Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2009, Az. 5 StR 48/09

5. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3903

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5 StR 48/09 [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 22. April 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 22. [X.] 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] Basdorf, [X.] Dr. Raum, [X.] Dr. Brause, [X.] [X.], [X.]in Dr. [X.] als beisitzende [X.], [X.]

als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 23. September 2008 wird [X.]. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision und die hier-durch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-gen. [X.] Von Rechts wegen [X.]
G r ü n d e 1 Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf des Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge freigesprochen. [X.] wendet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwalt-schaft, die vom [X.] vertreten wird. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. 1. Dem Angeklagten liegt zur Last, in den Monaten vor dem 23. Sep-tember 2005 ca. 3 kg Heroin für 48.000 Euro bei einem bisher nicht ermittel-ten Lieferanten namens [X.]in der [X.] bestellt zu haben, um das Heroin anschließend gewinnbringend verkaufen zu können. Er soll jedoch bis zum 23. September 2005 nur 31.000 Euro an den Lieferanten des [X.] gezahlt haben, weil er nur 2,7 bis 2,8 kg Heroin mit schlechter Qualität erhalten habe. 2 Von diesem Vorwurf hat das [X.] den Angeklagten aus tat-sächlichen Gründen freigesprochen, weil es nicht mit der für eine [X.] - 4 - lung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte, —ob und in welchem [X.] der Angeklagte an einem Drogengeschäft beteiligt war. 2. Der Freispruch hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. 4 a) Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revisi-onsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Überzeu-gungsbildung gestellt hat (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdi-gung 16; BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 33; [X.], 48; [X.], 260, 261; [X.], 925, 928 m.w.N., insoweit in BGHSt 50, 299 nicht abgedruckt). Nach diesen Maßstäben ist die Beweis-würdigung des [X.]s nicht rechtsfehlerhaft. 5 b) Einziges im Urteil verwendetes Beweismittel für den [X.] gegen den die Einlassung verweigernden Angeklagten ist ein im Rahmen der Telefonüberwachung aufgezeichnetes Telefonat, das der Angeklagte vom Festnetzanschluss seiner Ehefrau in [X.] aus mit dem nicht identifizier-baren männlichen Gesprächsteilnehmer [X.]in der [X.] [X.] offenbar in tür-kischer Sprache [X.] geführt hat. Dieses durch eine vereidigte Dolmetscherin in die [X.] übersetzte, ca. 19 Minuten dauernde Telefongespräch ist im Urteil in voller Länge wörtlich wiedergegeben. Nach Auffassung des [X.]s legt dieses Telefonat —seinem Ablauf und konspirativem Inhalt nach einen deliktischen Hintergrund in der Art nahe, dass über nicht gezahlte Geldbeträge bzw. Schulden aus einem illegalen Geschäft gesprochen wird. Für sich genommen, lässt es aber keine sicheren Rückschlüsse auf eine tä-terschaftliche oder sonstige strafrechtlich relevante Beteiligung des [X.] - 5 - klagten an der Abwicklung eines [X.] zu.fi Weder im Rahmen der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, noch durch [X.] konnte weitere geeignete Beweismittel aufgefunden werden. Das [X.] stellt fest, dass in diesem Telefonat über Preise und über gezahlte bzw. geforderte Geldbeträge gesprochen wird. Der gehandelte Gegenstand wird indes nicht benannt; das Wort —Heroinfi wird im Gespräch nicht erwähnt. Vielmehr wird von —[X.], —[X.], —dasfi und —Stückfi gesprochen, wobei insbesondere der Ausdruck —[X.] in dem Telefonat sehr häufig und in ganz unterschiedlichen