Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 9 AZR 855/12

9. Senat | REWIS RS 2013, 1977

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Gegenstand

Auslegung einer Rückkehrzusage - Klageänderung in der Revisionsinstanz


Tenor

1. Auf die Revision des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.]arbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. August 2012 - 25 [X.] 331/12 und 25 [X.] 472/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung des beklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 26. Januar 2012 - 58 [X.]/11 - unter vollständiger Zurückweisung der Berufung des [X.] abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses.

2

Zwischen den Parteien bestand bis zum 31. Dezember 1998 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger erbrachte im Rahmen einer Personalgestellung seine Arbeitsleistung bei der [X.], einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (im Folgenden: [X.]). Im August 1995 lehnte das beklagte Land gegenüber dem Vorstand der [X.] die weitere Übernahme der Personalkosten für die Führung der Krankenkasse ab.

3

Der Kläger erhielt ein schriftliches Arbeitsvertragsangebot von der [X.]. Mit Schreiben vom 20. April 1998 gab das beklagte Land, vertreten durch den damaligen Senator für Inneres, gegenüber dem Kläger und den anderen ca. 200 betroffenen Arbeitnehmern folgende Erklärung ab:

„…

die [X.] hat Ihnen aufgrund des [X.] zum 01.01.1999 einen neuen Arbeitsvertrag ausgehändigt.

Vorausgesetzt, dass Sie dem Übergang Ihres Arbeitsverhältnisses auf die [X.] zugestimmt haben, freue ich [X.], Ihnen mitteilen zu können, dass der [X.] Ihnen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum [X.] für den Fall der Schließung/Auflösung der [X.] einräumt.

…“

4

Der Kläger unterzeichnete den Arbeitsvertrag mit der [X.].

5

Das beklagte Land schloss mit der [X.], Transport und Verkehr ([X.]) und der [X.] ([X.]) am 12. August 1998 eine Vereinbarung zur Beschäftigungssicherung (im Folgenden: [X.] [X.]). Diese enthielt ua. folgende Regelungen:

        

„§ 1   

        

Anwendungsbereich

        

Die nachfolgenden Regelungen gelten für den Übergang der Arbeitnehmer des [X.] auf die [X.] des [X.] ([X.] [X.]).

                 
        

§ 2     

        

Übergang der Beschäftigungsverhältnisse und Rückkehrrecht

        

…       

        

(2)     

Die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund des § 147 Abs. 2 SGB V vom [X.] auf die [X.] [X.] übergegangen sind, haben das Recht, im Falle einer Vereinigung (§ 150 SGB V), soweit sie selbst von Personalfreisetzungen im Zuge der Vereinigung betroffen sind, einer Auflösung (§ 152 SGB V) und einer Schließung (§ 153 SGB V) in ein Arbeitsverhältnis zum [X.] zurückzukehren.

                 

…       

        

(3)     

Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom [X.] auf die [X.] [X.] übergegangen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei der [X.] [X.] aus und wird im unmittelbaren [X.] daran ein neues Arbeitsverhältnis zum [X.] begründet, wird das [X.] die bei der [X.] [X.] verbrachte [X.] als Beschäftigungszeit nach § 19 [X.]/[X.]-O bzw. § 6 [X.]/[X.]-O und als Dienstzeit nach § 20 [X.] berücksichtigen.

        

(4)     

Die Veränderungen nach Absatz 2, Unterabsatz 1 sind jedem Arbeitnehmer persönlich und unverzüglich in schriftlicher Form mitzuteilen. ...

        

…       

        
        

§ 3     

        

Feststellung nach der Beschäftigungssicherungsvereinbarung

        

Diese Vereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne der Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 der Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung vom 29. Mai 1997. Zwischen den Parteien besteht Einvernehmen, dass die in Nr. 2 Abs. 3 Satz 3 dieser Vereinbarung getroffene Regelung ebenso für Fälle einer Nichtzustimmung nach § 147 Abs. 2 SGB V gilt.“

6

Der Kläger erhielt vom beklagten Land eine schriftliche Mitteilung vom 20. August 1998, in der es heißt:

„…

wie wir Ihnen bereits in unserem Schreiben vom [X.] mitgeteilt haben, wird Ihnen als Beschäftigte/r der [X.] unter bestimmten Voraussetzungen ein unbefristetes Rückkehrrecht zum [X.] gewährt. Dieses Rückkehrrecht ist zwischenzeitlich in einer Vereinbarung, die zwischen den [X.] [X.] und [X.] und dem [X.], vertreten durch die [X.], abgeschlossen wurde, zusätzlich abgesichert und konkretisiert worden. ...“

7

Zum 1. Januar 2004 erfolgte eine freiwillige Vereinigung der [X.] mit der [X.] [X.] zur [X.][X.]. Das beklagte Land teilte der [X.] ([X.]) mit Schreiben vom 13. Mai 2004 mit, dass nach der Fusion der Fortbestand der [X.] [X.] nicht erforderlich erscheine, und bat um Mitteilung, ob eine einvernehmliche Aufhebung möglich sei. Darauf antwortete [X.] dem beklagten Land im Juni 2004 ua. Folgendes:

„… Aufgrund dieser Fusion zum 1. Januar 2004 und der sie ergänzenden tariflichen Verständigung mit der City [X.] sehen wir die Grundlage der [X.] [X.] als nicht mehr gegeben an, so dass sie mit Wirkung der Fusion der beiden [X.]en in [X.] und [X.] zur [X.][X.] entbehrlich geworden ist.

