Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. VIII ZR 13/05

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1674

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] ZR 13/05 Verkündet am: 1. Oktober 2008 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja HGB § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bei der für den Ausgleichsanspruch eines [X.] analog § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB erforderlichen Feststellung der infolge der Vertragsbe-endigung entstehenden [X.] sind die Fortsetzung des Vertragsver-hältnisses und eine gleich bleibende Tätigkeit des [X.] zu [X.]. Eine Änderung des Vertriebssystems durch den Unternehmer kann die zu erwartenden Einkünfte des [X.] verringern. Das setzt allerdings voraus, dass der Unternehmer zu der Änderung auch gegenüber dem ausge-schiedenen Vertragshändler berechtigt gewesen wäre. Daran fehlt es mangels entsprechender vertraglicher Regelungen, wenn der Vertragshändler nach dem Inhalt des beendeten Vertrages sowohl Händler als auch - zu höheren [X.]n - Endkunden beliefern durfte und der Unternehmer ein qualitativ-selektives Ver-triebssystem einführt, das den Vertragshändlern zukünftig nur noch gestattet, an autorisierte Händler zu liefern. [X.], Urteil vom 1. Oktober 2008 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] Achilles für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.]n wird das Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 2. Dezember 2004 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich des [X.] zum Nachteil der [X.]n erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Tatbestand: Die [X.] vertrieb als Vertragshändlerin auf dem [X.] Markt die Software-Produkte "[X.]" der [X.]

, zuletzt auf Grund eines im März 1992 mit der Klägerin abgeschlossenen "[X.]". Dieser enthält unter anderem folgende Bestimmungen: 1 - 3 - "1. Bestellung des Distributors 1.1 [X.] (Klägerin) bestellt den Distributor ([X.]) hiermit zum nicht-ausschließlichen Vertragshändler für die Vertragsprodukte für den Vertrieb ausschließlich im [X.]. Der Distributor nimmt diese Bestellung an und verpflichtet sich, die Vertragsprodukte gemäß diesem [X.] im [X.] zu vermarkten, zu vertreiben und den Vertrieb zu unterstützen. – 1.3 Vertragsprodukte sind die in Anlage 1 aufgeführten [X.]programme (Softwarepakete). 1.4 Der Distributor ist berechtigt, die Vertragsprodukte von [X.]zu erwerben und sie innerhalb des [X.] an Kunden zu den Bedingungen dieses Vertrages zu vertreiben. – 1.6 Dieser Vertrag beschränkt in keiner Weise das Recht von [X.], die Vertragsprodukte jederzeit im [X.] entweder über andere Distributoren (Vertragshändler), un-mittelbar an Kunden, die von den Distributoren nicht gewor-ben wurden, oder auf anderen Vertriebswegen zu vermark-ten, zu lizenzieren oder in sonstiger Weise zu verbreiten. – 1.7 Der Distributor kauft und verkauft im eigenen Namen und auf eigene Rechnung; ... – 2. Vertragsdauer 2.1 Dieser Vertrag beginnt am [X.] und endet am dar-auffolgenden 31. Januar. Er verlängert sich jeweils um wei-tere zwölf (12) Monate, sofern er nicht durch eine der bei-den Parteien vorher gekündigt wird. Jede am 31. Januar ablaufende Periode gilt als [X.]." - 4 - 2 Nach dem Vertrag war die [X.] berechtigt, Software-Produkte so-wohl an autorisierte Händler als auch an nicht autorisierte Händler (Wiederver-käufer) und Endkunden zu veräußern. Im Oktober 1992 erklärte die Klägerin die Kündigung des [X.] zum 31. Januar 1993. Eine beabsichtigte Neugestaltung der Vertragsbeziehungen scheiterte. Die Klägerin hat die [X.] auf Zahlung des Kaufpreises für von ihr ge-lieferte Software in Anspruch genommen. Die [X.] hat gegenüber der Kla-geforderung die Aufrechnung mit einem Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB erklärt und diesen Anspruch in weitergehendem Umfang im Wege der [X.] geltend gemacht. