Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2017, Az. 2 StR 162/16

2. Strafsenat | REWIS RS 2017, 15599

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:150217B2STR162.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2
StR 162/16

vom
15. Februar
2017
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen Mordes u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der Beschwerdeführer am 15.
Februar 2017 gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 22.
Oktober 2015 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
Rechtsmittel, an eine andere als [X.] zuständige Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub und Raub mit Todesfolge jeweils zu lebenslanger [X.] verurteilt. Die hiergegen gerichteten, auf Formalrügen und auf sachlich-rechtliche Einwendungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben jeweils mit der Sachrüge Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen brachen die Angeklagten S.

und
M.

gemeinsam mit einem unbekannt gebliebenen Dritten am Vormittag des
21.
Februar 2006 in das Wohnanwesen der Eheleute [X.].

in D.

1
2
-
3
-
ein. Sie hatten von einem unbekannt gebliebenen Dritten, der das Objekt und die Lebensgewohnheiten der in D.

ein Möbelhaus betreibenden Eheleute
ausgekundschaftet hatte, erfahren, dass sich dort [X.] mit einem erhebli-chen Bargeldbetrag befinde; sie gingen außerdem davon aus, dass h-

15). Nachdem die Ange-klagten von unbekannt gebliebenen Dritten darüber informiert worden waren, dass die Eheleute das Haus gegen 8.30 Uhr verlassen hatten, begaben sie sich zum Anwesen der Eheleute [X.].

, hebelten mit Einbruchswerkzeug, das be-
reits zuvor auf dem Grundstück versteckt worden war, das an der rückwärtigen Seite des Anwesens gelegene Wohnzimmerfenster
auf, kletterten in das [X.] und durchsuchten das Haus nach [X.] sowie nach Geld, Schmuck und sonstigen Wertgegenständen.
Als die 77 Jahre alte Geschädigte G.

[X.].

, die ihren Ehemann mit
einem Fahrzeug in das nahe gelegene Möbelhaus gefahren hatte, kurze [X.] später nach Hause zurückkehrte, überwältigten

noch im Hausflur
und fesselten ihre Arme mit Hilfe des von ihnen zu diesem Zweck mitgeführten silberfarbenen Klebebands
auf ihrem Rücken. [X.] befragten sie ihr Tatopfer
nach dem Standort des Tresors bzw. dem
Auf-bewahrungsort des im Haus vermuteten Bargelds. Ob die Angeklagten und der unbekannt gebliebene Dritte die Geschädigte, die in Ermangelung eines Tre-sors oder eines Geldverstecks nicht die von den [X.] gewünschte Auskunft zu geben vermochte, während dieser Befragung mit einem später am [X.] aufgefundenen Dampfbügeleisen
quälten, vermochte das Schwurgericht nicht sicher festzustellen. Die Angeklagten und der unbekannt gebliebene dritte Täter durchsuchten anschließend das gesamte Wohnanwesen umfassend und gründ-lich, ohne jedoch auf [X.] zu stoßen oder einen größeren 3
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4
-
Bargeldbetrag aufzufinden. Sie nahmen schließlich zwei Kassetten mit Schmuck, drei Uhren sowie eine kleinere Menge Bargeld
an sich.
Bevor die beiden Angeklagten und der dritte Täter das Haus verließen, wandten sich zwei der Täter, zu denen der Angeklagte M.

gehörte, der Ge-
schädigten erneut zu, entfernten das zur Fesselung
verwendete Klebeband und zogen den Mantel des [X.] aus. Einer der beiden Täter brachte die Ge-schädigte in Bauchlage, kniete sich auf den Rücken des bäuchlings am Boden liegenden
[X.]
und fixierte Arme und Beine mit Hilfe des silberfarbenen Klebebandes seitlich am Körper. Sodann wickelte er das Klebeband mehrfach straff um Hals und Kopf seines Opfers, so dass dieses []
den sowie den unteren Teil des Gesichts und möglicherweise auch die Nase bedeckte. Dieser Vorgang nahm mehrere Minuten in Anspruch

deshalb auch von dem an der Fesselung möglicherweise nicht beteiligten weite-ren Täter bemerkt und gebilligt

([X.]). [X.] bewusst, dass ältere Geschädigte die Fesselung aufgrund des stramm über ihren Mund geführten Klebebands und der hierdurch verursachten Atemprobleme, aber auch aufgrund der massiven Kompression ihres Brustkorbs beim Anlegen
der Fesseln, nicht lange überleben würde. Der sicher zu erwartende alsbaldi-ge Todeseintritt entsprach dabei der Absicht der Angeklagten, die aufgrund ihrer fehlenden
Maskierung eine spätere Identifizierung durch das Opfer
fürch-teten.
Die Geschädigte verstarb entweder noch während des Vorgangs der Fesselung oder kurze [X.] später durch Ersticken infolge mechanischer Atem-behinderung.

