Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. XII ZR 108/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 2782

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:081117UXIIZR108.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
XII ZR 108/16
Verkündet am:

8. November 2017

Küpferle,

Justizamtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
BGB §§ 1375, 1376
a)
Zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Unternehmensbewertung im Zugewinnausgleich.
b)
Bei der Bemessung des im Rahmen der modifizierten Ertragswertmethode von den Erträgen abzusetzenden [X.] ist auch eine nicht un-ternehmensleitende Tätigkeit zu berücksichtigen, die der Unternehmer für das Unternehmen erbringt.
c)
Zur sekundären Darlegungslast des Ausgleichsschuldners für in die [X.]
einzubeziehende Umstände, wenn der Ausgleichsgläubiger außer-halb
des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtser-heblichen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann.
[X.], Urteil vom 8. November 2017 -
XII ZR 108/16 -
Kammergericht [X.]

[X.] Tempelhof-Kreuzberg

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 8.
November 2017 durch [X.] und [X.]
Dr.
[X.], Schilling, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13.
Zivilsenats

Senat für Fami-liensachen

des Kammergerichts in [X.] vom 23.
September 2016 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Bewertung einer Unternehmensbeteiligung des Beklagten im Zugewinnausgleich.
Die am 21.
Oktober 1988 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den der Klägerin am 22.
Mai 2001 zugestellten Scheidungsantrag des Beklagten durch Urteil vom 28.
Oktober 2004 rechtskräftig geschieden. Mit ihrer im [X.] zugestellten Klage hat die Klägerin den Beklagten auf Zugewinn-ausgleich in Anspruch genommen. Der Beklagte hat widerklagend ebenfalls Zugewinnausgleich begehrt.
Der Beklagte und drei weitere gleichberechtigte Gesellschafter gründeten im Jahr 1994 die d.

als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR). Die GbR ging mit Wirkung zum 1.
März 2000 im Wege der [X.] auf die von den vier [X.] gegründete d.

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3
-
3
-

GmbH über. Die GmbH wiederum wurde rückwirkend zum 1.
Januar 2000 auf die zeitgleich von den
vier [X.] gegründete, nicht börsennotierte d.

[X.] (im Folgenden: [X.]), an der die vier [X.] jeweils 25
% der Aktien übernahmen, verschmolzen. Gegenstand des Geschäftsbetriebs ist unter anderem die Entwicklung und der Vertrieb von Spracherkennungs-
und Sprachlernsoftware.
Die Klägerin hat in erster Instanz einen Zugewinnausgleichsanspruch von (zuletzt) rund 850.000

rund 34.500

cht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Unternehmensbeteiligung des Beklagten der Klage in Höhe von 136.897,11

sie im Übrigen ebenso wie die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des [X.], mit
der dieser weiterhin die Klageabweisung sowie widerklagend 33.465,37

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der [X.] seine zweitinstanzlichen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision, an deren Zulassung der Senat gemäß §
543 Abs.
2 Satz
2 ZPO gebunden ist, hat keinen Erfolg.
Auf das Verfahren ist gemäß Art.
111 Abs.
1 [X.] noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor [X.] [X.]punkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3.
November 2010

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197/10

FamRZ 2011, 100 Rn.
8
ff.).
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4
-
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Auszugehen sei von dem vom Sachverständigen ermittelten
Brutto-Unternehmenswert des [X.] des Beklagten von 777.391

hiergegen vom Beklagten erhobenen Einwendungen griffen nicht durch. Das gelte auch für die Rüge, der sogenannte kalkulatorische Unternehmerlohn, um den das Ergebnis der [X.] bis 1999 zu mindern sei, habe nicht mit lediglich 110.000

weil die Gesellschaft stets vier Gesellschafter gehabt habe

auf 440.000

Jahr festzusetzen. Es sei sachgerecht, sich am Aufwand der [X.] zu orientieren, weil sich die Geschäftstätigkeit der Gesellschaft unmittelbar vor und nach der Verschmelzung nicht wesentlich geändert habe. Angesichts von 14
Mitarbeitern der [X.] sei es nicht plausibel, dass der Einsatz von vier (Vollzeit-)Gesellschafter-Geschäfts-führern erforderlich gewesen sein sollte. Der Aufwand der [X.] habe 1999 lediglich 536.224,26

