Merkmalen 2.8 und 2.9 leitungsvermittelt erfolgt. (2) In einem paketvermittelten Netz ist eine Verbin[X.] in diesem Sinne weder vorhanden noch erforderlich. Alle an das paketvermittelte Netz ange-schlossenen Datenübertragungs-Einrichtungen können ständig Datenpakete an jede andere angeschlossene Einrichtung senden, ohne dass zwischen [X.] aufeinander folgenden Paketen ein Zusammenhang bestehen muss. 31 - 17 - Um der daraus resultierenden Gefahr zu begegnen, dass einzelne Daten-pakete nicht oder nicht in der richtigen Reihenfolge beim Empfänger ankom-men, können in die übertragenen Nutzdaten Informationen aufgenommen wer-den, die es ermöglichen, die Übertragung auf Vollständigkeit zu überprüfen, nicht erhaltene Pakete nochmals anzufordern und die Reihenfolge der empfan-genen Pakete zu korrigieren. In einem [X.]-Netz ist dies beispielsweise mit Hilfe des auf dem In[X.]net-Protokoll aufsetzenden Transmission Control Protocol ([X.]) möglich. Dieses ist, wie der gerichtliche Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten dargelegt hat, in seiner Reaktion zu langsam, um den Zeitbedingungen eines [X.] zu genügen. Zur Übertragung sol-cher Signale, insbesondere auch bei der im Streitpatent hervorgehobenen In-[X.]net-Telefonie, kommt üblicherweise das [X.] ([X.]) zum Einsatz, das verbin[X.]slos ist. Auch bei einer [X.]-Übertragung können In-formationen über die Vollständigkeit und Übertragungsdauer der Datenpakete zwischen Empfänger und Sender ausgetauscht werden, wenn diese Informatio-nen in die Nutzdaten der [X.]-Pakete aufgenommen werden. Hierfür können das auf einer höheren Protokollschicht angesiedelte Real-Time Transport Protocol ([X.]) und das dieses ergänzende Real-Time Transport Control Proto-col (R[X.]) eingesetzt werden, die einige Monate vor dem Prioritätszeitpunkt veröffentlicht worden sind. 32 Eine verbin[X.]slose Übertragung ist nach Patentanspruch 1 des [X.] für die Strecke zwischen dem Zugangspunkt zum paketvermittelten Netz und dem zweiten Switch, nach Patentanspruch 2 für die Strecke zwischen den beiden Switches möglich, solange die Übertragung gemäß Merkmal 1.7 bzw. 2.5 paketvermittelt erfolgt. Paketvermittelte Übertragung wird in der [X.] ausdrücklich als verbin[X.]slos ([X.]. 2 Z. 12 f.) bezeichnet. 33 Die paketvermittelte Übertragung im Sinne von Merkmal 1.7 bzw. 2.5 er-fordert auch nicht zwingend den Einsatz eines verbin[X.]sorientierten [X.] - 18 - kolls wie beispielsweise [X.] oder [X.]. Sie kann auch ausschließlich mit einem verbin[X.]slosen Protokoll wie beispielsweise [X.] erfolgen. In der [X.]chrift werden [X.] und [X.] ausdrücklich erwähnt ([X.]. 9 Z. 24-27; [X.]. 11 Z. 31 f.); ohne dass zwischen beiden näher differenziert oder andere Protokolle ausgeschlossen werden. Ein Hinweis auf [X.] oder R[X.] findet sich in der [X.] nicht. (3) Wei[X.]gehende Anforderungen lassen sich auch nicht aus den [X.] 1.10 und 2.8 herleiten, wonach der Wechsel von der [X.] zur leitungs-vermittelten Übertragung während der bestehenden individuellen Kommunikati-onsverbin[X.] zu erfolgen hat. Aus diesen Angaben kann nicht gefolgert wer-den, dass entgegen den Ausführungen in der Beschreibung die paketvermittelte Datenübertragung nur mit einem verbin[X.]sorientierten Protokoll wie bei-spielsweise [X.] erfolgen darf. Als individuelle Kommunikationsverbin[X.] in diesem Sinne ist vielmehr, wie auch die Beteiligten übereinstimmend vortragen und der gerichtliche Sachverständige bestätigt hat, ein inhaltlich zusammenge-höriger Kommunikationsvorgang zu verstehen, beispielsweise ein Telefonanruf, die Übertragung einer [X.]rach- oder Faxnachricht oder die Übermittlung einer Datei. 35 (4) Die Patentansprüche 1 und 2 lassen offen, was geschehen soll, wenn über das paketvermittelte Netz mehrere Übertragungsvorgänge gleichzei-tig ablaufen - beispielsweise ein Telefonat, eine Telefaxsen[X.] und eine Da-teiübertragung - und für einen dieser Übertragungsvorgänge der in Merkmal 1.10 bzw. Merkmal 2.8 vorgesehene Wechsel auf leitungsvermittelte Verbin-[X.] vorgenommen wird. Nach dem Stand der Technik am [X.] kom-men hierfür mehrere Möglichkeiten in Betracht: 36 Zum einen können sämtliche Übertragungsvorgänge auf die leitungsver-mittelte Verbin[X.] umgestellt werden. Hierfür bedarf es entweder einer [X.] - 19 - raten Leitung für jeden Übertragungsvorgang oder eines Übertragungsverfah-rens, mit dem mehrere Vorgänge über eine Leitung abgewickelt werden [X.], beispielsweise durch Bil[X.] von Subkanälen (Multiplexing) oder durch Einteilung der Daten in verschiedene Pakete, die leitungsvermittelt übertragen werden. Die beiden zuletzt genannten Varianten werden in der [X.] als mögliche Ausführungsform ausdrücklich erwähnt (Multiplexing: [X.]. 6 Z. 42 bis [X.]. 7 Z. 16; leitungsvermittelte Übertragung von Datenpaketen: [X.]. 5 Z. 46-50). Zum anderen besteht die Möglichkeit, es für die übrigen Übertragungsvor-gänge bei der paketvermittelten Übertragung zu belassen, sofern diese nicht ihrerseits einen Wechsel zur Leitungsvermittlung anfordern. 38 In der Beschreibung des Streitpatents werden beide Möglichkeiten aufge-zeigt. Als bevorzugte Ausführungsform wird ein Verfahren angegeben, bei dem für die [X.] und für die leitungsvermittelte Übertragung derselbe Datenkanal, beispielsweise ein [X.], verwendet wird ([X.]. 6 Z. 3-16). Dies hat zur Folge, dass der Kanal nach dem Wechsel auf leitungsvermittelte Übertragung nicht mehr für paketvermittelte Übertragung zur Verfügung steht. Als al[X.]native Ausführungsform wird vorgeschlagen, zwei [X.] zu nutzen, so dass Daten gleichzeitig [X.] und leitungsvermittelt übertragen werden können ([X.]. 6 Z. 29-41). Dies ermöglicht es, für einen Übertragungsvorgang einen Wechsel von [X.] zu leitungsvermittel[X.] Übertragung durchzuführen und für einen gleichzeitig laufenden anderen Übertragungsvorgang die paketvermittelte Übertragung beizubehalten. 39 c) Der in den Merkmalen 1.10 und 2.8 beschriebene Wechsel von [X.] zu leitungsvermittel[X.] Übertragung wird durch das in Merkmal 1.9 oder in Merkmal 2.7 vorgesehene Steuersignal ausgelöst. Hierzu wird gemäß [X.] 1.8 oder Merkmal 2.6 wiederholt geprüft, ob ein solches Signal vorliegt. 