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 1.879.351,12 [X.] nebst Zinsen stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das [X.] hat mit Urteil vom 7. September 1998 die Berufung der [X.] zurückgewiesen, mit der diese ihren Ausgleichsanspruch im Wege der Aufrechnung gegenüber der Klageforderung und in Höhe von 8.056.634 [X.] nebst Zinsen im Wege der Widerklage weiterverfolgt sowie Aufrechnung und Widerklage hilfsweise auf einen Schadensersatzanspruch in Höhe von rund 5.200.000 [X.] wegen der Kündigung durch die Klägerin gestützt hat. Auf die Revision der [X.]n hat der [X.] das Urteil des Kammerge-richts aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung an das [X.] zurückverwiesen ([X.]surteil vom 12. Januar 2000 - [X.] ZR 19/99, [X.], 877 = NJW 2000, 1413). 3 Mit dem jetzt angefochtenen Urteil hat das [X.] das Urteil des [X.]s unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise [X.] und die [X.] unter Abweisung der Klage im Übrigen nur noch zur Zahlung von 541.532,92 • (1.059.146,33 [X.]) nebst Zinsen verurteilt, weil es die Kaufpreisforderung der Klägerin im Übrigen als durch Aufrechnung mit ei-nem Ausgleichsanspruch der [X.]n in Höhe von 820.204,79 [X.] erloschen 4 - 5 - erachtet hat. Mit ihrer vom [X.] - beschränkt auf die Abweisung eines darüber hinausgehenden Ausgleichsanspruchs - zugelassenen Revision erstrebt die [X.] weiterhin die vollständige Abweisung der Klage und verfolgt sie ihren Widerklageantrag wegen des Ausgleichsanspruchs weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat Erfolg. [X.] Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit das noch für das Revisionsverfahren von Interesse ist, im Wesentlichen ausge-führt: 6 Der Klägerin stehe eine Kaufpreisforderung in Höhe von 1.879.351,12 [X.] (960.896,97 •) zu. Diese Forderung sei aufgrund der von der [X.]n erklärten Aufrechnung in Höhe von 820.204,79 [X.] erloschen. Die Gegenforderung der [X.]n ergebe sich aus einer entsprechenden Anwen-dung von § 89b HGB. Schadensersatzansprüche der [X.]n bestünden nicht, weil eine Pflichtverletzung der Klägerin nicht vorliege. 7 Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs analog § 89b HGB sei auf den Rohertrag im letzten Jahr des Vertragsverhältnisses abzustellen. Dieser errechne sich aus der Differenz von [X.] (18.315.255,96 [X.]) und Einkaufsumsatz (14.497.314,46 [X.]) der dem Vertrag unterliegenden Produkte. Davon seien die Umsätze mit Kunden abzusetzen, welche nicht von der [X.] geworben seien. Dem anteiligen [X.] von 230.095,99 [X.] stehe insoweit ein Einkaufsumsatz von 207.200,35 [X.] gegenüber. 8 - 6 - 9 Entgegen der Auffassung der [X.]n könne kein Durchschnitt aus den letzten [X.] gebildet werden, wie das bei einem atypischen [X.] des letzten Vertragsjahres nach der Rechtsprechung möglich sei. [X.] der [X.]n reichten für eine solche Annahme nicht aus. Die [X.] habe, auch ohne die Berücksichtigung der für die Monate Oktober 1992 und Januar 1993 angegebenen Einkaufsumsätze, erheblich voneinander ab-weichende Zahlen genannt. So betrage der für Juli 1992 angegebene [X.] von rund 1.100.000 [X.] fast das Zehnfache des für Mai 1992 angege-benen Umsatzes. Angesichts einer von Monat zu Monat offensichtlich sehr un-terschiedlichen Bestellpraxis lasse allein die Massierung der Umsätze zum Schluss des letzten Vertragsjahres keinen Schluss auf einen atypischen Verlauf des letzten Vertragsjahres zu. Ein solcher Schluss hätte sich möglicherweise aus einer vergleichenden Betrachtung der [X.] in den vorangegan-genen Jahren ziehen lassen, aber auch dagegen bestünden Bedenken. [X.] es zu, dass die Einkaufsumsätze für Oktober 1992 mit 4.360.000 [X.] und für Januar 1993 mit 4.224.000 [X.] als atypisch aus dem Jahresumsatz herauszu-rechnen wären, weil sie allein der Lagerhaltung gedient hätten, ergäbe sich für das letzte Vertragsjahr für die [X.] ein Einkaufsumsatz von 5.893.000 [X.] und damit ein deutlicher Geschäftseinbruch für die [X.], die im Vorjahr ei-nen Einkaufsumsatz von immerhin rund 10.800.000 [X.] erzielt habe. Dies ver-trage sich schwerlich mit dem Vorbringen im Zusammenhang mit der [X.] ihres Schadensersatzanspruchs, ihr Unternehmen habe sich bei [X.] in einem erheblichen Aufschwung befunden. Es komme noch hinzu, dass die [X.] stets nur auf der Grundlage von Einjahresverträgen mit der Klägerin gearbeitet habe, die auch in den [X.] jeweils gekündigt