[X.] mit am Jahresende 28
Mitarbeitern hingegen rund 1.300.000

n-dungsgesellschafter seien für zusammen etwa 325.000

e-stellt worden. Die zu [X.]en der GbR vorgenommenen Gewinnausschüttungen könnten nicht mit dem kalkulatorischen Unternehmerlohn gleichgesetzt werden.
Die Position "kalkulatorischer Unternehmerlohn"
sei auch nicht deshalb zu vervierfachen, weil die GbR vier Gesellschafter-Geschäftsführer gehabt ha-be. Es sei für die unternehmensleitende Tätigkeit lediglich ein angemessener Lohn anzusetzen, nämlich derjenige anhand der individuellen unternehmeri-schen Verhältnisse zu bemessende Betrag, den ein außenstehender Dritter für die Unternehmensleitung aufzuwenden hätte. Auf die Anzahl der leitenden Kräf-8
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te komme es nicht an. Der Beklagte habe auch angegeben, bei der GbR nur teilweise mit [X.] befasst gewesen zu sein. Er habe sich weniger der Unternehmensleitung gewidmet, sondern in erster Linie program-miert. Entsprechendes gelte für die anderen drei [X.].
Die nicht unternehmensleitende Tätigkeit der vier Gesellschafter für das Unternehmen wirke sich nicht wertmindernd aus. Dies träfe nur zu, soweit die Tätigkeit mit der Person des Gesellschafter-Geschäftsführers verbunden und nicht ersetzbar sei, was hier nicht der Fall sei. Der Wert der sonstigen Arbeits-leistung schlage sich daher nicht in der Erhöhung des kalkulatorischen [X.] nieder, sondern habe zu erhöhten Ausschüttungen der GbR an die Gesellschafter geführt. Hinzu komme, dass der Beklagte nicht konkret zu erläutern vermocht habe, welche

und in welchem zeitlichen Umfang

Tätigkei-ten er und seine drei Mitgesellschafter entfaltet hätten. Er habe auch keine [X.] aufgezeigt, die eine Schätzung ermöglichten.
Ohne Erfolg rüge der Beklagte, der Bewertung sei zu Unrecht der [X.]-raum bis Ende 2001 zugrunde gelegt worden. Der zum maßgeblichen Stichtag zu ermittelnde Unternehmenswert bestehe auch aus der Ertragskraft, die ma-thematisch nicht genau zu bestimmen sei. Deshalb sei anerkannt, dass die während des [X.] erkennbar gewordene Entwicklung des [X.] zu berücksichtigen sei und lediglich Entwicklungen, deren Wurzeln in der [X.] nach dem Bewertungsstichtag lägen, außer Betracht zu bleiben [X.]. Das vom Beklagten monierte Geschäft mit L.

sei zum Stichtag 22.
Mai 2001 aber bereits angelegt gewesen. Der Sachverständige habe [X.], dass durch die Berücksichtigung von Geschäftsvorfällen aus der zweiten Jahreshälfte 2001 die den Anteilswert beeinflussende Umwandlung der Perso-nen-
in eine Kapitalgesellschaft besser abgebildet werde. Im
Übrigen führe ein 11
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Verzicht auf die Einbeziehung des Jahres 2001 in die Wertermittlung zu einem deutlich höheren Unternehmenswert.
Der Wert des 25%igen [X.] sei um die latente Steuer-last zu bereinigen, so dass man letztlich zu einem einzusetzenden Wert von 612.290

II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.
1. Für die Bewertung des [X.] nach §
1376 Abs.
2 BGB ist der objektive (Verkehrs-)Wert der Vermögensgegenstände maßgebend. Ziel der Wertermittlung ist es deshalb, die Unternehmensbeteiligung des Ehegatten mit ihrem "vollen, wirklichen"
Wert anzusetzen. Grundsätze darüber, nach welcher Methode das zu geschehen hat, enthält das Gesetz nicht. Die [X.] aus der Vielzahl der zur Verfügung stehenden Methoden und deren Anwendung ist Aufgabe des

sachverständig beratenen

Tatrichters. Seine Entscheidung kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder sonst auf rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht (Senatsbeschluss vom 6.
November 2013

XII
ZB
434/12

FamRZ 2014, 98 Rn.
34 mwN und Senatsurteil [X.]Z 188, 249 =
FamRZ 2011, 1367 Rn.
24 mwN).
2. Nach diesen Maßstäben ist es rechtlich
nicht zu beanstanden, dass das sachverständig beratene Berufungsgericht den Wert der in das Endvermö-gen des Beklagten fallenden 25%igen Beteiligung an der [X.] nach der Ertrags-13
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-
7
-
wertmethode ermittelt hat. Die Auswahl der Bewertungsmethode zieht auch die Revision nicht in Zweifel.
a) Das hier angewandte und von den Parteien akzeptierte Ertrags-wertverfahren
ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senats im Regel-
fall geeignet, um zur Bemessungsgrundlage für den Wert einer Unterneh-
mensbeteiligung
zu gelangen (vgl. Senatsbeschluss vom 6.
November 2013