4
-
5
-
II.
1.
Entgegen der Auffassung der Revision des Angeklagten S.

lässt sich aus dem Grundsatz der Spezialität ein Verfahrenshindernis
nicht [X.]. Ein Verstoß gegen §
83h Abs. 1 Nr.
1 [X.], der nach gefestigter Recht-sprechung des [X.]
kein Verfahrens-, sondern lediglich ein Voll-streckungshindernis
begründet
([X.], Beschluss vom 16.
November 2016

2
StR 246/16, [X.], 116; [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2016

1
StR 627/15, [X.], 290, 291
und vom 25.
Juni 2014

1
StR 218/14, [X.], 590
unter Bezugnahme auf das Urteil des [X.] vom 1.
Dezember 2008

[X.]/08, [X.], 35, 38
f.
mit Anmerkung [X.]), liegt hier nicht vor. Zwar
verbüßte der Angeklagte bei seiner Festnahme im vor-liegenden Verfahren die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des [X.] Osnabrück vom 24. März 2011. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe beruhte jedoch

worauf der Generalbundesanwalt
in seiner An-tragsschrift zutreffend hingewiesen hat

nicht auf seiner vorangegangenen Auslieferung von [X.] nach Deutschland
aufgrund eines Europäischen Haftbe-fehls. Der Angeklagte hatte
sich am 9. Januar 2013 vielmehr aus freien Stücken zum [X.] in der Justizvollzugsanstalt L.

gestellt, nachdem er zuvor in
das [X.] eingereist
war. Dem [X.] im Inland war mithin keine Übergabe des Angeklagten durch [X.] an die [X.] [X.] vorausgegangen. Entgegen der Auffassung der Revision ist es daher

ungeachtet des Umstands, dass der Angeklagte sich vor dem Hintergrund seiner drohenden Überstellung zu diesem Schritt entschlossen haben mag

rechtlich ohne Belang, dass die [X.] Vollstreckungsbehörden auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls die Auslieferung des Angeklagten zur Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren aus dem Urteil des [X.] Osnabrück vom 24. März 2011 betrieben, das Bezirksgericht 5
-
6
-
Danzig seine
Auslieferung bewilligte
und der Angeklagte im Rahmen des [X.] nicht auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtete.
2.
Die Revisionen der Angeklagten S.

und M.

haben je-
weils mit der Sachrüge Erfolg, so dass es auf die Formalrügen nicht mehr an-kommt. Der Schuldspruch wegen Mordes hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Annahme des Schwurgerichts, dass die Angeklagten die [X.] [X.].

in [X.] töteten, ist nicht tragfähig begründet.
a)
Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, der sich auf-grund des umfassenden Eindrucks
der Hauptverhandlung ein Urteil über die Schuld des Angeklagten zu bilden hat (§
261 StPO). Die aus den erhobenen Beweisen gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen müssen dabei
nicht zwingend sein; es genügt, dass sie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit überzeugt ist. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist insoweit darauf beschränkt, ob die tatrichterliche Beweiswürdigung mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkgesetzen oder gesi-chertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder sich so
weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich die tatrichterlichen Schlussfolgerungen letztlich als bloße Vermutungen erweisen
(vgl. [X.], Beschluss vom 18.
Juni 1991

5
StR 216/91, [X.]R StPO § 261 Vermutung 8). Auf der [X.] müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Um-stände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die seine Entschei-dung zugunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten beeinflussen können. [X.] dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet
werden; sie müssen vielmehr in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt werden 6
7
-
7
-
([X.], Urteil
vom 5. Dezember 2013

4
StR 371/13, [X.] 2014, 01651 Rn.
8 mwN).
b) In [X.] handelt, wer als Täter das Opfer tötet, um dadurch eine vorangegangene Straftat als solche oder auch Spuren zu [X.], die bei einer näheren Untersuchung Aufschluss
über bedeutsame Tatum-stände geben könnten ([X.], Urteil vom 1.
Februar 2005

