Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2006, Az. II ZR 19/05

II. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3909

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZR 19/05 vom 24. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 24. April 2006 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilse-nats des [X.] vom 10. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 19. Zivilsenat des [X.] zurückver-wiesen. Gründe: Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverwei-sung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das [X.] hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 Das [X.] hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe die streitige Zahlung von 350.000,00 US-$ veranlassen dürfen, weil zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der M.

GmbH - wie aufgrund der Aussage des Zeugen L. feststehe - 2 - 3 - ein Beratungsvertrag geschlossen worden sei. Das Berufungsgericht hat dage-gen angenommen, schon aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergebe sich, dass die - erfolgsunabhängige - Honorierung in einem "krassen Missverhältnis" zu der Gegenleistung gestanden habe. Damit hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten verkannt und zudem gegen die Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstoßen. Nach dem Vortrag des Beklagten - erst Recht nach der Aussage des Zeugen L. - kam es nur darauf an, ob ein mündlicher Vertrag über die [X.] der 350.000,00 US-$ geschlossen worden war. Dass diese Zahlung ange-sichts der Besonderheiten im internationalen Filmgeschäft in einem krassen Missverhältnis zu der dafür geschuldeten Gegenleistung - Herstellung und Pfle-ge des Kontakts zu möglichen Partnern für Koproduktionen - stehen würde, er-gibt sich weder aus dem Vortrag des Beklagten noch aus der Aussage des Zeugen. Wenn das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten anders [X.] wollte, hätte es jedenfalls einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. 3 - 4 - Unabhängig von dem Verstoß gegen Art. 103 GG war es zudem [X.], dass das Berufungsgericht die Zeugenaussage anders gewertet hat als das [X.], ohne den Zeugen erneut vernommen zu haben. Für die Feststellung, dass ein "Eintrittsgeld" in der streitigen Höhe im [X.] Filmgeschäft unüblich sei, bedarf es im Übrigen einer Sachkunde, die zu haben das Berufungsgericht nicht dargelegt hat. 4 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 372.309,97 • fest-gesetzt. 5 [X.][X.]

Strohn

[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.05.2004 - 5 HKO 10731/03 - [X.], Entscheidung vom 10.11.2004 - 7 U 3518/04 -

Meta

II ZR 19/05

24.04.2006

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2006, Az. II ZR 19/05 (REWIS RS 2006, 3909)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3909

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.