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434/12 -
FamRZ 2014, 98 Rn.
35 mwN). Im Rahmen der Ertragswert-methode wird die Summe aller zukünftigen Erträge des fortgeführten [X.] ermittelt (Zukunftserfolgswert), und zwar durch eine Rückschau auf die Erträge des Unternehmens in den letzten Jahren. Auf dieser Grundlage wird eine Prognose zur Ertragslage der [X.] erstellt. Damit wird das Unternehmen
in seiner Gesamtheit bewertet. Der Wert der einzelnen Gegen-stände ist insoweit ohne Bedeutung. Der Ertragswert eines Unternehmens ist nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen allein aus seiner Eigenschaft abzu-leiten, nachhaltig ausschüttbare Überschüsse zu produzieren. Diese werden kapitalisiert und auf den Bewertungsstichtag bezogen (Senatsbeschluss vom 13.
April 2016

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ZB
578/14

FamRZ 2016, 1044 Rn.
34). Verbindliche Rege-lungen darüber, welcher [X.]raum bei der Unternehmensbewertung zugrunde zu legen ist, gibt es nicht. Der [X.] wird in der Regel auf Basis der letzten drei bis fünf Jahre ermittelt, wobei die jüngeren Erträge stärker ge-wichtet werden
können als die älteren (Senatsbeschluss vom 13.
April 2016

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ZB
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FamRZ 2016, 1044 Rn.
42 mwN).
Bei freiberuflichen Praxen und inhabergeführten Unternehmen kann die Bewertung allerdings grundsätzlich nicht nach dem reinen Ertragswertverfahren erfolgen, weil sich die Ertragsprognose kaum von der Person des Inhabers trennen lässt und der Ertrag von ihm durch unternehmerische Entscheidungen beeinflusst werden kann. Zudem kann die Erwartung künftigen Einkommens, 17
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-
die der individuellen Arbeitskraft des Inhabers zuzurechnen ist, nicht maßge-bend sein, weil es beim Zugewinnausgleich nur auf das am Stichtag vorhande-ne Vermögen ankommt. Daher hat der Senat für solche Fälle eine modifizierte Ertragswertmethode gebilligt, die sich an den durchschnittlichen Erträgen orien-tiert und davon einen Unternehmerlohn des Inhabers absetzt (Senatsurteil [X.]Z 188, 282 =
FamRZ 2011, 622 Rn.
19
f., 27 mwN). Die Bestimmung dieses
[X.] muss sich an den individuellen Verhältnissen des Inhabers orientieren. Denn nur auf diese Weise kann der auf den derzeitigen Inhaber bezogene Wert ausgeschieden werden, der auf dessen persönlichem Einsatz beruht und nicht auf den potenziellen Erwerber übertragbar ist (Senats-urteile [X.]Z 188, 249 =
FamRZ 2011, 1367 Rn.
29 und [X.]Z 188, 282 =
FamRZ 2011, 622 Rn.
28).
b) Diesen Vorgaben entspricht die vom Berufungsgericht gewählte Be-wertungsmethode.
Der Beklagte hielt zum Stichtag eine 25%ige Beteiligung an der [X.]. Eine Inhaberbezogenheit dieses Unternehmens, die der Anwendung der (reinen) Ertragswertmethode entgegenstehen würde, ist für diesen [X.]punkt weder er-sichtlich noch geltend gemacht. Allerdings ist die [X.] aus der inhabergeführten, bis Ende 1999 bestehenden GbR hervorgegangen und hat deren Geschäftsbe-trieb fortgeführt. Um einen belastbaren Ausgangswert für den durchschnittlich in Zukunft zu erwartenden Reinertrag zu erhalten, hat der Sachverständige

