Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. VI ZR 270/04

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 1307

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 18. Oktober 2005 [X.] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja

ZPO (2002) §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2

Eine [X.] ist auch außerhalb des [X.] grundsätzlich nicht verpflichtet, Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten bereits in erster In-stanz auf ein Privatgutachten oder auf sachverständigen Rat zu stützen, wenn ihr Vortrag fachspezifische Fragen betrifft und eine besondere Sachkunde [X.] (Fortführung Senatsurteil [X.] 159, 245).

[X.], Urteil vom 18. Oktober 2005 - [X.]/04 - OLG [X.]

LG Itzehoe

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], den [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 23. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz wegen eines behaupteten Verkehrsunfalls, bei dem der Beklagte zu 2 mit einem bei der [X.] zu 1 haftpflichtversicherten Transporter der Marke [X.] auf den [X.] der Klägerin aufgefahren sein soll. Das Vorliegen eines Verkehrsunfalls, eine Kollision sowie die Verursachung von Schäden am [X.] hierdurch sind zwi-schen den [X.]en streitig. Das [X.] hat Beweis erhoben unter anderem durch Einholung ei-nes schriftlichen Sachverständigengutachtens des [X.] zu der Frage, ob der Unfall ursächlich für die Schäden am [X.] gewesen sei. Das Gutachten ist der Klägerin mit der Möglichkeit der Stellungnahme binnen vier Wochen am 1 2 - 3 - 8. Dezember 2003 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 23. Februar 2004 hat die Klägerin Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten vorge-bracht, woraufhin der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2004 in Anwesenheit des von der Klägerin zunächst beauftragten [X.] angehört worden ist. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsbegründung hat die Klägerin unter Bezugnahme auf ein am 23. April 2004 erstelltes und beigefügtes Gutachten des Privatsachverständigen [X.] näher darge-legt, dass die Schäden am [X.] auf die Kollision zurückzuführen seien. Das [X.] hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Schadenser-satzbegehren weiter. Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststel-lungen des [X.]s, die eine erneute Feststellung geböten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), lägen nicht vor. Zwar meine der Privatsachverständige [X.], der gerichtliche Sachverständige [X.] habe nicht berücksichtigt, dass der Stoßfänger des [X.]-Transporters aufgrund der Ausführung mit zwei Stahl-profilen sowohl im oberen als auch im unteren Bereich eine aufgebogene [X.] aufweise; aufgrund dieser besonderen Konturenform des Stoßfängers könnten die Anstoßmerkmale an dem [X.] auf den Kontakt mit dem [X.]-Transporter zurückgeführt werden. Bei diesem [X.]vorbringen handele es sich 3 4 - 4 - jedoch um ein neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO, das nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen sei. Deshalb dürfe es nicht bei der Prüfung berücksichtigt werden, ob Zweifel im Sinne des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vorliegen. Zwar habe die Klägerin auch vor dem [X.] behauptet, die [X.] am [X.] seien auf die Kollision mit dem [X.]-Transporter zurückzufüh-ren, und das Gerichtsgutachten insoweit angegriffen. Sie habe dies aber erst jetzt damit begründet, dass der Stoßfänger aufgrund der Ausführungen mit zwei Stahlprofilen sowohl im oberen als auch im unteren Bereich eine aufgebogene Begrenzung aufweise. Dies sei nicht lediglich als Konkretisierung der erstin-stanzlichen Behauptung, sondern als eigenständiges Angriffsmittel anzusehen. Die Klägerin habe dieses Angriffsmittel im ersten Rechtszug nicht vorge-bracht, obgleich das nach Zugang des gerichtlichen Gutachtens möglich gewe-sen sei. Zwar sei das Privatgutachten erst nach Schluss der mündlichen [X.] erstellt worden; die in Rede stehende Tatsache (Frontbeschaffenheit des [X.]-Transporters und die daraus resultierende Möglichkeit der Rückführung des Schadens am [X.] auf den behaupteten Unfall) habe aber bereits im [X.]punkt des Unfalls bestanden. Deshalb hätte die Klägerin ihre auf das Pri-vatgutachten gestützten Einwendungen in der [X.] zwischen der Zustellung des Gerichtsgutachtens und der mündlichen Verhandlung, jedenfalls aber vor dem Verkündungstermin des [X.]s mit dem Antrag auf Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung vorbringen können. Der Grundsatz, dass eine [X.] ihre Einwendungen gegen das [X.] zunächst nicht auf ein Privatgutachten stützen müsse und in zweiter Instanz weiter konkretisieren könne, gelte insbesondere bei medizini-schen Fragen und sei nicht ohne weiteres auf alle Sachverständigengutachten 5 6 7 - 5 - übertragbar. Wenn nicht lediglich eine [X.] ohne Sachkunde, sondern ein von ihr beauftragter Sachverständiger Einwendungen gegen das Gerichtsgutachten vorgebracht habe, sei eine Konkretisierung in zweiter Instanz durch die [X.] nicht mehr zuzulassen. I[X.] Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom [X.] des ersten [X.] festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der ent-scheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkreter Anhaltspunkt in diesem Sinne ist jeder objekti-vierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Fest-stellungen. [X.] subjektive Zweifel, lediglich abstrakte Erwägungen oder [X.] der Unrichtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte wollte der [X.] ausschließen (vgl. Senatsurteil [X.] 159, 254, 258 m.w.N.). Zweifel im Sinne dieser Vorschrift liegen schon dann vor, wenn aus der für das Berufungs-gericht gebotenen Sicht eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahr-scheinlichkeit dafür besteht, dass im Falle der Beweiserhebung die erstinstanz-liche Feststellung keinen Bestand haben wird, sich also deren Unrichtigkeit her-ausstellt (vgl. Senatsurteile [X.] 159, 245, 249 und vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 361/02 - VersR 2004, 1575, 1576). Dies gilt grundsätzlich auch für Tatsachen-feststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getrof-fen worden sind. In diesem Fall kann unter anderem die Unvollständigkeit des Gutachtens Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen 8 9 - 6 - wecken (vgl. Senatsurteile [X.] 159, jeweils aaO und vom 15. Juli 2003 - [X.] ZR 361/02 - aaO). Zweifelhaft können die Feststellungen des erstinstanz-lichen Gerichts auch durch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel werden, so-weit sie in der Berufungsinstanz gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen sind, etwa weil ihre Geltendmachung in erster Instanz ohne Verschulden der [X.] (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) unterblieben ist (vgl. Senatsurteil [X.] 159, 245, 251 ff. und [X.] 158, 295, 301). 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung zu berücksichtigen, weil es sich dabei nicht um ein neues Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO handelt und der Klägerin zudem keine Nachlässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen ist. a) Die Verweigerung der Zulassung neuen Vortrags kann vom [X.] überprüft werden (vgl. Senatsurteil [X.] 159, 254, 260 m.w.N.). Der Begriff der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ist nach dem bisherigen Recht auszulegen. Ob ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen neu ist, hängt also davon ab, wie allgemein es in erster Instanz gehalten war. Wenn es einen sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, ist es neu, nicht aber dann, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zu-sätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (vgl. Senatsurteil [X.] 159, 245, 251; [X.], Urteile vom 5. Juni 1991 - [X.]II ZR 129/90 - NJW-RR 1991, 1214, 1215 und vom 26. Juni 2003 - [X.]I ZR 281/02 - NJW-RR 2003, 1321, 1322). Hiervon ist das Berufungsgericht zwar im Ansatz ausgegangen. Seine Auffassung, das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung sei nicht 10 11 12 - 7 - lediglich als zusätzliche Konkretisierung ihres erstinstanzlichen Vorbringens, sondern als eigenständiges, neues Angriffsmittel anzusehen, hält aber der revi-sionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zwar hat die Klägerin in ihrem erstinstanzlichen Vortrag und bei ihren Einwendungen gegen das Gutachten des Gerichtssachverständigen nicht aus-drücklich vorgetragen, dass der Stoßfänger des [X.]-Transporters aufgrund der Ausführung mit zwei Stahlprofilen sowohl im oberen als auch im unteren Be-reich eine aufgebogene Begrenzung aufweise und dies der Sachverständige nicht beachtet habe. Der Frontverlauf des [X.]-Transporters und die daraus re-sultierende Möglichkeit der Übereinstimmung mit dem Schadensbild am [X.] und dem behaupteten Unfall war aber schon erstinstanzlich Gegenstand des Vortrags der Klägerin. Sie hat konkrete Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen vorgebracht, die in der mündlichen Verhandlung durch den von ihr beauftragten [X.] zusätzlich konkretisiert [X.]. Bei dieser Situation liegt kein sehr allgemein gehaltener Vortrag in der er-sten Instanz vor, sondern bereits ein substantiierter und schlüssiger Vortrag, der den Frontverlauf des [X.]-Transporters und die sich hieraus ergebenden Folgerungen für die Schadensverursachung einbezogen hat. Bei dieser Sach-lage hätte der Gerichtssachverständige auch die konkrete Ausformung des Stoßfängers in seine Beurteilung einbeziehen müssen. Alle dafür erforderlichen Tatsachen lagen vor, wie sich schon daraus ergibt, dass dem Privatsachver-ständigen [X.] keine anderen Unterlagen zur Verfügung standen als dem Gerichtssachverständigen. Unter diesen Umständen handelt es sich bei den in der Berufungsbegründung angesprochenen Gesichtspunkten nur um eine zusätzliche Konkretisierung der Einwendungen gegen die Vollständigkeit und Richtigkeit der gerichtlichen Begutachtung. 