40 - 20 - Gemäß Merkmal 1.8.1 oder Merkmal 2.6.1 wird das Signal durch ein Netz-werkmanagement ausgelöst. Nach der zuletzt verteidigten Fassung des [X.] wird das Steuersignal gemäß Merkmal 1.12 oder Merkmal 2.10 erzeugt, wenn bestimmte Anforderungen an die Qualität der Datenübertragung un[X.]- bzw. überschritten werden. Als Qualitätsmerkmale werden hierbei der Rausch-anteil oder die Zeitverzögerung herangezogen. Aus dem Zusammenhang dieser Merkmale ergibt sich, dass die [X.], von denen das Auslösen des [X.] abhängig ist, [X.] der paketübermittelten Datenübertragung wiederholt geprüft werden [X.]. Sowohl der Rauschanteil als auch die Zeitverzögerung bei der Wei[X.]lei-tung von Datenpaketen können typischerweise kurzfristigen Schwankungen un[X.]liegen. Deshalb genügt es nicht, die maßgeblichen Werte für einen be-stimmten Übertragungsweg einmal zu ermitteln und zur wei[X.]en Verwen[X.] abzuspeichern. Erforderlich ist vielmehr eine wiederholte Überprüfung in relativ kurzen Zeitabständen, damit der patentgemäße Wechsel zur leitungsvermittel-ten Übertragung erfolgen kann, wenn sich die Qualität während des [X.] verschlech[X.]t. 41 42 [X.] trifft keine Vorgaben dazu, in welchen zeitlichen Abstän-den, auf welche Weise und mit welcher Genauigkeit die Qualitätsmerkmale zu ermitteln sind und bei welchen konkreten Werten das Steuersignal zum [X.] auf leitungsvermittelte Übertragung ausgelöst werden soll. Es überlässt die konkrete Ausgestaltung insoweit dem Fachmann. Hieraus kann entgegen der vom gerichtlichen Sachverständigen im schrift-lichen Gutachten geäußerten Einschätzung nicht gefolgert werden, dass die Qualitätsmessung zwingend "am fernen Ende" der Verbin[X.], also am zwei-ten Switch im Sinne des Streitpatents, erfolgen muss. Für die Übertragung von Dateien oder dergleichen können Zeitverzögerungen auch mittels des [X.] - 21 - kolls [X.] ermittelt werden, das nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen für derartige Zwecke ohnehin das Protokoll der Wahl ist. Für die paketvermittelte Übertragung von Telefongesprächen scheidet diese Mög-lichkeit zwar aus, weil mit [X.] nicht die hierfür erforderlichen Zeitanforderun-gen eingehalten werden können. Bei Telefongesprächen ist jedes beteiligte Endgerät aber typischerweise sowohl Sender als auch Empfänger. Dies ermög-licht es, die Qualität des [X.] durch Rauschmessungen an den eingehenden Daten "am nahen Ende" zu ermitteln und hieraus Rückschlüsse auf die Qualität der Datenübertragung in die andere Richtung zu ziehen. Al[X.]-nativ oder zusätzlich kann der abgehende Verkehr am ersten Rou[X.] überwacht oder durch das regelmäßige Absetzen eines so genannten [X.] die Laufzeit eines einzelnen Datenpakets für den Hin- und Rückweg ermittelt wer-den. Diese beiden Methoden liefern zwar nur grobe Anhaltspunkte und ermögli-chen keine Feststellung aller denkbaren Fehlersituationen. Der [X.] lässt sich aber nicht entnehmen, dass die Prüfung der Qualitätsmerkmale besonders hohen Anforderungen genügen muss. Derartige Anforderungen [X.] sich auch nicht daraus ableiten, dass das Verfahren un[X.] anderem für die Übertragung von Telefongesprächen geeignet sein soll. Bei [X.] dieser Art können zwar schon geringfügige Zeitverzögerungen zu hörbaren Qualitätseinbußen führen. Daraus ergibt sich aber nicht zwingend, dass bei [X.] auch nur kurzfristigen Störung zur leitungsvermittelten Übertragung ge-wechselt werden muss. Un[X.] den in der [X.] genannten Rah-menbedingungen, wonach die Paketvermittlung im Vergleich zur leitungsvermit-telten Übertragung von Telefongesprächen eine weniger zuverlässige, aber preisgünstigere Al[X.]native darstellt, kann es hinnehmbar sein, Störungen, die nur einige wenige Sekunden dauern, aus wirtschaftlichen Gründen in Kauf zu nehmen und dementsprechend auch die Prüfung der Qualitätsmerkmale nur nach einem relativ groben Ras[X.] vorzunehmen. - 22 - d) Wei[X.]gehende Anforderungen an Art oder Inhalt der Datenübertra-gung lassen sich den Patentansprüchen 1 und 2 in der erteilten Fassung nicht entnehmen. Zwar wird in der Beschreibung die Übertragung von Telefoniedaten über das In[X.]net hervorgehoben. Weder aus dem Wortlaut der genannten [X.] noch aus dem übrigen Inhalt der [X.] ergibt sich aber, dass der Gegenstand dieser Patentansprüche auf die Verwen[X.] be-stimm[X.] Netze, Übertragungsprotokolle oder Übertragungsinhalte beschränkt wäre. 44 IV. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 in der Fassung des [X.] ist nicht patentfähig. Er ist zwar neu, aber durch den Stand der Technik nahegelegt. 45 1. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist neu. 46 47 a) In der [X.] der in[X.]nationalen Patentanmel[X.] [X.] ([X.]; [X.]) werden eine Vorrichtung und ein Verfahren für die Übertragung von Daten zwischen einem Arbeitsplatzrechner (Terminal, [X.]) und einem Server (Host Compu[X.]) über [X.] beschrieben. 48 Hierbei sind die Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7 offenbart. Nach den Ausführungen in [X.] kann umgeschaltet werden zwischen einer leitungsver-mittelten Übertragung über den so genannten [X.] und einer paketvermittel-ten Übertragung über den so genannten [X.] ([X.] S. 12 Z. 9-14). Die [X.] zwischen leitungs- und paketvermittel[X.] Übertragung wird in [X.] als [X.] switch bezeichnet. Sie erfüllt auch dieselbe Funktion wie ein Switch im Sinne des Streitpatents, nämlich die Vermittlung von Leitungen oder Datenpaketen. Die Verbin[X.] zwischen dem Arbeitsplatzrechner und dem Server (host session) ist eine individuelle Kommunikationsverbin[X.] im Sinne des Streitpatents. Durch das Einrichten der Hostsitzung wird eine Mög-- 23 - lichkeit zum Datenaustausch zwischen den beiden beteiligten Rechnern ge-schaffen, die erst mit dem Beenden der Sitzung wieder entfällt. Dies entspricht dem Herstellen einer ([X.] oder leitungsvermittelten) Kommunikationsverbin-[X.] zwischen zwei Telefongeräten. Dass über die in [X.] beschriebene Hostverbin[X.] keine Telefoniedaten übertragen werden, ist unerheblich, denn eine Beschränkung auf Telefoniedaten findet sich in Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht. Offenbart sind ferner die Merkmale 1.8, 1.8.1 und 1.9. Die Befehle zum Wechsel der Vermittlungsart werden in dem in [X.] beschriebenen Ausfüh-rungsbeispiel vom [X.] abgesetzt, von einem für Vermittlungsaufgaben eingesetzten [X.] (Broker [X.]) verarbeitet und an die [X.] ([X.] switch) wei[X.]geleitet ([X.] S. 13 Z. 14-25; im Einzelnen S. 48 Z. 33 bis [X.]). Der [X.] ist ein Endgerät im Sinne des Streitpatents. Sofern das Steuersignal automatisch erzeugt wird, erfüllt die dafür eingesetzte Software Funktionen des Netzmanagements. Damit ein [X.] umgesetzt wer-den kann, muss ferner regelmäßig geprüft werden, ob ein solches Signal vor-liegt. 