worden seien. Damit sei immer das - früher vielleicht geringere - Risiko gegeben gewesen, dass es nicht zum Abschluss eines neuen Vertrages kommen werde. Selbst wenn es zutreffe, dass die [X.] jeweils 10 - 7 - am Ende einer Vertragsperiode vorsorglich "auf Vorrat" bestellt habe, würde das auch für die Vorjahre gelten, so dass die von der [X.]n angegebenen Zahlen nicht nur Einkaufsumsätze enthielten, die sich nicht im selben [X.]raum entstandenen [X.]n zuordnen ließen. Es seien umgekehrt auch [X.] enthalten, die [X.] aus dem Vorjahr zuzuord-nen seien. Nachdem es die [X.] nicht vermocht habe, die [X.] des letzten Vertragsjahres konkreten [X.] zuzuordnen, seien die sich aus der pauschalen Gegenüberstellung von Verkaufs- und Einkaufs-umsätzen entstehenden Ungenauigkeiten im Rahmen der Schätzung hinzu-nehmen. Dass die [X.] hierdurch in größerem Umfang benachteiligt werde, habe sie nicht dargelegt. Es sei für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs davon auszugehen, dass der Anteil der Stammkunden bei 80 % liege. Die [X.] habe zunächst einen solchen Anteil selbst behauptet, nach Abschluss des ersten [X.] aber vorgetragen, dass praktisch alle ihre Kunden Stammkunden seien, und dies damit begründet, dass aufgrund der Komplexität der Software ein Wechsel praktisch nicht möglich gewesen sei. Dieses neue Vorbringen sei der Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Es könne zwar angenommen werden, dass die Software der Klägerin sich auf dem Markt in erheblichem Umfang habe durchsetzen können und dass ein Wechsel der Kunden zu einer anderen [X.] selten sein werde. Daraus folge jedoch nicht, dass ein Wechsel völlig ausgeschlossen sei. Die Betrachtungsweise lasse außer [X.], dass es unter den Kunden auch immer einen Anteil geben werde, der aus Gründen von Ge-schäftsaufgaben, aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen nichts nach-bestelle und deshalb nicht zu einem Stammkunden werde. Es komme hinzu, dass die [X.] in den zuletzt eingereichten Listen selbst nicht mehr davon ausgegangen sei, ihre Umsätze ausschließlich mit Stammkunden zu erzielen. 11 - 8 - Soweit ihre Angaben den zugrunde gelegten Wert von 80 % überstiegen, habe sie die Voraussetzungen für die einzelnen Stammkunden nicht dargelegt. 12 Die [X.], die die [X.] nach dem Ende des Vertragsver-hältnisses erleide, seien nur insoweit in Ansatz zu bringen, als die Verluste auf der Beendigung des Vertragsverhältnisses beruhten. Der [X.]n wäre es jedoch auch bei Fortführung der Geschäfte mit der Klägerin unter Abschluss eines neuen [X.] künftig nicht mehr möglich gewesen, Umsätze mit Endkunden und unautorisierten Wiederverkäufern zu erzielen. Unabhängig von der Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien habe die Klägerin ab 1. Februar 1993 in ganz [X.] ein von ihr so genanntes "qualita-tiv-selektives Vertriebssystem" eingeführt, das es den Distributoren künftig nur noch gestatte, an besonders geschulte, autorisierte Händler zu liefern. Es sei für den Bereich des Handelsvertreterrechts anerkannt, dass sol-che Änderungen des Vertriebssystems Auswirkungen auf die Berechnung der [X.]e hätten, solange nicht davon auszugehen sei, dass die [X.] des Unternehmers wirtschaftlich nicht vertretbar gewesen und möglicherweise in der Absicht erfolgt sei, den Ausgleichsanspruch des [X.] zu mindern oder auszuschließen. Dem Unternehmer stehe grundsätzlich das Recht zu, seinen Betrieb so einzurichten und gegebenenfalls umzugestalten, wie es ihm wirtschaftlich vernünftig und sinnvoll erscheine, [X.] er sich dabei nicht willkürlich oder ohne vertretbaren Grund über die schutzwürdigen Belange seiner Handelsvertreter hinwegsetze. Er könne auch sein Vertriebssystem ändern, wenn er dies für zweckmäßig und erforderlich halte. Diese Grundsätze seien auch auf den Ausgleichsanspruch des [X.] zu übertragen und wirkten sich vorliegend mindernd auf diesen aus. 13 Die Änderung des Vertriebssystems hätte aber nicht dazu geführt, dass der [X.]n die Entgelte, die sie aus ihren Verkäufen an Endabnehmer und 14 - 9 - nicht autorisierte Wiederverkäufer erzielt habe, ersatzlos weggefallen wären. Bei der