1
StR
327/04, [X.]St 50, 11, 14). Die Absicht der Verdeckung einer anderen Tat erfordert keine Überlegung des [X.] im Sinne eines abwägenden Reflektierens über die eigenen Ziele; sie kann deshalb auch bei einem in einer unvorhergesehe-nen Augenblickssituation spontan gefassten Tötungsentschluss gegeben sein ([X.], Urteil vom 17.
Mai 2011

1
StR
50/11, [X.]St 56, 239, 245).
c) [X.] hat seine Überzeugung, dass die Angeklagten die Geschädigte absichtlich, also mit dolus directus 1. Grades töteten und in [X.] handelten,
allein auf den Umstand gestützt, dass sie ihrem ä-teren IdentifizieDaraus hat es gefolgert, dass die Angeklagten das Tatopfer unmittelbar vor Verlassen des Anwesens absichtlich töteten
und dabei mit dem Ziel handelten, ihre spätere Identifizierung zu verhindern. Diese Überzeugung ist nicht tragfähig begründet. Die in den Urteilsgründen niederge-legten Beweiserwägungen des Schwurgerichts sind lückenhaft
und nicht frei von Widersprüchen.
aa) Nach den Feststellungen und Beweiserwägungen bleibt bereits un-klar, ob die Angeklagten tatsächlich damit rechneten, dass G.

[X.].

noch
während der Tatausführung nach Hause zurückkehren werde. Mit einer solchen Annahme ist die Feststellung des Schwurgerichts, dass die Angeklagten bei 8
9
10
-
8
-
ihrer Anreise nach D.

am frühen Morgen des [X.] davon ausgingen,

([X.]), jedenfalls nicht ohne Weiteres vereinbar. Ersichtlich ist das Schwurgericht insoweit der Einlassung des Angeklagten M.

dschaftet worden h-nungsinhaberin morgens 'weg'

Zwar ist außerdem festgestellt, dass die Angeklagten für den Fall, dass die [X.] noch während ihrer Anwesenheit zurückkehren würde, entschlossen waren, sie erwälti-gen ufestgestellt ist auch, dass sie zu [X.] mit sich führten, mit welchem das Tatop-fer später tatsächlich gefesselt wurde. Diese Feststellungen sind jedoch [X.] nicht tragfähig
begründet. [X.] hat sich davon überzeugt, dass die Angeklagten

entgegen ihrer
Einlassung

silberfarbenes Klebeband zum [X.] mitgeführt haben, weil sie mussten, von der [X.] noch vor Beendigung des Diebstahls im Haus angetroffen zu wer-Nach Auskundschaftung des Objekts sei ihnen bekannt gewesen, dass die Geschädigte nur etwa 15 Minuten abwesend sei; weil diese [X.] nicht aus-vorausschauender

[X.] vorbereitet zu sein

(UA S.
36). Die hierin liegenden,
wi-dersprüchlich anmutenden Unklarheiten lassen sich nicht ohne Weiteres auflö-sen. Damit fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die tatrichterliche
Über-zeugung, dass die Angeklagten mit der Rückkehr des [X.] während der Tatausführung rechneten und .

zu
überwältigen, zu fesseln und sodann nach dem Standort des Tresors zu befra-

40).

-
9
-
bb) [X.] hat seine Annahme, dass sich die Angeklagten aus Furcht vor einer späteren Identifizierung zur Tötung entschlossen, allein auf den Umstand gestützt, dass sie die Tat unmaskiert begingen. Dabei hat es nicht erkennbar bedacht, dass die Angeklagten von einer Maskierung abgesehen haben könnten, weil sie eine Identifizierung durch das Tatopfer auch ohne eine solche Maskierung nicht befürchteten. Eine solche Annahme liegt hier nicht fern. Die beiden Angeklagten kannten das Tatopfer nicht. Sie stammten aus [X.], hielten sich erstmals am [X.] in D.

auf
und hatten vor, zeitnah nach
[X.] zurückzukehren. Mit diesen Umständen, die gegen das vom [X.] angenommene Motiv einer durch [X.] motivierten vorsätz-lichen
Tötung des [X.] sprechen konnten, hätte sich das Schwurgericht auseinander setzen müssen.
[X.]) Schließlich fehlt es an tragfähigen Beweiserwägungen für die An-nahme, dass die Angeklagten den
zum Tod der Geschädigten führenden, meh-rere Minuten in Anspruch nehmenden

zweiten

Fesselungsvorgang tatsäch-lich erst unmittelbar vor Verlassen des [X.] (UA S.

ins Werk setzten. Eine nähere Begründung für eine solche zeitliche Einordnung des
Geschehens ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen.
Zwar könnte die Einlassung des Ange-klagten M.

