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PDF anzeigen[X.] vom 20. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 21. Dezember 2009 wird als unbegründet verwor-fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend zu den Ausführungen des [X.] merkt der Senat an: Zum jetzigen Zeitpunkt hat sich der [X.] zwar durch die von dem Angeklagten nach [X.] weiterhin erlittene Unter-suchungshaft erledigt. Insofern bedarf es jedoch keiner Aufhebung der Anordnung des [X.]s, da die erlittene Untersu-chungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich von der [X.] auf den nach § 67 Abs. 2 StGB zu vollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09 in [X.], 233 und [X.], [X.]. vom 10. März 2009 - 5 StR 56/09 in [X.], 234 jeweils m.w.N.). Der diesbezügliche Teilaufhebungsantrag des [X.] steht einer Entscheidung des Senats im [X.]usswege nicht entgegen (vgl. [X.] [X.], 233 m.w.N.). [X.]
Meta
20.05.2010
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. 1 StR 186/10 (REWIS RS 2010, 6432)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6432
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