Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. 1 StR 18/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6555

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:160817B1STR18.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 StR 18/17

vom
16. August
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. August
2017
beschlos-sen:

Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 23. Juni 2017 gegen den [X.]sbeschluss vom 8. Juni 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der [X.] hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision der Verurteilten
gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2016 als unbegründet verworfen.

Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Verurteilte geltend, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass der [X.] entschieden habe, ohne ihren [X.] vom 27. Februar
2017 zur Kenntnis genommen zu haben. Erst am 22.

t-gegangen oder im Geschäftsgang des Gerichts fehlgeleitet wor

Tatsächlich ist der vor der Mitteilung des Antrags des [X.] nach § 349 Abs. 3 [X.] datierte, an das [X.] adressierte [X.] beim [X.] erst mit der Anhörungsrüge vorgelegt worden.
Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 [X.] erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg; denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vor (§
356a [X.]). Der [X.] konnte bei seiner Entscheidung nur berücksichtigen, was ihm vorlag (vgl. [X.], Be-1
2
3
4
-
3
-
schlüsse vom 24.
Juni 1993

4 [X.], [X.], 552 und vom 19. No-vember 2008

1 StR 593/08). Jedenfalls hat sich die unterbliebene Kenntnis-nahme auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch [X.] Weise" verletzt worden ist (vgl. dazu [X.], Beschlüsse
vom 2. Juli 2014

4 StR 498/13 und
vom 4. August 2010

3 [X.], StraFo 2011, 55; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 356a Rn. 3).
Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der [X.] die Gründe des an-gefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem [X.] des [X.] zeigen einen solchen durchgreifenden, die Verurteilte [X.] Rechtsfehler nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 [X.]
(vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2017

1 [X.], [X.], 274
mwN).
Raum

Graf Bellay

Cirener Radtke
5
6

Meta

1 StR 18/17

16.08.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. 1 StR 18/17 (REWIS RS 2017, 6555)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6555

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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4 StR 498/13

3 StR 105/10

1 StR 476/15

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