Sinnzusammenhängen (—[X.] war ja ohne-hin [X.]) vorkommt. Nach Auffassung des [X.]s liegt es deshalb nicht außerhalb der [X.], dass —auch andere Drogen un-bekannter Art und Qualität bzw. Quantität oder andere Gegenstände illegaler Herkunft gemeint sein könnenfi. Den Schluss, dass es sich bei dem [X.] um 3 kg Heroin handelt, zieht die Staatsanwaltschaft aus den Vorhaltungen des [X.]zum vereinbarten Preis (—Wir haben mit dir den Preis besprochen. Schau, für 16 hatte ich Dings gemacht, das macht 48.fi) verbunden mit Erkenntnissen über den üblichen Marktpreis von 16.000 Euro (in der Revisionsschrift genannt: 15.000 bis 25.000 Euro) je Kilogramm He-roin. Nach Auffassung der [X.] handelt es sich dabei indes —nur um eine mögliche, nicht aber um eine zwingende [X.] Zur Be-gründung stellt die [X.] in einer Auseinandersetzung mit dem ge-samten Inhalt des Telefonats darauf ab, dass zur Höhe der geschuldeten bzw. übersandten Geldbeträge von den Teilnehmern des [X.] insbesondere in diesem Punkt streitig geführten [X.] Gesprächs mehrfach unterschiedliche Be-träge genannt werden. Daher ließen sich —sichere Feststellungen zur Höhe des vom Angeklagten möglicherweise bereits geleisteten bzw. noch zu [X.] nicht ableitenfi. Deshalb gelangt das [X.] zu dem Schluss, dass keine hinreichend sicheren Erkenntnisse zur Art, Quantität oder Qualität eventuell gehandelter Drogen möglich sind. Darüber hinaus ergäben sich aus dem Inhalt des Telefonats keinerlei Hinweise auf konkrete 7 - 6 - Tatmodalitäten; unklar bleibe auch, welche Rolle der Angeklagte in einem möglichen Drogengeschäft gespielt haben soll. c) Dass sich das [X.] keine hinreichende Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten bilden konnte, ist angesichts des Fehlens hinreichend aussagekräftiger Anhaltspunkte für die angeklagte Tat nicht zu beanstanden. Das [X.] hat den Inhalten des Telefongesprächs, die den [X.] stützen, die ihn infrage stellenden Inhalte gegenüber gestellt. Wesentliche [X.] deckt die Revision der Staatsan-waltschaft insoweit nicht auf. Aus revisionsgerichtlicher Sicht ist es hinzu-nehmen, dass das [X.] alleine auf der Grundlage eines einzigen überwachten Telefongesprächs mit stark auslegungsbedürftigem, teilweise nicht nachvollziehbarem und an manchen Stellen lückenhaftem Inhalt keine für eine Verurteilung hinreichende Überzeugung von der angeklagten Tat gewinnen konnte. Angesichts der Kargheit der Beweisgrundlage stellt es ins-besondere keine Überspannung der [X.] zum [X.] dar, wenn das [X.] ein höheres Maß an Gewissheit über den [X.] verlangt. 8 3. Es führt auch nicht zur Aufhebung des Urteils, dass das [X.] eine Verurteilung des Angeklagten wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB mit rechtsfehlerhafter Begründung unter Hinweis auf eine nicht sicher auszu-schließende Beteiligung des Angeklagten an einer möglichen Vortat mit Rücksicht auf § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB verneint hat. Insoweit weist die Re-vision zu Recht darauf hin, dass bei unklarer Täterschaft im Wege der Postpendenzfeststellung jedenfalls wegen Geldwäsche verurteilt werden kann, wenn zumindest deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen (vgl. [X.], 500; [X.], 25, 26). Auf diesem Rechtsfehler beruht das Urteil indes nicht. Vielmehr lässt es insgesamt hinreichend deutlich erken-nen, dass sich das [X.] [X.] insoweit rechtsfehlerfrei [X.] schon nicht zu 9 - 7 - gesicherten Feststellungen zu einer unter dem Gesichtspunkt der [X.] relevanten Vortat in der Lage gesehen hat (vgl. [X.], 67).
[X.] Brause [X.] [X.]

Meta

5 StR 48/09

22.04.2009

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.04.2009, Az. 5 StR 48/09 (REWIS RS 2009, 3903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3903

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