zu unterstellenden Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter den Bedingungen des geänderten [X.] sei davon auszugehen, dass die bezogen auf Wiederverkäufer entstehenden Verluste hätten ausgeglichen werden können, weil der entfallende Absatz zu einem erhöhten Bedarf der auto-risierten Händler geführt hätte, die künftig auch von der [X.]n zu beliefern gewesen wären. Etwas anderes gelte jedoch für die von der [X.]n erzielten [X.]n. Bei der Bemessung der infolge der Vertragsbeendigung entstehenden [X.] sei zu berücksichtigen, dass ihr das Liefervolumen zwar erhal-ten geblieben, ihr die Erzielung der [X.]n mit ihren Endkunden aber nicht mehr möglich gewesen wäre. Diese hätten die Produkte der Klägerin künftig über die autorisierten Händler beziehen müssen; der Verlust des Absatzes bei den [X.] hätte einem Zugewinn bei den autorisierten [X.] ge-genübergestanden, allerdings nur unter Zugrundelegung einer ihnen gegenüber zu erzielenden [X.] von 11,05 %. Nur diese und nicht die bis Vertragsende gegenüber [X.] erzielte [X.] von 110,13 % sei danach der Be-rechnung der [X.] zugrunde zu legen, weil die Verluste nur in dieser Höhe durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses verursacht seien und nicht auf der Änderung des Vertriebssystems beruhten. Die Einkünfte für die Lieferungen an Endabnehmer in Höhe von 2.158.432,49 [X.] seien daher auf die [X.] zu reduzieren, was einem Betrag von 216.568,41 [X.] ent-spreche. Die in den [X.]n enthaltene Mehrwertsteuer sei abzusetzen, weil sie für die [X.] als Zwischenhändlerin ein durchlaufender Posten gewesen sei und ihr nicht endgültig verblieben wäre. Dabei sei zu beachten, dass die [X.] einen Teil des [X.]es im Jahr 1993 erzielt habe, der deshalb bereits mit 15 % statt mit zuvor 14 % zu versteuern gewesen sei. Von der [X.] zugrunde zu legenden [X.] seien nach Rückführung der [X.] für 15 - 10 - Endabnehmer auf die [X.] noch 2 % Skonto abzuziehen, die nach Darlegung der [X.]n regelmäßig eingeräumt und auch genutzt worden [X.]. Unter Berücksichtigung eines [X.] von 80 % errechne sich ein berücksichtigungsfähiger Rohertrag von 1.084.456,61 [X.]. Davon seien handelsvertreteruntypische Kosten in Höhe von 604.801,51 [X.] abzusetzen, so dass sich ein [X.] von 479.655,10 [X.] ergebe. Es sei angesichts der dynamischen Entwicklung des Softwaremarktes angemessen, von einem vierjährigen Prognosezeitraum mit einer hohen Ab-wanderungsquote von 20 % auszugehen. Gerade die Entwicklung der Tätigkeit der [X.]n für die Klägerin zeige, dass es mehr und mehr Distributoren ge-geben habe und die Händler durchaus die Distributoren wechselten. Die von der [X.]n erzielte [X.] sei von [X.] zurückgegangen. Ausgehend von dem [X.] in Höhe von 479.655,10 [X.] errechne sich in den vier Prognosejahren ein Gesamtbetrag von 959.310,20 [X.], von dem ein Abschlag von 10 % wegen der Sogwirkung der Marke vorzunehmen sei. Der sich ergebende Betrag sei mit einem Ansatz von 16 % abzuzinsen. Es ergebe sich danach ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 713.221,56 [X.], der sich ein-schließlich der Mehrwertsteuer von 15 % auf 820.204,79 [X.] belaufe. 16 [X.] Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision in einem entscheiden-den Punkt nicht stand. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein 820.204,79 [X.] (419.364,05 •) übersteigender Ausgleichsanspruch der [X.]n entsprechend § 89b HGB nicht verneint werden. 17 - 11 - 18 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der [X.] als Vertragshändlerin infolge der Kündigung des [X.] durch die Klägerin dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch analog § 89b HGB zusteht ([X.]surteil vom 12. Januar 2000, aaO, unter [X.]). 