Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. 1 StR 499/01

1. Strafsenat | REWIS RS 2001, 187

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[X.]/01vom13. Dezember 2001in der [X.] [X.]ubes u.a. - 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2001 beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil [X.] [X.] vom 3. Mai 2001 [X.] auch soweit es die [X.] [X.]. und [X.]betrifft - im Schuldspruch dahin geän-dert, daß die gegen die Angeklagten [X.]. , [X.] und [X.]ausgesprochene tateinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsbe-raubung entfällt.Die weitergehende Revision des Angeklagten [X.]wird [X.].Der Angeklagte hat die Kosten seiner Revision zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schweren [X.]ubes [X.] mit erpresserischem Menschenraub, mit Freiheitsberaubung, mit gefährli-cher Körperverletzung und mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln innicht geringer Menge unter [X.] eines gefährlichen Gegenstandes, wegenStrafvereitelung in Tateinheit mit Beihilfe zur Urkundenfälschung, wegen unerlaub-ten Erwerbs von Betäubungsmitteln in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tatein-heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,sowie wegen [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verur-teilt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allgemeine Sachrüge hatkeinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.] 3 -Der [X.] hat in seiner Antragsschrift vom 16. [X.] [X.] Fall II.A der [X.](Fall H. ) muß die erfolgte tateinheitliche Ver-urteilung wegen Freiheitsberaubung gemß § 239 StGB ([X.]) entfallen. § 239StGB wird von dem - fehlerfrei festgestellten - Verbrechenstatbestand des erpresse-rischen [X.] nach § 239a StGB verdrt (vgl. [X.]/Fischer StGB50. Aufl. § 239a Rn. 21 m.w.[X.].). Dass die Bemessung der Einzelstrafe hiervon be-rrt sein könnte, wird der [X.] ausschließen können. Die beantragte [X.] Schuldspruchs wird entsprechend § 357 StPO auf die Mitangeklagten[X.]. und [X.] zu erstrecken sein ([X.] NStZ 1997, 379)fl.Dem tritt der [X.] bei. Die Änderung des Schuldspruchs beim Angeklagten[X.], die nach § 357 StPO auch auf die Angeklagten [X.]. und [X.] zu er-strecken ist, lßt die Strafaussprche unberrt. Der [X.] kann ausschließen, daßdas [X.] bei Verneinung des Tatbestandes des § 239 StGB bei allen [X.] eine geringere Freiheitsstrafe vert tte.[X.]Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 499/01

13.12.2001

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2001, Az. 1 StR 499/01 (REWIS RS 2001, 187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 187

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