Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. 2 StR 216/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2274

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[X.]/02vom17. Juli 2002in der Strafsachegegenwegenunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 17. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2und 4 StPO beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 21. Februar 2002 im [X.].Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 15 Fällen, davon in13 Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nichtgeringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. [X.] die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nur zum Strafaus-spruch Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Dem Schuldspruch des hier angefochtenen Urteils liegen neun in derZeit von Dezember 1999 bis Dezember 2000 sowie sechs im Februar 2001 biszum 15. März 2001 begangene Taten zugrunde, für die Einzelstrafen zwischen- 3 -neun Monaten und einem Jahr neun Monaten vert wurden. Die höchstenEinzelstrafen von jeweils einem Jahr neun Monaten betrafen die Tat Nr. 5 [X.] begangen im September 2000 - und die Tat Nr. 15 der Urteils-gr- begangen am 15. Mrz 2001 -. Am 5. Februar 2001 (rechtskrftig seitdem 1. Mrz 2001) war gegen den Angeklagten ein Strafbefehl ergangen, mitdem eine Geldstrafe von 60 [X.] zu je 20 DM festgesetzt wurde, diezum Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht vollstig bezahlt war. Das[X.] hat eine Gesamtfreiheitsstrafe aus den 15 Einzelfreiheitsstrafengebildet und diese Geldstrafe - sowie eine weitere durch Strafbefehl vom23. April 2001 festgesetzte, ebenfalls noch nicht vollstig bezahlte [X.] fr eine am 10. Mrz 2001 begangene Tat - nach § 53 Abs. 2 Satz 2StGB gesondert bestehen lassen. Von der Bildung je einer Gesamtfreiheits-strafe fr die vor bzw. nach Erlaß des Strafbefehls vom 5. Februar 2001 [X.] Taten hat es —deshalbfi abgesehen.Dies war rechtsfehlerhaft. Das [X.] ttig von [X.] der Einbeziehung der Geldstrafe aus diesem Strafbefehl in eine Ge-samtstrafe jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe fr die Taten 1 bis 9 und [X.] bis 15 der Urteilsgrfestzusetzen gehabt. Denn die [X.] Strafbefehls vom 5. Februar 2001 war nicht deshalb entfallen, weil es vonder Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB Gebrauch gemacht hat (vgl.BGHSt 32, 190, 194; BGHSt 44, 179, 184; BGHR StGB § 55 I 1 [X.]; [X.], 103).Der Angeklagte ist durch die fehlerhafte Bildung von nur einer Ge-samtfreiheitsstrafe statt von zwei Gesamtfreiheitsstrafen fr die hier abgeur-teilten Taten auch beschwert, weil deren denkbare Höhen - anders als bei der- 4 -verten Gesamtstrafe - noch eine Strafaussetzung zur Bewrung ermg-licht tten. [X.] war die Gesamtstrafe aufzuheben. Der Senat hebtauch die an sich rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafen auf, um dem [X.] Gelegenheit zu geben, die Einzelstrafen im Hinblick auf die neu zubildenden Gesamtstrafen, deren Summe drei Jahre nicht rsteigen darf (vgl.[X.]/[X.], StPO 45. Aufl. § 331 Rdn. 19, 20) festzusetzen.Einer Aufhebung der dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungenbedarf es hingegen nicht. Sie kstehen bleiben, erzende [X.] bleiben mlich.[X.] [X.]

Meta

2 StR 216/02

17.07.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2002, Az. 2 StR 216/02 (REWIS RS 2002, 2274)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2274

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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