49 50 Entgegen der Auffassung der [X.] sind auch die Merkmale 1.10 und 1.11 offenbart. In der Beschreibung von [X.] werden die als Stand der [X.] referierten Lösungen als nachteilig bewertet, weil dort zum Wechsel zwi-schen den [X.] eine bestehende Verbin[X.] zwischen den beiden Rechnern (host session) beendet und eine neue Verbin[X.] aufgebaut werden müsse ([X.] S. 9 Z. 21-34). In [X.] wird demgegenüber ein Verfahren vorge-schlagen, bei dem der Wechsel ohne Un[X.]brechung einer bestehenden Host-sitzung erfolgen kann ([X.] S. 12 Z. 29 bis [X.]). Dass der [X.] nach der Beschreibung in [X.] einen Wechsel der Vermittlungsart beispielsweise dann auslöst, wenn der Benutzer ein bestimmtes 51 - 24 - Programm aufruft ([X.] S. 14 Z. 32 bis [X.]), führt entgegen der [X.] der [X.] zu keiner anderen Beurteilung. Selbst wenn der gesamte Datenverkehr dieses Programms jeweils über dieselbe Vermittlungsart erfolgt, ändert dies nichts daran, dass die Hostverbin[X.] als solche erhalten bleibt und darin möglicherweise parallel ablaufende Datenübertragungsvorgänge auf die jeweils andere Vermittlungsart umgestellt werden. Dass hierbei nicht die Möglichkeit erwähnt wird, für andere, parallel laufende [X.] wei[X.]hin die paketvermittelte Übertragung beizubehalten, ist schon [X.] unerheblich, weil diese Möglichkeit auch nach den Patentansprüchen 1 und 2 des Streitpatents nicht zwingend zu bestehen braucht, das Streitpatent es vielmehr dem Fachmann überlässt, welche Auswirkungen der Wechsel der Vermittlungsart auf die anderen Übertragungsvorgänge haben soll. 52 Unerheblich ist ferner, dass in Patentanspruch 3 von [X.] der [X.] als "erste" und der paketvermittelte Kanal als "zweite" Verbin-[X.] bezeichnet wird. Die in [X.] offenbarte Lösung ermöglicht einen Wechsel in beide Richtungen ([X.] S. 12 Z. 9-14), also auch einen Wechsel vom D- zum [X.] ([X.] S. 14 Z. 14-19), d.h. von [X.] zu leitungsvermittel[X.] Übertragung, wie dies beim Streitpatent vorgesehen ist. Nicht offenbart sind demgegenüber die Merkmale 1.4 und 1.5. Zur Über-tragung von paketvermittelten Daten ist die [X.] nach [X.] unmittelbar an den paketvermittelten [X.] angeschlossen. [X.] bedarf es keiner zusätzlichen Verbin[X.] zwischen der ersten [X.] und einem Zugangspunkt zu einem paketvermittelten Netz. Ob es auch in einem [X.] solche nachgelagerten Zugangspunkte gibt, wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung un[X.] Vorlage von Auszügen aus einschlägigen Handbüchern vorgetragen hat, bedarf hierbei keiner Ent-schei[X.]. Solche Zugangspunkte sind in [X.] nicht erwähnt. Weder die von der Klägerin vorgelegten Un[X.]lagen noch die Ausführungen des gerichtlichen 53 - 25 - Sachverständigen geben Anhaltspunkte dafür, dass der Fachmann eine solche Einrichtung bei der Lektüre von [X.] gleichsam mitliest. Nicht offenbart ist schließlich das Merkmal [X.] Als Kri[X.]ium für das Um-schalten zwischen leitungs- und paketvermittel[X.] Übertragung wird in [X.] nicht der aktuelle Zustand des [X.] zu einem bestimmten Zeit-punkt offenbart. Ein Wechsel soll vielmehr dann erfolgen, wenn der zuvor ge-nutzte Übertragungsweg aufgrund seiner allgemeinen Eigenschaften - insbe-sondere der Bandbreite - für den vorgesehenen Übertragungsvorgang nicht geeignet ist. 54 b) In der US-Patentschrift 5 347 516 ([X.]; [X.]) wird ein System beschrieben, mit dem ein lokales [X.] Netzwerk (LAN) in der [X.] an ein [X.] angeschlossen werden kann, dass die Übertragung im [X.] wahlweise [X.] oder leitungsvermittelt erfolgen kann. 55 56 Auch in dieser Entgegenhaltung sind die Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.6 und 1.7 von Patentanspruch 1 des Streitpatents offenbart. Für die leitungs- und die paketvermittelte Übertragung wird in [X.] jeweils ein [X.] eingesetzt ([X.] [X.]. 5 Z. 43-45). 57 Offenbart sind ferner die Merkmale 1.8, 1.8.1 und 1.9. Nach Auslösen ei-nes [X.] wird zunächst die jeweils gewünschte Verbin[X.] [X.], der Datenverkehr darauf umgeleitet und anschließend die nicht mehr [X.] Verbin[X.] beendet ([X.] [X.]. 6 Z. 8-57 mit [X.]. 4 und 5). Das Signal zum Wechseln der Vermittlungsart wird durch eine hierfür vorgesehene Einrich-tung (channel changer) ausgelöst und von einer Steuereinrichtung (controller) verarbeitet ([X.] [X.]. 56-64). Die als channel changer bezeichnete Vorrichtung wird zwar nicht näher beschrieben, kann aber aufgrund ihrer Funktion als [X.] 26 - werkmanagement-Einrichtung angesehen werden, zumal auch das Streitpatent insoweit keine näheren Festlegungen trifft. Offenbart sind schließlich auch die Merkmale 1.10 und [X.] Als Nachteil bekann[X.] Systeme wird in [X.] geschildert, dass dort beim Wechsel der [X.] zunächst die bestehende Verbin[X.] (virtual circuit) beendet und eine andere Verbin[X.] aufgebaut werde, was den Datendurchsatz verringere ([X.] [X.]. 1 Z. 66 bis [X.]. 2 Z. 5). Bei dem in [X.] vorgeschlagenen System soll der Wechsel der Verbin[X.] dagegen ohne Un[X.]brechung der [X.] (without in[X.]ruption of transmission of packet data) erfolgen ([X.] [X.]. 2 Z. 8-14). Dies entspricht dem in Merkmal 1.10 des Streitpatents vorgesehenen Wechsel der Vermittlungsart während einer bestehenden indivi-duellen Kommunikationsverbin[X.]. 58 59 Nicht offenbart sind die Merkmale 1.4 und 1.5. Ebenso wie bei der Entge-genhaltung [X.] ist die erste Kommunikationseinrichtung nach [X.] unmittel-bar mit einem paketvermittelten Netz verbunden. Deshalb bedarf es auch hier keiner zusätzlichen Verbin[X.] zu einem Zugangspunkt. 