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PDF anzeigen[X.] vom 16. August 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2006 ge-mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 19. Januar 2006 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen se-xuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in sechs Fällen ver-urteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kos-ten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des [X.] der Staatskasse zur Last b) das vorgenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben c) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu [X.] Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ver-urteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Auf Antrag des [X.] hat der Senat das Verfahren we-gen des sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen in sechs Fällen gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt und das Urteil entsprechend geän-dert. Dies führt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. 1 Der Schuldspruch wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes sowie die dafür verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten bleiben unberührt, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der [X.] insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). 2 [X.] Otten Roggenbuck Appl
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16.08.2006
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.08.2006, Az. 2 StR 161/06 (REWIS RS 2006, 2179)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 2179
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