13 - 8 - b) Im Übrigen hätte das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin auch dann berücksichtigen müssen, wenn es - entgegen den vorstehenden Ausführungen - neu gewesen wäre. Bei der Beurteilung, ob der Klägerin Nach-lässigkeit im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO vorzuwerfen ist, hat das Berufungsgericht zu hohe Anforderungen an die Informations- und Substantiie-rungspflicht der Klägerin im ersten Rechtszug gestellt. Die in der [X.] zulässige Prüfung, ob § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO richtig angewendet worden ist, führt zu dem Ergebnis, dass die Ergänzung des Vortrags in der Be-rufungsbegründung nicht auf einer Nachlässigkeit der Klägerin beruht. Bei der Rekonstruktion des möglichen [X.] und der Zuordnung des Schadensbildes zum Frontverlauf des [X.]-Transporters handelt es sich um einen komplexen Vorgang, der nur mit Hilfe eines Sachverständigen beurteilt werden kann. Es kann daher von einem Laien nicht verlangt werden, dass er sämtliche Einzelheiten vorträgt, die für eine solche Beurteilung erforderlich sind. Jede [X.] ist zwar grundsätzlich gehalten, schon im ersten Rechtszug die [X.] und Verteidigungsmittel vorzubringen, deren Relevanz für den [X.] ihr bekannt ist oder bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort imstande ist. Sie ist aber nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz ihre Einwendungen gegen das [X.] auf die Beifügung eines Privatgutachtens oder auf sachverstän-digen Rat zu stützen, um Einwendungen gegen ein gerichtliches Sachverstän-digengutachten zu formulieren. Sie ist vielmehr berechtigt, ihre Einwendungen zunächst ohne solche Hilfe vorzubringen (vgl. Senatsurteil [X.] 159, 245, 253; [X.], Urteil vom 19. Februar 2003 - [X.] - VersR 2004, 83, 84). Dieser Grundsatz gilt zwar insbesondere bei medizinischen Fragen, muss [X.] auch bei anderen Fallgestaltungen Anwendung finden, in denen ein Erfolg versprechender [X.]vortrag fachspezifische Fragen betrifft und besondere Sachkunde erfordert. Das ist - wie oben dargelegt - hier der Fall. Auch in sol-14 15 - 9 - chen Fällen dürfen bei einer [X.], die nur geringe Sachkunde hat, weder an ihren klagebegründenden Sachvortrag noch an ihre Einwendungen gegen ein Sachverständigengutachten hohe Anforderungen gestellt werden. Insbesondere braucht sie auch dann über ihre hinreichend substantiierte Kritik an dem [X.] hinaus keinen Privatgutachter einzuschalten, um vorbeu-gend der Gefahr entgegenzuwirken, dass das Gericht dem Gerichtssachver-ständigen trotz ihrer Einwendungen folgen werde (vgl. [X.], Urteil vom 19. Fe-bruar 2003 - [X.] - aaO). Hier hat bereits im ersten Rechtszug ein schlüssiger Vortrag der Klägerin vorgelegen, der die Möglichkeit einer Schadensverursachung bei Berücksichti-gung des Frontverlaufs des [X.]-Transporters einbezogen hat. Dass der [X.] von der Klägerin beauftragte Privatsachverständige [X.] noch nicht alle Einzelheiten angesprochen hat, darf nicht zu ihren Lasten gehen. Aus den [X.] Gründen handelt es sich bei der Einschaltung dieses Privatgutachters um ein überobligationsmäßiges Verhalten der Klägerin, das ihr nicht zum Nach-teil gereichen darf. II[X.] Nach den vorstehenden Ausführungen war das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung bei der dem Berufungsgericht obliegenden [X.] zu berücksichtigen, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des ersten Rechtszugs begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Diese 16 17 - 10 - Prüfung wird das Berufungsgericht nachholen müssen. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

[X.]Wellner [X.]

[X.] Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 12.03.2004 - 3 O 175/02 -

OLG [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 U 31/04 -

Meta

VI ZR 270/04

18.10.2005

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.10.2005, Az. VI ZR 270/04 (REWIS RS 2005, 1307)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1307

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

VII ZR 279/05 (Bundesgerichtshof)


VI ZR 199/03 (Bundesgerichtshof)


VII ZR 53/13 (Bundesgerichtshof)

Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Konkretisierung eines schlüssigen erstinstanzlichen Vorbringens durch Bezugnahme auf ein Privatgutachten


VII ZR 40/15 (Bundesgerichtshof)

Neues Vorbringen im Berufungsverfahren: Konkretisierung eines schlüssigen erstinstanzlichen Vorbringens durch Bezugnahme auf ein Privatgutachten


8 U 66/06 (Oberlandesgericht Düsseldorf)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.