und ihm folgend das Berufungsgericht

in die Wertermittlung auch die letzten drei [X.] einbezogen. Hiergegen erinnert die Revision nichts.
Dieses Vorgehen bedingt jedoch, den Wert der von den vier Gesellschaf-tern als den Inhabern für die GbR erbrachten Leistungen auszuscheiden, um zu [X.] zu gelangen, die die Basis für die Zukunftsprognose 19
20
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-
9
-
der [X.] bilden können. Denn als Gesellschafter bezogen sie für ihre Tätigkeiten keine den Gesellschaftsertrag verringernden Vergütungen, sondern partizipier-ten über Entnahmen am Unternehmenserfolg. Um eine Vergleichbarkeit der von der GbR erzielten Betriebsergebnisse mit denen der [X.] herzustellen, sind die Ergebnisse der GbR daher um diejenigen Beträge zu bereinigen, die die [X.] aufwenden muss, um die von den Gesellschaftern
ohne Vergütung erbrachten Leistungen am Markt "einzukaufen", die sie also als das Betriebsergebnis redu-zierende Vergütungen für Beschäftigte zu erbringen hat (vgl. auch [X.], [X.], 282 Rn.
32; IDW
Standard
13, [X.] 2016, 574 Rn.
31).
Dem wird
die
vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung im An-satz gerecht, indem es

dem Sachverständigen folgend

bei der Ermittlung der in die Ertragswertberechnung eingestellten Jahres-Basiswerte der GbR jeweils einen Unternehmerlohn in Abzug gebracht hat.
3. Auch die Anwendung der gewählten Bewertungsmethode begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Letztlich ohne Erfolg macht die Revision geltend, der für die Jahre 1997 bis 1999 angesetzte Unternehmerlohn von jeweils
110.000

d-rig bemessen, sondern mit 440.000

r-nehmenstätigkeit aller vier Gründungsgesellschafter berücksichtigen müsse.
aa) Dabei wendet sich die Revision nicht dagegen, dass das Berufungs-gericht den angemessenen kalkulatorischen Wert der unternehmensleitenden Tätigkeit (vgl. hierzu etwa IDW Standard
1 idF 2008, [X.], 271 Rn.
40) der vier Gesellschafter mit insgesamt 110.000

e-visionsrechtlich ist diese Annahme ebenfalls nicht zu beanstanden.
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10
-
bb) Die Revision rügt jedoch zu Recht, dass das Berufungsgericht bei der Bemessung des kalkulatorischen [X.] für die Jahre 1997 bis 1999 die Berücksichtigung anderer als der unternehmensleitenden Tätigkeiten schon aus grundsätzlichen Erwägungen abgelehnt hat.
Für die Ertragskraft eines Unternehmens ist ein maßgeblicher Faktor, welcher Personalaufwand betrieben wird. Soweit der Gesellschafter selbst ohne Vergütung Tätigkeiten jedweder Art für das Unternehmen erbringt und dadurch Personalkosten erspart, ist hierfür ein kalkulatorischer Unternehmerlohn anzu-setzen, weil dem potenziellen Unternehmenserwerber die "kostenlose"
[X.] nicht mehr zur Verfügung stünde. Nichts anderes gilt für den vorliegenden Fall, in dem eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse von GbR und [X.] hergestellt werden muss (vgl. auch IDW
Standard
13, [X.] 2016, 574 Rn.
28
ff.).
Mithin hat das Berufungsgericht seinen Blickwinkel in unzulässiger Weise verengt, indem es allein auf
§
202 Abs.
1 Satz
2 Nr.
2 lit.
d [X.] abgestellt und deshalb als Unternehmerlohn nur die Vergütung angesetzt hat, die eine Fremd-geschäftsführung erhalten würde (vgl. dazu etwa [X.] in Rössler/Troll [X.] [Stand: April 2015] §
202 Rn.
5
ff.; [X.] in [X.]/[X.] [X.] [Stand: Juli 2017] §
202 Rn.
57
ff.). Vielmehr waren dem Grundsatz nach auch sonstige Arbeitsleistungen der vier Gesellschafter für die Gesellschaft mit einem [X.] Lohn zu berücksichtigen. Denn auch für diese Tätigkeiten müsste die [X.] eine Vergütung entrichten (vgl. [X.] Unternehmensbewertung im Zuge-winnausgleich S.
210; IDW Standard 1 idF 2008, [X.], 271 Rn.
40).
cc) Gleichwohl hat es das Berufungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht abgelehnt, einen höheren als den vom Sachverständigen für die unter-26
27
28
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-
nehmensleitende Tätigkeit in den Jahren 1997 bis 1999 als angemessen ange-sehenen Unternehmerlohn von 110.000

(1) Für die Bewertung von Gegenständen des [X.] ist grundsätzlich
der Ausgleichsgläubiger darlegungs-
und beweisbelastet
(Se-natsurteile [X.]Z 107, 236 =
FamRZ 1989, 954, 956 und
vom 1.
Oktober 1986

