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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2018:080518B5STR383.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 383/17
vom
8. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens gefälschter Arzneimittel u.a.
hier:
Anhörungsrüge
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 8.
Mai 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 20. Februar 2018
wird auf dessen Kosten zurück-gewiesen.
Gründe:
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des [X.] vom 12. Januar 2017 mit Beschluss vom 20. Februar 2018 im Einziehungsausspruch teilweise aufgehoben und im Übrigen gemäß §
349 Abs.
2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen. Mit dem hiergegen erho-benen Antrag gemäß §
356a StPO verfolgt der Angeklagte die bereits in der Revisionsbegründung geltend gemachte Rüge einer Gesetzesverletzung bei der Bestimmung der beiden Ergänzungsrichter weiter.
Die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) ist unbegründet. Der Senat hat zu der erneut geltend gemachten Rüge in seinem oben genannten Beschluss Stellung genommen und bereits einen entsprechenden Rechtsfehler verneint. Dabei hat er keine Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden wäre.
Sander
Schneider
König
Berger
Köhler
1
2
Meta
08.05.2018
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.05.2018, Az. 5 StR 383/17 (REWIS RS 2018, 9471)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 9471
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