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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 539/07 vom 19. Februar 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2008 einstimmig be-schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Juli 2007 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Trotz der insoweit missverständlichen Formulierung im Rahmen der Strafzumessung ([X.]) belegen die Urteilsgründe ausreichend die Überzeugung des [X.], dass die schweren psychischen Beein-trächtigungen der Nebenklägerin Folgen der abgeurteilten Taten waren.
[X.]
von Lienen
[X.]
Meta
19.02.2008
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2008, Az. 3 StR 539/07 (REWIS RS 2008, 5474)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 5474
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