Hinsichtlich der in § 3 Absatz 1 der [X.] [X.] getroffenen Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der [X.] erbrachten Beschäftigungs- und Dienstzeiten würde es uns der Einfachheit halber genügen, wenn Sie uns schriftlich bestätigen, dass Sie diese Regelung inhaltlich ggf. zur Anwendung brächten. Mithin würde die [X.] [X.] vom [X.] mit Wirkung des 1.1.2004 keine Anwendung mehr finden.

Sollten Sie wie wir mit dem Eintreten der Fusion zum 1.1.2004 die Wirkung der [X.] [X.] vom [X.] als beendet ansehen und mit der unbürokratischen Verfahrensweise bezüglich einer möglichen Anwendung der sinngemäßen Regelungen hinsichtlich der in der [X.] erbrachten Beschäftigungs- und Dienstzeiten einverstanden sein, bitten wir Sie lediglich um eine kurze schriftliche Bestätigung.“

8

Das beklagte Land erwiderte hierauf mit Schreiben vom 21. Juni 2004:

        

„…    

        

unter Bezugnahme auf Ihr o. g. Schreiben bestätige ich Ihnen, dass mit dem Eintreten der Fusion der [X.] [X.] mit der [X.] [X.] zur City [X.] zum 01.01.2004 die Beschäftigungssicherungsvereinbarung [X.] ([X.] [X.]) vom 12. August 1998 als beendet angesehen wird.

        

Die bisher in § 2 Abs. 3 [X.] [X.] getroffene Regelung bezüglich der Berücksichtigung von in der [X.] [X.] erbrachter Beschäftigungs- und Dienstzeiten wird infolge der Fusion künftig ggf. wie folgt zur Anwendung kommen:

                 

‚Scheidet ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach § 147 Abs. 2 SGB V vom [X.] auf die [X.] [X.] übergangen ist, aus dem Arbeitsverhältnis bei der City [X.] aus und wird in unmittelbarem [X.] daran ein neues Arbeitsverhältnis zum [X.] begründet, wird das [X.] die bis zum 31.12.2003 bei der [X.] [X.] verbrachte [X.] als Beschäftigungszeit nach § 19 [X.]/[X.]-O bzw. § 6 [X.]-O und als Dienstzeit nach § 20 [X.] berücksichtigen.‘

        
        

…“    

                 

9

Zum 1. Januar 2005 fusionierte die [X.][X.] mit der [X.] Bauknecht und der [X.] [X.]. Die dadurch entstandene [X.] führte ebenfalls den Namen [X.][X.]. Mit Bescheid vom 4. Mai 2011 ordnete das [X.] die Schließung der [X.][X.] mit Ablauf des 30. Juni 2011 an. Diese teilte dem Kläger Anfang Mai 2011 mit, dass sein Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 [X.] mit Ablauf des 30. Juni 2011 ende. Vorsorglich kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 sowie hilfsweise zum 31. Dezember 2011. Der Kläger verfolgt in einem gesonderten Verfahren die Feststellung des [X.] seines Arbeitsverhältnisses zur City [X.].

Im Mai 2011 machte der Kläger unter Hinweis auf das Schreiben des beklagten [X.] vom 20. April 1998 und die [X.] [X.] schriftlich sein Rückkehrrecht gegenüber dem beklagten Land geltend. Dieses lehnte mit Schreiben vom 7. Juni 2011 die von dem Kläger beantragte Wiedereinstellung ab.

Der Kläger ist der Auffassung, die Voraussetzungen der Rückkehrzusage des beklagten [X.] vom 20. April 1998 seien erfüllt. Er behauptet, er habe dem Wechsel zur [X.] nur wegen dieser Zusage zugestimmt. Nach dieser sei er so zu stellen, als wäre er über den 31. Dezember 1998 hinaus beim [X.] weiterbeschäftigt worden.

