Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. IV ZR 321/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4290

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:19. Februar 2003HeinekampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________ZPO §§ 138 Abs. 1, 282 Abs. 1Will eine Prozeßpartei ein ihr ungünstiges Sachverständigengutachten an-greifen, so ist sie grundsätzlich weder aufgrund ihrer Substantiierungslastnoch aufgrund ihrer allgemeinen Prozeßförderungspflicht verpflichtet, ein Pri-vatgutachten einzuholen (hier: ungerechtfertigte Nichtzulassung eines Pri-vatgutachtens im [X.], Urteil vom 19. Februar 2003 - [X.] - [X.] [X.] hat durch die [X.] und [X.], die Richterinnen [X.] undDr. [X.] und [X.] auf die mündliche [X.] 19. Februar 2003für Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zi-vilsenats des [X.] vom20. März 2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung, auch über die außergerichtlichen Kosten des [X.], an das Berufungsgericht [X.].Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nichterhoben.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt von der beklagten Versicherungsgesell-schaft, bei der sie seit 1987 eine Gruppenunfallversicherung unterhält,zugunsten eines ihrer Geschäftsführer (im folgenden: der Versicherte)die für 100%ige Invalidität vereinbarte Versicherungssumme von- 3 -750.000 DM (abzüglich einer bereits geleisteten Zahlung von75.000 [X.] Versicherte war neben seinem Bruder Mitgeschäftsführer [X.]in, die ein Fuhrunternehmen betreibt, war aber nach seinen Anga-ben mit 80% seiner Arbeitskraft als Fernfahrer tätig und führte zu 20%kleine Reparaturen an den Lastkraftwagen aus. Am 3. August 1997 erlitter durch einen Autounfall einen Verrenkungsbruch der Halswirbelsäule.Als [X.] behielt der Versicherte eine Einschränkung der [X.] zurück. Die [X.]en streiten darüber, ober daneben weitere bleibende Gesundheitsschäden davongetragen [X.] wie hoch gegebenenfalls der Grad seiner Invalidität anzusetzen ist.Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedin-gungen [X.] der Beklagten zugrunde; die einschlägige Regelung inTeil 2 § 8 dieser Bedingungen entspricht § 8 [X.] (2) - (4) [X.] enthalten die sogenannte Gliedertaxe nebst ergänzenden Bestim-mungen. § 8 II (5) lautet:"Soweit sich der Invaliditätsgrad nach Vorstehendem nichtbestimmen läßt, wird bei der Bemessung in Betracht gezo-gen, inwieweit der Versicherte imstande ist, eine Tätigkeitauszuüben, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprichtund die ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbil-dung und seines Berufs zugemutet werden [X.] Beklagte erbrachte auf die von der Klägerin verlangte [X.] von 75.000 DM. Diese Summeentspricht einem Invaliditätsgrad von 30%. Weitere Zahlungen lehnte [X.] ab. Daraufhin hat die Klägerin mit der Begründung, der [X.] sei nach § 8 II (5) der Bedingungen vollständig arbeits- und be-- 4 -rufsunfähig, Klage auf Zahlung des Restbetrages für 100%ige Invaliditäterhoben.Das [X.] hat die Klage unter Bezugnahme auf ein von [X.] Gutachten des SachverständigenDr. [X.], wonach der Kläger noch als [X.] arbeiten kann,durch Urteil vom 28. September 2001 abgewiesen. Die Berufung [X.]in, die im Berufungsverfahren ein privates Gegengutachten vor-gelegt hat, ist vom Berufungsgericht, das dieses Privatgutachten als ver-spätet angesehen und deshalb nicht zugelassen hat, zurückgewiesenworden. Hiergegen richtet sich die vom erkennenden Senat zugelasseneRevision der Klägerin.Entscheidungsgründe:Die Verfahrensrüge der Revision ist begründet. Das [X.] hat das von der Klägerin vorgelegte Privatgutachten zu Unrecht alsverspätet zurückgewiesen.