Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. 4 StR 134/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 12399

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:260416B4STR134.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 134/16
vom
26. April 2016
in der Strafsache
gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
26. April
2016
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.]s
Bochum vom 2.
Dezember 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen [X.] zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Unter den gegebenen Umständen ist nicht zu besorgen, dass das [X.] bei der Prüfung des §
213 Alt.
2 StGB aus dem Blick verloren hat, dass auch das Vorliegen eines Versuchs Anlass für die Annahme eines minder schweren Falls sein kann (zur Prüfungsreihenfolge vgl. [X.], Beschluss vom
11.
Februar 2015

1
StR 629/14, [X.]R StGB §
213 Alt.
2 Verneinung
4 mwN). Soweit die [X.] so-wohl bei der Strafrahmenbestimmung als auch bei der konkreten Strafbemessung zu Lasten des Angeklagten gewertet hat, dass der Angriff auf seine Ehefrau innerhalb der Ehewohnung und damit im eigenen Schutz-
und Rückzugsraum der Privatheit erfolgte, bestehen dagegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Land-gericht hat diesen Umstand in einen Zusammenhang mit weiteren Faktoren (Entbin-dung drei Wochen
zuvor, Angriff von hinten bei körperlicher Überlegenheit, gleichzei-tige Anwesenheit der Kinder) gestellt und darin ein Indiz für die erhebliche kriminelle Energie des Angeklagten gesehen ([X.], 73). Dagegen ist von Seiten des [X.] (zum eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstab vgl. [X.], Urteil vom 16.
April 2015

3
StR 638/14, [X.], 240; Beschluss vom 10.
April 1987

[X.], [X.]St 34, 345, 349
f.) nichts zu erinnern.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin

Meta

4 StR 134/16

26.04.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2016, Az. 4 StR 134/16 (REWIS RS 2016, 12399)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12399

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