2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht weiter der Ermittlung der Höhe der der Klägerin nach Beendigung des Vertragsverhältnisses aus der [X.] mit neuen Kunden, die die [X.] geworben hat, verblei-benden Vorteile (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HGB) und der [X.], die die [X.] infolge der Beendigung des Vertragsverhältnisses erleidet (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB), den Rohertrag der [X.]n, das heißt die Differenz zwischen ihren Verkaufs- und den [X.], im letzten Vertragsjahr zugrunde gelegt. Mit ihrer Rüge, das Berufungsgericht hätte nach der höchst-richterlichen Rechtsprechung ([X.] 135, 14, 22; 141, 248, 252) wegen eines atypischen Verlaufs des letzten Vertragsjahres für die Berechnung des [X.] unter Heranziehung eines längeren [X.]raums auf einen Durchschnittswert der letzten beiden Vertragsjahre abstellen müssen, dringt die Revision nicht durch. 19 Der Händler trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen des Ausgleichsanspruchs nach § 89b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 HGB ([X.]surteile vom 12. September 2007 - [X.] ZR 194/06, [X.], 214, [X.]. 24; vom 7. Mai 2003 - [X.] ZR 263/02, [X.], 2107, unter [X.] b aa; vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 158/01, [X.], 499, unter [X.] b aa; [X.], Urteil vom 28. April 1988 - [X.], [X.], 1204, unter [X.]). Nichts anderes gilt, wenn sich die [X.] auf einen atypischen Verlauf des Umsatzes im letzten Vertragsjahr beruft. Da der Handelsvertreter nach dieser Vorschrift einen Aus-gleich für die zukünftigen [X.] erhalten soll, reicht es jedoch nicht aus, allein auf den höheren Umsatz aus zurückliegenden Jahren zu verweisen. 20 - 12 - Bezugsgröße für die Zukunftsprognose sind die Einnahmen im letzten Vertrags-jahr, weil sich daraus am ehesten Schlüsse über den zukünftigen Verlauf zie-hen lassen. Nur wenn feststeht, dass diese Bezugsgröße nicht aussagekräftig ist, weil die Einnahmen aus besonderen Gründen in diesem Jahr geringer aus-gefallen sind, ist eine Erweiterung auf zurückliegende Jahre zulässig. Es muss deswegen nachvollziehbar dargelegt werden, dass lediglich die Umsätze im letzten Vertragsjahr einen abweichenden Verlauf genommen haben, in Zukunft aber wieder die höheren Umsätze zu erzielen gewesen wären. Das Berufungsgericht ist ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gekom-men, dass die Darlegungen der [X.]n hierfür nicht ausreichen. Entgegen der Auffassung der Revision hat es nicht lediglich die [X.] innerhalb des letzten Vertragsjahres - statt der Umsatzzahlen der letzten Vertragsjahre - miteinander verglichen. Es hat vielmehr das Vorbringen der [X.]n, der [X.] des Rohertrags von 12.300.000 [X.] im Vorjahr auf 4.000.000 [X.] im letz-ten Vertragsjahr sei damit zu erklären, dass sie im Hinblick auf das Ende des Vertragsverhältnisses in den letzten vier Monaten nach Kündigung des [X.] erhebliche Bestellungen getätigt, also den Einkaufsumsatz deutlich erhöht habe, um einen Vorrat aufzubauen, angesichts einer auch im Übrigen von Monat zu Monat sehr unterschiedlichen Bestellpraxis nicht für schlüssig erachtet. Dabei hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt, dass es bei Au-ßerachtlassung der besonders hohen Einkaufsumsätze im Oktober 1992 und Januar 1993 zu einem deutlichen Geschäftseinbruch gekommen sein müsste, was sich nicht mit dem weiteren Vorbringen vereinbaren lasse, das Unterneh-men der [X.]n habe sich bei der Beendigung des Vertrags in erheblichem Aufschwung befunden. Ferner hat es in seine Erwägungen einbezogen, dass die Klägerin schon in den Vorjahren stets auf der Grundlage von (jeweils ge-kündigten) Einjahresverträgen mit der [X.]n zusammengearbeitet hatte, so dass auch schon in der [X.] vor dem letzten Vertragsjahr Veranlassung [X.] - 13 - stand, jeweils am Ende der Vertragszeit vorsorglich Einkäufe zu tätigen. Diese tatrichterliche Würdigung ist nicht zu beanstanden. 22 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch bei der Berechnung der [X.]e gemäß § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB den Rohertrag um einen Betrag in Höhe von 1.941.864,08 [X.] (= 992.859,34 •) im Hinblick auf die Vertriebsumstellung der Klägerin gekürzt. Zu Recht wendet sich die [X.] gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es wäre der [X.]n wegen der Vertriebsumstellung auch bei Fortführung der Geschäfte unter Abschluss eines neuen [X.] künftig nicht mehr möglich gewesen, Umsätze mit Endkunden und nicht autorisierten Wiederverkäufern zu erzielen. a) Nach der Rechtsprechung des [X.] sind bei der Fest-stellung des dem Handelsvertreter entstehenden Nachteils die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und eine gleich bleibende Tätigkeit des Handelsvertreters zu fingieren ([X.] 24, 223, 227; 141, 248, 252 f.; [X.]surteil vom 10. Dezember 1997 - [X.] ZR 329/96, [X.], 725, unter [X.]; vgl. auch [X.]