[X.] Das Berufungsgericht hat sein die Klageabweisung bestätigen-des Urteil wie folgt begründet: Die Klägerin habe keinen über den vonder Beklagten bereits vorprozessual gezahlten Betrag hinausgehendenAnspruch auf Invaliditätsentschädigung für den Versicherten. Da es in-soweit um seine Arbeitsunfähigkeit nach § 8 II (5) [X.] gehe, die [X.], wenn er nicht mehr seinem bisherigen Beruf, wohl aber [X.] anderen zumutbaren Tätigkeit nachgehen könne, müsse er sich die- 5 -Feststellung des im ersten Rechtszug eingeholten arbeitsmedizinischenSachverständigengutachtens entgegenhalten lassen, daß er vollschichtigals [X.] arbeiten könne. Das von der Klägerin im Berufungs-verfahren vorgelegte Privatgutachten, wonach der Versicherte aus neu-rologischer Sicht weder als LKW-Fahrer noch als [X.] tätigsein dürfe, hätte zwar, wenn es zu berücksichtigen gewesen wäre, [X.] eines Obergutachtens erforderlich gemacht. Das [X.] könne jedoch wegen Verspätung nicht zugelassen werden. [X.] hätte es schon im Verfahren vor dem [X.] vorlegenmüssen. Nach Erhalt des überzeugenden schriftlichen Gerichtsgutach-tens hätte sie nicht darauf vertrauen dürfen, daß allein durch ihre kriti-sche Stellungnahme zu diesem Gutachten und die Anhörung des Sach-verständigen ein für sie günstigeres Ergebnis der Beweisaufnahme zuerreichen sein werde. Es habe sich ihr vielmehr aufdrängen müssen, [X.], um einen nachteiligen Prozeßausgang zu vermeiden, bis zur Anhö-rung des Sachverständigen entweder ein weiteres Gutachten vorlegenoder aber - eventuell nach Einholung sachverständigen Rates - hättesubstantiiert vortragen müssen, daß der neurologische Aspekt im [X.] des gerichtlichen Sachverständigen nicht hinreichend beachtetworden sei (§ 282 Abs. 1 ZPO, § 528 Abs. 2 ZPO a.F.). Darüber hinaushabe die Klägerin das Privatgutachten auch im Berufungsverfahren ver-spätet, nämlich erst im Anschluß an ihre Berufungsbegründung und nachAblauf der Berufungsbegründungsfrist eingereicht (§§ 527, 519, 296Abs. 1 ZPO a.F.). Es entschuldige sie nicht, daß ihr zweitinstanzlicherProzeßbevollmächtigter sich erst nach der persönlichen Besprechung mitdem Versicherten, die er zwei Monate nach der Zustellung des landge-richtlichen Urteils geführt und in der er erstmals einen eigenen Eindruckvom schlechten Gesundheitszustand des Versicherten gewonnen [X.] -für die Einholung eines Privatgutachtens entschieden habe. Denn [X.]in selbst, nicht etwa ihrem Berufungsanwalt, sei vorzuwerfen, [X.] zwei Monate lang keine Aktivitäten im Hinblick auf die Erlangung ei-nes weiteren Gutachtens entfaltet habe.I[X.] Die Nichtzulassung des Privatgutachtens hält der rechtlichenNachprüfung nicht stand. Dem Berufungsgericht ist damit ein Verfah-rensfehler unterlaufen. Der Klägerin kann weder für den ersten noch fürden zweiten Rechtszug vorgeworfen werden, daß sie das [X.] früher hätte vorlegen müssen.1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht einen Verstoß der [X.] ihre Prozeßförderungspflicht im erstinstanzlichen Verfahren ange-nommen (§ 528 Abs. 2 ZPO a.F. i.V. mit § 282 Abs. 1 ZPO). Nach § 528Abs. 2 ZPO a.F. sind im Berufungsverfahren unter anderem neue [X.] und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § [X.] 1 ZPO a.F. nicht rechtzeitig vorgebracht worden sind, nur zuzulas-sen, wenn die [X.] das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus gro-ber Nachlässigkeit unterlassen hat. § 282 Abs. 1 ZPO verpflichtet die[X.]en, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel so zeitig vorzubringen,wie es nach der [X.] einer sorgfältigen und auf Förderung [X.] bedachten Prozeßführung entspricht. Die Klägerin hat schonobjektiv nicht gegen diese Prozeßförderungspflicht verstoßen. Denn siebrauchte im ersten Rechtszug auch nach Erhalt des für sie [X.] kein Privatgutachten vorzulegen.