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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:160817B1STR18.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 StR 18/17
vom
16. August
2017
in der Strafsache
gegen
wegen
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier:
Anhörungsrüge
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 16. August
2017
beschlos-sen:
Die Anhörungsrüge der Verurteilten vom 23. Juni 2017 gegen den [X.]sbeschluss vom 8. Juni 2017 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
Der [X.] hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision der Verurteilten
gegen das Urteil des [X.] vom 13. Oktober 2016 als unbegründet verworfen.
Mit ihrer Anhörungsrüge macht die Verurteilte geltend, ihr rechtliches Gehör sei dadurch verletzt worden, dass der [X.] entschieden habe, ohne ihren [X.] vom 27. Februar
2017 zur Kenntnis genommen zu haben. Erst am 22.
t-gegangen oder im Geschäftsgang des Gerichts fehlgeleitet wor
Tatsächlich ist der vor der Mitteilung des Antrags des [X.] nach § 349 Abs. 3 [X.] datierte, an das [X.] adressierte [X.] beim [X.] erst mit der Anhörungsrüge vorgelegt worden.
Die innerhalb der Frist des § 356a Satz 2 [X.] erhobene Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg; denn es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vor (§
356a [X.]). Der [X.] konnte bei seiner Entscheidung nur berücksichtigen, was ihm vorlag (vgl. [X.], Be-1
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schlüsse vom 24.
Juni 1993
4 [X.], [X.], 552 und vom 19. No-vember 2008
1 StR 593/08). Jedenfalls hat sich die unterbliebene Kenntnis-nahme auf das Ergebnis der Revisionsentscheidung nicht ausgewirkt, so dass der Anspruch [X.] Weise" verletzt worden ist (vgl. dazu [X.], Beschlüsse
vom 2. Juli 2014
4 StR 498/13 und
vom 4. August 2010
3 [X.], StraFo 2011, 55; [X.]/[X.], [X.], 60. Aufl., § 356a Rn. 3).
Auf Grund der erhobenen Sachrüge hatte der [X.] die Gründe des an-gefochtenen Urteils ohnehin umfassend auf Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] zu überprüfen. Auch die Beanstandungen in dem [X.] des [X.] zeigen einen solchen durchgreifenden, die Verurteilte [X.] Rechtsfehler nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 [X.]
(vgl. [X.], Beschluss vom 13. März 2017
1 [X.], [X.], 274
mwN).
Raum
Graf Bellay
Cirener Radtke
5
6
Meta
16.08.2017
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2017, Az. 1 StR 18/17 (REWIS RS 2017, 6555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 6555
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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