/[X.], HGB, 33. Aufl., § 89b Rdnr. 26; [X.] in: [X.]/ Boujong/[X.]/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., § 89b [X.]). [X.] gilt auch für den Vertragshändler ([X.], Urteil vom 2. Juli 1987 - [X.], [X.], 1462, unter [X.]). Der Ausgleichsanspruch soll für den Handelsvertreter bzw. Vertragshändler den [X.] auffangen, der durch die Beendigung des bisher bestehenden [X.] entsteht (§ 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB). Das Berufungsgericht hat hingegen für die Ermittlung des Ausgleichsanspruchs nicht die Umsätze zugrunde gelegt, [X.] die [X.] bei Fortsetzung des gekündigten [X.] von März 1992 erzielt hätte, sondern rechtsfehlerhaft auf die Entgelte abgestellt, die die [X.] bei "Fortführung der Geschäfte mit der Klägerin unter Abschluss eines neuen [X.]" zu erwarten gehabt hätte. 23 - 14 - 24 b) Der [X.]n wäre es bei Fortsetzung des [X.] von 1992 nicht verwehrt gewesen, weiterhin Umsätze mit Endkunden und nicht [X.] Wiederverkäufern zu erzielen. Aus der von der Klägerin beabsichtig-ten Umstellung auf ein qualitativ-selektives Vertriebssystem folgt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nichts anderes. aa) Allerdings ist in der Rechtsprechung ([X.] 49, 39; [X.], Urteil vom 1. Dezember 1983 - [X.], NJW 1984, 2695, unter [X.]; Urteil vom 30. Januar 1986 - [X.], [X.], 742, unter [X.]) anerkannt, dass auch Änderungen des Vertriebssystems durch den Unternehmer Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichsanspruchs haben können. Solche Änderungen können dazu führen, dass der Unternehmer aus den vom Handelsvertreter ge-schaffenen Kundenbeziehungen keine Vorteile mehr hat (vgl. Thume in: [X.]/Thume, Handbuch des gesamten [X.], [X.], 8. Aufl., [X.]. [X.]. 15 ff.). Davon geht das Berufungsgericht jedoch nicht aus. Es nimmt vielmehr an, dass die bisherigen Endkunden der [X.]n zukünftig dieselben Produkte der Klägerin von autorisierten [X.] bezogen hätten. 25 Änderungen des Vertriebssystems können auch bewirken, dass der Handelsvertreter selbst bei Fortsetzung des [X.] nur noch verringerte oder überhaupt keine Provisionen mehr zu erwarten hätte. Das kommt etwa in Betracht, wenn der Unternehmer zukünftig nur noch Großhänd-ler und keine Endkunden mehr beliefern will und deshalb alle anderen [X.]sabschlüsse, die der Handelsvertreter vermittelt oder vermitteln könnte, - zulässigerweise (vgl. § 86a Abs. 2 Satz 2 und 3 HGB) - ablehnt bzw. ablehnen würde. Darum geht es hier jedoch nicht. 26 [X.]) Die Klägerin hat vielmehr ihr Vertriebssystem in der Weise umge-stellt, dass es den Distributoren künftig nur noch gestattet sein soll, an [X.] geschulte, autorisierte Händler, nicht dagegen an Endabnehmer oder nicht 27 - 15 - autorisierte Händler zu liefern. Wäre die Klägerin - bei Fortgeltung des zwischen den [X.] geschlossenen [X.] - zu einer ent-sprechenden Umstellung ihres Vertriebssystems auch im Verhältnis zur [X.] berechtigt gewesen oder hätte sie nach dem [X.] der [X.]n ablehnen können, soweit diese an Endkunden oder nicht autorisierte Händler hätte weiterverkaufen wollen, würden die der [X.]n in Bezug auf die letztgenannten Kunden entstehenden [X.] nicht auf der [X.] beruhen. Es würde dann an dem nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen den [X.]en und der Beendigung des Vertragsverhältnisses fehlen (vgl. MünchKommHGB/v. [X.], 2. Aufl., § 89b Rdnr. 97; [X.], aaO, Rdnr. 93; [X.]/Sonnenschein/Weitemeyer, HGB, 2. Aufl., § 89b Rdnr. 40; [X.], Recht der Handelsvertreter, 5. Aufl., § 89b Rdnr. 16; [X.]/[X.], HGB, 4. Aufl., § 89b Rdnr. 58 ff.; [X.] in: [X.]/Thume, aaO, [X.]