60 Nicht offenbart ist ferner das Merkmal [X.] In [X.] wird nicht näher [X.], un[X.] welchen Voraussetzungen ein Steuersignal für den Wechsel von [X.] zu leitungsvermittel[X.] Übertragung erzeugt wird. In den Ausführun-gen zum Stand der Technik wird dargelegt, Paketvermittlung sei wirtschaftlich, wenn eine geringe Anzahl von Datenpaketen pro Zeiteinheit übertragen werde ([X.] [X.]. 1 Z. 55-57). Mit Leitungsvermittlung könne demgegenüber ein höhe-rer Durchsatz erzielt werden ([X.] [X.]. 1 Z. 62-65). Dies deutet darauf hin, dass der Wechsel zur leitungsvermittelten Übertragung allein anhand des [X.] Datendurchsatzes durchgeführt wird. Dass hierbei auch der aktuelle Belastungszustand des eingesetzten Übertragungsweges ermittelt wird, ergibt sich aus [X.] nicht. - 27 - c) In der [X.] [X.] 7-154426 ([X.], engli-sche Übersetzung [X.]a) ist ein [X.]-Endgeräteadap[X.] (Terminal Adap[X.]) offenbart, der automatisch zwischen [X.] und leitungsvermittel[X.] Übertra-gung umschalten kann. In den Ausführungen zum Stand der Technik wird [X.], bekannte Geräte dieser Art seien nicht in der Lage, die Übertragungsart zu wechseln, wenn die Verzögerungszeit während eines paketvermittelten Ü-bertragungsvorgangs ansteige ([X.]a Abs. 7). In [X.] wird demgegenüber ein Adap[X.] beschrieben, der während des [X.] die bei der Übertragung der Datenpakete auftretende Zeitverzögerung (data delay time) misst und bei Bedarf automatisch auf leitungsvermittelte Übertragung umstellt ([X.]a Abs. 13). Die Messung der Verzögerung erfolgt anhand eines [X.] (receive ready response packet, [X.]), das von der Empfängerseite übermittelt wird ([X.]a Abs. 35). Wenn ein bestimm[X.] Wert überschritten wird, sendet die Messeinrichtung ein Steuersignal (switching request) zum [X.] auf Leitungsvermittlung aus ([X.]a Abs. 36). 61 62 Damit ist ein Verfahren offenbart, das die Merkmale 1.1, 1.2, 1.3, 1.6, 1.7, 1.8, 1.8.1, 1.9 und 1.11 von Patentanspruch 1 des Streitpatents aufweist. Der in [X.] beschriebene Terminal Adap[X.] erfüllt die Funktion eines Switch im Sinne des Streitpatents, mit dem Daten wahlweise per Leitungs- oder per Paketver-mittlung übertragen werden können. Wenn die zum Adap[X.] gehörende Mess-einrichtung ein Steuersignal ausgibt, wird von paketvermittel[X.] zu leitungsver-mittel[X.] Übertragung gewechselt. Nicht offenbart sind die Merkmale 1.4 und 1.5. Wie in den Entgegen-haltungen [X.] und [X.] ist der Adap[X.] unmittelbar mit einem paketvermittel-ten Netz verbunden, so dass es keiner Verbin[X.] zu einem Zugangspunkt bedarf. 63 - 28 - Nicht eindeutig offenbart ist ferner das Merkmal 1.10. Zwar wird das [X.] zum Wechsel auf Leitungsvermittlung bei Bedarf während eines laufenden [X.] erzeugt und umgesetzt. Aus den Ausführungen in [X.] ergibt sich jedoch nicht, ob der Übertragungsvorgang nach dem Wechsel [X.] fortgesetzt werden kann. 64 Offenbart ist demgegenüber das Merkmal [X.] Das Steuersignal zum Wechseln der Übertragungsart wird automatisch erzeugt, wenn die Verzöge-rungszeit einen bestimmten, in [X.] nicht näher spezifizierten Wert über-schreitet. 65 d) In der [X.] der in[X.]nationalen Patentanmel[X.] [X.] ([X.]; [X.]) wird ein universelles multimodales Mobilkommuni-kationssystem beschrieben. In einem Ausführungsbeispiel wird als erfin[X.]s-gemäßes System ein Taschencompu[X.] (Personal Digital Assistant, PDA) [X.], der über ein Terminal in verschiedenen drahtlosen Netzen - bei-spielsweise Mobilfunknetzen nach dem GSM-Standard (Global System for Mo-bile Communications) - und einem drahtlosen lokalen Netzwerk (Wireless Local Area Network, WLAN) arbeiten kann. Innerhalb der [X.] kann die Über-tragung wahlweise leitungs- oder paketvermittelt erfolgen. In dem [X.] wird vorgeschlagen, zur Übertragung hoher Datenmengen eine lei-tungsvermittelte Verbin[X.] zu nutzen und nach der Übertragung dieser Daten zu einem paketvermittelten Datendienst umzuschalten ([X.] S. 11 Z. 31 bis [X.]). In der Beschreibung wird hervorgehoben, dass hierbei die Verbin[X.] nicht un[X.]brochen wird ([X.] [X.] f.: "Note that the connection is not disconnected"). Das Gerät sucht ständig nach verfügbaren Netzen. Sobald ein Netz zur Verfügung steht, das einen günstigeren Tarif bietet, wird die Übertra-gung auf dieses Netz umgeschaltet. Dies erfolgt beispielsweise dann, wenn ein kostengünstigeres Mobilfunknetz oder ein WLAN zur Verfügung steht ([X.] S. 12 Z. 9-16). Obwohl verschiedene Netze und Dienste genutzt werden, hat das [X.] - 29 - rät stets eine Datenverbin[X.] ([X.] S. 12 Z. 21 f.: "The [X.]minal had a data link all the time"). Damit sind die Merkmale 1.1 bis 1.8.1 von Patentanspruch 1 des [X.] offenbart. Das im Ausführungsbeispiel beschriebene Terminal erfüllt die Funktionen eines Switch im Sinne des Streitpatents. Es überträgt die Daten vom PDA wahlweise per Leitungs- oder Paketvermittlung und baut zur [X.]vermittelten Übertragung eine Verbin[X.] zu einem Zugangspunkt auf. Sobald ein günstigeres Netz zur Verfügung steht, wird die Datenübertragung darauf umgeschaltet. Dies setzt voraus, dass ständig überprüft wird, ob ein entspre-chendes Steuersignal vorliegt. Nicht ausdrücklich beschrieben ist, ob ein [X.] von [X.] auf leitungsvermittelte Übertragung erfolgt. Aus den [X.], wonach stets das günstigste Netz und die günstigste Übertragungsart gewählt werden, ergibt sich jedoch hinreichend deutlich, dass ein Wechsel auch in diese Richtung erfolgen kann. Hierbei bleibt, wie in [X.] mehrfach [X.] wird, die Datenverbin[X.] stets aufrech[X.]halten. 67 68 Keine näheren Angaben enthält [X.] zu der Frage, ob der Wechsel der Übertragungsart entsprechend den Merkmalen 1.9, 1.10 und 1.11 in der Weise erfolgt, dass zunächst eine leitungsvermittelte individuelle Kommunikationsver-bin[X.] aufgebaut und danach die Datenübertragung darauf umgeschaltet wird. Nicht offenbart ist ferner das Merkmal [X.] Aus den Ausführungen in [X.] geht nicht hervor, dass das Steuersignal für den Wechsel zur [X.] aufgrund von Qualitätsmerkmalen wie Zeitverzögerung oder Rauschanteil erfolgt. Als maßgebliche Faktoren werden lediglich die anfallenden Gebühren und die Übertragungskapazität angesprochen. 69 - 30 - e) In der einige Wochen vor dem [X.] im In[X.]net veröffentlich-ten Pressemitteilung des Anbie[X.]s [X.] ([X.]) werden [X.]