Der Kläger hat vor dem [X.]arbeitsgericht zuletzt beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellter beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach [X.] 13 nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des [X.] an das Tarifrecht der [X.] vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei der [X.] KöR bis zum 31. Dezember 2003 sowie der [X.][X.] KöR bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen,

hilfsweise festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, mit ihm einen Arbeitsvertrag als Verwaltungsangestellter beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach [X.] 13 nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des [X.] an das Tarifrecht der [X.] vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei der [X.] KöR bis zum 31. Dezember 2003 sowie der [X.][X.] KöR bis zum 30. Juni 2011 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit abzuschließen, sobald die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des [X.] mit der [X.][X.] [X.] rechtskräftig feststeht.

Das beklagte Land hat zu seinem Klageabweisungsantrag die Ansicht vertreten, der Fall der Schließung der City [X.] sei von seiner Rückkehrzusage nicht umfasst. Diese habe sich ausschließlich auf die Schließung/Auflösung der [X.] bezogen. Dementsprechend sei auch die [X.] [X.] im Einvernehmen mit [X.] aufgehoben worden. Soweit der Kläger die Berücksichtigung von [X.]en verlange, in denen er in einem Arbeitsverhältnis zu den [X.]n gestanden habe, sei dies zu pauschal. Jedenfalls sei für dieses Begehren keine Anspruchsgrundlage ersichtlich. Die im Schreiben vom 21. Juni 2004 an [X.] erfolgte Zusage der Anerkennung von Beschäftigungs- und Dienstzeiten habe sich nur auf die durch die Vereinigung mit der [X.] [X.] entstandene [X.][X.], nicht aber auf die [X.] gleichen Namens bezogen, die durch die spätere Vereinigung mit den weiteren zwei Kassen entstanden sei.

Das Arbeitsgericht hat den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag abgewiesen und dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag stattgegeben. Das [X.]arbeitsgericht hat die Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.]arbeitsgericht unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und dahingehend neu gefasst, dass das beklagte Land verurteilt wird, das Angebot des [X.] auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellter beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach [X.] 13 nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des [X.] an das Tarifrecht der [X.] vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der bei dem beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 und der bei der [X.] bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit anzunehmen. Mit seiner Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger hat seine Revision zurückgenommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger seinen zweitinstanzlichen Klageantrag mit der Maßgabe gestellt, dass sein Vertragsangebot nicht Entgelt nach [X.] 13, sondern nach [X.] 12 beinhalte.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des beklagten [X.] ist begründet. Das [X.]arbeitsgericht hat zu Unrecht die Berufung des beklagten [X.] zurückgewiesen und der Berufung des [X.] teilweise stattgegeben. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass das beklagte Land sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellter beginnend mit dem 1. Juli 2011 in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach [X.] 13 nach Maßgabe des Tarifvertrags zur Angleichung des Tarifrechts des [X.] Berlin an das Tarifrecht der [X.] vom 14. Oktober 2010 unter Berücksichtigung der beim beklagten Land bis zum 31. Dezember 1998 und der bei der [X.] bis zum 31. Dezember 2003 zurückgelegten Betriebszugehörigkeit annimmt.

I. Zwar war das beklagte Land grundsätzlich aufgrund des in seinem Schreiben vom 20. April 1998 zugesagten Rückkehrrechts zur Neubegründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger verpflichtet (vgl. [X.] 15. Oktober 2013 - 9 [X.] - Rn. 22 ff.). Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrags, der das beklagte Land verpflichtet, ihn nach [X.] 13 zu vergüten und zu beschäftigen. Die Zusage vom 20. April 1998 begründet nur einen Anspruch darauf, unter Berücksichtigung der im Dezember 1998 zuletzt bestehenden Eingruppierung so gestellt zu werden, als habe er über den 31. Dezember 1998 hinaus in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis zum beklagten Land gestanden ([X.] 15. Oktober 2013 - 9 [X.] - Rn. 43). Der Kläger hat mit [X.] vom 4. Oktober 2013 selbst eingeräumt, dass er vor diesem Hintergrund nur den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Entgelt nach [X.] 12, nicht aber nach [X.] 13 verlangen könne.

II. Der Kläger konnte seinen Klageantrag in der Revisionsinstanz nicht mehr dahingehend ändern, dass das beklagte Land verurteilt wird, sein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags als Verwaltungsangestellter in Vollzeittätigkeit mit einem Entgelt nach [X.] 12 anzunehmen. Hierbei handelt es sich um eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageänderung.

1. Nach § 559 Abs. 1 ZPO ist in der Revisionsinstanz eine Klageänderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet nicht nur bezüglich des tatsächlichen Vorbringens, sondern auch bezüglich der Anträge der [X.]en die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Hiervon hat die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Ausnahmen in den Fällen des § 264 Nr. 2 ZPO zugelassen, sowie dann, wenn sich der geänderte Sachantrag auf einen in der Berufungsinstanz festgestellten oder von den [X.]en übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalt stützen kann, sich das rechtliche Prüfprogramm nicht wesentlich ändert und die Verfahrensrechte der anderen [X.] durch eine Sachentscheidung nicht verkürzt werden ([X.] 26. Juni 2013 - 5 [X.] - Rn. 18 mwN; vgl. auch GMP/Müller-Glöge 8. Aufl. § 74 Rn. 44; [X.]/[X.]/[X.] 3. Aufl. § 74 Rn. 44).

2. Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulässigkeit der Klageänderung liegen nicht vor.

a) Der Kläger hat seinen Antrag nicht im Wege einer Teilklagerücknahme iSd. § 264 Nr. 2 ZPO beschränkt. Der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem Entgelt nach [X.] 12 ist im Vergleich zum Abschluss eines Arbeitsvertrags mit der [X.] 13 kein Minus, sondern etwas anderes. Die Festlegung der [X.] hat nicht nur Folgen für die Höhe des Entgelts, sondern auch für den Inhalt der geschuldeten Tätigkeiten. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer (auf Dauer) eine Tätigkeit einer niedrigeren als der vereinbarten Vergütungs- bzw. [X.] zu übertragen (vgl. [X.] 23. November 2004 - 2 [X.] - zu [X.] 3 a bb der Gründe, [X.]E 112, 361). Während der Kläger in der ersten und zweiten Instanz hinreichend klar zum Ausdruck gebracht hat, dass er auch dann den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit dem beklagten Land begehrt, wenn die Beschäftigungszeit vom 1. Januar 1999 bis zum 30. Juni 2011 nicht anerkannt wird, lässt sich dem Vorbringen des [X.] nicht entnehmen, dass er den Abschluss eines Arbeitsvertrags auch dann verlangt, wenn er dadurch zu geringerwertigen und schlechter bezahlten Tätigkeiten verpflichtet wird. Insbesondere hätte es Vortrag dazu bedurft, welche [X.]n von seinem Antrag umfasst sein sollen. Bei dem Kläger, der beim beklagten Land zuletzt bei der [X.] als Leiter der Innenrevision tätig war, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass er auch bereit ist, ein Arbeitsverhältnis auf Basis zB der [X.] 2 zu begründen.

b) Der Senat konnte über den geänderten Antrag auch nicht auf der Grundlage eines von den [X.]en übereinstimmend vorgetragenen Sachverhalts entscheiden. Zwar haben die [X.]en in der Revisionsinstanz übereinstimmend vorgetragen, der Kläger sei beim beklagten Land zuletzt im Wege des Aufstiegs aus der Vergütungsgruppe [X.] in die Vergütungsgruppe [X.] eingruppiert gewesen. Weitere wesentliche Umstände haben die [X.]en jedoch nicht unstreitig gestellt. Die Pflicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Annahme eines Vertragsangebots setzt grundsätzlich den Zugang eines entsprechenden Angebots voraus (vgl. [X.] 15. Oktober 2013 - 9 [X.] - Rn. 24). Der Kläger hat geltend gemacht, bereits sein Vertragsangebot sei auf ein Entgelt nach [X.] 12 gerichtet gewesen. Insoweit fehlt es an (übereinstimmendem) Vortrag, welches Vertragsangebot sich aus welchen für das beklagte Land erkennbaren Umständen auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags auf der Grundlage der [X.] 12 bezogen haben soll.

III. Der vor dem [X.]arbeitsgericht gestellte Hilfsantrag ist dem Senat nicht zur Entscheidung angefallen. Ist in der Vorinstanz dem Hauptantrag einer [X.] stattgegeben worden, so fällt der Hilfsantrag zwar grundsätzlich auch ohne Anschlussrechtsmittel ohne Weiteres in der Rechtsmittelinstanz an. Dies gilt zumindest dann, wenn zwischen dem Hauptantrag und dem Hilfsantrag ein enger sachlicher und rechtlicher Zusammenhang besteht ([X.] 22. März 2001 - 8 [X.] [X.]II 1 der Gründe). Der Kläger hat den Hilfsantrag ausweislich seiner Ausführungen im [X.] vom 24. Mai 2012 jedoch nur für den Fall gestellt, dass das Gericht den Hauptantrag abweist, weil „das Rückkehrrecht des [X.] von der endgültigen rechtlichen Beendigung aller arbeitsrechtlicher Beziehungen des [X.] zur City BKK [X.] abhängt“. Diese Bedingung ist nicht eingetreten.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1, §§ 565, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

        

    Brühler    

        

    Krasshöfer    

        

    Klose    

        

        

        

    M. Lücke    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 855/12

15.10.2013

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Berlin, 26. Januar 2012, Az: 58 Ca 9576/11, Urteil

§ 559 Abs 1 ZPO, § 264 Nr 2 ZPO, § 133 BGB, § 157 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.10.2013, Az. 9 AZR 855/12 (REWIS RS 2013, 1977)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1977

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