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PDF anzeigen [X.] ZR 19/05 vom 24. April 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 24. April 2006 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Beschwerde des Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilse-nats des [X.] vom 10. November 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 19. Zivilsenat des [X.] zurückver-wiesen. Gründe: Die Beschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7, § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverwei-sung der Sache an einen anderen Senat des Berufungsgerichts. Das [X.] hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt. 1 Das [X.] hatte die Klage abgewiesen mit der Begründung, der Beklagte habe die streitige Zahlung von 350.000,00 US-$ veranlassen dürfen, weil zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und der M.
GmbH - wie aufgrund der Aussage des Zeugen L. feststehe - 2 - 3 - ein Beratungsvertrag geschlossen worden sei. Das Berufungsgericht hat dage-gen angenommen, schon aus dem eigenen Vortrag des Beklagten ergebe sich, dass die - erfolgsunabhängige - Honorierung in einem "krassen Missverhältnis" zu der Gegenleistung gestanden habe. Damit hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten verkannt und zudem gegen die Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstoßen. Nach dem Vortrag des Beklagten - erst Recht nach der Aussage des Zeugen L. - kam es nur darauf an, ob ein mündlicher Vertrag über die [X.] der 350.000,00 US-$ geschlossen worden war. Dass diese Zahlung ange-sichts der Besonderheiten im internationalen Filmgeschäft in einem krassen Missverhältnis zu der dafür geschuldeten Gegenleistung - Herstellung und Pfle-ge des Kontakts zu möglichen Partnern für Koproduktionen - stehen würde, er-gibt sich weder aus dem Vortrag des Beklagten noch aus der Aussage des Zeugen. Wenn das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten anders [X.] wollte, hätte es jedenfalls einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen. 3 - 4 - Unabhängig von dem Verstoß gegen Art. 103 GG war es zudem [X.], dass das Berufungsgericht die Zeugenaussage anders gewertet hat als das [X.], ohne den Zeugen erneut vernommen zu haben. Für die Feststellung, dass ein "Eintrittsgeld" in der streitigen Höhe im [X.] Filmgeschäft unüblich sei, bedarf es im Übrigen einer Sachkunde, die zu haben das Berufungsgericht nicht dargelegt hat. 4 Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 372.309,97 • fest-gesetzt. 5 [X.][X.]
Strohn
[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.05.2004 - 5 HKO 10731/03 - [X.], Entscheidung vom 10.11.2004 - 7 U 3518/04 -
Meta
24.04.2006
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2006, Az. II ZR 19/05 (REWIS RS 2006, 3909)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 3909
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