-Server angekündigt, die es ermöglichen sollen, Telefongespräche sowie Fax- und [X.]rachnachrichten über das In[X.]net zu übertragen. Hierfür könnten vor-handene Faxgeräte und Telefonapparate eingesetzt werden. Abschließend heißt es, die [X.] werde "eventually" in der Lage sein, den Datenverkehr transparent entweder über das Intra-/In[X.]net oder über das öffentliche Netz zu leiten. Wenn beispielsweise das In[X.]net überlastet sei, könne der Server die Übertragung auf das öffentliche Netz zurückschalten ("could switch the transmission back to the public network"). 70 (1) Die [X.] [X.] gehört zu dem nach Art. 54 Abs. 2 EPÜ zu berücksichtigenden Stand der Technik. 71 72 Dem steht nicht entgegen, dass ihr Inhalt im Wesentlichen werbenden Charak[X.] hat und die darin beschriebenen Geräte zum Zeitpunkt der Veröffent-lichung noch nicht am Markt verfügbar waren (vgl. z.B. [X.], Urt. [X.] - [X.], bei [X.], Nichtigkeitsrechtsprechung in [X.], [X.] 1999-2001, 520). Der [X.] kann entnommen werden, welches Funktionsprinzip den beworbenen Geräten zu Grunde liegt. Der Fachmann, der sich mit dem dem Streitpatent zu Grunde liegenden technischen Problem [X.], hatte Anlass, sich mit diesen Ausführungen auseinanderzusetzen, und konnte ihnen trotz der erkennbar auf Absatzförderung zielenden Diktion die ent-scheidenden Anregungen zur Ausgestaltung eines geeigneten Verfahrens ent-nehmen. Dass er nicht in der Lage gewesen wäre, aufgrund seines allgemeinen Fachwissens Vorrichtungen zusammenzustellen oder zu entwickeln, mit denen das Verfahren ausgeführt werden kann, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. - 31 - Dass die Geräte, die auf die Ankündigung in [X.] hin auf den Markt ge-bracht wurden, keinen Wechsel während einer bestehenden Verbin[X.] er-möglichten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Der [X.] der [X.] wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass ihr Herausgeber die darin enthaltenen Anregungen selbst nicht aufgegriffen hat. 73 (2) In [X.] ist ein Verfahren offenbart, das die Merkmale 1.1, 1.2 und 1.3 des Streitpatents aufweist. 74 Der beworbene [X.] mit der darauf laufenden Software erfüllt die Funktionen eines Switch im Sinne des Streitpatents, mit dem Daten wahl-weise über das öffentliche Netz oder über das In[X.]net übertragen werden [X.]. Zwar wird die Vermittlungsart - leitungsvermittelt im einen Fall und [X.]vermittelt im anderen Fall - nicht explizit genannt. Der Fachmann liest jedoch ohne wei[X.]es mit, dass die Übertragung im In[X.]net oder einem Intranet [X.]vermittelt erfolgt und Telefongespräche zwischen herkömmlichen Endgeräten im öffentlichen Netz leitungsvermittelt übertragen werden. Der Fachmann er-kennt deshalb auch, dass es sich bei dem in [X.] mehrfach erwähnten öffent-lichen Netz um das öffentliche Telefonnetz handelt. 75 76 Dass das in [X.] beschriebene Verfahren nach Einschätzung des [X.] Sachverständigen einen besonderen Server benötigt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits dargelegt, enthält Patentanspruch 1 keine nä-heren Festlegungen darüber, wie ein Switch im Einzelnen aufgebaut sein muss. Bei der Beschreibung der erfin[X.]sgemäßen Switches wird ausdrücklich aus-geführt, die Implementierung erfolge wahlweise durch Hardware oder Software, bevorzugt jedoch durch Software ([X.]. 9 Z. 56 bis [X.]. 10 Z. 1). Entgegen der Auffassung der [X.] ergeben sich aus [X.] keine Hinweise darauf, dass die Wahlmöglichkeit zwischen [X.] und [X.] - 32 - tel[X.] Übertragung nur in der Weise besteht, dass bestimmte Empfängergeräte nur auf dem einen und andere Geräte nur auf dem anderen Weg erreicht wer-den können. In Absatz 4 der [X.] wird ausgeführt, dass der Telefo-nie-Server Fax- und [X.]rachdaten über das In[X.]net übermitteln kann und die Kunden ihre vorhandenen Faxgeräte oder Telefonapparate nutzen können. Daraus ergibt sich, dass auch [X.], die nur zum [X.] an leitungsgebundene Netze vorgesehen sind, über ein [X.]es Netz miteinander verbunden werden können. Hierzu muss an einer Stelle vor dem Endgerät wieder von [X.] auf leitungsvermittelte Übertragung ge-wechselt werden. Die Stelle, an der dies geschieht, erfüllt die Funktion des zweiten Switch im Sinne des Streitpatents. (3) Auch wenn die Art der Datenübertragung und die Beschaffenheit der dafür eingesetzten Geräte - abgesehen von den an beiden Enden angeschlos-senen herkömmlichen Telefon- oder Faxgeräten - in [X.] nicht näher [X.] sind, offenbart die Entgegenhaltung auch die Merkmale 1.4 bis 1.9. 78 79 Um Telefongespräche über das In[X.]net oder ein Intranet übertragen zu können, muss der beworbene Server eine Verbin[X.] zu einem dieser [X.]vermittelten Netze aufbauen und über diese Verbin[X.] Daten zu einem zwei-ten Switch übertragen. Dass der Aufbau der zweiten Einrichtung oder Einheit nicht näher beschrieben wird, ist schon deshalb unschädlich, weil auch [X.] hierzu keine wei[X.]en Vorgaben enthält. Der Hinweis, die Datenübertragung könnte im Falle einer Überlastung des In[X.]nets auf das öffentliche Netz umgeschaltet werden, deutet ferner darauf hin, dass in irgendeiner Weise festgestellt werden muss, ob eine Überlastung vorliegt, und gegebenenfalls eine Verbin[X.] zum öffentlichen Telefonnetz [X.] wird. Daraus ergeben sich die Merkmale 1.7, 1.8 und 1.8.1. 80 - 33 - (4) Nicht offenbart sind demgegenüber die Merkmale 1.10 und [X.] 81 Aus den allgemein gehaltenen Ausführungen in [X.], die Übertragung könnte bei Überlastung des In[X.]nets auf das öffentliche Netz zurückgeschaltet werden, geht nicht hervor, ob der Wechsel zur leitungsvermittelten Übertragung während einer bestehenden individuellen Kommunikationsverbin[X.] im Sinne des Streitpatents, also während eines laufenden Telefongesprächs oder einer laufenden Übertragung einer Fax- oder [X.]rachnachricht erfolgen kann oder soll. 82 (5) Nicht offenbart ist ferner, dass das Steuersignal entsprechend Merkmal 1.12 für den Wechsel anhand von Zeitverzögerung oder Rauschanteil erfolgt. 83 2. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 ist dem Fachmann, einem Diplomingenieur der Fachrichtung Nachrichtentechnik oder Diplominformatiker mit Fachhochschul- oder Universitätsausbil[X.] und [X.]ezialisierung auf Tele-kommunikationsnetztechnologien und Protokolle zur Steuerung von [X.], jedenfalls durch die [X.]en [X.], [X.], [X.] und [X.] nahegelegt. 