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PDF anzeigen[X.]/02vom19. Februar 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Februar 2003 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.]:Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 34. Zivil-kammer des [X.] vom 24. Oktober 2002 wird [X.] als unzulässig verworfen.Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 800 Gründe:Die kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthafte Rechtsbe-schwerde (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) ist unzulässig, weil die Rechtssa-che weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung [X.] oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtssprechung eineEntscheidung des [X.] erfordert (§ 574 Abs. 2ZPO).Die Rechtsbeschwerde ist - darüber hinaus - unzulässig, weil sie [X.] einem beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt einge-legt worden ist (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. [X.], [X.] 21. März 2002 - [X.], NJW 2002, 2181).Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.[X.][X.][X.]WiechersDr. [X.]
Meta
19.02.2003
Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2003, Az. VIII ZB 129/02 (REWIS RS 2003, 4292)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4292
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