, die Geschädigte sei an Händen und Füßen gefesselt gewesen,
als er das Haus verlassen habe, für eine solche zeitliche Einordnung des zwei-ten Fesselungsgeschehens sprechen. Dies versteht sich jedoch ohne nähere Erörterungen nicht von selbst, zumal das Schwurgericht die Einlassung des Angeklagten M.

überwiegend als widerlegt angesehen und er außerdem an-
gegeben hatte, dass die Geschädigte noch gelebt habe, als er das Wohnanwe-sen verlassen habe.
11
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-
10
-
Sollte das zweite Fesselungsgeschehen früher ins Werk gesetzt
worden sein, so könnte dies gegen die angenommene [X.] sprechen. Es wäre in diesem Fall näher zu prüfen,
ob dies möglicherweise mit dem Ziel erfolgt
ist, das Tatopfer doch noch zu
einer
Preisgabe des vermuteten Geldver-stecks zu veranlassen, nachdem die systematische und gründliche Durchsu-chung des gesamten Anwesens überwiegend erfolglos geblieben war.
[X.]) Schließlich hätte es einer näheren Auseinandersetzung
mit der nach Lage der Dinge nicht fern liegenden [X.] einer fahrlässigen Todesverursachung bedurft. Das sich über mehrere Minuten hinziehende Fes-selungsgeschehen mit einer mehrminütigen Kompression des Thorax durch Knien eines der Täter auf dem Rücken der Geschädigten gab zu einer solchen Prüfung Anlass. Auch das [X.] am Rücken der Geschädigten, das aus-weislich der Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen auf eine thermische Gewalteinwirkung nach Eintritt oder unmittelbar vor Eintritt des [X.] hinwies (vgl. [X.]), konnte ungeachtet der Lebensgefährlichkeit des Vorgehens darauf hindeuten, dass der Tod der Geschädigten

z.B. im Rahmen einer Folterung

für die Täter überraschend eingetreten war. Dies und die am [X.] aufgefundenen, möglicherweise auf eine Verärgerung der Täter [X.] Spuren einer Verwüstung
hätten Anlass zu einer näheren Prüfung der Frage geben müssen, ob das zum Tod der Geschädigten führende Geschehen eskaliert war und der Todeseintritt nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig [X.] worden sein konnte.
Soweit das Schwurgericht eine solche [X.] mit dem Hinweis auf die fehlende Maskierung und das daraus folgende [X.] ausgeschlossen und ausgeführt hat, dass s-13
14
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11
-

Angeklagten maskiert gewesen wären, ist dies nicht nachvollziehbar.

3. Bei dieser Sachlage kann das Urteil keinen Bestand haben. Die Auf-hebung des Schuldspruchs wegen Mordes zieht die Aufhebung der tateinheitli-chen Verurteilungen wegen Raubes mit Todesfolge und wegen schweren [X.] nach sich. Der [X.] hat davon abgesehen, Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechtzuerhalten, um dem neuen Tatrichter insgesamt wider-spruchsfreie Feststellungen zu ermöglichen.
Der [X.] sieht Anlass für folgende
Hinweise:
Der neue Tatrichter wird sich

sorgfältiger als bisher geschehen

mit den Aussagen der Zeugen [X.]

, G.

und N.

auseinanderzusetzen
und ihre Angaben in der Hauptverhandlung sowie ihre früheren Angaben in den Urteilsgründen in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise [X.] haben. Auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift wird Bezug genommen.
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Darüber hinaus wird der neue Tatrichter zu prüfen haben, ob dem Ange-klagten S.

das zum Tode der Geschädigten führende zeitlich nach-
folgende zweite Fesselungsgeschehen mittäterschaftlich zuzurechnen ist. Sollte dieser Angeklagte an diesem Geschehen nicht unmittelbar beteiligt gewesen sein, versteht sich dies keineswegs von selbst, sondern bedarf sorgfältiger Prü-fung.
[X.]Eschelbach Zeng

Bartel Grube

19

Meta

2 StR 162/16

15.02.2017

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2017, Az. 2 StR 162/16 (REWIS RS 2017, 15599)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15599

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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