84 85 Die prinzipiellen Vor- und Nachteile der leitungs- und paketvermittelten Datenübertragung gehörten, wie sich auch aus den einleitenden Ausführungen in der [X.] ergibt, am [X.] zum allgemeinen Fachwissen. Aus den [X.] [X.], [X.] und [X.] waren verschiedene Ver-fahren bekannt, bei denen durch einen automatischen Wechsel - auch während eines laufenden [X.] - die Vorteile der einzelnen Übertra-gungsarten kombiniert werden können. Sie un[X.]scheiden sich von dem [X.] gemäß Patentanspruch 1 des Streitpatents im Wesentlichen in zwei Punk-ten: Zum einen ist der erste Rou[X.] unmittelbar in ein [X.] Netz - 34 - integriert, so dass es einer besonderen Verbin[X.] zu einem Zugangspunkt gemäß den Merkmalen 1.4 und 1.5 nicht bedarf. Zum anderen fehlt es an der Kombination der Merkmale 1.10 und [X.] In [X.] und [X.] ist von dieser Kombination nur Merkmal 1.10, also der Wechsel der [X.] während einer bestehenden Verbin[X.] offenbart, in [X.] nur Merkmal 1.12, also das automatische Auslösen des [X.] in Abhängigkeit von laufend ermittel-ten Qualitätsparame[X.]n. Darüber hinaus stammen alle diese Entgegenhaltun-gen aus dem [X.]-Bereich, dessen Entwicklung über lange Zeit hinweg ge-trennt von der Entwicklung [X.]-basier[X.] Netze verlaufen ist. Trotz dieser Un[X.]schiede hatte der Fachmann, der mit dem dem Streit-patent zu Grunde liegenden technischen Problem befasst war, am [X.] Veranlassung, sich auch mit vorhandenen Lösungen aus dem [X.]-Bereich zu befassen. Bis zum [X.] hatten sich bereits Anwen[X.]en und [X.] herausgebildet, die die Grenze zwischen [X.] und [X.]-basierten Netzen überschritten hatten, insbesondere die auch im Streitpatent hervorgehobene [X.]. Die dabei hinderlichen Nachteile der Paketvermittlung - ins-besondere die Möglichkeit von Zeitverzögerungen - sind keine Besonderheit von [X.]-basierten Netzen, sondern können auch bei Paketvermittlung im [X.] auftreten. Angesichts dessen sprach alles dafür, das im [X.]-Bereich aus zahl-reichen [X.] bekannte Prinzip der [X.] auch bei der Nutzung [X.]-basier[X.] Netze heranzuziehen. Eine entsprechende Anregung er-gab sich zudem aus der Entgegenhaltung [X.], in der der Wechsel auf lei-tungsvermittelte Übertragung speziell für den Bereich der [X.] ausdrücklich angesprochen wird. Für die wei[X.]e Ausgestaltung des damit auf-gezeigten [X.] konnte der Fachmann auf die Vorbilder in [X.] und [X.] einerseits sowie [X.] andererseits zurückgreifen, die für entscheidende Detailfragen - den Wechsel während einer bestehenden Verbin[X.] und die automatische Erzeugung eines [X.] in Abhängigkeit von aktuellen Qualitätswerten des paketvermittelten [X.] - gangbare Lösungswege [X.] - 35 - baren. Eine Kombination dieser beiden Merkmale lag nahe, weil sie verschie-dene Teilprobleme betreffen, die keine komplexen Überschnei[X.]en aufwei-sen. Um diese Lösung universell mit [X.]-basierten Netzen einsetzen zu können, bedurfte es lediglich noch des Aufbaus einer Verbin[X.] zu einem Zugangs-punkt zu dem paketvermittelten Netz. Diese Vorgehensweise ist für die Nutzung des In[X.]nets aber ohnehin üblich. Einer Verallgemeinerung der in [X.], [X.] und [X.] offenbarten [X.], insbesondere der in [X.] vorgeschlagenen laufenden Messung der Zeitverzögerung stand nicht entgegen, dass im [X.] typischerweise [X.] versendet werden, die es ermöglichen, auftretende Zeitverzöge-rungen auf einfache Weise festzustellen. Solche Quittungen stehen in [X.]-Net-zen zwar nicht von Haus aus zur Verfügung. Dem Fachmann war aber bekannt, dass es Mechanismen mit vergleichbarer Funktion gibt. Hierzu gehört das Pro-tokoll [X.], das für die Übertragung von Dateien - die ebenfalls zum Gegen-stand von Patentanspruch 1 gehört - ohne wei[X.]es geeignet ist. Für Übertra-gungen auf der Basis von [X.] gab es die bereits erwähnten Möglichkeiten, durch Überwachung der ausgehenden Datenpakete am ersten Rou[X.] oder durch von Zeit zu Zeit abgesetzte [X.] zumindest eine grobe Abschät-zung der Übertragungsqualität vorzunehmen. Darüber hinaus waren am Priori-tätstag bereits die Protokolle [X.] und R[X.] veröffentlicht, die auch bei [X.]-Übertragungen Informationen über Vollständigkeit und Laufzeit der Pakete zur Verfügung stellen. Die Heranziehung dieser bekannten Hilfsmittel für Zwecke, für die sie explizit vorgesehen sind, gehört zum allgemeinen Fachwissen und vermag keine erfinderische Tätigkeit zu begründen. 87 Entgegen der Auffassung der [X.] kann kein relevan[X.] Un[X.]schied darin gesehen werden, ob das Verkehrsaufkommen des paketvermittelten [X.] insgesamt ([X.]: "If the In[X.]net was too congested") oder die Qualität [X.] individuellen Kommunikationsverbin[X.] betrachtet wird. Die Qualität einer 88 - 36 - individuellen Verbin[X.] kann stets nur so gut sein, wie die Qualität des [X.]vermittelten Übertragungsweges insgesamt dies erlaubt. Eine [X.] hinsichtlich eines der Parame[X.] erlaubt deshalb Rückschlüsse auf die Qualität des jeweils anderen Parame[X.]s. Dies führt zu der Vorgehensweise nach dem Streitpatent. Wie bereits oben ausgeführt wurde, legt dieses nicht im Einzelnen fest, wie oft, in welcher Weise und mit welcher Präzision die Qualität ermittelt werden soll. V. [X.] hat auch in der Fassung der Hilfsanträge (deren Nummerierung mit 2 beginnt, weil der ursprüngliche Hilfsantrag 1 in der mündli-chen Verhandlung zum Hauptantrag heraufgestuft worden ist) keinen Bestand. Der Gegenstand von Patentanspruch 1 beruht auch auf der Grundlage dieser Fassungen nicht auf erfinderischer Tätigkeit. 