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PDF anzeigen[X.] 6/01vom6. April 2001in dem [X.] 2 -Der [X.], [X.], hat am 6. April 2001durch [X.] [X.], [X.] Dr. [X.] unddie Richterin [X.] - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 4 [X.] oh-ne Zuziehung [X.] -beschlossen:Der Antrag des [X.] auf einstweilige Einstellung der Zwangs-vollstreckung aus dem Urteil des [X.] des [X.] vom 11. Januar 2001 [X.] mit dem Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsge-richt - Würzburg vom 13. Dezember 1999 wird zurückgewiesen.Der Antrag des [X.], die Beschwer aus dem Urteil des [X.] des [X.] vom11. Januar 2001 auf einen 60.000 DM übersteigenden [X.], wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach§ 719 Abs. 2 ZPO ist nicht begründet.Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]es setzt dieEinstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht voraus, daß- 3 -es der Schuldner nicht versäumt hat, den Vollstreckungsnachteil dadurch ab-zuwenden, daß er in der Berufungsinstanz rechtzeitig einen Schutzantrag nach§ 712 ZPO gestellt hat (vgl. nur [X.], [X.]. v. 14. Juli 1982, [X.]/82,NJW 1983, 455; [X.]. v. 28. März 1990, [X.], NJW 1990, 2756;[X.]. v. 5. Juni 1996, [X.], NJW 1996, 2103). Daran fehlt es [X.]. Der Umstand, daß der Kläger angesichts der konkreten [X.] mit einer Zurückweisung seines Rechtsmittels nicht gerechnet ha-ben will, so daß für ihn noch kein Anlaß für die Stellung eines [X.] habe, vermag ihn nicht zu entlasten. Es war ihm zumutbar, den [X.] sofort zu stellen. Daß er seinerzeit die Voraussetzungen des Antrags nochnicht hätte darlegen und glaubhaft machen können (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., § 719 Rdn. 3), trägt er nicht vor.Im übrigen legt der Kläger nicht dar, daß ihm die Vollstreckung einennicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde (§ 719 Abs. 2 ZPO). Er trägt nurvor, daß er erhebliche finanzielle Verluste erleide, wenn die Vollstreckung nichteingestellt werde. Solche Nachteile können indes finanziell ausgeglichen wer-den und stellen keinen unersetzbaren Nachteil dar (vgl. [X.]/[X.], § 707 Rdn. 17).I[X.] Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer ist ebenfalls nicht begrün-det. Die Beschwer bestimmt sich nach §§ 2, 8 ZPO. Danach hat das [X.] die Beschwer im Ansatz zutreffend bemessen. Die von dem Klä-ger angeführten wirtschaftlichen Nachteile, die ihm durch eine vorzeitige [X.] 4 -digung des Pachtvertrages entstehen, spielen bei der Bemessung des Streit-werts und der Beschwer keine Rolle. Soweit der Kläger darauf hinweist, daß [X.] dem Pachtzins öffentliche Abgaben und Versicherungsprämien zu [X.] habe, erhöht dies zwar die Beschwer, da auch diese Leistungen von § 8ZPO erfaßt werden (vgl. nur [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 8 Rdn. 6). Die [X.] erreicht dadurch aber keinen die Revisionssumme von 60.000 [X.] Betrag.[X.]zugleich für VorsRi[X.] Dr. [X.] undRi'in[X.] [X.], die wegen ur-laubsbedingter Ortsabwesenheit verhindertsind zu unterschreiben.
Meta
06.04.2001
Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.04.2001, Az. LwZR 6/01 (REWIS RS 2001, 2895)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2895
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