Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2004, Az. 2 StR 246/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 1152

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[X.]/04
vom 15. Oktober 2004 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2004 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 17. März 2004 1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des se-xuellen Mißbrauchs von Kindern in 30 Fällen, davon in 10 Fäl-len in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.], des sexuellen Mißbrauchs von [X.] in 6 Fäl-len und des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 4
Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] schuldig ist, 2. aufgehoben a) soweit eine Festsetzung der Einzelstrafe im Fall [X.] 18. der Urteilsgründe unterblieben ist, b) in den Einzelstrafaussprüchen zu [X.] 1. bis 13. (Taten zum Nachteil der Geschädigten [X.]) und zu [X.] 1. bis 7. (Taten zum Nachteil der Geschädigten M. S. ) der Urteilsgründe, c) im [X.]. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des [X.] zurückverwiesen. - 3 - Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten des sexuellen Mißbrauchs von [X.] in 40 Fällen, davon in 30 Fällen tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern und in 4 Fällen des schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern für schuldig befunden und gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verhängt sowie ihn zur Zahlung von Schmerzensgeld an die Nebenklägerinnen verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg, im übrigen erweist sie sich als un-begründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der sexuelle Mißbrauch von Kindern im Fall [X.] 1. (zum Nachteil [X.] ) ist nach § 148 Abs. 1 [X.] zu beurteilen. Da [X.] ist und sich nicht klären läßt, ob der Angeklagte diese erste ihm vorgewor-fene Tat vor oder nach dem 3. Oktober 1990 begangen hat, ist auf diese Tat, wie der [X.] zutreffend ausgeführt hat, nach § 315 Abs. 1 EGStGB i.V.m. § 2 Abs. 3 StGB der Straftatbestand des § 148 Abs. 1 [X.] anzuwenden, der bei einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren gegenüber § 176 StGB das mildere Gesetz ist. Dieses Delikt ist - anders als der tateinheitlich angenommene Mißbrauch von [X.] - nicht verjährt, da die durch das [X.] vom 23. Juni 1994 eingefügte Vorschrift des § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach die Verjährung bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Opfers ruht, - 4 - auch auf Straftaten im Sinne der §§ 176 bis 179 StGB Anwendung findet, die in der ehemaligen [X.] begangen wurden (BGHSt 47, 245 f.). Auch bei [X.] dieser Vorschrift am 30. Juni 1994 war diese Tat, soweit sie als sexueller Mißbrauch von Kindern zu werten ist, nicht verjährt.
Demgegenüber hat die Verurteilung des Angeklagten wegen der Taten, die er von 1990 bis - nicht ausschließbar - vor dem 29. Februar 1996 begangen hat (Fälle [X.] 1. bis 13. zum Nachteil C.

S. und [X.] 1. bis 7. zum Nachteil [X.]) und derentwegen er jeweils auch wegen tateinheit-lich begangenen sexuellen Mißbrauchs von [X.] verurteilt [X.] ist, insoweit keinen Bestand. Der Verfolgung unter diesem Gesichtspunkt steht das Hindernis der Verjährung (§ 78 StGB) entgegen. Die Verjährungsfrist für sexuellen Mißbrauch von [X.] beträgt gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Zum Zeitpunkt der ersten verjährungsunterbrechenden Handlung gemäß § 78 c Abs. 1 Nr. 1 StGB, der Bekanntgabe der Einleitung des Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten am 28. Februar 2001, war diese Frist verstrichen. § 78 b Abs. 1 Nr. 1 StGB galt zur Tatzeit für Straftaten im Sinne des § 174 StGB nicht. Der Verjährung steht nicht entgegen, daß das Vergehen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB tateinheitlich mit sexuellem Mißbrauch von Kindern zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesver-letzung einer eigenen Verjährung. Dementsprechend war der Schuldspruch zu ändern und klarstellend - entsprechend dem [X.] - neu zu fassen.

In allen diesen Fällen müssen die ausgeworfenen Einzelstrafen nach der Änderung des Schuldspruchs neu bemessen werden. Der [X.] kann - trotz der milden Einzelstrafen - nicht völlig ausschließen, daß sich der Fehler in der Strafzumessung ausgewirkt hat, auch wenn nach der Rechtsprechung - 5 - des [X.] die strafschärfende Berücksichtigung verjährter Taten in eingeschränktem Maße möglich ist.

2. Das [X.] hat es ersichtlich versehentlich versäumt, im Fall [X.] 18. der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil [X.]

) eine Einzelstrafe zu verhängen. Die Festsetzung der Einzelstrafe muß nachgeholt werden. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen.

3. Die Feststellungen zu den von der Aufhebung betroffenen Einzelstra-fen und zur Gesamtstrafe sind von den [X.] nicht berührt und können bestehen bleiben. [X.]

Detter Otten

Rothfuß

Roggenbuck

Meta

2 StR 246/04

15.10.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.10.2004, Az. 2 StR 246/04 (REWIS RS 2004, 1152)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1152

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