89 90 1. Hilfsantrag 2 basiert auf dem Hauptantrag und sieht zusätzlich fol-gende Änderung vor: In Merkmal 1.4 (Verfahrensschritt a) wird am Ende hinzugefügt: ", wobei das paketvermittelte Netz nicht der [X.] eines [X.]s ist" (Merkmal 1.42, Verfahrensschritt a2) Damit wird der Gegenstand von Patentanspruch 1 vom Inhalt der Entge-genhaltungen [X.], [X.] und [X.] abgegrenzt, bei denen die paketvermittel-te Übertragung über [X.] erfolgt. Diese Abgrenzung ändert indes nichts daran, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 auch durch diese Entgegenhaltun-gen nahegelegt wird. 91 Die bereits erwähnte traditionelle Kluft zwischen Praktikern aus dem Be-reich der öffentlichen Fernmeldenetze einerseits und dem Bereich der In[X.]net- und LAN-Technologie andererseits führt zu keiner anderen Beurteilung. Wie bereits oben dargelegt hatten Fachleute aus beiden Bereichen am [X.] 92 - 37 - hinreichend Veranlassung, Lösungen für konkrete technische Probleme auch im jeweils anderen Bereich zu suchen, insbesondere bei Anwen[X.]en, die wie die [X.] Berührungspunkte zu beiden Bereichen aufweisen. Der Fachmann wurde von einer Heranziehung der genannten Entgegen-haltung auch nicht durch den vom gerichtlichen Sachverständigen bestätigten Umstand abgehalten, dass die [X.] über den [X.] nicht die für [X.] erforderliche Bandbreite bietet. Aus den [X.] [X.] und [X.] waren Verfahren bekannt, bei denen auch die paketvermittelte Übertragung mit einer für [X.] ausreichenden Bandbreite erfolgte. Unabhängig davon ist das entscheidende Kri[X.]ium für das Wechseln zur lei-tungsvermittelten Übertragung nach der Lehre des Streitpatents nicht die zur Verfügung stehende Bandbreite, sondern eine Änderung hinsichtlich Zeitverzö-gerung oder Rauschanteil. Eine fortlaufende Messung der Verzögerungszeit und das Auslösen eines [X.] bei Überschreiten eines bestimmten Wertes sind bereits in [X.] offenbart. 93 94 2. Hilfsantrag 2a basiert auf Hilfsantrag 2 und sieht zusätzlich folgende Änderung vor: In Merkmal 1.12 (Verfahrensschritt g) wird nach den Worten "Anforderungen an die Qualität der Datenübertragung der individuellen Kommunikationsver-bin[X.]" eingefügt: ", nämlich an die [X.]keit der Datenübertragung," (Merkmal 1.122a, Verfahrensschritt [X.]) Damit wird - ergänzend zu den bereits im Hauptantrag benannten Quali-tätsparame[X.]n (Zeitverzögerung und Rauschanteil) - die [X.]keit als Kri[X.]ium für die Erzeugung des [X.] zum Wechsel auf leitungsvermit-telte Übertragung benannt. 95 - 38 - Entgegen der Auffassung der Klägerseite ist der Gegenstand des [X.] auch mit dieser Änderung hinreichend bestimmt. Zwar ist "[X.]" nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen kein festste-hender Begriff, aus dem konkrete Grenzwerte für den Rauschanteil oder die Zeitverzögerung abgeleitet werden können. [X.] ist ein Übertragungs-weg vielmehr dann, wenn die auftretenden [X.] - die sich bei [X.]rachübertragung auch in einem hohen Rauschanteil niederschlagen - so ge-ring sind, wie es der jeweilige [X.] erfordert. In der [X.] des Streitpatents wird der Begriff der [X.]keit im Zusammenhang mit der Übertragung von Telefongesprächen verwendet. [X.]keit im Sinne des Streitpatents liegt deshalb vor, wenn die Zeitverzögerung nicht mehr als eine halbe Sekunde beträgt. Dies ergibt sich aus den Ausführungen, wo-nach die [X.] nicht mehr mit angenehmer Gesprächsqualität mög-lich ist, wenn die Verzögerungszeit der einzelnen Pakete mehr als eine halbe Sekunde beträgt ([X.]. 2 Z. 31-39), und bei Überschreiten einer vorgegebenen Zeitverzögerung auf Leitungsvermittlung umgeschaltet werden soll ([X.]. 12 Z. 51-58). 96 97 Auch mit dieser Einschränkung beruht die Lehre nach Patentanspruch 1 des Streitpatents nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die laufende Überwachung der Zeitverzögerung und die Heranziehung dieses Werts als Kri[X.]ium für den Wechsel zur leitungsvermittelten Übertragung sind, wie bereits oben dargelegt wurde, durch den Stand der Technik nahegelegt. Zur Festlegung eines [X.] war es unvermeidlich, die Anforderungen des jeweiligen Da-tenübertragungsvorgangs zu betrachten. Dass der kritische Wert für die Zeit-verzögerung bei [X.] im Bereich von einer halben Sekunde liegt, war, wie sich auch aus der Beschreibung des Streitpatents ergibt, am [X.] bekannt. Damit hatte der Fachmann Veranlassung, diesen Wert bei der Übertragung von Telefongesprächen als Grenzwert heranzuziehen. - 39 - 3. Hilfsantrag 3 basiert auf Hilfsantrag 2a und sieht zusätzlich folgende Änderungen vor: 98 - In Merkmal 1.1 wird hin[X.] den Worten "einer individuellen Kommunikations-verbin[X.]" eingefügt: ", nämlich eines Telefonanrufs," (Merkmal 1.13). - In Merkmal 1.122a werden die Worte "der individuellen Kommunikations-verbin[X.]" ersetzt durch: "des Telefonanrufs" (Merkmal 1.123, Verfahrensschritt g3). Auch mit diesem Inhalt ist der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nahegelegt. Zwar ist weder in [X.] noch in [X.] of-fenbart, dass der Wechsel der Übertragungsart nicht nur während einer beste-henden Hostsitzung oder eines sonstigen Datenübertragungsvorgangs, son-dern auch während eines laufenden Telefongesprächs erfolgen kann. Der Fachmann konnte aber aus [X.] die Anregung entnehmen, die in [X.] und [X.] vorgeschlagene Vorgehensweise auch bei der [X.] einzu-setzen. 99 100 Dass der nahtlose Wechsel der Übertragungsart bei Telefongesprächen besonders von Vorteil ist, weil diese hohe Anforderungen an die [X.] des [X.] stellen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar besteht bei der [X.]-basierten Übertragung von Telefongesprächen das Problem, dass hierfür typischerweise das Protokoll [X.] eingesetzt wird, das keinen Aufschluss über Laufzeit und Vollständigkeit der Pakete gibt. Wie bereits oben dargelegt gab es am [X.] jedoch allgemein verfügbare Lösungen für dieses Problem - einschließlich der kurz zuvor veröffentlichten Protokolle [X.] und R[X.]. 4. Hilfsantrag 4 basiert auf Hilfsantrag 3 und sieht zusätzlich folgende Änderung vor: 101 - 40 - In Merkmal 1.123 werden die Worte "erzeugt wird" ersetzt durch: "- aufgrund eines Befehls des Netzwerkmanagements oder eines End-geräts erzeugt und von dem Endgerät oder einem anderen Switch an den ersten Switch gesandt wird, oder - in dem ersten Switch durch das Netzwerkmanagement automatisch erzeugt wird, wenn eine bestimmte Bandbreite un[X.]- bzw. überschrit-ten wird und/oder wenn eine vorgegebene Verzögerungszeit beim Wei[X.]leiten von Datenpaketen überschritten wird, wobei der erste Switch die Bandbreite der Datenübertragung überwacht." (Merkmal 1.124, Verfahrensschritt g4) Damit werden al[X.]nativ verschiedene Stellen aufgezeigt, von denen aus das Steuersignal für das Umschalten der Übertragungsart erzeugt und an den ersten Switch übermittelt werden kann. Der Auswahl dieser Stelle kommt keine besondere Bedeutung zu. Sie ist im Wesentlichen beliebig und erfordert keine erfinderische Tätigkeit. 