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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 500/10 vom 29. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2011 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 2. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat: Es ist auszuschließen, dass die für den Strafausspruch bestimmenden Feststellungen zu den psychischen Folgen der Tat auf der unter [X.] gegen § 250 Abs. 2, § 256 StPO verlesenen Bescheinigung der behandelnden Psychotherapeutin beruhen. Nach den Darlegungen in der Beweiswürdigung hat die [X.] sich hiervon aufgrund der glaubhaften Angaben der Nebenklägerin überzeugt. Ein Anlass, daran zu zweifeln, besteht entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb, weil die Schilderungen der psychischen Beschwerden im Urteil [X.] wörtlich mit dieser Bescheinigung übereinstimmen. Diagnostische oder therapeutische Angaben aus der Bescheinigung finden sich im Ur-teil nicht wieder. Die Schilderungen zu ihrer Befindlichkeit, die die Ne-benklägerin bei der sie behandelnden Psychotherapeutin gegeben hat, sind von ihr nahe liegend bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung wiederholt worden. [X.] Pfister [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]
Schäfer Mayer
Meta
29.03.2011
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.03.2011, Az. 3 StR 500/10 (REWIS RS 2011, 8178)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8178
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