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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS IV ZR 252/07vom 16. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 -
[X.] hat am 16. Juli 2008 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 16. August 2007 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat hat die [X.] geprüft. Sie greifen nicht durch. Dem Antrag auf Vernehmung der Zeugin [X.] brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Dem schon im ersten Rechtszug vom [X.] erteilten Hinweis, die Tatsachen, zu deren Beweis diese Zeugin benannt worden war, seien nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, hat der Beklagte danach nicht ausreichend Rechnung getragen. Insbesondere den Vortrag im [X.] vom 29. November 2004, wonach die Zeugin den In-halt einer Ende November/Anfang Dezember 1999 gefal-lenen Äußerung der Klägerin ihr gegenüber würde bekun-den können, durften die Vorinstanzen zu Recht als unzu-reichend ansehen, da die entscheidende Vereinbarung zwischen den Parteien, die zur Abfassung der "[X.] - 3 -
Note" führte, unstreitig erst am 15. August 2000 stattfand. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 44.000 • (umgerechnet aus 65.000 US-Dollar) [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.12.2006 - 2 O 311/04 - [X.], Entscheidung vom 16.08.2007 - 7 U 3/07 -
Meta
16.07.2008
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2008, Az. IV ZR 252/07 (REWIS RS 2008, 2786)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 2786
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