Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2013, Az. AnwZ (Brfg) 34/13

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2013, 2264

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ
([X.]) 34/13

vom

7. Oktober 2013

in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen
Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.]
Dr.
Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof.
Dr.
[X.] und Dr.
Braeuer
am 7.
Oktober 2013
beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1.
Senats des [X.]s des Landes [X.] vom 15.
Februar 2013 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Rechtsanwaltszulas-sung wegen [X.] (§
14 Abs.
2 Nr.
7 [X.]) durch Bescheid der Beklagten vom 12.
Juli 2011. Der [X.] hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 VwGO statthaft. Er bleibt jedoch ohne Erfolg.
1
2
-
3
-
1.
Der Kläger macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefoch-tenen Urteils (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
1 VwGO), besondere tat-sächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
2 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
3 VwGO) unter dem Ge-sichtspunkt
geltend, dass die Abschaffung des Vorverfahrens nach §
112c Abs.
1 [X.], §
68 VwGO für berufsrechtliche Verfahren der Rechtsanwälte durch §
110 [X.] verfassungswidrig sei.
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von §
110 [X.] bestehen nicht. §
68 Abs.
1 Satz
1 VwGO, der die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor der Erhebung der Klage anordnet, beruht auf der konkurrierenden [X.] nach Art.
74 Abs.
1 Nr.
1 [X.]. §
68 Abs.
1 Satz
2 VwGO enthält den Vorbehalt, dass es eines Widerspruchsverfahrens nicht [X.], wenn ein Gesetz dies bestimmt. Der Bundesgesetzgeber hat also seine Kompetenz nach Art.
74 Abs.
1 Nr.
1 [X.] nicht ausgeschöpft, sondern Raum für
abweichende Regelungen durch den Landesgesetzgeber gemäß Art.
72 Abs.
1 [X.] gelassen (vgl. [X.] 35, 65, 73
f.). Der mögliche Ausschluss des Wider-spruchsverfahrens durch den Landesgesetzgeber in anwaltsgerichtlichen Ver-waltungsverfahren entspricht dem ausdrücklichen Willen des Bundesgesetzge-bers (vgl. BT-Drucks. 16/11385 S.
66).
2.
Der Kläger hat keinen Verfahrensfehler dargelegt, auf dem die Ent-scheidung des [X.]s beruhen kann (§
112e Satz
2 [X.], §
124 Abs.
2 Nr.
5 VwGO).
a)
Eine fehlerhafte Besetzung des Gerichts bei der Entscheidung über den Befangenheitsantrag gegen den seinerzeitigen Vorsitzenden ist schon
3
4
5
6
-
4
-
nicht in Einklang mit den Anforderungen der §
112e Satz
2 [X.], §
124a Abs.
4 Satz
4 VwGO dargelegt (vgl. [X.], Beschluss vom 28.
Oktober
2011
-
AnwZ
([X.])
20/11, [X.], 106 Rn.
10). Im Übrigen sind fehlerhafte Ent-scheidungen über Ablehnungsgesuche keine im Zulassungsverfahren zu be-rücksichtigenden Verfahrensfehler, da solche Entscheidungen nach §
112c Abs.
1 [X.], §
146 Abs.
2 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten wer-den können und folglich gemäß §
112c Abs.
1 [X.], §
173 Satz
1 VwGO, §
512 ZPO einer inhaltlichen Überprüfung durch das Berufungsgericht entzogen sind ([X.], Beschlüsse vom 8.
Dezember 2011 -
AnwZ
([X.])
46/11 Rn.
7 und vom 15.
März 2012 -
AnwZ
([X.])
55/11 Rn.
14). Demgemäß ist auch eine mög-liche fehlerhafte Besetzung des [X.]s bei der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch der Nachprüfung durch das Berufungsgericht entzogen.
b)
Der Kläger beanstandet des Weiteren eine Verletzung seines An-spruchs auf rechtliches Gehör (Art.
103 Abs.
1 [X.]).
aa)
Soweit der Kläger rügt, der [X.] habe gehörswidrig Vertagungsanträge abgelehnt (Seite
18 der [X.]), ist nicht er-kennbar, auf welche Tatsachen der Kläger diese Rüge stützt.
bb) Auch hinsichtlich des Vortrags, dass der [X.] dem Kläger angesichts des Schriftsatzes der Beklagten vom 15.
Februar 2013 eine Schriftsatzfrist hätte einräumen müssen, ist der [X.] nicht schlüs-sig dargelegt. Der Kläger verschweigt bereits den Inhalt des Schreibens vom 15.
Februar 2013. In diesem Schriftsatz teilt die Beklagte mit, dass der Kläger wegen Untreue zum Nachteil eines Herrn E.

zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden sei. Der [X.] hat diesen Umstand in den Urteilsgründen nicht verwer-7
8
9
-
5
-
tet. Der Kläger legt auch nicht dar, was er vorgetragen hätte, wenn ihm eine Schriftsatzfrist nachgelassen worden
wäre.
c)
Der mit "Befangenheit" überschriebene Vortrag des [X.] (Seite
19 der [X.]) enthält ebenfalls keine schlüssige Darlegung eines Verfahrensfehlers. Im Übrigen stellen Entscheidungen über [X.] keine im Zulassungsverfahren zu berücksichtigenden Verfahrensfehler dar, siehe oben unter Rn.
6.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
Kayser
Roggenbuck
[X.]

[X.]
Braeuer

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.02.2013 -
1 [X.] 45/11 -

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Meta

AnwZ (Brfg) 34/13

07.10.2013

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.10.2013, Az. AnwZ (Brfg) 34/13 (REWIS RS 2013, 2264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 2264

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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