Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2008, Az. 5 StR 201/08

5. Strafsenat | REWIS RS 2008, 3857

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5 [X.][X.] DES VOLKES URTEIL vom 21. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 21. Mai 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] [X.], [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.], [X.]in Dr. [X.] als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 14. November 2007 wird [X.]. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten da-durch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staats-kasse zur Last. Œ Von Rechts wegen Œ
G r ü n d e 1 Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu drei Jahren und sechs Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und seine Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf das Unterbleiben der Anordnung von Wertersatzverfall beschränkte, vom [X.] vertretene Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. [X.] wie der Schuldspruch auf das Geständnis des Angeklagten [X.] Feststellung, dass bei seiner Festnahme lediglich 250 Euro sicher-gestellten Geldes ihm gehörten, geht auf eine vom Revisionsgericht nicht zu beanstandende Beweiswürdigung zurück. Ebenso wenig sind letztlich die Feststellungen zu beanstanden, dass er aus seinem erheblichen Gesamtum-satz lediglich verhältnismäßig geringe Gewinne erlöste, die er außer für sei-nen Lebensunterhalt zur Befriedigung seiner Sucht einsetzte, und dass ein kurz vor Ende der [X.] bei ihm festgestellter größerer Geldbetrag ihm 2 - 4 - nicht nachweislich gehörte. Angesichts des zeitlichen Abstands zwischen dem Ende der [X.] und seiner Festnahme ist die der Entscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB zugrunde gelegte tatgerichtliche Annahme hinzu-nehmen, der ihm gehörende Geldbetrag von 250 Euro stehe nicht mehr in Beziehung zu den [X.] (vgl. BGHSt 51, 65, 69 ff.). Dass das Tatgericht dem in eher ärmlichen Verhältnissen lebenden Angeklagten, auf dessen Resozialisierung es besonders Bedacht nehmen wollte, diesen verhältnismäßig geringen Betrag belassen hat, ist als vertretbare Ermes-sensentscheidung zu verstehen. [X.] Raum Brause [X.] [X.]

Meta

5 StR 201/08

21.05.2008

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.05.2008, Az. 5 StR 201/08 (REWIS RS 2008, 3857)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3857

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