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PDF anzeigen[X.]/01vom11. April 2002in dem [X.] 2 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 11. April 2002 durch [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.]:Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil des 4. Zivilsenats des [X.] einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Beklagte ist durch das angefochtene Urteil zur Räumung und Her-ausgabe des von ihr bewohnten, dem Kläger gehörenden Hauses verurteiltworden. Mit der Revision erstrebt sie die Klageabweisung und beantragt, [X.] aus diesem Urteil gemäß § 719 Abs. 2 ZPO einstweileneinzustellen.II.Der Antrag ist nicht begründet.Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. [X.] setzt u.a. voraus, daß die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zuersetzenden Nachteil bringen würde. Dabei muß der Nachteil durch die [X.] -streckung, nicht etwa schon durch die Tatsache des Titels selbst, eintreten(vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., § 707 Rdn. 17 m.w.N.). Daran fehlt [X.] dem eigenen Vortrag der Beklagten.Sie macht mlich, gesttzt auf eirztliche Bescheinigung, geltend,mit der Nennung konkreter Rmungsabsichten habe sich bei ihr eine gedank-liche Fixierung und Identifizierung mit der von ihr als zutiefst ungerecht emp-fundenen Auseinandersetzung mit zwei Söhnen und deren Vater, [X.], entwickelt, die zu einer konkreten Suizidgefahr [X.]. Sie sehe den Verlust des Hauses als ltigen Verlust ltigeNiederlage an. Daraus wird deutlich, [X.] der Grund fr den geltend gemachtenNachteil nicht die vorlfige Vollstreckung ist, sondern das Urteil selbst, [X.] Beklagte nicht akzeptieren kann.[X.] davon scheitert der Antrag auf einstweilige Einstellung [X.] aber auch daran, [X.] die Revision keine Aussicht auf- 4 -Erfolg bietet. Die [X.] gegen die Beweiswrdigung des Beru-fungsurteils greifen nicht durch.[X.]Tropf [X.]LemkeGaier
Meta
11.04.2002
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2002, Az. V ZR 308/01 (REWIS RS 2002, 3726)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3726
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