. [X.] Rdnr. 55; [X.], NJW 1984, 2670 f.). Das ist jedoch nicht der Fall. Die [X.] wäre bei Fortgeltung des Distributor-vertrages aus dem [X.] keinen Einschränkungen hinsichtlich ihres Ab-nehmerkreises unterworfen gewesen; solche Einschränkungen hätten ihr von der Klägerin auch nicht einseitig auferlegt werden können. Ein einseitiges Änderungsrecht ergibt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht aus Nr. 1.6 des Vertrages. Der [X.] kann die Aus-legung der Klausel selbst vornehmen, weil das Berufungsgericht sich damit nicht befasst hat, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und weitere [X.] nicht zu erwarten sind ([X.]surteil vom 12. Juli 1995 - [X.] ZR 219/94, NJW-RR 1995, 1327, unter I[X.] m.w.[X.]). Die Klägerin hat sich mit der [X.] zwar das Recht vorbehalten, die Vertragsprodukte auch über andere Distributoren, selbst unmittelbar an Kunden oder auf sonsti-gen Vertriebswegen zu vermarkten. Die Regelung knüpft daran an, dass dem 28 - 16 - Distributor nach Nr. 1.1 des Vertrages keine Exklusivrechte eingeräumt werden. Sie lässt für den durchschnittlichen Vertragspartner der Klägerin aber nicht er-kennen, dass diese berechtigt sein soll, einem Distributor einseitig das ihm durch den Vertrag eingeräumte (nicht ausschließliche) Erwerbs- und Veräuße-rungsrecht für die Vertragsprodukte ganz oder teilweise wieder zu entziehen. [X.]) Eine rechtliche Bindung der [X.]n an das von der Klägerin ange-strebte qualitativ-selektive Vertriebssystem lässt sich ferner nicht aus dem von der Revisionserwiderung erhobenen Einwand herleiten, die Klägerin habe die Veränderungen der Vertriebsstruktur bereits während des Vertragsverhältnisses der Parteien vorbereitet und auch mit der [X.]n spätestens seit Mai 1992 erörtert. Die Revisionserwiderung legt nicht dar, dass dies in Abstimmung mit der [X.]n zu einer Änderung des Inhalts des laufenden [X.] geführt hätte. Unstreitig ist auch kein neuer Vertriebsvertrag mit der Klägerin zustande gekommen. Maßgebend ist daher allein der von der Klägerin [X.] aus dem [X.], der aber, wie bereits ausgeführt, für eine Änderung des Vertriebs im Verhältnis zur [X.]n keine Grundlage bot. 29 c) Vor diesem Hintergrund bedarf keiner Entscheidung, ob, wie die Revi-sion meint, die Einschränkung des Kundenkreises auf autorisierte Händler und die Entziehung der Endkunden und unautorisierten Wiederverkäufer - ihre Zu-lässigkeit unterstellt - eine ihrerseits entsprechend § 89b HGB ausgleichspflich-tige Teilbeendigung des [X.] von 1992 dargestellt hätte (vgl. da-zu [X.], aaO, Rdnr. 41 m.w.[X.]; offen gelassen in [X.] 124, 10, 12 f.; 142, 358, 369 f.). 30 4. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehlerhaft die [X.] der [X.]n auf Nettobeträge ohne [X.] zurückgeführt. Zwar sind unter Provisionen, deren Verlust nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB die Bemessungsgrundlage für den [X.] - 17 - anspruch bildet, die [X.] zu verstehen ([X.] 61, 112). Dies hat das Berufungsgericht jedoch dadurch berücksichtigt, dass es der [X.]n den von ihm errechneten Ausgleichsanspruch zuzüglich Mehrwertsteuer zuerkannt hat, wie dies bei einer Ermittlung des Ausgleichsanspruchs ausgehend von [X.] der Vorgehensweise in der Rechtsprechung entspricht ([X.]surteil vom 5. Juni 1996 - [X.] ZR 141/95, [X.], 1962, unter B [X.] 2; [X.], Urteil vom 2. Juli 1987 - [X.], [X.], 1462, unter [X.] 1 e). Die [X.] hat dagegen keinen Anspruch auf einen zweifachen Ansatz, indem zunächst [X.] zugrunde gelegt werden und dann dem errechneten [X.] noch einmal die Mehrwertsteuer hinzugerechnet wird. Der [X.] ist ohne eine besondere Vereinbarung, die die [X.] nicht geltend macht, nicht verpflichtet, auf den auf der Grundlage von [X.] er-rechneten Ausgleichsbetrag zusätzlich Mehrwertsteuer zu zahlen ([X.] aaO, 115; [X.], [X.]surteil vom 6. August 1997 - [X.] ZR 150/96, [X.], 31, unter [X.]). 5. Zu Unrecht vertritt die Revision ferner die Auffassung, das Berufungs-gericht hätte die von ihm bei einem vierjährigen Prognosezeitraum angenom-mene jährliche Abwanderungsquote von 20 % ab dem zweiten Prognosejahr jeweils auf den im Vorjahr noch verbliebenen [X.] beziehen müs-sen und nicht pro Jahr einen Verlust von 20 % des im [X.]punkt der [X.] vorhandenen Stammkundenumsatzes annehmen dürfen. 