IVb
ZR
69/85

FamRZ 1986, 1196, 1197). Der ihm deshalb zustehende [X.] aus §
1379 BGB erstreckt sich allerdings nicht auf Gegenstand und Umfang der in den Jahresabschlüssen des Unternehmens nicht abgebilde-ten Unternehmertätigkeit. Insoweit hat der Ausgleichsgläubiger allenfalls einen Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen entsprechend §
1377 Abs.
2 Satz
3 BGB, der auf Duldung der Ermittlungen durch den Sach-verständigen gerichtet ist ([X.]Z 84, 31 =
FamRZ 1982, 682, 683).
Macht der [X.] nach erfolgter sachverständiger [X.] geltend, diese sei unzutreffend, weil sie Gegebenheiten unberücksich-tigt lasse, so trifft ihn jedenfalls dann nach allgemeinen Grundsätzen eine se-kundäre Darlegungslast für die nach seiner Auffassung in die Wertermittlung noch einzubeziehenden Umstände, wenn der Ausgleichsgläubiger außerhalb des insoweit maßgeblichen Geschehensablaufs steht und den rechtserhebli-chen Sachverhalt nicht von sich aus ermitteln kann (vgl. etwa [X.] Urteil vom 10.
Februar 2015

VI
ZR
343/13

NJW-RR 2015, 1279 Rn.
11 mwN).
So verhält es sich mit
Umfang und Gegenstand der von den vier [X.]n für die GbR in den Jahren 1997 bis 1999 ausgeübten Tätigkeiten, auf deren kalkulatorischen Wert es für die Bestimmung des [X.] und damit letztlich für den in das Endvermögen des Beklagten einzustellenden Wert seines [X.] ankommt (vgl. auch [X.], 1739, 1743).
30
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-
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-
(2) Dieser sekundären Darlegungslast hat der Beklagte nicht genügt. Daher geht es zu seinen Lasten, dass der Umfang der nicht [X.] Tätigkeiten der vier Gesellschafter unklar geblieben ist und bei der Er-mittlung des [X.] keine Berücksichtigung finden konnte.
Auf
entsprechende Nachfrage des Berufungsgerichts hat der Beklagte in der Berufungsverhandlung nicht zu erläutern gewusst, welche Tätigkeiten er und seine drei Mitgesellschafter neben ihrer unternehmensleitenden Tätigkeit entfaltet haben und in welchem zeitlichen Umfang sie insoweit tätig geworden sind. Er hat zudem ausgeführt, sie seien nicht nur im Unternehmen, sondern daneben auch anderweitig tätig gewesen. Diese Angaben ermöglichen indes nicht die Ermittlung eines angemessenen kalkulatorischen Lohns für die nicht der Leitung des Unternehmens zuzuordnenden Tätigkeiten der vier [X.].
Anders als die Revision meint, standen dem Berufungsgericht auch an-sonsten keine Angaben zur Verfügung, die eine

gegebenenfalls im Wege der Schätzung erfolgende

Ermittlung des insoweit angemessenen kalkulatori-schen Lohns für die nicht unternehmensleitenden Tätigkeiten ermöglicht hätten. Zum einen vermögen die in den entsprechenden Jahren erfolgten Privatent-nahmen keinen Aufschluss über den Betrag zu geben, der als
individueller Un-ternehmerlohn gerechtfertigt ist. Ebenso wie der Gewinn eines Unternehmens sind solche Entnahmen

ganz abgesehen von der Möglichkeit von Überent-nahmen

nämlich nicht allein auf die Leistungen des oder der Unternehmer zurückzuführen, sondern auch von den Mitarbeitern erwirtschaftet (vgl. Senats-urteil [X.]Z 188, 249 =
FamRZ 2011, 1367 Rn.
35
f.). Zum anderen erlaubt auch die im [X.] von der [X.] an die vier dann als Angestellte ausgezahlte Gesamtvergütung von rund 325.000

luss auf den angemes-senen Lohn. Wie sich aus dem vom Berufungsgericht zitierten Lagebericht der 33
34
35
-
13
-
[X.] für das [X.] als Erklärung für die Gehälter ergibt, entsprachen diese Vergütungen der Gewinnverteilung an die Gründungsgesellschafter in den [X.]. Damit sind sie ebenfalls an den Entnahmen orientiert und nicht geeig-net, einen Anhaltspunkt für eine angemessene

