Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. IX ZB 93/13

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5316

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 93/13

vom

22. Mai
2014

in dem
Rechtsstreit

-

2

-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch die Richter [X.],
Prof. Dr.
Gehrlein, [X.], Grupp und die Richterin Möhring

am
22. Mai 2014

beschlossen:

Gemäß §
319 ZPO werden die Entscheidungsgründe des Senats-beschlusses vom 3.
April 2014 in Randnummer 11 dahingehend berichtigt, dass es anstelle von "dem Insolvenzverwalter" "dem Gläubiger" lauten muss.

[X.]
Gehrlein
Fischer

Grupp
Möhring

Meta

IX ZB 93/13

22.05.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.05.2014, Az. IX ZB 93/13 (REWIS RS 2014, 5316)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5316

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IX ZB 93/13

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IX ZR 286/12

IX ZR 24/10

IX ZR 30/13

IX ZR 151/12

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