102 103 5. Hilfsantrag 5 basiert auf Hilfsantrag 4 und sieht zusätzlich folgende Änderung vor: In Merkmal 1.13 wird hin[X.] den Worten "zwischen einem ersten Switch" ein-gefügt: ", an den ein [X.]-Telefon, ein analoges Telefon oder ein Funktelefon über eine entsprechende Schnittstelle anschließbar ist," (Merkmal 1.15). Die damit formulierte zusätzliche Anforderung, dass der erste Switch so ausgebildet sein muss, dass eine bestimmte Art von Endgeräten daran ange-schlossen werden kann, führt zu keiner anderen Beurteilung der Patentfähig-keit. Die [X.] [X.], [X.] und [X.] enthalten keine Festlegung auf einen bestimmten Typ von Endgerät. In [X.] wird ausdrücklich darauf hin-gewiesen, dass herkömmliche Telefonapparate eingesetzt werden können. 104 - 41 - 6. Hilfsantrag 6 basiert auf Hilfsantrag 5 und sieht zusätzlich folgende Änderungen vor: 105 - In Merkmal 1.42 (Verfahrensschritt a2) werden die Worte "wobei das [X.]vermittelte Netz nicht der [X.] eines [X.]s ist" ersetzt durch: "wobei das paketvermittelte Netz das In[X.]net oder ein [X.] Mobilfunknetz ist." (Merkmal 1.46, Verfahrensschritt a6) - In Merkmal 1.10 (Verfahrensschritt f) wird hin[X.] den Worten "während der bestehenden Verbin[X.]" eingefügt: ", ohne dass dies eine Zusammenarbeit oder Abstimmung zwischen dem lei-tungsvermittelten Netz und dem paketvermittelten Netz erfordert," (Merkmal 1.106, Verfahrensschritt f6) Die erste Änderung grenzt das paketvermittelte Netz, über das die Über-tragung erfolgt, noch wei[X.] ein. Auch damit bleibt die geschützte Lehre jedoch nahegelegt. Der Fachmann verbindet mit dem allgemeineren Begriff "paketver-mitteltes Netz un[X.] Ausschluss des [X.]s eines [X.]s" ohnehin in ers[X.] Linie das In[X.]net. Die in der [X.] als wei[X.]es Beispiel genannten Intranets weisen in der Regel denselben technischen Auf-bau auf wie das In[X.]net. 106 Mit der zweiten Änderung wird eine Abgrenzung zum Wechsel zwischen verschiedenen Mobilfunknetzen erreicht, bei denen üblicherweise ein so ge-nanntes [X.], d.h. eine Abstimmung zwischen den beiden Netzen erfolgt. Dies ändert nichts daran, dass der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch die [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] nahegelegt wird, bei denen ebenfalls kein Mobilfunknetz zum Einsatz kommt. Unabhängig davon wird in [X.] nicht nur der Übergang zwischen zwei Mobilfunknetzen offenbart, sondern auch der Übergang von einem Mobilfunknetz zu einem WLAN. 107 - 42 - 7. Hilfsantrag 7 basiert auf Hilfsantrag 6 und sieht zusätzlich folgende Änderung vor: 108 In Merkmal 1.46 (Verfahrensschritt a6) werden die Worte "oder ein paketver-mitteltes Mobilfunknetz" gestrichen. Die damit erfolgte Einschränkung auf das In[X.]net vermag aus den bereits zu Hilfsantrag 6 dargelegten Gründen eine erfinderische Tätigkeit ebenfalls nicht zu begründen. 109 8. Die Hilfsanträge 8 bis 14 entsprechen, soweit es um [X.] geht, dem Hauptantrag und den [X.] 2 bis 7, mit folgendem Un[X.]schied: 110 In Merkmal 1.1 entfallen jeweils die Worte "Teil eines leitungsvermittelten [X.] sind". Damit wird der Gegenstand von Patentanspruch 1 beschränkt auf [X.], bei denen der erste und der zweite Switch nicht Teil des leitungsvermittel-ten [X.] sind, sondern lediglich Zugang zu einem solchen Netz haben. Diese Einschränkung führt zu keiner anderen Beurteilung hinsichtlich der erfinderi-schen Tätigkeit. Für das erfin[X.]sgemäße Verfahren ist es unerheblich, ob ein Switch bereits Teil des leitungsvermittelten [X.] ist oder nur einen Zugang dazu hat. Die Einschränkung auf eine dieser Al[X.]nativen stellt eine beliebige Auswahl un[X.] mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten dar. Hieraus ergibt sich keine erfinderische Tätigkeit. 111 9. Die [X.] bis 29 entsprechen, soweit es um [X.] geht, dem Hauptantrag und den [X.] 2 bis 14. 112 VI. Für die wei[X.]en Patentansprüche gilt nichts anderes. 113 - 43 - Der Gegenstand von Patentanspruch 2 ist aus denselben Gründen wie der Gegenstand von Patentanspruch 1 durch den Stand der Technik nahege-legt. Das Verfahren gemäß Patentanspruch 2 un[X.]scheidet sich von demjeni-gen gemäß Patentanspruch 1 lediglich dadurch, dass der erste Switch neben einem Zugang zu einem leitungsvermittelten Netz zugleich auch über einen Zu-gang zu einem paketvermittelten Netz verfügt, so dass die Verbin[X.] zu ei-nem Zugangspunkt entfallen kann und die Paketierung zwingend im ersten Switch erfolgen muss. Vorrichtungen, die in dieser Weise mit zwei un[X.]schied-lich arbeitenden Netzen verbunden sind, sind beispielsweise aus [X.], [X.], [X.] und [X.] bekannt. Für die Ausführung des patentgemäßen Verfahrens ist die Art, in der ein Zugang vom ersten Switch zu einem paketvermittelten Netz hergestellt wird, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Angesichts dessen ist mit dem Gegenstand von Patentanspruch 1 zugleich der Gegenstand von Patentanspruch 2 nahegelegt. 114 115 [X.] betrifft eine Vorrichtung, deren Aufbau im [X.] durch das in den Patentansprüchen 1 und 2 beanspruchte Verfahren be-stimmt wird und der deshalb zusammen mit diesem durch den Stand der [X.] nahegelegt ist. Dass der Gegenstand der abhängigen Patentansprüche 3 bis 16 und 18 bis 21 anders zu beurteilen wäre, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. - 44 - V[X.] Die Kostenentschei[X.] beruht auf § 121 Abs. 2 [X.] und § 97 Abs. 1 ZPO. Zu den von der [X.] zu tragenden Kosten gehören gemäß § 101 Abs. 2 ZPO auch die Kosten der Streithelferin. 116 Meier-Beck [X.] Mühlens
[X.] [X.] Vorinstanz: [X.], Entschei[X.] vom 05.04.2006 - 4 Ni 61/04 ([X.]) -

Meta

Xa ZR 69/06

15.04.2010

Bundesgerichtshof Xa- Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.04.2010, Az. Xa ZR 69/06 (REWIS RS 2010, 7620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7620

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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