weil marktgerechte

Entloh-nung für die [X.] der vier Anteilseigner der [X.] (der [X.] Gründungsgesellschafter der GbR)
zu liefern.
b) Die Revision dringt auch nicht mit dem Einwand durch, das [X.] habe unter Verletzung des [X.]s Geschäftsvorfälle aus der [X.] nach der gemäß §
1384 BGB maßgeblichen Zustellung des [X.] in die [X.] einfließen lassen.
aa) Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung ist gemäß §
1384 BGB der [X.]punkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags. Wie auch das Berufungsgericht ge-sehen hat, folgt aus diesem [X.], dass für die Bewertung eines in die Zugewinnberechnung fallenden Vermögensgegenstandes grundsätzlich auf die Erkenntnismöglichkeiten an diesem Stichtag abzustellen ist (vgl. etwa Se-natsurteile vom 4.
Juli 2012

XII
ZR
80/10

FamRZ 2012, 1479 Rn.
22
ff. und vom 17.
November 2010

XII
ZR
170/09

FamRZ 2011, 183 Rn.
24
ff., [X.] auch zu Ausnahmen). Nach dem Stichtag eintretende Entwicklungen sind grundsätzlich nur zu berücksichtigen, wenn sie am Stichtag schon angelegt [X.] ([X.]Z 207, 114 =
NJW-RR 2016, 231 Rn.
40).
bb) Die Revision macht zwar geltend, das Berufungsgericht habe in die [X.] nach dem Stichtag fallende Einnahmen aus Geschäften der [X.] mit L.

in einer Gesamthöhe
von rund 370.000

[X.] bei der Ermittlung des Betriebsergebnisses der [X.] für das [X.] berücksichtigt. Es kann aber dahinstehen, ob das [X.] trotz 36
37
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-
14
-
der Regelung des §
201 Abs.
2 Satz
2 [X.], wonach unter
Umständen das gesamte Betriebsergebnis eines am Bewertungsstichtag noch nicht abgelaufe-nen Wirtschaftsjahres in die Bewertung einbezogen werden kann, eine [X.] zeitliche Zäsur im laufenden Wirtschaftsjahr erfordert.
Denn die Revision zeigt nicht auf, und es ist auch nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem behaupteten Verstoß beruhen könnte. Der gerichtliche Sachverständige

und ihm folgend das Berufungsge-richt

ist bei der Ermittlung des für das [X.] in die [X.] eingestellten Betriebsergebnisses nicht nur von den in diesem Jahr insge-samt erzielten Umsatzerlösen (von mehr als fünf Millionen Euro), sondern auch von sämtlichen Aufwendungen ausgegangen. Wären die von der Revision mo-nierten Erlöse herauszurechnen, müssten im Gegenzug auch die nach dem Stichtag liegenden Aufwendungen unberücksichtigt bleiben. Wie die Revisions-erwiderung zu Recht anmerkt, wäre dann letztlich die Erstellung einer Zwi-schenbilanz auf den Stichtag erforderlich geworden. Dass eine
solche Berech-nung zu einem dem Beklagten günstigeren, weil

dann auf das gesamte Jahr hochgerechnet

niedrigeren Betriebsergebnis für 2001 als dem vom Sachver-ständigen angesetzten geführt hätte, behauptet auch die Revision nicht. Ließe man das [X.]
vollständig unberücksichtigt, so ergäbe sich, wie das auch insoweit sachverständig beratene Berufungsgericht festgestellt hat, ohnedies ein deutlich höherer Unternehmenswert. Denn der

zudem vom [X.] fünffach gewichtete

Basiswert für dieses
Jahr ist der zweitniedrigste der untersuchten Periode.
4. Da insbesondere die vom Berufungsgericht entsprechend der Senats-rechtsprechung berücksichtigte latente Steuerlast (vgl. dazu Senatsurteil [X.]Z 188, 249 = FamRZ 2011, 1367 Rn.
46
ff.) keine dem Beklagten nachteiligen Berechnungsfehler aufweist und die angefochtene Entscheidung im Übrigen 39
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-
15
-
rechtlich nicht zu beanstanden ist, hat das Berufungsgericht die Berufung des Beklagten zu Recht zurückgewiesen.

Dose

[X.]

Schilling

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
[X.] Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 12.03.2014 -
164 F 11971/05 -

Kammergericht [X.], Entscheidung vom 23.09.2016 -
13 [X.] -

Meta

XII ZR 108/16

08.11.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2017, Az. XII ZR 108/16 (REWIS RS 2017, 2782)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 2782

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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