- 7 -a) Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Einwendungen [X.]in gegen das Gerichtsgutachten seien ohne die Beifügung einesPrivatgutachtens oder die Wiedergabe eingeholten sachverständigenRates nicht substantiiert gewesen, steht nicht mit der [X.] in Einklang. Ein Privatgutachten ist substanti-ierter [X.]vortrag. Deshalb ist aber der [X.]vortrag zu fachspezifi-schen, insbesondere medizinischen Fragen nicht unsubstantiiert, falls ernicht durch ein beigefügtes Privatgutachten untermauert wird. Wenn eine[X.] nur geringe Sachkunde hat, dürfen weder an ihren klagebegrün-denden Sachvortrag noch an ihre Einwendungen gegen ein Sachver-ständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden, sondern [X.] sich auf den Vortrag von ihr zunächst nur vermuteter Tatsachen be-schränken. Das gilt insbesondere hinsichtlich medizinischer Fragen (vgl.nur Urteile vom 19. Mai 1981 - [X.]/79 - VersR 1981, 752 unter II 1und vom 10. Januar 1995 - [X.] - [X.]R ZPO § 138 Abs. 1 Dar-legungslast 4).b) Die Klägerin brauchte auch nicht etwa über ihre somit hinrei-chend substantiierte Kritik an dem gerichtlichen Gutachten hinaus wei-tergehende, zusätzliche Maßnahmen zu ergreifen. [X.] sie keinen Privatgutachter zu konsultieren, um vorbeugend [X.] entgegenzuwirken, daß das Gericht dem [X.] trotz ihrer Einwendungen folgen werde. Das Berufungsgericht hatmit seiner gegenteiligen Ansicht die Prozeßförderungspflicht über [X.] des § 282 Abs. 1 ZPO hinaus überspannt.2. Aber auch die vom Berufungsgericht weiter herangezogenen§§ 527, 519, 296 Abs. 1 ZPO a.F., wonach ein im Berufungsverfahren- 8 -verspätet vorgebrachtes Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur zuzulas-sen ist, wenn es die Erledigung nicht verzögern würde oder wenn [X.] genügend entschuldigt ist, tragen die Nichtzulassung [X.] nicht.Das Privatgutachten ist beim Berufungsgericht zwar objektiv ver-spätet eingegangen, nämlich erst nach Ablauf der Berufungsbegrün-dungsfrist. Nach § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO a.F. muß bereits die [X.] die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfech-tung (Berufungsgründe) sowie die neuen Tatsachen, Beweismittel [X.], die die [X.] zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzu-führen hat, bezeichnen.Jedoch trifft die Klägerin - und nur ihr, nicht etwa ihrem zweitin-stanzlichen Prozeßbevollmächtigten, wirft das Berufungsgericht ein [X.] vor - an der objektiven Verspätung des [X.]. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Klägerin selbsthätte von sich aus unmittelbar nach Zustellung des [X.] Aktivitäten im Hinblick auf die Erlangung eines privaten Sachver-ständigengutachtens entfalten müssen, also schon bevor ihr [X.] Prozeßbevollmächtigter seine Prüfung der [X.] Berufung abgeschlossen hatte, beruht auf einem zu strengen Maß-stab für das in § 296 Abs. 1 ZPO a.F. vermutete Versäumnisverschuldender [X.]