Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2017, Az. 1 StR 342/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 3522

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[X.]:[X.]:BGH:2017:231017B1STR342.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 342/17
vom
23. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen

wegen Betruges

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober
2017
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 20.
September
2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. März 2017 mit Beschluss vom 20.
September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verur-
i-gen Stand n. §
356a und Fortführung der Revision mit Nachreichung von Gegenstellungnahmen
und zusätzlichen Revisions-

Die als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Beschwerde ist unbegründet. Einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art.
103 Abs. 1 GG) trägt der Verurteilte in seinem Beschwerdevorbringen nicht vor. Der Senat hat die Revision des Verurteilten auf Grundlage der Revisions-begründungen seiner Verteidiger, die sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts beanstandeten, auf entsprechenden Antrag des [X.] als unbegründet verworfen. Das Anhörungsverfahren nach §
356a StPO dient nicht dazu, weiteres Revisionsvorbringen zu ermöglichen. Aufgrund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochte-nen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten 1
2
-
3
-
zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem Schreiben des Verurteilten vom 2.
Oktober 2017 zeigen Rechtsfehler nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.1
StPO.

Raum Jäger Bellay

Fischer Hohoff

3

Meta

1 StR 342/17

23.10.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2017, Az. 1 StR 342/17 (REWIS RS 2017, 3522)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3522

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