Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. 3 StR 407/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 514

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 407/10 vom 9. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 9. Dezember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], [X.] am [X.] von [X.], [X.]in am [X.] Sost-Scheible, die [X.] am [X.] Dr. [X.], [X.]als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Gruppenleiter als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2010 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen [X.], wegen Diebstahls in 36 Fällen sowie wegen versuchten Diebstahls in 12 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Weiter hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass fünf Monate der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel zu voll-ziehen sind. Die Staatsanwaltschaft erstrebt mit ihrer Revision die Anordnung des [X.] von neun Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe. Das wirksam auf den Ausspruch über den [X.] beschränkte Rechtsmittel (hierzu [X.], Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 3 [X.], [X.], 48) bleibt ohne Erfolg. 1 - 4 - Zum jetzigen Zeitpunkt wäre der [X.] der [X.] auch für die bei zutreffender Berechnung sich ergebende Dauer von neun Monaten erledigt. Der Angeklagte ist deshalb unverzüglich in den [X.] zu überführen. Bei dieser Sachlage bedarf es weder der Abänderung noch der Aufhebung der Anordnung über den [X.] der Strafe ([X.], Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09; Beschluss vom 17. Februar 2009 - 1 StR 37/09, [X.], 233; Beschluss vom 10. März 2009 - 5 StR 56/09, [X.], 234). 2 [X.] von [X.] Sost-Scheible [X.] [X.]

Meta

3 StR 407/10

09.12.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.12.2010, Az. 3 StR 407/10 (REWIS RS 2010, 514)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 514

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