. Zu folgen ist vielmehr der Auffassung der Revision, daß die[X.], die einen Rechtsanwalt mit der Prüfung der Erfolgsaussichten ei-nes Berufungsverfahrens beauftragt, keine Eigeninitiative zu entfaltenbraucht, solange die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht abgeschlossenist, und daß sie auch nach Vorlage des Gutachtens über die [X.] 9 -sichten der Berufung nur solche Aktivitäten entfalten muß, die der [X.] zweiter Instanz ihr zu entfalten anrät. [X.] die Revision darauf hin, daß eine vorauseilende Eigeninitiative fürdie [X.] nicht zumutbar ist, die gerade deshalb, um die Erkenntnis zugewinnen, ob und gegebenenfalls in welcher Form und aus [X.] ein landgerichtliches Urteil angreifbar ist, den zweitinstanzli-chen Prozeßbevollmächtigten mit einer Prüfung der Erfolgsaussicht [X.] hat. Das Recht der [X.], das Ergebnis dieser [X.] abzuwarten, ergibt sich auch aus dem Sinn und Zweck des [X.], der, soweit er sich auf die [X.] bezieht, im [X.] Gefahrenschutz, in der Warn- und Beratungsfunktion besteht (Zöl-ler/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 78 Rdn. 2). Es wäre widersinnig, einer-seits der [X.] die anwaltliche Beratung aufzuzwingen und [X.] aber von ihr zu verlangen, daß sie dem Rechtsanwalt durch eineunberatene Eigeninitiative zuvorkommt.Damit erweist sich als unberechtigt auch der Vorwurf des [X.], wenn erst der persönliche Eindruck vom Gesundheitszu-stand des Versicherten dazu führen konnte, Zweifel an der [X.] aufkommen zu lassen, hätte die Klägerin ihremProzeßbevollmächtigten zweiter Instanz entweder den Zustand des [X.] rechtzeitig eindringlicher schildern oder aber von sich aus [X.] Sorge tragen müssen, daß ein persönliches Gespräch eher zustandekam. Auch ein solches Verhalten hätte eine eigene Vorwegnahme derrechtlichen Beurteilung des Falles vorausgesetzt, nämlich die Einsicht,daß das landgerichtliche Urteil keinen anderen Angriffspunkt als die inder Übernahme des Gerichtsgutachtens bestehende [X.] -3. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zu-rückzuverweisen, damit das Berufungsgericht ein Obergutachten überdie neurologischen Gesichtspunkte und gegebenenfalls über die [X.], ob der Kläger noch als [X.] berufstätig sein kann.Das Gutachten hat sich nach den medizinischen Erkenntnismöglichkeitenzu richten, die spätestens drei Jahre nach dem Unfall gegeben waren([X.], Urteil vom 13. April 1988 - [X.] - [X.], 798).Der Einwand der Beklagten, § 8 II (5) [X.] sei von [X.] einschlägig, ist nicht begründet. Die Behauptung der Beklagten, [X.] mache nur ein Wegknicken des rechten Fußes und damit [X.] teilweise Gebrauchsunfähigkeit des rechten Fußes bzw. [X.], die ausschließlich nach der Gliedertaxe zu bewerten sei, trifftnicht zu. Der Kläger hat schon im ersten Rechtszug außer dem zeitwei-sen Kontrollverlust über das rechte Bein verschiedene Taubheitsgefühleund eine Störung der Harnentleerung angeführt. Im zweiten Rechtszughat er dann unter Berufung auf das Privatgutachten eine Spastik im Be-reich der ganzen rechten Körperhälfte, gravierende Sensibilitätsstörun-gen mit eingeschränkter Gang- und Trittsicherheit, eine Störung der Uro-genitalfunktionen und die gefährliche Empfindlichkeit der verplatteten- 11 [X.] in der Halswirbelsäule geltend gemacht. Diese [X.] - die er beweisen muß - lassen sich nicht mit der [X.].[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.]

Meta

IV ZR 321/02

19.02.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. IV ZR 321/02 (REWIS RS 2003, 4290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4290

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZR 23/03 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 395/02 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 270/04 (Bundesgerichtshof)


V ZR 305/02 (Bundesgerichtshof)


VI ZB 22/13 (Bundesgerichtshof)

Berufung im Arzthaftungsprozess: Notwendiger Inhalt der Berufungsbegründungsschrift; Verfahrensrüge unvollständiger Beweiswürdigung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.