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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:231017B1STR342.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1
StR 342/17
vom
23. Oktober
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. Oktober
2017
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss vom 20.
September
2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 21. März 2017 mit Beschluss vom 20.
September 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen hat der Verur-
i-gen Stand n. §
356a und Fortführung der Revision mit Nachreichung von Gegenstellungnahmen
und zusätzlichen Revisions-
Die als Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO auszulegende Beschwerde ist unbegründet. Einen Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. Art.
103 Abs. 1 GG) trägt der Verurteilte in seinem Beschwerdevorbringen nicht vor. Der Senat hat die Revision des Verurteilten auf Grundlage der Revisions-begründungen seiner Verteidiger, die sowohl die Verletzung formellen als auch materiellen Rechts beanstandeten, auf entsprechenden Antrag des [X.] als unbegründet verworfen. Das Anhörungsverfahren nach §
356a StPO dient nicht dazu, weiteres Revisionsvorbringen zu ermöglichen. Aufgrund der erhobenen Sachrüge hatte der Senat die Gründe des angefochte-nen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil des Verurteilten 1
2
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3
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zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem Schreiben des Verurteilten vom 2.
Oktober 2017 zeigen Rechtsfehler nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
465 Abs.1
StPO.
Raum Jäger Bellay
Fischer Hohoff
3
Meta
23.10.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2017, Az. 1 StR 342/17 (REWIS RS 2017, 3522)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3522
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