32 Die Bestimmung der Abwanderungsquote unterliegt der tatrichterlichen Würdigung, die nur eingeschränkt darauf überprüfbar ist, ob das Gericht die Grenzen des richterlichen Schätzungsermessens (§ 287 Abs. 2 ZPO) über-schritten hat. Dabei ist der Tatrichter nicht auf eine bestimmte Berechnungswei-se festgelegt. Der [X.] hat in seiner Rechtsprechung sowohl diejenige des Berufungsgerichts ([X.]surteile vom 12. September 2007 - [X.] ZR 194/06, 33 - 18 - aaO, [X.]. 50; [X.]surteile vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 158/01, aaO, unter [X.] und [X.] ZR 58/00, [X.], 491, unter B [X.]; [X.]surteile vom 6. August 1997 - [X.] ZR 150/96, aaO, unter B [X.] und [X.] ZR 92/96, [X.], 25, unter [X.]) als auch die von der Revision für richtig gehaltene Methode ([X.]surteil vom 12. Februar 2003 - [X.] ZR 130/01, [X.], 2095, unter [X.] b) gebilligt. Die Grenzen des richterlichen Schätzungsermessens sind bei Annahme eines Ge-samtverlustes von 80 % + 60 % + 40 % + 20 % = 200 % der für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs maßgeblichen Einkünfte im letzten Vertragsjahr [X.] dann gewahrt, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass im [X.]punkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses aufgrund der [X.] während der Vertragszeit oder anderer konkreter Umstän-de mit einer stärkeren oder geringeren Abwanderung der geworbenen [X.] zu rechnen ist (vgl. [X.]surteile vom 12. September 2007 - [X.] ZR 194/06, aaO, [X.]. 50 und vom 12. Februar 2003 - [X.] ZR 130/01, aaO, unter [X.] b; [X.]surteile vom 10. Juli 2002 - [X.] ZR 158/01, aaO, unter [X.] und [X.] ZR 58/00, aaO, unter B [X.]; [X.]surteile vom 6. August 1997 - [X.] ZR 150/96, aaO, unter B [X.] und [X.] ZR 92/96, aaO, unter [X.]). Die [X.] hat zwar, wie die Revision weiter geltend macht, im Zu-sammenhang mit der Ermittlung der Stammkunden vorgetragen und durch Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, dass die Kunden wegen der sehr hohen Bindung an die Software gezwungen gewesen seien, stets und ständig diese zu verwenden oder das System vollständig aufzugeben, was mit einem außerordentlich hohen Aufwand verbunden gewesen wäre. Soweit die Revision daraus eine Abwanderungsquote von deutlich weniger als 20 % ablei-ten will, hat das Berufungsgericht dem jedoch entgegen gehalten, dass gerade die Entwicklung der Tätigkeit der [X.]n zeige, dass es mehr und mehr Distributoren gebe und die Händler durchaus die Distributoren wechselten mit 34 - 19 - der Folge, dass die von der [X.]n erzielte [X.] von [X.] zurückgegangen sei. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen. I[X.] Das Berufungsurteil kann nach alledem keinen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann nicht in der Sache selbst [X.], weil es weiterer Feststellungen dazu bedarf, ob der sich aus dem oben Ausgeführten ergebende Ausgleichsanspruch der [X.]n die Höchst-grenze des § 89b Abs. 2 HGB überschreitet. Das Berufungsgericht hat dies - ausgehend von seiner Berechnung - verneint mit der Erwägung, der von der [X.]n erzielte Rohertrag sei in den letzten Jahren zurückgegangen und der Betrag des letzten Vertragsjahrs sei zudem durch die wegen des künftigen Wegfalls von [X.] vorgenommene Reduzierung der [X.] zusätz-lich nicht unerheblich gemindert worden. Da die letztgenannte Annahme von [X.] beeinflusst ist, ist offen, ob das von der [X.]n in den letzten fünf Jahren durchschnittliche erzielte Entgelt, soweit es der Provision eines Handelsvertreters entspricht (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 1991 - [X.], [X.], 825, unter I[X.]), höher oder geringer ist als der sich aus 35 - 20 - § 89b Abs. 1 HGB ergebende Ausgleichsanspruch. Die Sache ist deshalb an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). [X.] [X.] [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: LG [X.], Entscheidung vom 17.11.1995 - 100 O 171/93 - KG [X.], Entscheidung vom 02.12.2004 - 2 U 2727/00 -

Meta

VIII ZR 13/05

01.10.2008

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.10.2008, Az. VIII ZR 13/05 (REWIS RS 2008, 1674)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1674

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